Die
Instanz
(
Rechtszug
,
Rechtsgang
) ist das gesetzlich zustandige Gericht nach dem
hierarchischen
Aufbau der Gerichtsbarkeit in den einzelnen
Gerichtszweigen
. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der
Rechtsweg
. Moderne Rechtsordnungen gewahren effektiven
Rechtsschutz
durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt
Instanzenzug
(auch
Rechtsmittelzug
). Die
Verfahrensordnungen
gewahren beschrankte Uberprufung der Beschlusse, Verfugungen, Urteile als auch der Untatigkeit nachgesetzter Gerichte
(nachgesetzter Gerichtsstand)
von den diesen vorgesetzten Gerichten
(vorgesetzter Gerichtsstand)
durch Beschreiten des zustandigen Rechtszugs. Das Hintergericht (Hinterrichter) uberpruft die Entscheidung des Vordergerichts (
Vorderrichter
). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen ist nach deren Art, nach Zeitablauf, Wertgrenze, Gegenstand, beschrankt. Die in Rechtskraft gediehenen (erwachsenen, ubergegangenen) (unanfechtbaren) Gerichtsentscheidungen sind von den Macht- und Rechtsunterworfenen als unabanderlich hinzunehmen. Sie sind in der Sache von der
hohen Hand
insoweit abgefunden.
Ein von der
Verfassung
garantierter Anspruch auf mehr als eine Instanz besteht in
Deutschland
nicht. Der
Art. 19
Abs. 4
GG
gewahrt
effektiven Rechtsschutz
in einem Verfahrensgang. Ein Anspruch auf Anhorung vor mindestens zwei Instanzen besteht aber gemaß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union, unter der Deutschland eine Partei ist und der dementsprechenden Praxis des
Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte
(EGMR). Ein Gang zur nachsthoheren Instanz wird allein durch die verfahrensrechtliche Zulassigkeit eines
Rechtsmittels
eroffnet und bei dessen Unzulassigkeit ausgeschlossen. Die drei Rechtsmittel sind
Berufung
,
Revision
und
Beschwerde
.
Gegen letztinstanzliche Entscheidungen ist in Deutschland bei Verletzung von
Grundrechten
die
Verfassungsbeschwerde
zum
Bundesverfassungsgericht
zulassig. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch keine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges fur das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten (sog.
Superrevisionsinstanz
), sondern es handelt sich um einen
außerordentlichen Rechtsbehelf
, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts gepruft wird.
[1]
Die sachliche Zustandigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz uber die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt.
Die Benennungen der Gerichte im Instanzenzug sind
Untergericht
(Unterrichter, fruher
Aftergericht, Afterrichter
),
Mittelgericht
(Mittelrichter),
Obergericht
(Oberrichter),
Oberstgericht
(Oberstrichter, nur in
Bayern
vorhanden) und Hochste Gerichte als Bundesgerichte (Bundesrichter als hochste Richter).
Die Instanzenzuge in Deutschland sind nach allen Verfahrensordnungen der Gerichtszweige entweder zweistufig oder dreistufig. Die
ordentliche Gerichtsbarkeit
umfasst das
Zivilrecht
und das
Strafrecht
.
In burgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist Gericht erster Instanz in der Regel das
Amtsgericht
, wenn der Streitwert 5000 Euro nicht ubersteigt (
§ 23
GVG
). Das Amtsgericht ist in den Fallen des § 23 Nr. 2 GVG streitwertunabhangig zustandig. Die Berufungsinstanz ist das
Landgericht
(
§ 72
Abs. 1 GVG), ausnahmsweise das
Oberlandesgericht
als Rechtsmittelinstanz (
§ 119
Abs. 1 Nr. 1 GVG). Die
Berufung
in Zivilsachen ist zulassig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro ubersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (
§ 511
ZPO
).
In Streitigkeiten uber Anspruche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5000 Euro ubersteigt, ist im ersten Rechtsgang das Landgericht zustandig (mehrere Ausnahmen, § 71 GVG). Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht. Die
Revisionsinstanz
ist der
Bundesgerichtshof
. Ausnahmen gelten fur Bayern, das das
Bayerische Oberste Landesgericht
unterhalt.
Fur
Musterfeststellungsverfahren
liegt die erstinstanzliche Zustandigkeit bei den Oberlandesgerichten.
Wird die Berufungsinstanz ubersprungen, spricht man von
Sprungrevision
(§ 566 ZPO).
In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht und Rechtsbeschwerdegericht der Bundesgerichtshof.
Berufungsinstanz
gegen die erstinstanzlichen
Urteile
der
Strafrichter
bzw.
Schoffengerichte
des
Amtsgerichts
ist das
Landgericht
(
§ 312
StPO
,
§ 74
Abs. 3
GVG
).
Revisionsinstanz
ist in diesen Fallen das
Oberlandesgericht
(
§ 333
StPO,
§ 121
Abs. 1 Nr. 1b GVG).
Sprungrevisionen
zum Oberlandesgericht sind zulassig (
§ 335
StPO,
§ 121
GVG). Ausnahmen gelten fur Bayern, das das
Bayerische Oberste Landesgericht
unterhalt.
Revisionsgericht gegen Urteile nach erstinstanzlicher Zustandigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts ist der
Bundesgerichtshof
,
§ 333
StPO,
§ 135
Abs. 1 GVG; Ausnahme nach
§ 121
Abs. 1 Nr. 1c GVG.
Die Gerichtszweige auf besonderen Rechtsgebieten werden
Fachgerichtsbarkeiten
genannt.
- Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen wird ausgeubt durch die Arbeitsgerichte, die
Landesarbeitsgerichte
und das
Bundesarbeitsgericht
(Gerichte fur Arbeitssachen). In dem dreistufigen Gerichtsaufbau die ublichen Berufungs-, Beschwerde- und Revisionsinstanzen.
Sprungrevision
vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht ist zulassig.
- Sozialgerichtsbarkeit
Das Gericht erster Instanz in der
Sozialgerichtsbarkeit
ist das
Sozialgericht
. Berufung zum
Landessozialgericht
. Revisionsinstanz ist das
Bundessozialgericht
. Sprungrevision ist zugelassen.
Sonderfall:
Das Bundessozialgericht entscheidet in erster und letzter Instanz uber nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen
Bund
und Landern oder zwischen verschiedenen
Bundeslandern
in
Sozialversicherungsangelegenheiten
.
- Finanzgerichtsbarkeit
Die
Finanzgerichtsbarkeit
ist zweistufig. Erste Instanzen sind die
Finanzgerichte
der Lander als obere Landesgerichte (§ 2 FGO). Zweite Instanz als Revisionsinstanz ist der
Bundesfinanzhof
in Munchen.
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gerichte erster Instanz in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit
sind die
Verwaltungsgerichte
der Lander.
Berufung
zum Oberverwaltungsgericht. In einigen Landern werden die Oberverwaltungsgerichte auch
Verwaltungsgerichtshofe
genannt. Letzte Instanz (Revisionsinstanz) ist das
Bundesverwaltungsgericht
. Die Verwaltungsgerichtsordnung gewahrt das Rechtsmittel der Sprungrevision.
Sonderfalle:
- Ist das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof erste Instanz (nach
§ 47
,
§ 48
VwGO
) so besteht lediglich die Moglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.
- Das Bundesverwaltungsgericht kann erste und letzte Instanz nach
§ 50
VwGO sein.
Die Gerichte sind auch in
Osterreich
in mehreren Stufen
organisiert
. Die Gerichtsorganisation in Osterreich ist durch eine Zweiteilung in die ordentliche Gerichtsbarkeit (fur Straf- und Zivilrecht) und die Gerichte des offentlichen Rechts (fur Verfassungs- und Verwaltungsrecht) gekennzeichnet.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit gliedert sich in
Bezirksgerichte
,
Landesgerichte
und
Oberlandesgerichte
sowie den Obersten Gerichtshof. Entscheidungen von Gerichten konnen grundsatzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden. Rechtsmittel sind
Berufung
,
Rekurs
und
Beschwerde
.
Grundsatzlich entscheidet uber ein Rechtsmittel das im Instanzenzug ubergeordnete Gericht. In Zivilsachen ist gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unter bestimmten Voraussetzungen noch ein weiteres Rechtsmittel an den
Obersten Gerichtshof
vorgesehen. In Strafsachen ist grundsatzlich nur ein zweistufiger Instanzenzug eingerichtet.
Die Gerichte des offentlichen Rechts, der
Verfassungsgerichtshof
und der
Verwaltungsgerichtshof
, arbeiten einzugig.
Die Gerichte sind in der
Schweiz
uberwiegend auf kantonaler Ebene organisiert. Sie umfassen alle den Bundesgerichten vorgeschalteten Instanzen. Im Zivil- und Strafrecht sind dies
- je nach Kanton auch
Kantonsgericht
(in gewissen kleineren Kantonen mit nur einem einzigen Gericht erster Instanz),
Kreisgericht,
Landgericht,
Regionalgericht
oder
Zivilgericht
bzw.
Strafgericht
genannt. Ihnen vorgeschaltet sind im Zivilrecht die oft auf kommunaler Ebene angesiedelten
Friedensrichter
oder
Vermittler
.
- in anderen
Kantonsgericht
, daher kann dieser Begriff je nach Kanton ein Gericht erster oder zweiter Instanz bezeichnen. Im Kanton Basel-Stadt
Appellationsgericht,
im Kanton Tessin
Appellationsgericht
(zivilrechtliche Streitigkeiten) bzw.
Appellationshof
(strafrechtliche Streitigkeiten) und im Kanton Genf
Cour de justice
.
- eine dritte Instanz, namlich das
Kassationsgericht
, wie sie einige wenige Kantone (Zurich, St. Gallen) kannten, ist mit den 2011 in Kraft getretenen eidgenossischen Prozessordnungen (
ZPO
und
StPO
) entfallen
Es bestehen vielfach auch Fach- oder Spezialgerichte, teilweise auch mit eigenem Instanzenzug.
Die
Judikative
auf Schweizer Bundesebene besteht aus dem
Bundesgericht
(BGer) mit Sitz in
Lausanne
und
Luzern
(zwei sozialrechtliche Abteilungen), dem
Bundesstrafgericht
in
Bellinzona
(seit April 2004) sowie dem
Bundesverwaltungsgericht
(seit Januar 2007) und dem Bundespatentgericht (seit Januar 2012) in
St. Gallen
.
- ↑
Verfassungsbeschwerde
bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 4. Mai 2021.