Strafvollzug

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Aufgabe des Strafvollzugs ist es, rechtskraftig ausgesprochene Strafen zu vollziehen. Dabei handelt es sich meist Freiheitsstrafen , es gibt aber in zahlreichen Staaten auch die Todesstrafe . In der Regel geht dem Strafvollzug ein Strafprozess voraus. Allerdings kann bereits vor einem rechtskraftigen Urteil ein Aufenthalt im Gefangnis erfolgen.

Als Ziel eines modernen Strafvollzuges gilt die gesellschaftliche Wiedereingliederung eines moglichst hohen Anteils ehemaliger Gefangnisinsassen nach Beendigung der Haftzeit, die Resozialisierung . Dies geht u. a. auf das Lebach-Urteil von 1973 zuruck. [1] Wahrend in den 1990er Jahren ein deutlicher Anstieg der Freiheitsstrafen und damit auch der Gefangenenzahlen zu verzeichnen war, sind diese seit Mitte der 2000er Jahre deutlich rucklaufig (mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe). [2]

Der Strafvollzug hat in Deutschland als Grundlage das Strafvollzugsgesetz von 1977 ( Gesetz uber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung , StVollzG), und seit Januar 2008 Landervollzugsgesetze mit ihren Verwaltungsvorschriften, die sich ? weil es bewahrt ist ? teilweise auf das bundeseinheitliche Strafvollzugsgesetz von 1977 berufen. Der Anlass fur die neue Landergesetzgebung findet sich in der Foderalismusreform der Bundesrepublik Deutschland. Die Landerstrafvollzugsgesetze regeln neben dem Strafvollzug fur erwachsene Manner und Frauen auch Freiheitsstrafen, die nach dem Jugendstrafrecht verhangt werden.

Außenanlagen der JVA Bochum

Umfang und Einordnung

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Gegenstand des deutschen Strafvollzugs ist der Vollzug der gerichtlich verhangten Freiheitsstrafe . Vom Strafvollzug ist die Strafvollstreckung zu unterscheiden. Die Strafvollstreckung betrifft die gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung des gerichtlichen Strafausspruchs und ist nicht auf Freiheitsstrafen beschrankt. Zur Strafvollstreckung, die der Staatsanwaltschaft obliegt, gehoren etwa die Ladung zum Strafantritt, der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls, die Aussetzung des Strafrests zur Bewahrung usw. Zum Strafvollzug, fur den die Justizvollzugsanstalt zustandig ist, gehoren dagegen alle Maßnahmen, denen der Gefangene wahrend seiner Freiheitsentziehung unterworfen ist. Zum Strafvollzug gehort im weiteren Sinne aber auch die Jugendstrafe ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe . Keine Freiheitsstrafe ist die Ordnungs- oder die Erzwingungshaft (sogenannte Zivilhaft). Es gelten fur diese Haftform besondere Vorschriften beispielsweise bezuglich der Sicherheit. Vom Strafvollzug zu unterscheiden ist auch der Maßregelvollzug , der der fachgerechten Behandlung und sicheren Unterbringung von in der Regel schuldunfahigen oder vermindert schuldfahigen Straftatern dient.

Der gegenwartige Strafvollzug in Deutschland war zunachst durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie durch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften (VVen) bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Die VVen stellen keine verbindlichen Rechtsvorschriften dar, sondern sind lediglich (justizverwaltungsinterne) Ermessens - bzw. Auslegungsrichtlinien. Durch die Foderalismusreform von 2006 wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fur den Strafvollzug durch eine ausschließliche Gesetzgebungszustandigkeit der Lander abgelost. Einzelne Bundeslander haben bereits eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, die in ihrem Geltungsbereich dem ansonsten weitergeltenden Bundesrecht vorgehen.

Vollzugsziel und Vollzugsgrundsatze

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In § 2 Satz 1 StVollzG ist die Resozialisierung als Vollzugsziel festgeschrieben. Daruber hinaus gehort zu den weiteren Aufgaben des Strafvollzugs der Schutz der Bevolkerung vor weiteren Straftaten ( § 2 Satz 2 StVollzG). Allerdings handelt es sich dabei nach herrschender Meinung nicht um ein gleichrangiges Ziel des Vollzugs. Vielmehr soll dadurch lediglich der Sicherungsaspekt der Freiheitsstrafe (negative Spezialpravention) als Minimal-Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebracht werden. Die Berucksichtigung anderer Strafzwecke wie Schuldausgleich , Generalpravention etc. bei der Gestaltung des Vollzugs ist dagegen nach herrschender Meinung nicht zulassig.

Vollzugsgrundsatze sind in § 3 StVollzG geregelt:

  1. Nach dem Angleichungsgrundsatz sollen die Verhaltnisse innerhalb der JVA so weit es geht den Verhaltnissen der Außenwelt angeglichen werden, etwa durch Arbeit, Freizeit und Ausbildung.
  2. Nach dem Gegensteuerungsgrundsatz ist den schadlichen Folgen der Haft entgegenzuwirken, beispielsweise durch Besuche oder Vollzugslockerungen wie Ausgang, Freigang und Langzeitausgang.
  3. Nach dem Wiedereingliederungsgrundsatz soll der Gefangene auf sein Leben nach der Haft vorbereitet werden, etwa durch Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung ( § 15 StVollzG), Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ( § 16 StVollzG), Hilfe zur Entlassung ( § 74 StVollzG) sowie Entlassungsbeihilfe ( § 75 StVollzG).

Offener, geschlossener oder Vollzug in freien Formen

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Nachdem die Verurteilung rechtskraftig geworden ist, kommt der Inhaftierte in eine Anstalt des offenen oder des geschlossenen Vollzuges . Das Leben im offenen Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhaltnissen weit starker angeglichen als im geschlossenen Vollzug. Die Insassen haben die Moglichkeit, sich innerhalb der Anstalten frei zu bewegen oder sogar eine eigene Wohnung in Anspruch zu nehmen. Daruber hinaus ist es moglich, die Wochenenden im familiaren Umfeld zu verbringen, um soziale Kontakte zu sichern. Im offenen Vollzug ist nicht nur eine Arbeit innerhalb, sondern auch außerhalb der Anstalt moglich. [3] Des Weiteren haben Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. Auf Antrag konnen Insassen des offenen Vollzuges sogar ihrer Arbeit nachgehen oder Freigang erhalten. Wahrend der Haft ist ein Wechsel zwischen beiden Einrichtungen moglich.

Das Strafvollzugsgesetz schreibt in § 10 StVollzG vor, dass ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht wird, wenn keine Befurchtung besteht, dass der Gefangene entweichen oder die besonderen Moglichkeiten missbrauchen wurde. Die Kriterien zur Entscheidung, ob einem Gefangenen die Fahigkeit zur Einhaltung der Regeln zugetraut wird, sind je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt.

War der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft oder handelt es sich um einen Ruckfalltater, wird die Freiheitsstrafe meist im geschlossenen Vollzug vollstreckt. Wenn der Gefangene wahrend der Haft als nicht fluchtgefahrdet und nicht fur die Gemeinschaft gefahrlich eingeschatzt wird und an der Umsetzung des Vollzugsziels mitarbeitet, kann er in den offenen Vollzug verlegt werden. Auch eine Offenheit fur padagogische Bemuhungen oder die Ersttaterschaft konnen eine Begrundung fur den offenen Vollzug sein. [3] Umgekehrt werden Gefangene in den geschlossenen Vollzug (zuruck) verlegt, wenn sie Regeln missachten. Die Interpretation des im Strafvollzugsgesetz gegebenen Entscheidungsspielraums zeigt unter anderem in Abhangigkeit von politischen Grundeinstellungen eine erhebliche Bandbreite.

Im Jugendstrafvollzug gibt es daruber hinaus die Moglichkeit, Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafvollzug in freien Formen nach unterzubringen. [4] Diese alternative Vollzugsform zwischen geschlossenem und offenem Strafvollzug wird zurzeit in Baden-Wurttemberg, Sachsen und Brandenburg durchgefuhrt. Jugendstrafgefangene konnen im Projekt Chance Creglingen (Betreiber: Christlichen Jugenddorfwerk (CJD)), im Seehaus Leonberg (Trager: Seehaus e. V. ), im Projekt Leben Lernen (Trager: EJF gemeinnutzige AG) und im Seehaus Leipzig (Trager: Seehaus e. V.) untergebracht werden. Die gesetzliche Grundlage hierfur war ursprunglich § 91 Abs. 3 JGG . Diese Norm ist inzwischen weggefallen und die Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen ist in den Jugendstrafvollzugsgesetzen der Lander geregelt (z. B. § 7, JVollzGB Ba-Wu, Buch 4).

Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan

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Zu Beginn des Strafvollzugs wird mit Beteiligung des Gefangenen eine Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG durchgefuhrt. Hier erfasst man das Verhaltnis des Gefangenen zu seiner Tat bezuglich Schuld einsicht und Erklarungsversuchen, zu den Lebensumstanden vor der Tat und in der Sozialisation sowie seine Moglichkeiten und Grenzen der Resozialisierung wahrend der Verbußung.

Bei Gewalt- und Sexualstraftatern wird besonders grundlich verfahren, indem die psychische Verfassung und die Bedeutung eventuell vorhandener Personlichkeitsdefizite fur das Tatgeschehen und das Verstandnis der Person mittels psychologischer Diagnostik beschrieben werden. Hierzu werden gegebenenfalls alle verfugbaren Informationsquellen herangezogen, insbesondere Urteil , Gutachten und Auszug aus dem Bundeszentralregister .

Dies mundet in einen Vollzugsplan, der den Verlauf der Haft bezuglich individueller Ziele skizziert (Arbeit, Ausbildung, schulische Bildung, Forderung sozialer Kontakte, Indikation psycho- oder sozialtherapeutischer Behandlung, Lockerungseignung etc.). Der Vollzugsplan wird regelmaßig fortgeschrieben, um Ziele und erforderliche Maßnahmen zu uberprufen und gegebenenfalls zu andern. Der Behandlungsauftrag des Strafvollzugs ( § 2 , § 3 , § 4 StVollzG) verlangt sowohl von den JVAen, Angebote der Behandlung anzubieten, als auch von dem Gefangenen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuarbeiten.

§ 9 StVollzG schreibt vor, dass Gefangene, die wegen einer Sexualtat verurteilt wurden, in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind, wenn die Behandlung angezeigt ist. Zur Indikation der sozialtherapeutischen Behandlung gehort, dass der Gefangene einen Bearbeitungsbedarf sieht und die Motivation hat, an seinen Schwierigkeiten zu arbeiten. Ist dies nicht gegeben, wird er in den Normalvollzug verlegt; allerdings ist weiterhin zu versuchen, die Motivation zur Mitarbeit zu wecken und uber eine Verlegung zu entscheiden ( § 7 Abs. 4 StVollzG). Also ist eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt nur durch eine explizite Willenserklarung des Straftaters moglich. [5]

Der erste Vollzugsplan ist in der Regel wesentlich umfangreicher als die folgenden Fortschreibungen.

Mit Blick auf Lockerungen (Ausgang, Urlaub) konnen im Vollzugsplan konkrete Zeiten und Kriterien festgelegt werden, an denen sich Gefangene orientieren konnen. Bei Gewalt- und Sexualtatern wird meist jedoch lediglich auf einen Zeitpunkt verwiesen, an dem Lockerungen gepruft werden, was nicht mit Gewahrung von Lockerungen gleichzusetzen ist. Die Prufung der Lockerungen fallt je nach Art des bedrohten Rechtsguts (also einer zu befurchtenden Straftat im Falle des Versagens des Gefangenen) unterschiedlich grundlich aus. Hier wird vor allem gepruft, inwieweit der Gefangene an der Erreichung des Vollzugsziels mitarbeitet, also sich mit seiner Tat und seinen kunftigen Lebensumstanden angemessen auseinandersetzt.

Arbeit wahrend des Vollzugs

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In Deutschland sind Strafgefangene nach § 41 Strafvollzugsgesetz im Prinzip zur Arbeit verpflichtet. Hierbei gibt es die Moglichkeit, jeden Schulabschluss nachzuholen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Die Arbeit im Gefangnis dient dazu, den Insassen einen geregelten Tagesablauf zu ermoglichen, der dem Alltag außerhalb des Strafvollzugs gleichkommen und nach dessen Ende weitergefuhrt werden soll. Das langfristige Ziel ist hierbei, dass die Inhaftierten nicht in die Arbeitslosigkeit abrutschen, ihren Status erhalten und so einem Ruckfall vorgebeugt wird. [6]

Ein Teil der von Strafgefangenen geleisteten Arbeit erfolgt im Auftrag externer Privatunternehmen. Diese zahlen fur die geleistete Arbeit einen vertraglich vereinbarten Stundenlohn an den Staat. Insassen deutscher Gefangnisse erhalten hiervon laut Strafvollzugsgesetz zwischen ein und drei Euro pro Stunde. Der großere Teil des von den Unternehmen gezahlten Arbeitsentgelts fließt in den jeweiligen Landeshaushalt . Allgemein gultige Arbeitnehmerrechte, wie ein Anspruch auf Mindestlohn, die freie Wahl der Gewerkschaftszugehorigkeit und der Erwerb von Rentenanspruchen gelten fur Inhaftierte nicht. [7] [8]

Weil dieser Sachverhalt offentlich kaum bewusst ist und von den Medien nur sehr selten aufgegriffen wird, hat die Initiative Nachrichtenaufklarung ihn im Jahr 2012 an die erste Stelle der am meisten vernachlassigten Themen gesetzt. [9] Am 17./18. Juni 2015 beschloss die Justizministerkonferenz, den Strafvollzugsausschuss der Lander zu beauftragen, Grundlagen und Auswirkungen einer Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung zu prufen und das Ergebnis wiederum der Ministerkonferenz vorzulegen. [10] Der Verbandsrat des Paritatischen Gesamtverbandes beschloss am 27. Marz 2015 ein Positionspapier zur Arbeit und Beschaftigung von Strafgefangenen. [11] Auch der Deutsche Caritasverband spricht sich fur die Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung aus. [12] Der Deutsche Verein fur offentliche und private Fursorge e. V. hat am 20. Juni 2016 Empfehlungen zur Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung veroffentlicht. [13]

Stand 2023 lagen die Lohne fur Gefangene je nach Bundesland bei nur 1,30 Euro pro Stunde. Im Juni 2023 urteilte das Bundesverfassungsgericht , dass Lohne fur die Pflichtarbeit von 2 Euro pro Stunde oder weniger verfassungswidrig sind. [14]

Gesundheitsfursorge

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In der Regel endet fur Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung das Versicherungsverhaltnis wegen der Inhaftierung, da der die Versicherungspflicht begrundende Sachverhalt wie eine Beschaftigung gegen Arbeitsentgelt, der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a SGB V entfallt. Im Fall der freiwilligen Krankenversicherung, einer Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrages oder wegen des Bezugs von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das Versicherungsverhaltnis zwar auch wahrend der Inhaftierung bestehen, die Leistungen ruhen jedoch fur die Dauer der Haft ( § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

Art und Umfang der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln (Gesundheitsfursorge) orientieren sich nach dem Aquivalenzprinzip des § 3 Abs. 1 StVollzG an den allgemeinen Lebensverhaltnissen und damit an den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ( § 61 StVollzG). [15] Sie werden durch Anstaltsarzte erbracht. [16] [17]

Die Versorgung von Gefangenen mit Pflegebedarf ist dagegen nicht geregelt. In den Strafvollzugsgesetzen der Lander ist nicht festgelegt, dass eine Versorgung entsprechend der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) zu erfolgen hat. So ist es fur einen Gefangenen auch nicht moglich, einen Pflegebedarf begutachten zu lassen (entsprechend der Begutachtung des MDK). Es fehlt außerhalb der Justizkrankenhauser auch an Pflegepersonal, welches Gefangene beim Anziehen, der Korperpflege usw. unterstutzt. Bei der steigenden Anzahl von alteren Gefangenen wird hier von einer Versorgungslucke gesprochen. [18]

Ansteckende Krankheiten und neurologische Erkrankungen kommen im Strafvollzug deutlich haufiger vor als außerhalb der Anstalten. Ebenso sind Suizidversuche und Suizide, Verletzungen, Drogenmissbrauch und Folgen von Gewaltanwendungen zu nennen. [19]

Vollzugslockerungen

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Vollzugslockerungen werden im Einzelfall nach eingehender Prufung gewahrt, wenn der Gefangene bestimmte Kriterien zu erfullen vermag, insbesondere nicht als missbrauchs- oder fluchtgefahrdet erscheint (vgl. Abschnitt Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan).

Zu Lockerungen zahlen das begleitete Verlassen der Anstalt (Ausfuhrung) oder eigenstandige Aufenthalte außerhalb ohne unmittelbare Begleitung, also Freigang zur Arbeit, Ausgang und Urlaub ( § 11 , § 13 , § 15 StVollzG).

Ausfuhrungen stellen oft erste Schritte in Richtung selbststandiger Lockerungen dar. Bei besonders langstrafigen, etwa zu lebenslanger Haft verurteilten, Gefangenen werden gegebenenfalls uber Jahre hinweg zunachst nur gesicherte Ausfuhrungen zur Motivationsforderung gewahrt.

Neben Ausgangen konnen Gefangene bis zu 21 Tage Urlaub im Jahr erhalten. Dieses Kontingent wird im offenen Vollzug meist ausgeschopft. Im geschlossenen Vollzug wird in der Vollzugsplanung skizziert, wie viele Ausgange und Urlaube gewahrt werden, bevor der Gefangene nach dieser Vorbereitung in einen offenen Vollzug verlegt wird.

Entlassungsvorbereitung und Entlassung

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Zur Vorbereitung der Entlassung konnen zusatzliche Ausfuhrungen, Ausgange und Urlaube sowie Hilfen zur Vorstellung bei Arbeitgebern, zur Wohnungssuche etc. gegeben werden. Die Entlassungsvorbereitungen sollten spatestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Haftende beginnen. Bei Freigangern, also lockerungsberechtigten Gefangenen, konnen diese bereits neun Monate vor Strafende beginnen ( § 15 StVollzG).

Der Strafvollzug endet fur den Gefangenen mit der Entlassung, die moglichst fruh am Tage stattfindet. Fallt die Entlassung auf ein Wochenende oder einen Feiertag, kann der Termin auch um wenige Tage vorgezogen werden, um Zeit fur notige Behordengange etc. zu haben. Mit der Entlassung erhalt der Gefangene seine Habe und das sogenannte Uberbruckungsgeld, das wahrend der Haft vom Arbeitslohn zwangsweise angespart wurde. Voll angespart handelt es sich um eine Summe von uber 1.000 Euro, die als Starthilfe zur Wohnungssuche und fur unmittelbar notige Anschaffungen direkt zur Verfugung steht. Hat der Gefangene Kinder, erhoht sich das ?U-Geld“ (oder ?die Brucke“). Gefangene, die wahrend der Haft nicht oder nur wenig arbeiteten, haben deshalb bei der Entlassung oft kein Uberbruckungsgeld zur Verfugung.

Als Entlassungszeitpunkt ist neben der Vollverbußung gemaß § 57 , § 57a , § 57b StGB auch eine vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, zur Therapie nach § 35 Betaubungsmittelgesetz (BtMG) sowie in sehr seltenen Fallen auf dem Wege des Gnadenersuchens moglich. Die Reststrafe wird dann in einer sogenannten ?bedingten Entlassung“ zur Bewahrung ausgesetzt. In manchen Bundeslandern finden ? Weihnachtsamnestien “ statt, die bei Erfullung bestimmter Kriterien eine Entlassung zur Weihnachtszeit an einem vorgezogenen Datum im November ermoglichen.

Reststrafenentlassung
Ab dem Zwei-Drittel-Termin, mit geringerer Erfolgsaussicht auch schon zum Halbstrafentermin, kann der Inhaftierte einen Antrag auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB an die Strafvollstreckungskammer (StVK) stellen. Viele Inhaftierte machen sich große Hoffnungen auf eine vorzeitige Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft erfragt in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehorde von der Anstalt eine Stellungnahme im Sinne einer Sozialprognose fur die Zeit nach der Entlassung. Die StVK erhalt sowohl diese Stellungnahme als auch weitere Vollstreckungsdaten als Grundlage der Entscheidungsfindung und verschafft sich unter Umstanden weitere Informationen in Form von externen Gutachten. Der Gefangene wird von der StVK angehort, im Anschluss daran wird ein Beschluss gefasst. Bei einer fur den Inhaftierten positiven Entscheidung wird die Entlassung eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen eingelegt hat. Bei negativen Beschlussen wird gelegentlich vereinbart, welche Kriterien der Gefangene erfullen sollte, um zu gegebener Zeit einen neuen Antrag zu stellen.
Gnadengesuch
Sollte ein Reststrafengesuch fur den Inhaftierten ohne Erfolg geblieben sein oder eine außerordentliche Situation eintreten, auf Grund derer der Inhaftierte unbedingt vorzeitig entlassen werden mochte, kann er eine gnadenweise vorzeitige bedingte Haftentlassung beantragen ( Gnadengesuch ). In der Praxis ist dies jedoch langwierig und selten erfolgreich.

Gefangene, die sich in ihren Rechten verletzt fuhlen, konnen Beschwerde gegen Entscheidungen und Maßnahmen der JVA beim Anstaltsleiter gem. § 108 StVollzG und/oder beim Anstaltsbeirat bei der JVA ( §§ 162 ff. StVollzG) geltend machen. Weitere Adressaten von Eingaben sind in einzelnen Bundeslandern die Ombudsmanner bzw. Justizvollzugsbeauftragte (z. B. NRW).

Findet sich auf den Widerspruch des Anstaltsleiters keine zufriedenstellende Entscheidung, kann der Gefangene sich an die zustandige Aufsichtsbehorde wenden. Diese fordert im Allgemeinen eine Stellungnahme zum beanstandeten Sachverhalt von der betreffenden Anstalt ein. Da Anstalt und Aufsichtsbehorde nicht in einem unabhangigen, sondern hierarchischen Verhaltnis innerhalb der totalen Institution Strafvollzug zueinander stehen, mag fur Gefangene gelegentlich der Eindruck entstehen, dass Entscheidungen nicht unter Berucksichtigung der gebotenen Neutralitat getroffen werden und sie ihre Rechte nur unter besonderen Erschwernissen erhalten konnen.

Gefangene, die Entscheidungen der Aufsichtsbehorde widersprechen wollen, konnen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( § 109 StVollzG) stellen. Zustandig ist die Strafvollstreckungskammer (StVK) beim ortlichen Landgericht. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht moglich. Die gerichtliche Entscheidung fuhrt zur Aufhebung der beanstandeten Maßnahme oder zu einer neuen Ermessensentscheidung der Anstalt. Aufgrund des Ermessensspielraums der Anstalt werden mitunter erfochtene Urteile in Strafvollzugssachen zugunsten eines Gefangenen von Gefangnisleitungen ignoriert, was beispielsweise in Bayern mehrfach vom Bundesverfassungsgericht gerugt wurde. Da dies keine Einzelfalle sind sprechen Kriminologen wie Johannes Feest von ?renitenten Strafvollzugsbehorden“. Gegebenenfalls kann nachtraglich festgestellt werden, dass eine Maßnahme rechtswidrig war. Ist der normale Rechtsweg abgeschlossen, haben Gefangene noch die Moglichkeit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht nach § 90 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Menschenrechtsbeschwerde zum Europaischen Gerichtshof fur Menschenrecht .

Von der StVK wird gem. § 115 StVollzG lediglich ein Beschluss gefasst, in dem eine Maßnahme aufgehoben wird oder die Anstalt zu einer angemessenen Entscheidung verpflichtet wird, was nicht immer dem angestrebten Ergebnis entspricht. Gelegentlich vollziehen die betreffenden Behorden die Anordnungen der Vollstreckungskammern nicht angemessen, auch wenn der Rechtsweg ausgeschopft ist ( Renitenz ). Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten fuhren aufgrund hoher Folgekosten im Erfolgsfall gelegentlich auch zu veranderten Entscheidungen der Behorden. [20]

Zentrale Einrichtungen

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JVA Stuttgart-Stammheim

Da der Strafvollzug in der Zustandigkeit der Bundeslander liegt, gibt es keine bundesweit zentralen Einrichtungen.

Zwar wurde die JVA Stuttgart-Stammheim wahrend des ? deutschen Herbstes “ mehr oder weniger zentral zur Unterbringung der gefassten Straftater aus dem Milieu der Baader-Meinhof-Bande ( RAF ) genutzt, war und ist aber nach wie vor eine JVA des Landes Baden-Wurttemberg . Manche der Terroristen waren beispielsweise auch in der JVA Koln untergebracht.

Kritik am Strafvollzug

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Neurowissenschaftliche Erkenntnisse, sowie Erkenntnisse aus den Bereichen der Psychologie und der Soziologie belegen mittlerweile, dass herkommliche Haftstrafen sich negativ auf die Gefangenen auswirken. [21] Neben den stark erhohten Suizidraten und den hohen Ruckfallquoten, stehen insbesondere Haftbedingungen in der Kritik, wie das Ausweiten von Untersuchungshaft bis zu Beginn des Strafprozesses.

Gefangnissuizide

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Gefangnisstrafen haben in vielen Fallen negative Folgen und Auswirkungen. Durch die Verhaftung und den darauffolgenden Strafvollzug entwickeln die Straftater beispielsweise Minderwertigkeitsgefuhle. Außerdem sind der Verlust der Selbststandigkeit und die ungewohnte Reizuberflutung nach der Freilassung problematisch zu betrachten. Suizid ist die haufigste singulare Todesursache in deutschen Strafvollzugsanstalten. Zwischen 2000 und 2019 haben sich laut Bundesarbeitsgruppe Suizidpravention im Justizvollzug, rund 1.400 Menschen in deutschen Gefangnissen das Leben genommen. [22]

Statistiken belegen besonders hohe Suizidraten zu Beginn der Haft bzw. in Untersuchungshaft . [23] Bei acht Suiziden pro 10.000 Insassen, nehmen sich in Deutschland Inhaftierte rund sieben Mal haufiger das Leben als Menschen, die in Freiheit leben. [22] Wahrend die Suizidrate von mannlichen Inhaftierten rucklaufig ist, ist dies bei Frauen nicht der Fall. In Deutschland sind 40 Prozent der inhaftierten Frauen drogenabhangig und die Suizidrate weiblicher Inhaftierter ist 8,7-mal hoher als in der Allgemeinbevolkerung. [24] In der Schweiz gehen Experten von einer Suizidrate in Gefangnissen aus, die vier- bis zehnmal hoher ist, als in Freiheit. [25]

Mogliche Grunde fur Gefangnissuizide sind unter anderem:

  • Psychische Vorbelastungen (teilweise undiagnostiziert) [26]
  • Substanzbasierte Suchterkrankungen (wobei so gut wie alle Substanzen auch innerhalb von Haftanstalten nachgewiesen werden konnten) [26]
  • Neben individuellen Risikofaktoren begunstigen auch institutionelle Strukturen und bestimmte Situationen, die Bereitschaft, sich das Leben zu nehmen [26]
  • Haftschock (insbesondere bei Untersuchungshaft) [23] [25]
  • ungerechtfertigt lange Isolationshaft [25]

Der Manneranteil unter den Haftlingen betragt in Deutschland rund 94 Prozent und die Suizidraten der mannlichen Gefangenen sind zwischen 2000 und 2013 kontinuierlich zuruckgegangen, wahrend sie bei weiblichen Gefangenen anstiegen. Als mogliche Ursache vermutet man, dass vorab vorhandene, psychiatrische Erkrankungen nicht rechtzeitig erkannt worden waren. [26] Der ehemalige Leiter der Justizvollzugsanstalt Hahnofersand hat die Beobachtung gemacht, dass die Suizidrate bei Inhaftierten, die Sexualstraftaten oder Totungsdelikte begangen haben, besonders hoch ist. [23]

Geeignete Praventionsmaßnahmen: [26]

  • Vermeidung von Isolation und Einzelhaft
  • Sinnvolle Beschaftigungsangebote (Arbeit, Fortbildung etc.)
  • Identifikation von Suizidgefahrdeten durch entsprechende Schulung des Personals

Im deutschen Rechtssystem sind Ruckfallquoten von 34 bis 44 Prozent ublich, wobei Manner haufiger von Ruckfallen betroffen sind als Frauen. [27]

In Frankreich werden innerhalb von funf Jahren nach der Entlassung sogar 60 Prozent der ehemaligen Haftlinge erneut straffallig. [28]

Zum Vergleich: in Norwegen , wo Inhaftierte in offenen Wohngemeinschaften leben, Besuch empfangen, einer bezahlten Arbeit nachgehen durfen und Kontakt zur Gemeinschaft außerhalb der Haftanstalten haben, liegt die Ruckfallquote bei unter 20 Prozent. Daruber hinaus gibt es deutlich weniger Gewalt unter den Haftlingen sowie gegen das Wachpersonal und weniger Ausbruchsversuche. [21]

Viele Fachleute sind mittlerweile der Ansicht, dass die meisten Inhaftierten durch den Gefangnisalltag nur unzureichend auf eine Ruckkehr in die Gesellschaft vorbereitet wurden, da Strafrecht und Strafvollzug noch immer auf einer archaischen Auffassung von Schuld und von Suhne durch Schmerz basieren. Zahlreiche Juristen, die sich mit Kriminalitat, Sicherheit und Recht befassen, sind daher der Auffassung, dass nur eine grundlegende Reform der Strafjustiz Abhilfe schaffen konnte. [21]

Mangelnde Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen

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Der Anteil von inhaftierten Personen mit einem psychischen Behandlungsbedarf im Strafvollzug wird als sehr hoch eingestuft. Der ehemalige Berliner Gefangnispsychiater Norbert Konrad geht bei 10 % der Gefangenen von einer psychotischen Erkrankung aus. [29] Die Erkrankungen konnen bereits vorher bestanden, sich durch die Inhaftierung verstarkt haben oder erst in der Haft entstanden sein. Trotz der hohen Anzahl wird die Ausstattung der psychiatrischen Versorgung im Strafvollzug immer wieder als mangelhaft bewertet.

Eine Expertenkommission aus Nordrhein-Westfalen kommt im Jahr 2019 zu dem Ergebnis, dass ?der Umgang mit akuten und schweren psychiatrischen Krankheitsbildern, die unverzuglicher stationarer Versorgung bedurfen, nach den von der Kommission gewonnenen Eindrucken schon strukturell und quantitativ vollig unzureichend [ist]. Dieser Mangel fuhrt in vielen Einzelfallen zu medizin- und rechtsethisch nicht zu verantwortenden Zustanden.“ [30] Zu diesem Ergebnis kamen zuvor auch eine Kommission in Baden-Wurttemberg und auch der Europaische Ausschuss zur Verhinderung von Folter bei dem Besuch von Anstalten in Schleswig-Holstein und Bayern. [31]

Auch im Jugendstrafvollzug wird von den Anstaltsleitungen im Jahr 2023 festgestellt: ?Die Jugendanstalten in Deutschland verfugen insgesamt aktuell jedoch uber kein ausreichend adaquates Behandlungsangebot fur die Gruppe der psychiatrisch stark behandlungsbedurftigen Gefangenen.“ [32]

Gesetzliche Regelungen

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Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass fur den Jugendstrafvollzug die verfassungsrechtlich erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen fehlen und dem Gesetzgeber zum Erlass gesetzlicher Jugendstrafvollzugsregeln eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt. [33]

Am 7. Juli 2006 wurde von der Regierungsmehrheit aus CDU/CSU und SPD die Foderalismusreform beschlossen. Damit wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fur den Strafvollzug mit Wirkung zum 1. September 2006 durch eine ausschließliche Gesetzgebungszustandigkeit der Lander abgelost. [34] Diese Veranderung war und ist umstritten, weil sie geeignet erscheint, die Rechtseinheit im Strafrecht aufzulosen und die bestehenden Unterschiede im Vollzug zu vergroßern. Inzwischen haben samtliche Bundeslander entsprechende Regelungen fur den Jugendstrafvollzug erlassen, wobei Bayern, Hamburg und Niedersachsen den Jugendstrafvollzug in ein einheitliches Vollzugsgesetz eingebettet haben, wohingegen die anderen Bundeslander besondere Jugendstrafvollzugsgesetze geschaffen haben. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thuringen haben dabei einen gemeinsam erarbeiteten Entwurf zugrunde gelegt:

  • Baden-Wurttemberg: Jugendstrafvollzugsgesetz Baden-Wurttemberg vom 27. Juni 2007 (JStVollzG BW)
  • Bayern: Bayerisches Strafvollzugsgesetz vom 27. November 2007 (BayStVollzG)
  • Berlin: Jugendstrafvollzugsgesetz Berlin vom 15. Dezember 2007 (JStVollzG Bln)
  • Brandenburg: Brandenburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BbgJStVollzG)
  • Brandenburg: Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG)
  • Bremen: Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 21. Marz 2007 (BremJStVollzG)
  • Hamburg: Hamburgisches Strafvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbStVollzG), seit dem 14. Juli 2009 → 2. Hamburgisches Strafvollzugsgesetz
  • Hessen: Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (HessJStVollzG)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Jugendstrafvollzug Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2007 (JStVollzG MV)
  • Niedersachsen: Niedersachsisches Justizvollzugsgesetz vom 10. Dezember 2007 (NJVollzG [35] ) am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen [36] , Anderung [37] am 19. Februar 2009 beschlossen [36] , erneute Anderung [38] seit 1. April 2009 in Kraft
  • Nordrhein-Westfalen: Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (JStVollzG NRW)
  • Rheinland-Pfalz: Landesjugendstrafvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2007 (JStVollzG RLP)
  • Saarland: Saarlandisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 30. Oktober 2007 (SJStVollzG)
  • Sachsen: Sachsisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SachsJStVollzG)
  • Sachsen-Anhalt: Jugendstrafvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2007 (JStVollzG LSA)
  • Schleswig-Holstein: Jugendstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2007 (JStVollzG SH)
  • Thuringen: Thuringer Jugendstrafvollzugsgesetz vom 20. Dezember 2007 (ThuJStVollzG).

Fur den Erwachsenenstrafvollzug galt jedoch zunachst das (Bundes-) Strafvollzugsgesetz gem. Art. 125a Abs. 1 GG weiter. Zuerst wurde es in Baden-Wurttemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen durch Landesgesetze ersetzt. Zehn weitere Bundeslander legten im September 2011 einen gemeinsamen Musterentwurf vor, der unter anderem den Landesgesetzen im Saarland , in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern zugrunde liegt. Zum 1. Oktober 2016 ersetzte Berlin als letztes Bundesland das (Bundes-) Strafvollzugsgesetz (Deutschland) durch ein Landesgesetz. [39]

Laut einer Studie von 2012 des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen mit etwa 6400 Haftlingen wurden im Laufe eines Monats etwa 25 % der befragten erwachsenen Haftlinge Opfer von korperlichen Ubergriffen. [40]

Nicht nur in der Gesetzgebung gab es in den letzten Jahren Veranderungen, es wurden auch Ansatze des Strafvollzugs entwickelt, die starker auf eine Therapie ausgerichtet sind. Davon erhofft man sich, dass die Tater ihre Straftat reflektieren, ihr Denken verandern und somit nach Ende des Vollzugs keine kriminellen Verhaltensweisen mehr zeigen. [41]

Auch die Forschung bemuht sich neue Erkenntnisse zu gewinnen, um das Wissen uber die Ursachen von Kriminalitat zu erweitern und somit geeignetere Maßnahmen ergreifen zu konnen. Beispielsweise sind durch bildgebende Verfahren Aktivitatsmessungen im Gehirn moglich, aus denen man schließt, dass eine Neigung zu ungehemmter Aggression in neurologischen Auffalligkeiten begrundet werden kann.

Justizanstalt Wien-Simmering

Der Strafvollzug in Osterreich wird durch das Strafvollzugsgesetz ( Bundesgesetz vom 26. Marz 1969 uber den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen , StVG) und die darauf aufbauenden generellen Vorschriften, insbesondere die Vollzugsordnung fur Justizanstalten (VZO), geregelt. Nach § 20 StVG soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Bedurfnissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schadlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen. Jeder arbeitsfahige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. Zum Strafvollzug gehoren auch der Maßnahmenvollzug (Strafvollzug bei besonderen Umstanden), Freiheitsstrafen an Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie Haftersatzstrafen ( Erbringung gemeinnutziger Leistungen , Elektronisch uberwachter Hausarrest ). [42]

Nicht unter den Strafvollzug fallen hingegen:

In den osterreichischen Justizanstalten waren am 1. Janner 2013 rund 9.000 Personen, weit uberwiegend Manner, inhaftiert. [43]

In der Schweiz ist der Strafvollzug primar eine Angelegenheit der Kantone , in deren Kompetenzbereich dieser nach Art. 3 und Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung fallt. In der Schweiz gibt es deshalb kein Strafvollzugsgesetz auf Bundesebene , wohl aber auf Kantonsebene. [44] Die Kantone koordinieren und standardisieren den Vollzug durch Strafvollzugskonkordate . [45] Auch die Gefangnisse unterstehen ihrer Hoheit. [46] [47]

Der Liechtensteinsche Strafvollzug ist im Strafvollzugsgesetz  (StVG, LGBl. 1983 Nr. 53) und der Verordnung zum Strafvollzugsgesetz (LGBl. 1985 Nr. 38) geregelt. Zentral ist auch der Vertrag zwischen dem Furstentum Liechtenstein und der Republik Osterreich uber die Unterbringung von Haftlingen (LGBl. 1983 Nr. 39), aufgrund dessen seither Strafgefangene, welche zu mehrjahrigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, ihre Strafhaft ganz oder teilweise in osterreichischen Justizvollzugsanstalten verbußen. [48]

In Norwegen behalten Strafgefangene alle Rechte außer der Freizugigkeit. [49] In einem mehrstufigen System ist es den Gefangene moglich, schrittweise in einen offeneren Vollzug zu wechseln. Ein Focus wird auf eine menschenwurdige Behandlung und eine weitestgehende Normalitat gelegt, beispielsweise die eigene Verantwortung fur die Wasche und den Haushalt betreffend. [50] Wer gute Fuhrung vorweist und nicht als Sicherheitsrisiko gilt, darf in den liberalen offenen Vollzug wechseln, bis hin zum gemeinschaftlichen Wohnen in sogenannten Halfway-Houses als letztem Schritt vor der Ruckkehr in die Freiheit. [49]

Ein Beispiel fur einen sehr liberalen und offenen Strafvollzug ist die auf der Insel Bastøy gelegene Haftanstalt Bastøy . Die Haftlinge durfen sich frei auf der Insel bewegen; Freiganger konnen tagsuber auch auf dem Festland arbeiten. [49]

Der Strafvollzug wurde in Norwegen in den 1990er-Jahren in Rahmen einer Justizreform umgestellt. Das System zielt nicht auf Vergeltung und Abschreckung, sondern vor allem auf die soziale Wiedereingliederung. Die Ruckfallquote ist vergleichsweise niedrig. [49] [51]

Anteilig an der Gesamtbevolkerung sind die USA die Demokratie mit der hochsten Anzahl von Inhaftierten; im Marz 2022 waren es insgesamt 1,9 Millionen, von denen ein vergleichsweise hoher Anteil noch auf das Gerichtsverfahren beziehungsweise die Verhandlung wartet. [21] Zu den Besonderheiten in den USA gehort auch der uberproportional hohe Anteil nicht-weißer Inhaftierter, der mittlerweile auch Gegenstand der offentlichen Diskussion ist. [52]

Wiktionary: Strafvollzug  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Urteil vom 5. Juni 1973, Az. 1 BVR 536/72 ( Memento vom 29. September 2008 im Internet Archive ) BVerfGE 35, 202.
  2. Wolfgang Heinz: Kriminalitat und Kriminalitatskontrolle in Deutschland ? Berichtsstand 2015 im Uberblick. 2017, abgerufen am 15. Februar 2018 .
  3. a b Noch im Knast, aber fast schon draußen: im offenen Strafvollzug . In: Vice . 24. April 2013 ( vice.com [abgerufen am 22. Juni 2018]).
  4. Tobias Merckle: Jugendstrafvollzug in freien Formen am Beispiel vom Seehaus Leonberg . In: Forum Strafvollzug . Nr.   6 , 2007, S.   271?274 ( seehaus-ev.de [PDF]).
  5. Sozialtherapie fur Gewalttater ? Psychologen hinter Gittern . In: Deutschlandfunk Kultur . ( deutschlandfunkkultur.de [abgerufen am 22. Juni 2018]).
  6. Justizvollzugsanstalt Koln: Gefangene. Abgerufen am 22. Juni 2018 .
  7. Timo Stukenberg, Olaya Argueso: ?Made in Germany“ ? Wer von der Arbeit in Gefangnissen profitiert. Correctiv vom 21. Juli 2021, abgerufen am 24. Juli 2021
  8. Archivierte Kopie ( Memento vom 23. September 2015 im Internet Archive )
  9. http://www.derblindefleck.de/top-themen/top-themen-2011-und-2012/2012-top-1-3/
  10. Beschluss TOP II.13 ? Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung ( Memento des Originals vom 4. Juli 2015 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.jum.baden-wuerttemberg.de , 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Lander, 17. und 18. Juni 2015
  11. Die Ausgrenzung aus staatlichen Sicherungssystemen ist eine unzulassige Doppelbestrafung der Gefangenen . In: Informationsdienst Straffalligenhilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft fur Straffalligenhilfe , Heft 2/2015, S. 4?5.
  12. Position zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Strafgefangener. In: caritas.de. 17. Juni 2016, abgerufen am 22. Juni 2016 .
  13. Pressemitteilung: Altersarmut vermeiden ? arbeitende Strafgefangene in die Rentenversicherung einbeziehen. Deutscher Verein fur offentliche und private Fursorge e. V., abgerufen am 22. Juni 2016 .
  14. zeit.de , abgerufen am 20. Juni 2023.
  15. Feest, Lesting: Strafvollzugsgesetz, Vor § 56, Rn. 3
  16. Der Strafvollzug aus der Innensicht eines Anstaltsarztes. Website der Universitat Tubingen, 15. Juli 2019.
  17. Ruth Bahners: Medizin hinter Gittern als Anstaltsarzt, Vertragsarzt oder Telearzt. Medical Tribune , 15. Juni 2019.
  18. Frank Wilde, Claudia Krickmeyer: Uber Selbstbestimmung und Teilhabe in Fremdbestimmung und Ausschluss . In: Christian Ghanem, Ueli Hostettler, Frank Wilde (Hrsg.): Alter, Delinquenz und Inhaftierung . Springer VS, Wiesbaden 2023, S.   287?308 , doi : 10.1007/978-3-658-41423-8_15 .
  19. Annette Opitz-Welke, Marc Lehmann, Peter Seidel, Norbert Konrad: Medizin im Justizvollzug. Deutsches Arzteblatt 2018; 115, S. 808?814.
  20. Johannes Feest, Wolfgang Lesting, Peter Selling: Totale Institution und Rechtsschutz. Eine Untersuchung zum Rechtsschutz im Strafvollzug. Westdeutscher Verlag, Opladen 1997, ISBN 3-531-12998-8 .
  21. a b c d Martin Tschechne: Strafvollzug. Lebenslang. Max-Planck-Gesellschaft , 24. Marz 2023, abgerufen am 19. April 2023.
  22. a b Timo Stukenberg: Strafvollzug. Erhohtes Suizidrisiko bei Inhaftierten. Deutschlandfunk , 29. Oktober 2019, abgerufen am 6. Juni 2023.
  23. a b c Florian Hanauer: Der Schock der Inhaftierung. In: Die Welt , abgerufen am 6. Juni 2023.
  24. Besondere Probleme von Frauen in Haft Freie Universitat Berlin , abgerufen am 6. Juni 2023
  25. a b c Andreas Fagetti, Noemi Landolt: Haftschock. U-Haft kann lebensgefahrlich sein. WOZ Die Wochenzeitung , abgerufen am 6. Juni 2023.
  26. a b c d e Suizide im deutschen Strafvollzug: Haufigkeit, Risikofaktoren und Pravention. Bundesgesundheitsblatt , 29. Dezember 2021, abgerufen am 19. April 2023.
  27. Einmal kriminell ? immer kriminell? Die Abteilung Kriminologie hat die Ruckfallquote von Straffalligen untersucht. Georg-August-Universitat Gottingen , abgerufen am 19. April 2023.
  28. Gefangnis[se] (1/5). Djime und der Ankunftsbereich. Georg-August-Universitat Gottingen , abgerufen am 19. April 2023.
  29. Norbert Konrad: Wie geeignet ist der Strafvollzug fur die Aufnahme psychisch kranker Rechtsbrecher? In: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie. 2024, S. 43?50 , abgerufen am 3. Mai 2024 .
  30. Nordrhein-Westfalen ? Ministerium der Justiz (2019): Expertenkommission: Justizvollzug. Brandschutz, Kommunikation, psychische Erkrankungen. Bericht
  31. Frank Wilde: Psychiatrie im Strafvollzug. Berichte und Empfehlungen der Expertenkommissionen. In: Informationsdienst Straffalligenhilfe. 2024, abgerufen am 3. Mai 2024 .
  32. Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendanstaltsleitungen und besonderen Vollstreckungsleitungen als kooperierende AG im Verbund mit der DVJJ e.V.: Positionspapier 2023 .
  33. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2006 ? 2 BvR 1673/04/2 BvR 2402/04
  34. Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006, BGBl. I S. 20134
  35. Dynamischer Link auf die jeweils gultige Fassung des NJVollzG
  36. a b Breite Mehrheit fur Anderung des Justizvollzugsgesetzes : Busemann: ?Wunsch der Praktiker wird umgesetzt“. Niedersachsisches Justizministerium, 19. Februar 2009, ehemals im Original (nicht mehr online verfugbar) ; abgerufen am 17. Juli 2009 (Links nicht im Original): ?Hannover. Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP, SPD und Grunen hat der Niedersachsische Landtag heute (19. Februar 2009) eine Anderung des Niedersachsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) beschlossen. ?Fur die Untersuchungshaft wird kunftig in Niedersachsen das Gericht zustandig sein, das auch uber den Erlass und den Fortbestand des Haftbefehls nach Bundesrecht entscheidet und daher vertraut mit dem Verfahren ist‘, sagte der Niedersachsische Justizminister Bernd Busemann. Niedersachsen habe als erstes Bundesland ein umfassendes Vollzugsgesetz vorgelegt. Die Gesetzgebungskompetenz war im Rahmen der Foderalismusreform auf die Lander ubergegangen. Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen NJVollzG seien neue Maßstabe fur einen modernen Justizvollzug gesetzt worden, so Busemann. Sicherheit sei als gleichrangiges Vollzugsziel neben den unverzichtbaren Resozialisierungsgedanken gestellt worden. Die Mitarbeit der Gefangenen an Sozialtherapie Maßnahmen werde eingefordert. Arbeit und Ausbildung fur jeden Gefangenen erhohten die Chancen, die straffallig gewordenen Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern…“
  37. Mehrfach geandert, § 134 a und § 134 b NJVollzG eingefugt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 32)
  38. § 89 NJVollzG geandert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Marz 2009 (Nds. GVBl. S. 72)
  39. vgl. Vorschriften der Lander auf dem Gebiet des Strafvollzugs. beck-online.de, abgerufen am 12. Marz 2019.
  40. Gewalt ist in deutschen Gefangnissen Alltag. In: Zeit Online. 15. August 2012, abgerufen am 9. August 2018 .
  41. The effects of the growing pro-social program on cognitive distortions and early maladaptive schemas over time in male prison inmates: A randomized controlled trial. In: Journal of Consulting and Clinical Psychology . Band   85 , Nr.   11 , November 2017, ISSN   1939-2117 , S.   1064?1079 , doi : 10.1177/0022427818782733 (englisch).
  42. Strafvollzug in Osterreich , Bundesministerium fur Justiz , strafvollzug.justiz.gv.at ? Ubersichtsseite.
  43. Bundesministerium fur Justiz (Hrsg.): Strafvollzug in Osterreich. Stand: 1. Janner 2013, S. 40.
  44. Renuka Germann, Alessandro Barelli: Straf- und Massnahmenrecht Kanton Zurich, Direktion der Justiz und des Innern 2017, S. 12
  45. Konkordatliche Erlasse: Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED) ( Memento des Originals vom 23. Februar 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.konkordate.ch Website abgerufen am 6. Marz 2019
  46. Bundesamt fur Justiz : Strafen und Massnahmen in der Schweiz. System und Vollzug fur Erwachsene und Jugendliche: ein Uberblick Februar 2010
  47. Justizvollzug heute. Vorubergehend im Gefangnis. Reportagen, Analysen, Interviews. Sonderheft, Amt fur Justizvollzug Kanton Zurich, 14. Marz 2019. ( PDF, 44 S., 50 MB ).
  48. Vernehmlassungsbericht und nachstehende Gesetzesvorlagen betreffend die Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes und die Abanderung der Strafprozessordnung. Vaduz, 3. Juli 2006, RA 2006/1602-0132, insb. S. 6 (PDF, llv.li).
  49. a b c d Kaja Klapsa: Darf Knast so schon sein? In: bachrauf.org. 19. November 2021, abgerufen am 8. Oktober 2023 .
  50. Joseph Hausner: In Deutschland werden viele Haftlinge ruckfallig: 5 Grunde, warum das in Norwegen anders ist. In: focus.de. 2. November 2018, abgerufen am 8. Oktober 2023 .
  51. Philip Pramer: Wie das Gefangnis der Zukunft aussehen konnte. In: derstandard.de. 22. Marz 2021, abgerufen am 8. Oktober 2023 .
  52. The New Jim Crow Masseninhaftierung und Rassismus in den USA. Bundeszentrale fur politische Bildung , abgerufen am 19. April 2023.