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Begrundung:
Worterbucheintrag
Inverkehrbringen
ist ein haufig benutzter
Rechtsbegriff
mit einer je nach Regelungsgebiet mitunter sehr unterschiedlichen, vom allgemeinen Sprachgebrauch oft abweichenden
Legaldefinition
.
Inverkehrbringen bedeutet im
deutschen Recht
insbesondere
- nach
§ 2
Nr. 16
Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG) die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.
- nach
§ 3
Satz 1 Nr. 9
Chemikaliengesetz
(ChemG) die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung fur Dritte; das Verbringen nach Deutschland gilt als Inverkehrbringen. Davon unberuhrt gelten nach Satz 2 Definitionen des vom ChemG umgesetzten EU-Chemikalienrechts: Wahrend die
VO (EG) Nr. 1907/2006
es quasi gleich definiert (einschließlich Einfuhr in die EU), versteht die
VO (EU) Nr. 517/2014
uber fluorierte Treibhausgase darunter die ?erstmalige Lieferung oder Bereitstellung fur Dritte in der Union oder die Eigenverwendung … eines Herstellers“
[1]
.
- nach
§ 4
Abs. 17
Arzneimittelgesetz
(AMG) das Vorratighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die
Abgabe an andere
.
- nach
§ 3
Nr. 11
Medizinproduktegesetz
(MPG) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere.
- nach
§ 3
Nr. 1
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB) das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln fur Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgultig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (vgl. auch Art. 3 Nr. 8 der VO (EG) Nr. 178/2002).
- nach
§ 7
Abs. 2 Ziff. 18
Bundesnaturschutzgesetz
das Anbieten, Vorratighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
- nach der herrschenden Meinung zu
§ 1
Abs. 2 Nr. 1
Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG) ?die endgultige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers“.
[2]
Nach der Rechtsprechung des
Europaischen Gerichtshofs
[3]
genugt es fur ein Inverkehrbringen im Rahmen von Art. 7 lit. a der dem Gesetz zu Grunde liegenden Richtlinie 85/374/EWG jedoch, ?dass der Herstellungsprozess des Produkts nach dem Willen des Herstellers abgeschlossen ist.“
[4]
Zur Bedeutung im
Inverkehrbringen ist im
osterreichischen
Recht
insbesondere
- ein Tatbestand nach § 6
PHG
.
- ein Tatbestandsmerkmal nach § 5
AeroPVO
.
Im
Europarecht
:
Im
Markenrecht
bewirkt das Inverkehrbringen die Erschopfung des Markenrechts. Der
EuGH
hat 1998 in seinem Urteil in der Rechtssache Silhouette
[5]
klargestellt, dass die Markenrichtlinie vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten bzw.
EWR
-weiten Erschopfung ausgeht. Wird die mit einer Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, erschopfen sich dadurch seine Schutzrechte innerhalb des EWR nicht. Der Markeninhaber kann sich der Einfuhr der geschutzten Erzeugnisse in den EWR widersetzen und Parallelimporte verhindern.
- ↑
Art. 3 Ziff. 12 REACH-VO, Art. 2 Ziff. 10 F-Gase-VO
- ↑
Gerhard Wagner, in:
Munchener Kommentar zum BGB
, 6. Auflage 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 24.
- ↑
EuGH, Urteil vom Urteil vom 10. Mai 2001 ? Rs. C-203/99,
Henning Veedfald ./. Arhus Amtskommune
.
- ↑
Gerhard Wagner, in:
Munchener Kommentar zum BGB
, 6. Auflage 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 26.
- ↑
EuGH Urteil vom 16. Juli 1998
, Az. C-355/96, Volltext ? Silhouette.