Kammer (Gericht)

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Eine Kammer ist ein Spruchkorper eines Gerichts .

Beim Landgericht lautet die vollstandige Bezeichnung, je nach Zustandigkeit, Zivilkammer oder Strafkammer . Neben den allgemeinen Kammern konnen beim Landgericht auch Spezialkammern gebildet werden, fur handelsrechtliche Streitigkeiten z. B. die Kammer fur Handelssachen , fur Strafsachen z. B. die Wirtschaftsstrafkammer, die Jugendkammer und die Staatsschutzkammer.

Zivilkammern sind mit drei Richtern , Strafkammern mit drei Berufsrichtern und zwei Schoffen (Große Strafkammer) und in Berufungsverfahren mit einem Berufsrichter und zwei Schoffen (Kleine Strafkammer) besetzt. Der innerhalb der Kammer fur die Bearbeitung des Falles zustandige Richter ist der Berichterstatter .

Beim Arbeitsgericht und beim Sozialgericht gehoren einer Kammer ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter an, beim Verwaltungsgericht drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Fur Personalvertretungsangelegenheiten nach Landes- oder Bundesrecht werden bei den Verwaltungsgerichten sogenannte Fachkammern gebildet. Diese werden in der Besetzung eines Berufsrichters und vier ehrenamtlichen Richtern tatig (vgl. Art. 83 Abs. 3 BayPVG und Art. 84 Abs. 3 BPersVG ).

In Berlin heißt das Oberlandesgericht traditionell Kammergericht , seine Spruchkorper werden wie bei den anderen Oberlandesgerichten Senate genannt.