Kreisfreie Stadt

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Eine kreisfreie Stadt (in Baden-Wurttemberg als Stadtkreis bezeichnet) ist eine kommunale Gebietskorperschaft . Sie erledigt neben dem eigenen und ubertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde und eines Landkreises auch die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehorde namens des Staates in eigener Zustandigkeit. Einfach ausgedruckt gehort eine kreisfreie Stadt keinem Landkreis an, sondern erfullt dessen Aufgaben gleich selbst. Das Gegenteil ist die kreisangehorige Gemeinde .

Im Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung ist das Stadtgebiet einer kreisfreien Stadt in Deutschland damit staatsfrei ( Vollkommunalisierung ). Der Oberburgermeister einer kreisfreien Stadt steht mindestens auf gleicher Hierarchiestufe wie ein Landrat . Stadte mit vergleichbarem Status gibt es auch in vielen anderen Landern.

In der Regel handelt es sich dabei um Großstadte ? also Stadte mit mehr als 100.000 Einwohnern ? oder großere Mittelstadte . Allerdings gibt es in Baden-Wurttemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen auch Großstadte, die nicht kreisfrei sind, und im Gegensatz dazu in Baden-Wurttemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Thuringen kreisfreie Stadte, die weniger als 60.000 Einwohner haben. Vereinzelt trifft man auch den Sonderfall an, dass kreisangehorige Gemeinden ?nur“ einen Teil der Aufgaben eines Landkreises ubernehmen (zum Beispiel die Großen Kreisstadte ). Die kleinste kreisfreie Stadt in Deutschland ist Zweibrucken in Rheinland-Pfalz mit etwa 34.000 Einwohnern (Ende 2017), die großte die bayerische Landeshauptstadt Munchen mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern (Ende 2022). Berlin und Hamburg sind zwar großer, jedoch Sonderfalle kreisfreier Stadte, sogenannte Stadtstaaten . Das Land Bremen besteht dagegen aus zwei kreisfreien Stadten, namlich der Stadtgemeinde Bremen und der ca. 60 km nordlich gelegenen Stadtgemeinde Bremerhaven .

In Preußen wurden bis zur Stadteordnung von 1808 Stadte, die keinen Rat aufgrund einer Ratsverfassung hatten, sondern dem Landesherrn unmittelbar unterstellt waren, der insoweit auch Stadtherr war, Immediatstadte genannt.

In Deutschland gibt es 106 kreisfreie Stadte . Zusammen mit den 294 Landkreisen bilden sie die insgesamt 400 Gebietskorperschaften auf Kreisebene.

Dreieck mit dem Bund an der Spitze, darunter in Schichten die Bundesländer, optional Regierungsbezirke, (Land-)Kreise, optional Gemeindeverbände und Gemeinden. Die strikte Schichtung wird durchbrochen durch Stadtstaaten und Kreisfreie Städte, die Aufgaben mehrerer Schichten wahrnehmen.BundBundesländer/FlächenländerBundesländer/Stadtstaaten(Regierungsbezirke)(Land-)KreiseGemeindeverbände(Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)(Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige GemeindenKreisfreie Städte
Vertikale Staatsstruktur Deutschlands
Landkreise in Deutschland. Kreisfreie Stadte gelb markiert.
Politische Gliederung Deutschlands in Lander , Regierungsbezirke , (Land-)Kreise und kreisfreie Stadte

In der Bundesrepublik Deutschland wurden anfangs nur zwei kreisfreie Stadte neu errichtet: Wolfsburg am 1. Oktober 1951 und Leverkusen am 1. April 1955. Dagegen ließ sich der Stadtkreis Konstanz am 1. Oktober 1953 freiwillig in den gleichnamigen Landkreis eingliedern. Im Zuge der Gebietsreformen der 1970er Jahre wurden viele kreisfreie Stadte entweder in die benachbarten Landkreise eingegliedert, zum Beispiel Cuxhaven , Freising , Fulda , Gladbeck , Hildesheim , Neu-Ulm , Siegen und Witten , oder aber mit einer Nachbarstadt vereinigt, zum Beispiel Rheydt , Wanne-Eickel und Wattenscheid . Im Saarland erprobte man einen neuen Weg. So wurde am 1. Januar 1974 die Landeshauptstadt Saarbrucken in einen neuen Umlandverband eingegliedert, in dem auch der bisherige Landkreis Saarbrucken aufging. Dies war die Geburtsstunde des Stadtverbandes Saarbrucken , des ersten neuartigen Kommunalverbandes besonderer Art in Deutschland. Am 1. Januar 2008 wurde dieser Stadtverband in Regionalverband Saarbrucken umbenannt.

In Niedersachsen ging man einen etwas anderen Weg als im Saarland: Die Landeshauptstadt Hannover wurde am 1. November 2001 in die neu geschaffene Region Hannover eingegliedert, behielt aber großenteils ihren Rechtsstatus als kreisfreie Stadt. Auf sie finden gem. § 15, Abs. 2 des Niedersachsischen Kommunalverfassungsgesetzes die fur kreisfreie Stadte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. [1] Somit ist die Region Hannover der zweite Kommunalverband besonderer Art in Deutschland. Auch sie ist ? wie der Regionalverband Saarbrucken ? Mitglied im Deutschen Landkreistag .

In Nordrhein-Westfalen wird ebenfalls ein Regionsmodell exemplarisch erprobt. So wurde am 21. Oktober 2009 die Stadteregion Aachen als dritter Kommunalverband besonderer Art in Deutschland als Rechtsnachfolger des Kreises Aachen gebildet. Ihr gehort auch die Stadt Aachen an, die nach Maßgabe des Aachen-Gesetzes von 2008 weiterhin weitgehend die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt besitzt, jedoch in Kreisstatistiken aus systematischen Grunden oft nicht mehr als eine solche gefuhrt wird. [2]

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands gab es in den ostlichen Landern Plane fur Gemeinde- und Kreisneugliederungen. Wahrend in Brandenburg die Stadte Eisenhuttenstadt und Schwedt/Oder am 6. Dezember 1993 in die sie umgebenden neuen Landkreise eingegliedert wurden, ging man in Sachsen und Thuringen den umgekehrten Weg und entließ zwei Stadte aus dem Landkreis, dem sie bisher angehorten: Hoyerswerda wurde zum 1. Januar 1996, Eisenach zum 1. Januar 1998 kreisfrei, wobei Eisenach seit 1. Juli 2021 wieder zum Wartburgkreis gehort. Die Stadte Gorlitz , Hoyerswerda, Plauen und Zwickau verloren allerdings am 1. August 2008 anlasslich der Kreisreform in Sachsen ihre Kreisfreiheit. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im September 2011 alle kreisfreien Stadte außer Rostock und Schwerin in die sie umgebenden neuen Kreise eingegliedert.

Historische Ubersicht

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Die historische Ubersicht weist die Bezeichnung fur die kreisfreien Stadte in den Landern des Deutschen Reiches im Jahr 1938 aus. [3]

Land Bezeichnung Anmerkungen
Anhalt Stadtkreis
Baden ? Die sieben Stadtkreise gehorten zu den gleichnamigen Amtsbezirken, Baden-Baden zum Amtsbezirk Rastatt. Sie waren nicht kreisfrei.
Bayern Kreisunmittelbare Stadt Die Bezeichnung bedeutet regierungsbezirks-unmittelbare Stadt, also direkt dem Regierungsbezirk unterstellt . Nur die kreisunmittelbaren Stadte mit mehr als 20.000 Einwohnern und die Stadt Rosenheim waren Stadtkreise.
Braunschweig ? Die Stadt Braunschweig bildete einen Stadtkreis, der zum Kreis Braunschweig gehorte. Am 1. April 1925 schied die Stadt Braunschweig aus dem Kreis Braunschweig aus [4] .
Bremen Stadt
Hamburg Stadt
Hessen Stadtkreis
Lippe ?
Mecklenburg Selbstandiger Stadtbezirk Neubrandenburg war ein selbstandiger Stadtbezirk, aber kein Stadtkreis.
Oldenburg Stadt
Preußen Stadtkreis Der Oberbegriff fur alle Stadt- und Landkreise ist Kreis .
Saarland Stadtkreis Der Oberbegriff fur alle Stadt- und Landkreise ist Kreis .
Sachsen Bezirksfreie Stadt
Schaumburg-Lippe ?
Thuringen Stadtkreis Zella-Mehlis war eine kreisfreie Stadt, aber kein Stadtkreis.
Wurttemberg Stadtkreis Die Stadt Stuttgart gehorte keinem Oberamt, ab 1934 Kreis, an. Sieben weitere Stadtkreise gehorten zu den gleichnamigen Kreisen, Schwenningen zum Kreis Rottweil. Diese waren nicht kreisfrei.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 wurde einheitlich fur das Deutsche Reich die Bezeichnung Stadtkreis festgelegt. Nur in Mecklenburg blieb es bei der Bezeichnung selbstandiger Stadtbezirk . [5]

Historische Entwicklung

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Bei der 1816 erfolgten Gliederung Preußens in Kreise wurden die Provinzhauptstadte Breslau , Danzig , Koln , Konigsberg , Magdeburg , Munster , Posen , Potsdam und Stettin der unmittelbaren Kontrolle der Provinzregierung unterstellt und blieben kreisfrei, nicht jedoch die Provinzhauptstadt Coblenz , die erst 1887 ein eigener Stadtkreis wurde. Aachen , Dusseldorf , Erfurt , Halle , Minden und Trier [6] wurden ebenfalls kreisfrei. Minden verlor seine Kreisfreiheit bereits 1817 wieder, ebenso 1820 auch Dusseldorf und Erfurt, die wieder in die jeweiligen Landkreise eingegliedert wurden.

Nach der Annexion des Konigreiches Hannover , des Kurfurstentums Hessen-Kassel , des Herzogtums Nassau und der Freien Stadt Frankfurt im Jahre 1866 wurden die ehemaligen Hauptstadte dieser Staaten, Hannover , Kassel , Wiesbaden und Frankfurt am Main , als Stadtkreise ubernommen.

Durch das starke Wachstum der Stadte infolge der Industrialisierung wurde die Forderung an die Adresse der preußischen Regierung nach einer Auskreisung der großeren Stadte immer lauter. Waren Barmen und Elberfeld , die am 1. Juni 1861 Stadtkreise wurden, [7] noch als Ausnahmefall charakterisiert worden, so musste die Regierung ab 1872 regelmaßig weiteren Auskreisungen zustimmen. Erfurt (1. Januar 1872), Dusseldorf (20. April 1872) und Krefeld (14. Oktober 1872) waren die nachsten Stadte, bei denen diese Regelung angewendet wurde. [8] Am 1. Juli 1873 wurde Gorlitz , 1874 wurden auch Duisburg (am 28. Januar), Elbing , Liegnitz (am 1. Januar) und Stralsund eigene Stadtkreise.

Ab 1875 war generell eine Einwohnerzahl von mehr als 30.000 Voraussetzung fur die Bildung von Stadtkreisen. In einigen Fallen wie zum Beispiel Hamborn wurde am 1. Mai 1911 aus einer rasant auf mehr als 100.000 Einwohner gewachsenen Gemeinde direkt ein Stadtkreis. Dieser wurde am 1. August 1929 mit Duisburg zum Stadtkreis Duisburg-Hamborn vereinigt.

In Bayern wurden zunachst alle mediatisierten Freien Reichsstadte kreisunmittelbar, ebenso die fruheren Residenzstadte und die Bischofssitze. [9] Daher gab es dort bis 1972 eine besonders große Anzahl kreisunmittelbarer Mittel- und sogar Kleinstadte . Die 1972 eingekreisten Stadte verfugen mit der als Ersatz verliehenen Rechtsstellung als Große Kreisstadt weiterhin uber einen historisch bedingten Status, der anderen Stadten ihrer Große vielfach nicht zufallt.

Bei den bayerischen Bezeichnungen muss beachtet werden, dass bis Ende 1938 die heutigen Regierungsbezirke als Kreise und die heutigen Landkreise als Bezirke bezeichnet wurden. Zu dieser Systematik gehorte auch der Name ?kreisunmittelbare Stadte“ fur die heutigen kreisfreien Stadte.

Vollig unabhangig von den Regierungsbezirken (fruher: Kreise) und den Landkreisen (fruher: Bezirke) sind die mit den Regierungsbezirken flachengleichen Gebietskorperschaften der Bezirke . Diese Bezirke stehen zu den kreisfreien Stadten (kreisunmittelbaren Stadten) nicht in einem Uber- und Unterordnungsverhaltnis, sondern folgen dem Prinzip der Aufgabentrennung. [10]

Ubrige deutsche Staaten

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Das Großherzogtum Oldenburg gewahrte außer der Landeshauptstadt Oldenburg (Oldb.) auch den Stadten Jever (1855), Varel (1858), Delmenhorst (1903) und Rustringen (1911), das 1937 mit Wilhelmshaven vereinigt wurde, das Privileg der Kreisfreiheit.

Das Land Thuringen fuhrte bei der staatlichen Neugliederung in den Jahren 1920 bis 1922 das in Preußen ubliche System mit Stadt- und Landkreisen ein. Im Freistaat Mecklenburg-Schwerin wurden bei der Gebietsreform am 1. April 1921 38 bisher amtsfreie Stadte in Amter eingegliedert, die verbleibenden 4 amtsfreien Stadte wurden zu selbstandigen Stadtbezirken, die kreisfreien Stadten entsprachen. Im Freistaat Mecklenburg-Strelitz wurden die amtsfreien Stadte und 3 weitere bisher zu Amtern gehorenden Stadte bei der Gebietsreform 1919 zu Freien Stadten. Nach der Vereinigung der beiden mecklenburgischen Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz im Jahre 1934 wurden die beiden Strelitzer Stadte Neubrandenburg und Neustrelitz als Stadtkreise ubernommen, die ubrigen Strelitzer Stadte jedoch dem Landkreis Stargard eingegliedert. Die Selbstandigen Stadtbezirke in Mecklenburg-Schwerin wurden zu Stadtkreisen [11] .

Baden , Hessen-Darmstadt und Wurttemberg kannten bis zur Verwaltungsreform 1938 mit Ausnahme der wurttembergischen Landeshauptstadt Stuttgart keine Stadtkreise.

Im Freistaat Braunschweig war die Stadt Braunschweig hinsichtlich der kommunalen Stadtverwaltung kein Teil des Kreises Braunschweig, als Teil der Staatsverwaltung jedoch der Kreisdirektion Braunschweig nachgeordnet. In der neuen Stadteordnung vom 15. November 1924 mit Inkrafttreten am 1. April 1925 die Landeshauptstadt Braunschweig den Status einer kreisfreien Stadt und schied aus dem Kreis Braunschweig aus. [12] [13] [14] [15]

Im Furstentum Lippe wurden die bisherigen Amter 1879 zu den 5 Verwaltungsamtern Detmold , Lipperode-Cappel , Blomberg , Brake und Schotmar zusammengeschlossen. [16] Die Stadte Detmold, Horn, Lage [17] , Blomberg, der Flecken Schwalenberg (1906 erhielt Schwalenberg die Bezeichnung Stadt) [18] , Barntrup, Lemgo [19] und Salzuflen waren amtsfrei. [20] Sie gehorten den bisherigen Amtern nicht an. Ebenso gehorten sie den Verwaltungsamtern nicht an. Im Freistaat Lippe erhielten Schotmar 1921 und Oerlinghausen am 1. April 1926 Amtsfreiheit. [21] Durch das lippische Gemeindeverfassungsgesetz vom 1. Dezember 1927 wurde mit Wirkung zum 1. April 1928 durch Zusammenschluss der Verwaltungsamter Detmold und Lipperode-Cappel das Landratsamt Detmold gebildet. Die anderen Verwaltungsamter wurden zu den Landratsamtern Blomberg , Brake und Schotmar und damit mit Landkreisen vergleichbar. Die Stadte Detmold , Horn, Lage, Blomberg , Schwalenberg , Lemgo , Barntrup , Bad Salzuflen , Schotmar und Oerlinghausen blieben amtsfrei. Da sie den Landratsamtern nicht angehorten, entsprachen sie kreisfreie Stadten. [22] Mit Wirkung vom 1. April 1932 wurden die Landratsamter Detmold und Blomberg und die bisher amtsfreien Stadte Blomberg, Schwalenberg, Lage und Horn zum Kreis Detmold und die Landratsamter Brake und Schotmar und die bisherigen amtsfreien Stadte Barntrup und Oerlinghausen zum Kreis Lemgo zusammengeschlossen. Es bestanden bis 1934 die kreisfreien Stadte Detmold, Lemgo und Bad Salzuflen, das mit Schotmar 1932 vereinigt wurde. 1933 wurde die die Vereinigung zwischen Bad Salzuflen und Schotmar aufgehoben und die Stadt Schotmar wurde dem Kreis Lemgo angeschlossen. Zum 1. April 1934 wurde Detmold in den Kreis Detmold und Lemgo und Bad Salzuflen in den Kreis Lemgo eingegliedert (s. Liste der kreisfreien Stadte und Stadtkreise Deutschlands ). [23]

In Schaumburg-Lippe waren bei der Einteilung des Landes in die 4 Amter am 15. Januar 1816 Buckeburg, Arensburg, Stadthagen und Hagenburg die Residenzstadt Buckeburg und Stadthagen als selbstandige Stadt den Amtern Buckeburg und Stadthagen nicht an. Auch bei der Zusammenlegung der Amter zu den beiden Amtern Buckeburg-Arensburg und Stadthagen-Hagenburg am 1. Oktober 1879 blieben die beiden Stadte Buckeburg und Stadthagen selbstandige Stadte und gehorten den Amtern nicht an. Auch bei der Umwandlung der beiden Amter in die Landratsamtsbezirke Buckeburg-Arensburg und Stadthagen-Hagenburg am 31. Dezember 1884 blieben die beiden Stadte Buckeburg und Stadthagen selbstandige Stadte, die den Landratsamtsbezirken nicht angehorten. Am 25. Marz 1899 wurden aus den beiden selbstandigen Stadten Buckeburg und Stadthagen kreisfreie Stadte, aus den beiden Landratsamtsbezirke Buckeburg-Arensburg und Stadthagen-Hagenburg wurde die beiden Kreis Buckeburg und Kreis Stadthagen . Zum 1. April 1934 wurden die beide kreisfreien Stadte Buckeburg, dem Kreis Buckeburg und Stadthagen dem Kreis Stadthagen eingegliedert (s. Schaumburg-Lippe und Liste der kreisfreien Stadte und Stadtkreise Deutschlands ). [24]

Deutsche Gemeindeordnung von 1935

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Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 fuhrte den Begriff ?Stadtkreis“ neu ein. In der ?Ersten Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung“ vom 23. Marz 1935 wurden alle Stadtkreise, geordnet nach Landern, aufgezahlt. 1942 gab es hierzu eine Erganzung. Dabei muss berucksichtigt werden, dass es sich bei diesen Stadtkreisen mit Ausnahme derer im Staat Preußen nicht um Stadtkreise im heutigen Sinne handelte. Sie waren eher zu vergleichen mit ?kreisangehorigen Stadten mit Sonderstatus“, also etwa Großen Kreisstadten .

Deutsche Demokratische Republik

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Wahrend in den ersten Jahren der sowjetischen Besatzung in der DDR noch Stadtkreise eingerichtet wurden (zum Beispiel Schonebeck (Elbe) im Jahre 1946), beseitigten die 1950 und 1952 durchgefuhrten Verwaltungsreformen die Mehrzahl der historisch gewachsenen Stadtkreise.

Allerdings wurden in der DDR auch neue Stadtkreise gebildet. So war zum Beispiel Johanngeorgenstadt von 1951 bis 1957 Stadtkreis; denn durch den Uranabbau war die Zahl der Einwohner auf uber 40.000 gewachsen. Nach 1957 sank sie wieder ab. Ahnlich erging es Schneeberg , das von 1951 bis 1958 einen Stadtkreis bildete. Auch die neu errichtete Stalinstadt (heute Eisenhuttenstadt ) wurde 1953 von der DDR-Regierung zum Stadtkreis erhoben. Schwedt (Oder) (1961) und Suhl (1967) gehorten ebenfalls zu den Stadten, die wegen ihrer politischen und wirtschaftlichen Bedeutung Stadtkreise wurden. Die Großsiedlung Halle-Neustadt wurde am 12. Mai 1967 zu einem selbstandigen, von Halle (Saale) losgelosten Stadtkreis erklart, am 6. Mai 1990 aber wieder in die Stadt Halle eingegliedert.

Nach den Bestimmungen des ? Gesetzes uber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)“ vom 17. Mai 1990 [25] wurden nicht kreisangehorige Gemeinden nun erstmals nicht mehr als ?Stadtkreise“, sondern allein als ?kreisfreie Stadte“ bezeichnet.

Auch Polen gehort zu den Landern, in denen zwischen Landkreisen und Stadtkreisen unterschieden wird. Einige Stadte wurden bereits im Deutschen Kaiserreich zum Stadtkreis ( Bromberg 1875, Graudenz und Thorn 1900) beziehungsweise wahrend ihrer Zugehorigkeit zur k. u. k.-Monarchie zur Statutarstadt erhoben (zum Beispiel Bielitz ). Andere Stadte wurden erst nach 1918 von der neu gegrundeten polnischen Republik zu Stadtkreisen erklart, wie beispielsweise Gniezno (1925), Inowrocław (1925) und Kalisz (1929).

Vereinigte Staaten

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In den Vereinigten Staaten gibt es unter der Bezeichnung independent city ebenfalls das Konzept einer kreisfreien Stadt. Seit 1871 sind in Virginia alle großeren Stadte per Gesetz kreisfrei, aber auch in anderen Bundesstaaten gibt es independent cities , wie beispielsweise Baltimore in Maryland oder St. Louis in Missouri .

Eine ahnliche Situation gibt es bei dem in den USA etwas haufigeren Konstrukt des consolidated city-county , wo die raumliche Abgrenzung ubereinstimmt, aber Stadt (city) und Kreis (county) als in rechtlicher Sicht getrennte Institutionen existieren. Dadurch konnen gelegentlich innerhalb des ?konsolidierten“ Countys weitere Stadte existieren, wie zum Beispiel im Duval County (Florida). New York bildet den seltenen (und innerhalb der USA einmaligen) Fall einer ?kreisubergreifenden“ Stadt; die Counties treten als ihre Stadtteile auf.

In Japan wurde zu Beginn des Kaiserreichs die Verwaltung radikal nach europaischen Vorbildern modernisiert. In Anlehnung an die kreisfreien Stadte im Konigreich Preußen bzw. dem Deutschen Kaiserreich wurden japanische kreisfreie Stadte, shi , 1889 eingefuhrt und ersetzten die seit 1878 bestehenden ku . Seitdem sind alle Prafekturen Japans ahnlich Preußen bzw. Deutschland (nahezu) flachendeckend in die auf die Antike zuruckgehenden, im 19. Jahrhundert ebenfalls nach preußischem Vorbild modernisierten Landkreise (- gun ) und kreisfreie Stadte (-shi) unterteilt.

Die preußischen Elemente der Verwaltung kreisfreier Stadte (kollektive Exekutive/Magistrat, Dreiklassenwahlrecht) wie auch die Landkreisverwaltungen wurden zwar schon im fruhen 20. Jahrhundert oder der US-gefuhrten Besatzungszeit nach dem Zweiten Weltkrieg wieder abgeschafft; aber die flachendeckende Gliederung japanischer Prafekturen in Landkreise und kreisfreie Stadte besteht bis heute, wobei seit dem Krieg vor allem in den 1950er und 2000er Jahren sehr weitgehende Gebietsreformen durchgefuhrt wurden, mit denen viele Landkreise in kreisfreien Stadten aufgegangen sind und heute nicht wenige davon in ihrer raumlichen Struktur und Ausdehnung eher einem deutschen Landkreis entsprechen.

Einzelnachweise

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  1. NKomVG ( Memento vom 23. August 2012 im Internet Archive )
  2. Beispiel aus der amtlichen Statistik NRW ( Memento vom 20. April 2012 im Internet Archive )
  3. Statistisches Jahrbuch 1938
  4. Stadtchronik Braunschweig
  5. Statistisches Jahrbuch 1941/42
  6. Nachweise auf territorial.de
  7. Amtsblatt fur den Regierungsbezirk Dusseldorf 1861, S. 250 f.
  8. Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Erfurt 1871, S. 275.
  9. Dirk Gotschmann : Die kreisunmittelbare Stadt im Konigreich Bayern , Zeitschrift fur Bayerische Landesgeschichte, Band 73 (201), Seite 497ff
  10. Rdnr. 16 Becker, In Becker/Heckmann/Kempen/Manssen: Offentliches Recht in Bayern
  11. Sonderhefte zu Wirtschaft und Statistik, Sonderheft 2, Vorlaufige Ergebnisse der Volkszahlung im Deutschen Reich vom 16. Juni 1925, Die ortsansassige Bevolkerung der kleineren Verwaltungsbezirke (Stadt- und Landbezirke usw.), Mecklenburg-Schwerin S. 62, Mecklenburg-Strelitz S. 64
  12. Stadtchronik Braunschweig
  13. Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815?1945, Reihe B: hrsg. von Thomas Klein, Band 16: Mitteldeutschland (Kleinere Lander), Marburg 1981.
  14. Amt und Verantwortung. Trager der kommunalen Selbstverwaltung im Wirkungskreis der braunschweigischen Landschaft. Hersg. von Brage Bei der Wieden und Henning Steinfuhrer. Braunschweig 2015, S. 571.
  15. Verwaltungsgliederung des Landes Braunschweig Niedersachsisches Landesarchiv Standort Wolfenbuttel
  16. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. Aschendorff, Munster Westfalen 1977, ISBN 3-402-05875-8 , S. 349.
  17. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. S. 350.
  18. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. S. 351 f.
  19. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. S. 353 f.
  20. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. S. 354 f.
  21. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. S. 184.
  22. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. S. 184.
  23. Stephanie Reekers: Die Gebietsentwicklung der Kreise und Gemeinden Westfalens 1817-1967. S. 184.
  24. Verwaltungsgliederung Schaumburg-Lippe, Landesarchiv Niedersachsen
  25. Gesetz uber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 , im Gesetzblatt der DDR 1990, Teil I Nr. 28 vom 25. Mai 1990, S. 255ff., Digitalisat .