Die
Interkantonale Vereinbarung uber die Harmonisierung der Baubegriffe
(IVHB) ist in der Schweiz ein
Konkordat
zwischen Kantonen, welches Baubegriffe und Messweisen vereinheitlicht. Die Harmonisierung soll das Bau- und Planungsrecht fur die Schweizer Wirtschaft und Bevolkerung vereinfachen.
Das Bau(ordnungs)recht ist in der Schweiz sowohl kantonal als auch kommunal geregelt. Es finden sich uber 140.000 Gesetzes- und Verordnungsartikel im Bau- und Planungswesen. So wurde bis dahin die Gebaudehohe 26 Mal unterschiedlich definiert. Um diesem Regelungswirrwarr ein Ende zu setzen lancierte die
Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
(BPUK) 2005 die IVHB. In Kraft getreten ist diese anlasslich der Grundungsversammlung vom 26. November 2010.
[1]
Fur den Vollzug der IVHB ist das ?Interkantonale Organ uber die Harmonisierung der Baubegriffe“ (IOHB) verantwortlich. Das IOHB besteht, aus den Konkordatskantonen, welche gleichzeitig Mitglieder der BPUK sind.
Das Konkordat umschreibt 30 formelle Baubegriffe und Messweisen einheitlich, dazu zahlen:
[2]
- Terrain (Massgebendes Terrain)
- Gebaude (Gebaude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten)
- Gebaudeteile
(Fassadenflucht, Fassadenlinie, projizierte Fassadenlinie, vorspringende Gebaudeteile, ruckspringende Gebaudeteile)
- Langenbegriffe, Langenmasse (Gebaudelange, Gebaudebreite)
- Hohenbegriffe, Hohenmasse (Gesamthohe, Fassadenhohe,
Kniestockhohe
, lichte Hohe)
- Geschosse (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse)
- Abstande und Abstandsbereiche (Grenzabstand, Gebaudeabstand, Baulinien, Baubereich)
- Nutzungsziffern
(anrechenbare Grundstucksflache, Geschossflachenziffer, Baumassenziffer, Uberbauungsziffer, Grunflachenziffer)
Durch die IVHB erfolgt ausschliesslich eine formelle Harmonisierung: Begriffe und Messweisen werden definiert, ohne jedoch die genauen Masse festzulegen. Zum Beispiel die Frage wie hoch ein Haus effektiv gebaut wird, bestimmen die Kantone bzw. Gemeinden auch zukunftig selber. Die entsprechenden Regeln der IVHB gelten nicht unmittelbar, sondern mussen von den Beitrittskantonen ins kantonale bzw. kommunale Recht umgesetzt werden.
[3]
Bis 2019 sind dem Konkordat mit Ausnahme von Zurich alle Kantone beigetreten.
[4]
Das Zurcher Kantonsparlament lehnte 2015 einen Beitritt zum Konkordat ab.
[5]
[6]
Von Parlamentariern aus unterschiedlichen Parteien gibt es Vorstosse fur ein Bundesbauharmonisierungsgesetz.
[7]
Mit einer solchen Bundesregelung mussten die Kantone einen Eingriff in ihre traditionelle verfassungsmassige Kompetenz, das Baurecht, hinnehmen. Der Erlass eines Bundesbauharmonisierungsgesetzes wurde eine Anderung der Bundesverfassung erfordern.
- ↑
http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Faktenblatt_d/Faktenblatt_IVHB_2012-08-17.sflb.ashx
@1
@2
Vorlage:Toter Link/www.bpuk.ch
(
Seite nicht mehr abrufbar
, festgestellt im April 2018.
Suche in Webarchiven
)
Info:
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- ↑
Begriffe und Messweisen
(
Memento
vom 20. September 2011 im
Internet Archive
)
- ↑
http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Faktenblatt_d/Faktenblatt_IVHB_2012-08-17.sflb.ashx
@1
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)
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- ↑
Interkantonale Vereinbarung uber die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ? Stand der Beitritte (03.10.2019).
- ↑
Zurcher Kantonsrat lehnt Harmonisierung der Baubegriffe ab | VLP-ASPAN.
In:
www.vlp-aspan.ch.
Archiviert vom
Original
(nicht mehr online verfugbar) am
8. Januar 2016
;
abgerufen am 8. Januar 2016
.
- ↑
Regierungsrat des Kantons Zurich
(
Memento
vom 22. Februar 2014 im
Internet Archive
), Antrag vom 29. Januar 2014, dass der Kanton Zurich dem Konkordat beitrete.
- ↑
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20154035 oder
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20083524