Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in
Deutschland
,
Osterreich
und der
Schweiz
dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Aufgabe des
Strafvollzugs
ist es,
rechtskraftig
ausgesprochene
Strafen
zu vollziehen. Dabei handelt es sich meist
Freiheitsstrafen
, es gibt aber in zahlreichen Staaten auch die
Todesstrafe
. In der Regel geht dem Strafvollzug ein
Strafprozess
voraus. Allerdings kann bereits vor einem rechtskraftigen Urteil ein Aufenthalt im
Gefangnis
erfolgen.
Als Ziel eines modernen Strafvollzuges gilt die gesellschaftliche Wiedereingliederung eines moglichst hohen Anteils ehemaliger Gefangnisinsassen nach Beendigung der Haftzeit, die
Resozialisierung
. Dies geht u. a. auf das
Lebach-Urteil
von 1973 zuruck.
[1]
Wahrend in den 1990er Jahren ein deutlicher Anstieg der Freiheitsstrafen und damit auch der Gefangenenzahlen zu verzeichnen war, sind diese seit Mitte der 2000er Jahre deutlich rucklaufig (mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe).
[2]
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Geschichte
Hilf der Wikipedia, indem du sie
recherchierst
und
einfugst
.
Der Strafvollzug hat in
Deutschland
als Grundlage das
Strafvollzugsgesetz
von 1977 (
Gesetz uber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
, StVollzG), und seit Januar 2008 Landervollzugsgesetze mit ihren Verwaltungsvorschriften, die sich ? weil es bewahrt ist ? teilweise auf das bundeseinheitliche Strafvollzugsgesetz von 1977 berufen. Der Anlass fur die neue Landergesetzgebung findet sich in der
Foderalismusreform
der Bundesrepublik Deutschland. Die Landerstrafvollzugsgesetze regeln neben dem Strafvollzug fur erwachsene Manner und Frauen auch Freiheitsstrafen, die nach dem
Jugendstrafrecht
verhangt werden.
Gegenstand des deutschen Strafvollzugs ist der Vollzug der gerichtlich verhangten
Freiheitsstrafe
. Vom Strafvollzug ist die
Strafvollstreckung
zu unterscheiden. Die Strafvollstreckung betrifft die gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung des gerichtlichen Strafausspruchs und ist nicht auf Freiheitsstrafen beschrankt. Zur Strafvollstreckung, die der
Staatsanwaltschaft
obliegt, gehoren etwa die Ladung zum Strafantritt, der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls, die Aussetzung des Strafrests zur Bewahrung usw. Zum Strafvollzug, fur den die
Justizvollzugsanstalt
zustandig ist, gehoren dagegen alle Maßnahmen, denen der Gefangene wahrend seiner Freiheitsentziehung unterworfen ist. Zum Strafvollzug gehort im weiteren Sinne aber auch die
Jugendstrafe
ebenso wie die
Ersatzfreiheitsstrafe
. Keine Freiheitsstrafe ist die
Ordnungs-
oder die
Erzwingungshaft
(sogenannte Zivilhaft). Es gelten fur diese Haftform besondere Vorschriften beispielsweise bezuglich der Sicherheit. Vom Strafvollzug zu unterscheiden ist auch der
Maßregelvollzug
, der der fachgerechten Behandlung und sicheren Unterbringung von in der Regel schuldunfahigen oder vermindert schuldfahigen Straftatern dient.
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Belegen
(beispielsweise
Einzelnachweisen
) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und
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Der gegenwartige Strafvollzug in Deutschland war zunachst durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie durch bundeseinheitliche
Verwaltungsvorschriften
(VVen) bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Die VVen stellen keine verbindlichen Rechtsvorschriften dar, sondern sind lediglich (justizverwaltungsinterne)
Ermessens
- bzw. Auslegungsrichtlinien. Durch die
Foderalismusreform
von 2006 wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fur den Strafvollzug durch eine ausschließliche Gesetzgebungszustandigkeit der
Lander
abgelost. Einzelne Bundeslander haben bereits eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, die in ihrem Geltungsbereich dem ansonsten weitergeltenden Bundesrecht vorgehen.
In
§ 2
Satz 1 StVollzG ist die
Resozialisierung als Vollzugsziel
festgeschrieben. Daruber hinaus gehort zu den weiteren Aufgaben des Strafvollzugs der Schutz der Bevolkerung vor weiteren
Straftaten
(
§ 2
Satz 2 StVollzG). Allerdings handelt es sich dabei nach
herrschender Meinung
nicht um ein gleichrangiges Ziel des Vollzugs. Vielmehr soll dadurch lediglich der Sicherungsaspekt der Freiheitsstrafe (negative Spezialpravention) als Minimal-Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebracht werden. Die Berucksichtigung anderer
Strafzwecke
wie
Schuldausgleich
, Generalpravention etc. bei der Gestaltung des Vollzugs ist dagegen nach
herrschender Meinung
nicht zulassig.
Vollzugsgrundsatze sind in
§ 3
StVollzG geregelt:
- Nach dem
Angleichungsgrundsatz
sollen die Verhaltnisse innerhalb der JVA so weit es geht den Verhaltnissen der Außenwelt angeglichen werden, etwa durch Arbeit, Freizeit und Ausbildung.
- Nach dem
Gegensteuerungsgrundsatz
ist den schadlichen Folgen der
Haft
entgegenzuwirken, beispielsweise durch Besuche oder
Vollzugslockerungen
wie Ausgang, Freigang und Langzeitausgang.
- Nach dem
Wiedereingliederungsgrundsatz
soll der
Gefangene
auf sein Leben nach der Haft vorbereitet werden, etwa durch Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung (
§ 15
StVollzG), Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes (
§ 16
StVollzG), Hilfe zur Entlassung (
§ 74
StVollzG) sowie Entlassungsbeihilfe (
§ 75
StVollzG).
Nachdem die Verurteilung
rechtskraftig
geworden ist, kommt der Inhaftierte in eine Anstalt des offenen oder des
geschlossenen Vollzuges
. Das Leben im offenen Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhaltnissen weit starker angeglichen als im geschlossenen Vollzug. Die Insassen haben die Moglichkeit, sich innerhalb der Anstalten frei zu bewegen oder sogar eine eigene Wohnung in Anspruch zu nehmen. Daruber hinaus ist es moglich, die Wochenenden im familiaren Umfeld zu verbringen, um soziale Kontakte zu sichern. Im offenen Vollzug ist nicht nur eine Arbeit innerhalb, sondern auch außerhalb der Anstalt moglich.
[3]
Des Weiteren haben Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. Auf Antrag konnen Insassen des offenen Vollzuges sogar ihrer Arbeit nachgehen oder Freigang erhalten. Wahrend der Haft ist ein Wechsel zwischen beiden Einrichtungen moglich.
Das Strafvollzugsgesetz schreibt in
§ 10
StVollzG vor, dass ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht wird, wenn keine Befurchtung besteht, dass der Gefangene entweichen oder die besonderen Moglichkeiten missbrauchen wurde. Die Kriterien zur Entscheidung, ob einem Gefangenen die Fahigkeit zur Einhaltung der Regeln zugetraut wird, sind je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt.
War der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft oder handelt es sich um einen Ruckfalltater, wird die Freiheitsstrafe meist im geschlossenen Vollzug vollstreckt. Wenn der Gefangene wahrend der Haft als nicht
fluchtgefahrdet
und nicht fur die Gemeinschaft gefahrlich eingeschatzt wird und an der Umsetzung des Vollzugsziels mitarbeitet, kann er in den offenen Vollzug verlegt werden. Auch eine Offenheit fur padagogische Bemuhungen oder die Ersttaterschaft konnen eine Begrundung fur den offenen Vollzug sein.
[3]
Umgekehrt werden Gefangene in den geschlossenen Vollzug (zuruck) verlegt, wenn sie Regeln missachten. Die Interpretation des im Strafvollzugsgesetz gegebenen Entscheidungsspielraums zeigt unter anderem in Abhangigkeit von
politischen
Grundeinstellungen eine erhebliche Bandbreite.
Im Jugendstrafvollzug gibt es daruber hinaus die Moglichkeit, Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafvollzug in freien Formen nach unterzubringen.
[4]
Diese alternative Vollzugsform zwischen geschlossenem und offenem Strafvollzug wird zurzeit in Baden-Wurttemberg, Sachsen und Brandenburg durchgefuhrt. Jugendstrafgefangene konnen im
Projekt Chance
Creglingen
(Betreiber: Christlichen Jugenddorfwerk (CJD)), im
Seehaus Leonberg
(Trager:
Seehaus e. V.
), im Projekt
Leben Lernen
(Trager: EJF gemeinnutzige AG) und im Seehaus Leipzig (Trager: Seehaus e. V.) untergebracht werden. Die gesetzliche Grundlage hierfur war ursprunglich § 91 Abs. 3
JGG
. Diese Norm ist inzwischen weggefallen und die Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen ist in den Jugendstrafvollzugsgesetzen der Lander geregelt (z. B. § 7, JVollzGB Ba-Wu, Buch 4).
Zu Beginn des Strafvollzugs wird mit Beteiligung des Gefangenen eine Behandlungsuntersuchung nach
§ 6
StVollzG durchgefuhrt. Hier erfasst man das Verhaltnis des Gefangenen zu seiner Tat bezuglich
Schuld
einsicht und Erklarungsversuchen, zu den Lebensumstanden vor der Tat und in der
Sozialisation
sowie seine Moglichkeiten und Grenzen der
Resozialisierung
wahrend der Verbußung.
Bei Gewalt- und
Sexualstraftatern
wird besonders grundlich verfahren, indem die psychische Verfassung und die Bedeutung eventuell vorhandener Personlichkeitsdefizite fur das Tatgeschehen und das Verstandnis der Person mittels
psychologischer Diagnostik
beschrieben werden. Hierzu werden gegebenenfalls alle verfugbaren Informationsquellen herangezogen, insbesondere
Urteil
,
Gutachten
und Auszug aus dem
Bundeszentralregister
.
Dies mundet in einen Vollzugsplan, der den Verlauf der Haft bezuglich individueller Ziele skizziert (Arbeit, Ausbildung, schulische Bildung, Forderung sozialer Kontakte, Indikation psycho- oder sozialtherapeutischer Behandlung, Lockerungseignung etc.). Der Vollzugsplan wird regelmaßig fortgeschrieben, um Ziele und erforderliche Maßnahmen zu uberprufen und gegebenenfalls zu andern. Der Behandlungsauftrag des Strafvollzugs (
§ 2
,
§ 3
,
§ 4
StVollzG) verlangt sowohl von den JVAen, Angebote der Behandlung anzubieten, als auch von dem Gefangenen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuarbeiten.
§ 9
StVollzG schreibt vor, dass Gefangene, die wegen einer Sexualtat verurteilt wurden, in eine
sozialtherapeutische Anstalt
zu verlegen sind, wenn die Behandlung angezeigt ist. Zur
Indikation
der sozialtherapeutischen Behandlung gehort, dass der Gefangene einen Bearbeitungsbedarf sieht und die
Motivation
hat, an seinen Schwierigkeiten zu arbeiten. Ist dies nicht gegeben, wird er in den Normalvollzug verlegt; allerdings ist weiterhin zu versuchen, die Motivation zur Mitarbeit zu wecken und uber eine Verlegung zu entscheiden (
§ 7
Abs. 4 StVollzG). Also ist eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt nur durch eine explizite Willenserklarung des Straftaters moglich.
[5]
Der erste Vollzugsplan ist in der Regel wesentlich umfangreicher als die folgenden Fortschreibungen.
Mit Blick auf Lockerungen (Ausgang, Urlaub) konnen im Vollzugsplan konkrete Zeiten und Kriterien festgelegt werden, an denen sich Gefangene orientieren konnen. Bei Gewalt- und Sexualtatern wird meist jedoch lediglich auf einen Zeitpunkt verwiesen, an dem Lockerungen gepruft werden, was nicht mit Gewahrung von Lockerungen gleichzusetzen ist. Die Prufung der Lockerungen fallt je nach Art des bedrohten
Rechtsguts
(also einer zu befurchtenden Straftat im Falle des Versagens des Gefangenen) unterschiedlich grundlich aus. Hier wird vor allem gepruft, inwieweit der Gefangene an der Erreichung des Vollzugsziels mitarbeitet, also sich mit seiner Tat und seinen kunftigen Lebensumstanden angemessen auseinandersetzt.
In Deutschland sind Strafgefangene nach
§ 41
Strafvollzugsgesetz im Prinzip zur Arbeit verpflichtet. Hierbei gibt es die Moglichkeit, jeden Schulabschluss nachzuholen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Die Arbeit im Gefangnis dient dazu, den Insassen einen geregelten Tagesablauf zu ermoglichen, der dem Alltag außerhalb des Strafvollzugs gleichkommen und nach dessen Ende weitergefuhrt werden soll. Das langfristige Ziel ist hierbei, dass die Inhaftierten nicht in die Arbeitslosigkeit abrutschen, ihren Status erhalten und so einem Ruckfall vorgebeugt wird.
[6]
Ein Teil der von Strafgefangenen geleisteten Arbeit erfolgt im Auftrag externer Privatunternehmen. Diese zahlen fur die geleistete Arbeit einen vertraglich vereinbarten Stundenlohn an den Staat. Insassen deutscher Gefangnisse erhalten hiervon laut Strafvollzugsgesetz zwischen ein und drei Euro pro Stunde. Der großere Teil des von den Unternehmen gezahlten Arbeitsentgelts fließt in den jeweiligen
Landeshaushalt
. Allgemein gultige Arbeitnehmerrechte, wie ein Anspruch auf Mindestlohn, die freie Wahl der Gewerkschaftszugehorigkeit und der Erwerb von Rentenanspruchen gelten fur Inhaftierte nicht.
[7]
[8]
Weil dieser Sachverhalt offentlich kaum bewusst ist und von den Medien nur sehr selten aufgegriffen wird, hat die
Initiative Nachrichtenaufklarung
ihn im Jahr 2012 an die erste Stelle der am meisten vernachlassigten Themen gesetzt.
[9]
Am 17./18. Juni 2015 beschloss die Justizministerkonferenz, den Strafvollzugsausschuss der Lander zu beauftragen, Grundlagen und Auswirkungen einer Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung zu prufen und das Ergebnis wiederum der Ministerkonferenz vorzulegen.
[10]
Der Verbandsrat des
Paritatischen Gesamtverbandes
beschloss am 27. Marz 2015 ein Positionspapier zur Arbeit und Beschaftigung von Strafgefangenen.
[11]
Auch der
Deutsche Caritasverband
spricht sich fur die Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung aus.
[12]
Der
Deutsche Verein fur offentliche und private Fursorge e. V.
hat am 20. Juni 2016 Empfehlungen zur Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung veroffentlicht.
[13]
Stand 2023 lagen die Lohne fur Gefangene je nach Bundesland bei nur 1,30 Euro pro Stunde. Im Juni 2023 urteilte das
Bundesverfassungsgericht
, dass Lohne fur die Pflichtarbeit von 2 Euro pro Stunde oder weniger verfassungswidrig sind.
[14]
In der Regel endet fur Pflichtversicherte der
gesetzlichen Krankenversicherung
das Versicherungsverhaltnis wegen der Inhaftierung, da der die Versicherungspflicht begrundende Sachverhalt wie eine Beschaftigung gegen Arbeitsentgelt, der Bezug von
Arbeitslosengeld
oder
Arbeitslosengeld II
gem.
§ 5
Abs. 1 Nr. 1 bis 2a SGB V entfallt. Im Fall der freiwilligen Krankenversicherung, einer Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrages oder wegen des Bezugs von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das Versicherungsverhaltnis zwar auch wahrend der Inhaftierung bestehen, die Leistungen ruhen jedoch fur die Dauer der Haft (
§ 16
Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Art und Umfang der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln (Gesundheitsfursorge) orientieren sich nach dem Aquivalenzprinzip des
§ 3
Abs. 1 StVollzG an den allgemeinen Lebensverhaltnissen und damit an den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (
§ 61
StVollzG).
[15]
Sie werden durch Anstaltsarzte erbracht.
[16]
[17]
Die Versorgung von Gefangenen mit Pflegebedarf ist dagegen nicht geregelt. In den Strafvollzugsgesetzen der Lander ist nicht festgelegt, dass eine Versorgung entsprechend der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) zu erfolgen hat. So ist es fur einen Gefangenen auch nicht moglich, einen Pflegebedarf begutachten zu lassen (entsprechend der Begutachtung des MDK). Es fehlt außerhalb der Justizkrankenhauser auch an Pflegepersonal, welches Gefangene beim Anziehen, der Korperpflege usw. unterstutzt. Bei der steigenden Anzahl von alteren Gefangenen wird hier von einer Versorgungslucke gesprochen.
[18]
Ansteckende Krankheiten und neurologische Erkrankungen kommen im Strafvollzug deutlich haufiger vor als außerhalb der Anstalten. Ebenso sind Suizidversuche und Suizide, Verletzungen, Drogenmissbrauch und Folgen von Gewaltanwendungen zu nennen.
[19]
Vollzugslockerungen
werden im Einzelfall nach eingehender Prufung gewahrt, wenn der Gefangene bestimmte Kriterien zu erfullen vermag, insbesondere nicht als missbrauchs- oder fluchtgefahrdet erscheint (vgl. Abschnitt Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan).
Zu Lockerungen zahlen das begleitete Verlassen der Anstalt (Ausfuhrung) oder eigenstandige Aufenthalte außerhalb ohne unmittelbare Begleitung, also Freigang zur Arbeit, Ausgang und Urlaub (
§ 11
,
§ 13
,
§ 15
StVollzG).
Ausfuhrungen stellen oft erste Schritte in Richtung selbststandiger Lockerungen dar. Bei besonders langstrafigen, etwa zu lebenslanger Haft verurteilten, Gefangenen werden gegebenenfalls uber Jahre hinweg zunachst nur gesicherte Ausfuhrungen zur Motivationsforderung gewahrt.
Neben Ausgangen konnen Gefangene bis zu 21 Tage Urlaub im Jahr erhalten. Dieses Kontingent wird im offenen Vollzug meist ausgeschopft. Im geschlossenen Vollzug wird in der Vollzugsplanung skizziert, wie viele Ausgange und Urlaube gewahrt werden, bevor der Gefangene nach dieser Vorbereitung in einen offenen Vollzug verlegt wird.
Zur Vorbereitung der Entlassung konnen zusatzliche Ausfuhrungen, Ausgange und Urlaube sowie Hilfen zur Vorstellung bei Arbeitgebern, zur Wohnungssuche etc. gegeben werden. Die Entlassungsvorbereitungen sollten spatestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Haftende beginnen. Bei Freigangern, also lockerungsberechtigten Gefangenen, konnen diese bereits neun Monate vor Strafende beginnen (
§ 15
StVollzG).
Der Strafvollzug endet fur den Gefangenen mit der Entlassung, die moglichst fruh am Tage stattfindet. Fallt die Entlassung auf ein Wochenende oder einen Feiertag, kann der Termin auch um wenige Tage vorgezogen werden, um Zeit fur notige Behordengange etc. zu haben. Mit der Entlassung erhalt der Gefangene seine Habe und das sogenannte Uberbruckungsgeld, das wahrend der Haft vom Arbeitslohn zwangsweise angespart wurde. Voll angespart handelt es sich um eine Summe von uber 1.000 Euro, die als Starthilfe zur Wohnungssuche und fur unmittelbar notige Anschaffungen direkt zur Verfugung steht. Hat der Gefangene Kinder, erhoht sich das ?U-Geld“ (oder ?die Brucke“). Gefangene, die wahrend der Haft nicht oder nur wenig arbeiteten, haben deshalb bei der Entlassung oft kein Uberbruckungsgeld zur Verfugung.
Als Entlassungszeitpunkt ist neben der Vollverbußung gemaß
§ 57
,
§ 57a
,
§ 57b
StGB
auch eine vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, zur Therapie nach
§ 35
Betaubungsmittelgesetz
(BtMG) sowie in sehr seltenen Fallen auf dem Wege des
Gnadenersuchens
moglich. Die Reststrafe wird dann in einer sogenannten ?bedingten Entlassung“ zur
Bewahrung
ausgesetzt. In manchen Bundeslandern finden ?
Weihnachtsamnestien
“ statt, die bei Erfullung bestimmter Kriterien eine Entlassung zur Weihnachtszeit an einem vorgezogenen Datum im November ermoglichen.
- Reststrafenentlassung
- Ab dem Zwei-Drittel-Termin, mit geringerer Erfolgsaussicht auch schon zum Halbstrafentermin, kann der Inhaftierte einen Antrag auf Reststrafenaussetzung nach
§ 57
StGB an die
Strafvollstreckungskammer
(StVK) stellen. Viele Inhaftierte machen sich große Hoffnungen auf eine vorzeitige Haftentlassung. Die
Staatsanwaltschaft
erfragt in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehorde von der Anstalt eine Stellungnahme im Sinne einer
Sozialprognose
fur die Zeit nach der Entlassung. Die StVK erhalt sowohl diese Stellungnahme als auch weitere Vollstreckungsdaten als Grundlage der Entscheidungsfindung und verschafft sich unter Umstanden weitere Informationen in Form von externen Gutachten. Der Gefangene wird von der StVK angehort, im Anschluss daran wird ein Beschluss gefasst. Bei einer fur den Inhaftierten positiven Entscheidung wird die Entlassung eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft kein
Rechtsmittel
dagegen eingelegt hat. Bei negativen Beschlussen wird gelegentlich vereinbart, welche Kriterien der Gefangene erfullen sollte, um zu gegebener Zeit einen neuen Antrag zu stellen.
- Gnadengesuch
- Sollte ein Reststrafengesuch fur den Inhaftierten ohne Erfolg geblieben sein oder eine außerordentliche Situation eintreten, auf Grund derer der Inhaftierte unbedingt vorzeitig entlassen werden mochte, kann er eine gnadenweise vorzeitige bedingte Haftentlassung beantragen (
Gnadengesuch
). In der Praxis ist dies jedoch langwierig und selten erfolgreich.
Gefangene, die sich in ihren Rechten verletzt fuhlen, konnen Beschwerde gegen Entscheidungen und Maßnahmen der JVA beim Anstaltsleiter gem.
§ 108
StVollzG und/oder beim
Anstaltsbeirat
bei der JVA (
§§ 162 ff.
StVollzG) geltend machen. Weitere Adressaten von Eingaben sind in einzelnen Bundeslandern die Ombudsmanner bzw. Justizvollzugsbeauftragte (z. B. NRW).
Findet sich auf den Widerspruch des Anstaltsleiters keine zufriedenstellende Entscheidung, kann der Gefangene sich an die zustandige Aufsichtsbehorde wenden. Diese fordert im Allgemeinen eine Stellungnahme zum beanstandeten Sachverhalt von der betreffenden Anstalt ein. Da Anstalt und Aufsichtsbehorde nicht in einem unabhangigen, sondern hierarchischen Verhaltnis innerhalb der
totalen Institution
Strafvollzug zueinander stehen, mag fur Gefangene gelegentlich der Eindruck entstehen, dass Entscheidungen nicht unter Berucksichtigung der gebotenen Neutralitat getroffen werden und sie ihre Rechte nur unter besonderen Erschwernissen erhalten konnen.
Gefangene, die Entscheidungen der Aufsichtsbehorde widersprechen wollen, konnen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(
§ 109
StVollzG) stellen. Zustandig ist die
Strafvollstreckungskammer
(StVK) beim ortlichen Landgericht. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist das
Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zum
Oberlandesgericht
moglich. Die gerichtliche Entscheidung fuhrt zur Aufhebung der beanstandeten Maßnahme oder zu einer neuen
Ermessensentscheidung
der Anstalt. Aufgrund des Ermessensspielraums der Anstalt werden mitunter erfochtene Urteile in Strafvollzugssachen zugunsten eines Gefangenen von Gefangnisleitungen ignoriert, was beispielsweise in Bayern mehrfach vom Bundesverfassungsgericht gerugt wurde. Da dies keine Einzelfalle sind sprechen Kriminologen wie
Johannes Feest
von ?renitenten Strafvollzugsbehorden“. Gegebenenfalls kann nachtraglich festgestellt werden, dass eine Maßnahme rechtswidrig war. Ist der normale Rechtsweg abgeschlossen, haben Gefangene noch die Moglichkeit der
Verfassungsbeschwerde
beim
Bundesverfassungsgericht
nach
§ 90
ff. des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
und der Menschenrechtsbeschwerde zum
Europaischen Gerichtshof fur Menschenrecht
.
Von der StVK wird gem.
§ 115
StVollzG lediglich ein Beschluss gefasst, in dem eine Maßnahme aufgehoben wird oder die Anstalt zu einer angemessenen Entscheidung verpflichtet wird, was nicht immer dem angestrebten Ergebnis entspricht. Gelegentlich vollziehen die betreffenden Behorden die Anordnungen der Vollstreckungskammern nicht angemessen, auch wenn der
Rechtsweg
ausgeschopft ist (
Renitenz
).
Schadensersatzklagen
vor den
Zivilgerichten
fuhren aufgrund hoher Folgekosten im Erfolgsfall gelegentlich auch zu veranderten Entscheidungen der Behorden.
[20]
Da der Strafvollzug in der Zustandigkeit der Bundeslander liegt, gibt es keine bundesweit zentralen Einrichtungen.
Zwar wurde die
JVA Stuttgart-Stammheim
wahrend des ?
deutschen Herbstes
“ mehr oder weniger zentral zur Unterbringung der gefassten Straftater aus dem Milieu der Baader-Meinhof-Bande (
RAF
) genutzt, war und ist aber nach wie vor eine JVA des Landes
Baden-Wurttemberg
. Manche der
Terroristen
waren beispielsweise auch in der
JVA Koln
untergebracht.
Neurowissenschaftliche
Erkenntnisse, sowie Erkenntnisse aus den Bereichen der
Psychologie
und der
Soziologie
belegen mittlerweile, dass herkommliche Haftstrafen sich negativ auf die Gefangenen auswirken.
[21]
Neben den stark erhohten Suizidraten und den hohen Ruckfallquoten, stehen insbesondere Haftbedingungen in der Kritik, wie das Ausweiten von Untersuchungshaft bis zu Beginn des Strafprozesses.
Gefangnisstrafen haben in vielen Fallen negative Folgen und Auswirkungen. Durch die Verhaftung und den darauffolgenden Strafvollzug entwickeln die Straftater beispielsweise Minderwertigkeitsgefuhle. Außerdem sind der Verlust der Selbststandigkeit und die ungewohnte Reizuberflutung nach der Freilassung problematisch zu betrachten.
Suizid
ist die haufigste singulare Todesursache in deutschen Strafvollzugsanstalten. Zwischen 2000 und 2019 haben sich laut Bundesarbeitsgruppe Suizidpravention im Justizvollzug, rund 1.400 Menschen in deutschen Gefangnissen das Leben genommen.
[22]
Statistiken belegen besonders hohe Suizidraten zu Beginn der Haft bzw. in
Untersuchungshaft
.
[23]
Bei acht Suiziden pro 10.000 Insassen, nehmen sich in Deutschland Inhaftierte rund sieben Mal haufiger das Leben als Menschen, die in Freiheit leben.
[22]
Wahrend die Suizidrate von mannlichen Inhaftierten rucklaufig ist, ist dies bei Frauen nicht der Fall. In Deutschland sind 40 Prozent der inhaftierten Frauen drogenabhangig und die Suizidrate weiblicher Inhaftierter ist 8,7-mal hoher als in der Allgemeinbevolkerung.
[24]
In der Schweiz gehen Experten von einer Suizidrate in Gefangnissen aus, die vier- bis zehnmal hoher ist, als in Freiheit.
[25]
Mogliche Grunde fur Gefangnissuizide sind unter anderem:
- Psychische Vorbelastungen (teilweise undiagnostiziert)
[26]
- Substanzbasierte Suchterkrankungen (wobei so gut wie alle Substanzen auch innerhalb von Haftanstalten nachgewiesen werden konnten)
[26]
- Neben individuellen Risikofaktoren begunstigen auch institutionelle Strukturen und bestimmte Situationen, die Bereitschaft, sich das Leben zu nehmen
[26]
- Haftschock (insbesondere bei Untersuchungshaft)
[23]
[25]
- ungerechtfertigt lange
Isolationshaft
[25]
Der Manneranteil unter den Haftlingen betragt in Deutschland rund 94 Prozent und die Suizidraten der mannlichen Gefangenen sind zwischen 2000 und 2013 kontinuierlich zuruckgegangen, wahrend sie bei weiblichen Gefangenen anstiegen. Als mogliche Ursache vermutet man, dass vorab vorhandene, psychiatrische Erkrankungen nicht rechtzeitig erkannt worden waren.
[26]
Der ehemalige Leiter der
Justizvollzugsanstalt Hahnofersand
hat die Beobachtung gemacht, dass die Suizidrate bei Inhaftierten, die Sexualstraftaten oder Totungsdelikte begangen haben, besonders hoch ist.
[23]
Geeignete Praventionsmaßnahmen:
[26]
- Vermeidung von Isolation und Einzelhaft
- Sinnvolle Beschaftigungsangebote (Arbeit, Fortbildung etc.)
- Identifikation von Suizidgefahrdeten durch entsprechende Schulung des Personals
Im deutschen Rechtssystem sind Ruckfallquoten von 34 bis 44 Prozent ublich, wobei Manner haufiger von Ruckfallen betroffen sind als Frauen.
[27]
In
Frankreich
werden innerhalb von funf Jahren nach der Entlassung sogar 60 Prozent der ehemaligen Haftlinge erneut straffallig.
[28]
Zum Vergleich: in
Norwegen
, wo Inhaftierte in offenen Wohngemeinschaften leben, Besuch empfangen, einer bezahlten Arbeit nachgehen durfen und Kontakt zur Gemeinschaft außerhalb der Haftanstalten haben, liegt die Ruckfallquote bei unter 20 Prozent. Daruber hinaus gibt es deutlich weniger Gewalt unter den Haftlingen sowie gegen das Wachpersonal und weniger Ausbruchsversuche.
[21]
Viele Fachleute sind mittlerweile der Ansicht, dass die meisten Inhaftierten durch den Gefangnisalltag nur unzureichend auf eine Ruckkehr in die Gesellschaft vorbereitet wurden, da Strafrecht und Strafvollzug noch immer auf einer archaischen Auffassung von Schuld und von Suhne durch Schmerz basieren. Zahlreiche Juristen, die sich mit Kriminalitat, Sicherheit und Recht befassen, sind daher der Auffassung, dass nur eine grundlegende Reform der Strafjustiz Abhilfe schaffen konnte.
[21]
Der Anteil von inhaftierten Personen mit einem psychischen Behandlungsbedarf im Strafvollzug wird als sehr hoch eingestuft. Der ehemalige Berliner Gefangnispsychiater Norbert Konrad geht bei 10 % der Gefangenen von einer psychotischen Erkrankung aus.
[29]
Die Erkrankungen konnen bereits vorher bestanden, sich durch die Inhaftierung verstarkt haben oder erst in der Haft entstanden sein. Trotz der hohen Anzahl wird die Ausstattung der psychiatrischen Versorgung im Strafvollzug immer wieder als mangelhaft bewertet.
Eine Expertenkommission aus Nordrhein-Westfalen kommt im Jahr 2019 zu dem Ergebnis, dass ?der Umgang mit akuten und schweren psychiatrischen Krankheitsbildern, die unverzuglicher stationarer Versorgung bedurfen, nach den von der Kommission gewonnenen Eindrucken schon strukturell und quantitativ vollig unzureichend [ist]. Dieser Mangel fuhrt in vielen Einzelfallen zu medizin- und rechtsethisch nicht zu verantwortenden Zustanden.“
[30]
Zu diesem Ergebnis kamen zuvor auch eine Kommission in Baden-Wurttemberg und auch der Europaische Ausschuss zur Verhinderung von Folter bei dem Besuch von Anstalten in Schleswig-Holstein und Bayern.
[31]
Auch im Jugendstrafvollzug wird von den Anstaltsleitungen im Jahr 2023 festgestellt: ?Die Jugendanstalten in Deutschland verfugen insgesamt aktuell jedoch uber kein ausreichend adaquates Behandlungsangebot fur die Gruppe der psychiatrisch stark behandlungsbedurftigen Gefangenen.“
[32]
Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hat das
Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass fur den Jugendstrafvollzug die
verfassungsrechtlich
erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an
Jugendlichen
zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen fehlen und dem Gesetzgeber zum Erlass gesetzlicher Jugendstrafvollzugsregeln eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt.
[33]
Am 7. Juli 2006 wurde von der Regierungsmehrheit aus CDU/CSU und SPD die
Foderalismusreform
beschlossen. Damit wurde die
konkurrierende Gesetzgebung
des Bundes fur den Strafvollzug mit Wirkung zum 1. September 2006 durch eine
ausschließliche Gesetzgebungszustandigkeit
der Lander abgelost.
[34]
Diese Veranderung war und ist umstritten, weil sie geeignet erscheint, die Rechtseinheit im Strafrecht aufzulosen und die bestehenden Unterschiede im Vollzug zu vergroßern. Inzwischen haben samtliche Bundeslander entsprechende Regelungen fur den Jugendstrafvollzug erlassen, wobei Bayern, Hamburg und Niedersachsen den Jugendstrafvollzug in ein einheitliches Vollzugsgesetz eingebettet haben, wohingegen die anderen Bundeslander besondere Jugendstrafvollzugsgesetze geschaffen haben. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thuringen haben dabei einen gemeinsam erarbeiteten Entwurf zugrunde gelegt:
- Baden-Wurttemberg: Jugendstrafvollzugsgesetz Baden-Wurttemberg vom 27. Juni 2007 (JStVollzG BW)
- Bayern: Bayerisches Strafvollzugsgesetz vom 27. November 2007 (BayStVollzG)
- Berlin: Jugendstrafvollzugsgesetz Berlin vom 15. Dezember 2007 (JStVollzG Bln)
- Brandenburg: Brandenburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BbgJStVollzG)
- Brandenburg: Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG)
- Bremen: Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 21. Marz 2007 (BremJStVollzG)
- Hamburg: Hamburgisches Strafvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbStVollzG), seit dem 14. Juli 2009 → 2. Hamburgisches Strafvollzugsgesetz
- Hessen: Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (HessJStVollzG)
- Mecklenburg-Vorpommern: Jugendstrafvollzug Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2007 (JStVollzG MV)
- Niedersachsen: Niedersachsisches Justizvollzugsgesetz vom 10. Dezember 2007 (NJVollzG
[35]
) am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
[36]
, Anderung
[37]
am 19. Februar 2009 beschlossen
[36]
, erneute Anderung
[38]
seit 1. April 2009 in Kraft
- Nordrhein-Westfalen: Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (JStVollzG NRW)
- Rheinland-Pfalz: Landesjugendstrafvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2007 (JStVollzG RLP)
- Saarland: Saarlandisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 30. Oktober 2007 (SJStVollzG)
- Sachsen: Sachsisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SachsJStVollzG)
- Sachsen-Anhalt: Jugendstrafvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2007 (JStVollzG LSA)
- Schleswig-Holstein: Jugendstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2007 (JStVollzG SH)
- Thuringen: Thuringer Jugendstrafvollzugsgesetz vom 20. Dezember 2007 (ThuJStVollzG).
Fur den Erwachsenenstrafvollzug galt jedoch zunachst das (Bundes-)
Strafvollzugsgesetz
gem.
Art. 125a
Abs. 1 GG weiter. Zuerst wurde es in Baden-Wurttemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen durch Landesgesetze ersetzt. Zehn weitere Bundeslander legten im September 2011 einen gemeinsamen Musterentwurf vor, der unter anderem den Landesgesetzen im
Saarland
, in
Sachsen
und
Mecklenburg-Vorpommern
zugrunde liegt. Zum 1. Oktober 2016 ersetzte Berlin als letztes Bundesland das (Bundes-)
Strafvollzugsgesetz (Deutschland)
durch ein Landesgesetz.
[39]
Laut einer Studie von 2012 des
Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen
mit etwa 6400 Haftlingen wurden im Laufe eines Monats etwa 25 % der befragten erwachsenen Haftlinge Opfer von korperlichen Ubergriffen.
[40]
Nicht nur in der Gesetzgebung gab es in den letzten Jahren Veranderungen, es wurden auch Ansatze des Strafvollzugs entwickelt, die starker auf eine Therapie ausgerichtet sind. Davon erhofft man sich, dass die Tater ihre Straftat reflektieren, ihr Denken verandern und somit nach Ende des Vollzugs keine kriminellen Verhaltensweisen mehr zeigen.
[41]
Auch die Forschung bemuht sich neue Erkenntnisse zu gewinnen, um das Wissen uber die Ursachen von Kriminalitat zu erweitern und somit geeignetere Maßnahmen ergreifen zu konnen. Beispielsweise sind durch bildgebende Verfahren Aktivitatsmessungen im Gehirn moglich, aus denen man schließt, dass eine Neigung zu ungehemmter Aggression in neurologischen Auffalligkeiten begrundet werden kann.
Der Strafvollzug in Osterreich wird durch das
Strafvollzugsgesetz
(
Bundesgesetz vom 26. Marz 1969 uber den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
, StVG) und die darauf aufbauenden generellen Vorschriften, insbesondere die Vollzugsordnung fur
Justizanstalten
(VZO), geregelt. Nach
§ 20
StVG soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Bedurfnissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schadlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen. Jeder arbeitsfahige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. Zum Strafvollzug gehoren auch der
Maßnahmenvollzug
(Strafvollzug bei besonderen Umstanden),
Freiheitsstrafen an Jugendlichen und jungen Erwachsenen
sowie
Haftersatzstrafen
(
Erbringung gemeinnutziger Leistungen
,
Elektronisch uberwachter Hausarrest
).
[42]
Nicht unter den Strafvollzug fallen hingegen:
In den osterreichischen Justizanstalten waren am 1. Janner 2013 rund 9.000 Personen, weit uberwiegend Manner, inhaftiert.
[43]
In der Schweiz ist der Strafvollzug primar eine Angelegenheit der
Kantone
, in deren Kompetenzbereich dieser nach Art. 3 und Art. 123 Abs. 2
Bundesverfassung
fallt. In der Schweiz gibt es deshalb kein Strafvollzugsgesetz auf
Bundesebene
, wohl aber auf Kantonsebene.
[44]
Die Kantone koordinieren und standardisieren den Vollzug durch
Strafvollzugskonkordate
.
[45]
Auch die Gefangnisse unterstehen ihrer Hoheit.
[46]
[47]
Der Liechtensteinsche Strafvollzug ist im
Strafvollzugsgesetz
(StVG, LGBl. 1983 Nr. 53) und der
Verordnung zum Strafvollzugsgesetz
(LGBl. 1985 Nr. 38) geregelt. Zentral ist auch der
Vertrag zwischen dem Furstentum Liechtenstein und der Republik Osterreich uber die Unterbringung von Haftlingen
(LGBl. 1983 Nr. 39), aufgrund dessen seither Strafgefangene, welche zu mehrjahrigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, ihre Strafhaft ganz oder teilweise in osterreichischen Justizvollzugsanstalten verbußen.
[48]
In Norwegen behalten Strafgefangene alle Rechte außer der Freizugigkeit.
[49]
In einem mehrstufigen System ist es den Gefangene moglich, schrittweise in einen offeneren Vollzug zu wechseln. Ein Focus wird auf eine menschenwurdige Behandlung und eine weitestgehende Normalitat gelegt, beispielsweise die eigene Verantwortung fur die Wasche und den Haushalt betreffend.
[50]
Wer gute Fuhrung vorweist und nicht als Sicherheitsrisiko gilt, darf in den liberalen offenen Vollzug wechseln, bis hin zum gemeinschaftlichen Wohnen in sogenannten
Halfway-Houses
als letztem Schritt vor der Ruckkehr in die Freiheit.
[49]
Ein Beispiel fur einen sehr liberalen und offenen Strafvollzug ist die auf der Insel
Bastøy
gelegene
Haftanstalt Bastøy
. Die Haftlinge durfen sich frei auf der Insel bewegen; Freiganger konnen tagsuber auch auf dem Festland arbeiten.
[49]
Der Strafvollzug wurde in Norwegen in den 1990er-Jahren in Rahmen einer Justizreform umgestellt. Das System zielt nicht auf Vergeltung und Abschreckung, sondern vor allem auf die soziale Wiedereingliederung. Die Ruckfallquote ist vergleichsweise niedrig.
[49]
[51]
Anteilig an der Gesamtbevolkerung sind die USA die Demokratie mit der hochsten Anzahl von Inhaftierten; im Marz 2022 waren es insgesamt 1,9 Millionen, von denen ein vergleichsweise hoher Anteil noch auf das Gerichtsverfahren beziehungsweise die Verhandlung wartet.
[21]
Zu den Besonderheiten in den USA gehort auch der uberproportional hohe Anteil nicht-weißer Inhaftierter, der mittlerweile auch Gegenstand der offentlichen Diskussion ist.
[52]
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(nicht mehr online verfugbar)
;
abgerufen am 17. Juli 2009
(Links nicht im Original): ?Hannover. Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP, SPD und Grunen hat der Niedersachsische Landtag heute (19. Februar 2009) eine Anderung des Niedersachsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) beschlossen. ?Fur die
Untersuchungshaft
wird kunftig in Niedersachsen das Gericht zustandig sein, das auch uber den Erlass und den Fortbestand des
Haftbefehls
nach Bundesrecht entscheidet und daher vertraut mit dem Verfahren ist‘, sagte der Niedersachsische Justizminister Bernd Busemann. Niedersachsen habe als erstes
Bundesland
ein umfassendes Vollzugsgesetz vorgelegt. Die Gesetzgebungskompetenz war im Rahmen der Foderalismusreform auf die Lander ubergegangen. Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen NJVollzG seien neue Maßstabe fur einen modernen Justizvollzug gesetzt worden, so Busemann. Sicherheit sei als gleichrangiges Vollzugsziel neben den unverzichtbaren
Resozialisierungsgedanken
gestellt worden. Die Mitarbeit der Gefangenen an
Sozialtherapie
Maßnahmen werde eingefordert. Arbeit und Ausbildung fur jeden Gefangenen erhohten die Chancen, die straffallig gewordenen Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern…“
- ↑
Mehrfach geandert, § 134 a und § 134 b NJVollzG eingefugt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 32)
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§ 89 NJVollzG geandert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Marz 2009 (Nds. GVBl. S. 72)
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Konkordatliche Erlasse: Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED)
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Memento
des
Originals
vom 23. Februar 2018 im
Internet Archive
)
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@2
Vorlage:Webachiv/IABot/www.konkordate.ch
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