Eine
Kammer
ist ein
Spruchkorper
eines
Gerichts
.
Beim
Landgericht
lautet die vollstandige Bezeichnung, je nach Zustandigkeit,
Zivilkammer
oder
Strafkammer
. Neben den allgemeinen Kammern konnen beim Landgericht auch Spezialkammern gebildet werden, fur
handelsrechtliche
Streitigkeiten z. B. die
Kammer fur Handelssachen
, fur Strafsachen z. B. die Wirtschaftsstrafkammer, die Jugendkammer und die Staatsschutzkammer.
Zivilkammern sind mit drei
Richtern
, Strafkammern mit drei Berufsrichtern und zwei
Schoffen
(Große Strafkammer) und in Berufungsverfahren mit einem Berufsrichter und zwei Schoffen (Kleine Strafkammer) besetzt. Der innerhalb der Kammer fur die Bearbeitung des Falles zustandige Richter ist der
Berichterstatter
.
Beim
Arbeitsgericht
und beim
Sozialgericht
gehoren einer Kammer ein Berufsrichter und zwei
ehrenamtliche Richter
an, beim
Verwaltungsgericht
drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Fur
Personalvertretungsangelegenheiten
nach Landes- oder Bundesrecht werden bei den
Verwaltungsgerichten
sogenannte Fachkammern gebildet. Diese werden in der Besetzung eines Berufsrichters und vier ehrenamtlichen Richtern tatig (vgl. Art. 83 Abs. 3 BayPVG und Art. 84 Abs. 3
BPersVG
).
In Berlin heißt das
Oberlandesgericht
traditionell
Kammergericht
, seine Spruchkorper werden wie bei den anderen Oberlandesgerichten
Senate
genannt.