Hofrang in Japan

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Als Hofrang ( jap. 位階 , ikai ) wurde ursprunglich in Japan von der Nara- bis zur Heian-Zeit (Anfang 8. bis Ende 12. Jahrhundert ) die gesellschaftliche Stellung der dem Tenn? dienenden Beamten, meist Adeligen, zur Zeit der direkten Kaiserherrschaft bezeichnet. Die durch die Range geschaffene Stratifizierung war ein wichtiger Teil des im Rahmen des Taih?-Kodex geschaffenen Verwaltungssystems Ritsury? .

Ritsury? [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Klassifizierung der Adeligen und Beamten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Rangfolge der Adeligen richtete sich in der japanischen Fruhzeit nach dem ihren Familienverbanden ( uji ) zukommenden erblichen Standestiteln ( kabane ).

Mutzenrange [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Kan’i j?ni kai ( 冠位十二階 ) ist ein altjapanisches Rangsystem, das unter Sh?toku Taishi im Jahr 603 nach chinesischen Vorbildern geschaffen wurde. Es erlaubte, eine Person unabhangig vom kabane zu befordern oder degradieren. [1] Das Ernennungs- und Entlassungsrecht von Beamten der obersten drei Range hatte der Tenn? inne, Beforderungen bei den Rangen 4 und 5 erfolgten nach Vorschlag der Kanzler.

Die Rangfolge der insgesamt 12 Klassen (sechs Grade mit jeweils einer hoheren und einer niedrigeren Stufe) wurde durch die Farbe der ?Mutze“ der Amtstracht unterschieden:

  1. 大? Daitoku (dunkles Violett)
  2. 小? Sh?toku (helles Violett)
  3. 大仁 Dainin (dunkles Blau)
  4. 小仁 Sh?nin (helles Blau)
  5. 大? Dairai (dunkles Rot)
  6. 小? Sh?rai (helles Rot)
  7. 大信 Daishin (dunkles Gelb)
  8. 小信 Sh?shin (helles Gelb)
  9. 大義 Daigi (dunkles Weiß)
  10. 小義 Sh?gi (helles Weiß)
  11. 大智 Daichi (dunkles Schwarz)
  12. 小智 Sh?chi (helles Schwarz)

Bei Daigi und Sh?gi gibt es in der modernen Forschung Diskussionen, wie man dunkles Weiß und helles Weiß unterschied.

Die Bezeichnungen setzen sich dabei zusammen aus dem Schriftzeichen fur ?groß“ ( ) und ?klein“ ( ), gefolgt in den ersten beiden Klassen von Tugend ( ? ) bzw. bei den folgenden Klassen von einer der funf konfuzianischen Kardinaltugenden: Menschlichkeit ( ), Hoflichkeit ( ? ), Aufrichtigkeit ( ), Gerechtigkeit ( ) und Weisheit ( ).

Erstmals wurde dieses System 647 (13 Stufen) modifiziert. Im 5. Jahr K?toku (649) wurde ein 19-stufiges Rangsystem ( kan’i ) eingefuhrt. Die Unterscheidung erfolgte ebenfalls durch Kopfbedeckung. [2] Weitere Anderungen fanden bei der Ausarbeitung der Taika-Reformen 646 (26 Stufen) und 685 (12 der Kaiserfamilie vorbehaltene und 48 einfache Range) statt.

701?1869 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Taih?-Kodex fuhrte 701 ein neues Rangsystem ein. Fur kaiserliche Prinzen ( shinn? ) wurde ein separates viergliedriges Rangsystem namens hon’i eingefuhrt, wahrend es fur die restlichen Prinzen und Beamten ein Rangsystem mit 9 Rangen gab. Diese Range waren wiederum in einen ?wirkliche“ ( , sh? ) bzw. ?folgende“ ( ? , ju ) Stufe unterteilt und ab Rang 4 zusatzlich noch in eine obere ( , j? ) und untere ( , ge ) Unterstufe. Dieses Rangsystem hatte damit 30 Stufen. [3]

Weiterhin wurde ab Rang 5 zwischen ?inneren“ (Beamte bei Hofe) und ?externen“ ( -Prafix) Rangen (in der Provinz) unterschieden. Die ersteren erforderten u. a. Residenz der Familie in der Hauptstadt. Das System der klassenmaßigen Abstufung der Gesamtbevolkerung legt die Grundlage der spateren (erblichen) vierstufigen Gliederung im Shogunat .

Beamte und Range [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Aus den Rangen, die immer auch ein Gradmesser gesellschaftlicher Stufung sind, ergeben sich gewisse Pfrunden und Privilegien (zum Beispiel hinsichtlich Eskorten oder Ehrenbezeugungen). [4] Zwischen Dienstposten und Rangen der Amtsinhaber bestand eine gewisse ?Angemessenheit des Ranges“ ( 官位相當 / 官位相? , kan’i-s?t? ). Der fur die Ubernahme eines Amtes erforderliche Hofrang konnte einem Kandidaten nach Vollendung des 25. Lebensjahres verliehen werden, bei entsprechend hohem kabane auch schon mit 21. Damit hing der Rang von der Herkunft und der Bildung des Kandidaten ab.

Fur den Fall, dass eine Person einen fur ihren Rang hoheren Dienstposten innehielt, wurde ihrer Amtsbezeichnung ein vorangestellt. Umgekehrt konnte ungewohnlicherweise eine Person auch einen hoheren Rang als fur ihren Posten angemessen innehaben, was mit dem Prafix vor der Amtsbezeichnung angezeigt wurde. [5]

Die obersten drei Range bildeten den Kreis der Großwurdentrager, die kuge . Alle Range vom funften aufwarts berechtigten den Inhaber ins Antlitz des Herrschers zu treten, sie bildeten die sogenannten denj?bito . In gewissen Fallen war es unumganglich, einer verdienten Personlichkeit den funften Rang zu verleihen, jedoch ohne Vortragsrecht. Fur diese Zwecke wurde 728 eine spezielle externe Stufe des ?funften folgenden Rangs untere Stufe“ geschaffen; anfangs mit gleichen Bezugen und Rechten wie die inneren Ranginhaber. Die Privilegien wurden spater abgebaut. Gewohnliche Hoflinge und Beamte ( jige ) standen im 6.?8. Rang. Darunter gab es den Einstiegsrang Dais?-i . [6]

Als Sondergruppen zu betrachten sind postum verliehene Ehrenrange ( zo-i ), die der Familie des Verstorbenen bessere Versorgung sicherten. Dieser war normalerweise 3 Stufen hoher als der des Verblichenen. Nach 718 wurden noch provisorische Range ( shaku-i ), meist an niedere Provinzbeamte verliehen, teilweise auch an Gesandte. Ordinierte buddhistische Monche waren dem 6. Rang gleichgestellt.

Es gab folgende Zuordnung zwischen Rang und Dienstposten beim Rangsystem des Taih?-Kodexes fur die ersten funf Range: [7]

Rangstufe Dienstposten
正一位 ? a [8]
?一位 daj? daijin (Großkanzler) [9] [10]
正二位 sadaijin (Kanzler zur Linken), udaijin (Kanzler zur Rechten) [9] [11]
?二位
正三位 dainagon (Großer Kanzleramtsrat) [12] [11]
?三位 ch?nagon (ab 761), [12] [11] danj?-in (Vorsitzender des Zensorats; ab 759), konoe no daish? (Kommandant der Leibgarde; ab 807) [12] , dazai no sotsu (Generalgouverneur von Tsukushi) [13]
正四位上 ch?nagon (705?761) [12] , k?taishi no fu (Mentor des Kronprinzen), [13] nakatsukasa-ky? (Minister des Hofministeriums) [14] [11]
正四位下 Minister der anderen Ministerien des Daij?-kan [15] [11]
?四位上 danj?in (bis 759), sadaiben / udaiben , [16] [11] konoe no ch?j? (Vizekommandant der Leibgarde; ab 807) [16]
?四位下 jingi-haku (Prasident des Gotteramts) [17] [11] , ch?g? no daibu (Direktor im Kaiserinnenpalast), t?g? no daibu (Direktor im Kronprinzenpalast), [18] [11] dazai no daini (Vizegeneralgouverneur von Tsukushi; ab 793), danj?-daihitsu (Vizevorsitzender des Zensorats; ab 823), sa-u- ky? -daibu (Direktoren des Magistrats der Hauptstadt; ab 822), sa-u- emon no kami (Kommandanten der Torgarde; 799?808), sa-u- hy?e no kami (Kommandanten der Palastgarde, ab 799?) [18] , sa-u- eji no kami (Kommandanten der Gardekrieger; ab 799? bis 811, dann von eji in emon umbenannt) [19]
正五位上 sa-u- ch?ben , dazai no daini (bis 793), nakatsukasa no taifu (Vizeminister des Hofministeriums) [20] [11] , sa-u- ky? -daibu (bis 822), daizen no daibu (Direktor der Großen Tafel), [21] [11] sa-u-emon no kami (bis 799), sa-u- eji no kami (bis 799?) [19]
正五位下 sa-u- sh?ben , Vizeminister der anderen Ministerien des Daij?-kan [22] [11]
?五位上 taikoku no kami (Gouverneur einer Großprovinz) [23] , Amtsleiter, sa-u-hy?e no kami (bis 799?) [11]
?五位下 j?koku no kami (Gouverneur einer Oberprovinz) [23] , jingi no taifu (Vizeprasident des Gotteramtes), Kammerherrn, sh?nagon , Amtsleiter [11]
a  
Der Wirkliche 1. Rang wurde ab der Heian-Zeit (d. h. ab 794) nur postum verliehen, davor auch an funf Personen zu ihren Lebzeiten.
Verdienstrange [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als militarisches Gegenstuck zu den zivilen Rangen wurden Verdienstrange ( kun’i ), ebenfalls in 12 Stufen, die jedoch keineswegs gleichwertig waren, verliehen. Nach Abschluss eines Feldzugs wurde ein Meritenregister ( kumbo ) erstellt. Die direkte Erhebung in den 6. Rang erfolgte zum Beispiel nach Ablieferung von 40 Feindeskopfen. Mit den Rangen waren keine Einkommen und wenige Privilegien verbunden. Ab dem 8. Rang erfolgte Steuer- und Fronerlaß, in der 9. Klasse nur Fron- und Wehrpflichtbefreiung. Im 8. Jahrhundert erfolgten etwa 12000 Verleihungen, die meisten in den unteren Klassen. Im 9. Jahrhundert haufen sich Verleihungen an assimilierte ( fu-sh? , dt. ?Unterworfene“) Emishi , die oft gleichzeitig noch spezielle ?Barbarenrange“ erhielten. Die Verleihungen enden mit dem Ubergang von der allgemeinen Wehrpflicht zur kondei -Miliz.

Ausbildung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Ausbildung von Sohnen aus entsprechenden Familien unterstand dem Shikibush?, dem eine Daigaku ? als ?Verwaltungsfachschule“ mit bis zu 400 Studenten ? nachgeordnet war. Der Zugang stand 13- bis 16-jahrigen Kindern und Enkeln kaiserlicher Prinzen sowie solchen aus Familien des 5. Rangs oder hoher automatisch offen. Angehorige des 6.?8. Rangs durften auf Antrag studieren, mussten in spaterer Zeit jedoch eine Aufnahmeprufung bestehen. Ab 730 sind Stipendien bekannt, die sich spater in ?Postgraduiertenstellen“ wandelten. Prufungen fanden erstmals 702, danach immer im 2. und 8. Monat statt, jedoch wurde schon wahrend der Ausbildung ?gesiebt.“ Bestehen der abschließenden Kanzleiprufung ( ry?-shi ) setzte Kenntnisse mehrerer der 13 chinesischen Klassiker voraus. Darauf folgte auf Vorschlag die ?Ministerprufung“ des ?Reifen Talents“ bzw. ?Kenner der Klassiker.“ Diese Prufungen waren weniger umfangreich als ihre chinesischen Vorbilder . Der Hofrang war von der Examensnote abhangig. ?Durchfaller“ und Relegierte konnten als Ausbilder der Sohne des Landadels in den Provinzen Verwendung finden. Weiterhin gab es noch Studenten der chinesischen Aussprache ( my?on-d? ), Schriftkunde ( my?sho-d? ), Rechtskunde (10; my?h?-d? ), Literatur ( monj?-d? ) und Mathematik (30; san-sei ). Spater waren die Graduierten so zahlreich, dass ihre Dienstzeit auf vier Jahre begrenzt wurde. Insgesamt waren die Aufstiegschancen gering. Die Ausbildung war mehr fur Sohne aus mittelrangigen Familien attraktiv, die der hochsten Range erhielten ihr Amt als Geburtsrecht. Verschiedene Professuren wurden im Laufe der Zeit innerhalb gewisser Klans erblich.

Dem Kunaish? nachgeordnet war das Tenyaku-ry?, das auch fur die Ausbildung von Medizinern (9 Jahre fur innere Medizin und Akupunktur, 7 Jahre fur Chirurgen und Kinderarzte), Masseuren, Exorzisten (je 5 Jahre) und Apothekern zu sorgen hatte.

Weiterhin bestanden noch Schulen fur Himmels- bzw. Kalenderkunde und Mantik (im ony?-ry? ) sowie Geburtshilfe (fur Frauen). Neben diesen staatlichen Stellen bestanden noch einige private Ausbildungsstatten, die ebenfalls auf die Beamtenexamina hinfuhrten. Sie standen jedoch meist nur Angehorigen des Hochadels offen. Zwar sollte in jeder Provinz eine Ausbildungsstatte fur den Landadel bestehen, deren Standards waren jedoch niedrig, mit Ausnahme der Lehranstalt des Dazaifu in Kyushu .

Das staatliche Ausbildungssystem brach in der mittleren Heian-Zeit zusammen, die Ausbildung erfolgte dann ausschließlich in den privaten Lehranstalten der großen Familien. Den Versuch anderen Bildungsschichten Zugang zu wissenschaftlicher Ausbildung zu schaffen, unternahm 829 K?kai , indem er in Heian-ky? eine Privatschule eroffnete. Dieses Experiment misslang. [24]

Bestallung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Erfolgreichen Absolventen wurden bei guter Abschlussnote entsprechende Einstiegsposten zugewiesen. Ansonsten war noch ein Vorbereitungsdienst zu leisten. Sohnen und Enkeln von Großwurdentragern wurde ein Einstufungs-Bonus in Form eines ?Schattenrangs“ zugestanden. Dabei wurde zwischen Haupt- und Miterben unterschieden. Einen Bonus konnte es auch bei ?pietatvollen“ Sohnen geben. Dies fuhrte dazu, dass durch Geburtsrecht Qualifizierte keine Ausbildung absolvierten. Nach 702 war das Bestehen einer Prufung Voraussetzung der Bestallung . Kandidaten aus hofranglosen Familien wurden eine Stufe niedriger bestallt. Die Einstiegsrange waren meist hoher als ihre chinesischen Aquivalente .

Beurteilung und Beforderung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Leistungen der Staatsdiener wurden von ihren Vorgesetzten jahrlich, zu einem fixen Datum, beurteilt ( k?bun ; 9 Noten geregelt im K?ka-ry? ). Das fur die Beurteilung notige Schreibmaterial musste von den Beurteilten selbst gestellt/bezahlt werden. Die Beurteilung richtete sich nach geleisteten Arbeitstagen (mindestens 240), sittlichem Verhalten und Pflichterfullung (fur die Leistungskataloge bestanden). Diese Benotung ( k?tei ) ? gegen die Einspruch moglich war ? wurde in einer Zeremonie bekanntgegeben, fur die Anwesenheitspflicht bestand. In den unteren Rangen erfolgten Beforderungen pflichttreuer Beamter einigermaßen regelmaßig aufgrund entsprechender beim Ministerium eingereichter Listen. Distriktbeamte und militarische Fuhrer wurden von den entsprechenden Provinzverwaltungen beurteilt (4 Noten). Beamte, die die schlechteste Note erhielten, waren sofort aus dem Amt zu entfernen.

Die Beurteilungen (langdienender ?innerer“ Beamter) innerhalb einer Dienstperiode, die bis 705 im Allgemeinen 6 Beurteilungszeitraume ( k? ), umfasste ? nach 706 noch 4 ? akkumulierten ( kekkai ) sich und fuhrten in den Rangen unter 5 zu Beforderungen nach einem komplizierten Berechnungsmodus in den auch die Senioritat mit einfloss. Die Regeln wurden mehrfach geandert [25] . Fur Provinzbeamte (auch beim Lehrpersonal hakase ) galten einfachere Regeln, die Dienstperiode dauerte 10 (nach 706: 8) Jahre. ?Externe“ Beamte hatten eine Anwesenheitspflicht von 140 Arbeitstagen, bei 12/10-jahrigen Dienstperioden, mit einem 3-stufigen Bewertungssystem. Des Weiteren bestanden noch Misch- und Sonderformen zum Beispiel fur Distriktbeamte im kinai oder Wachpersonal/Gefolge des Hochadels (200 Arbeitstage).

Besonders streng waren die Anforderungen fur Beforderungen in den 5. Rang, und damit den Bereich leitender Positionen, sowie in den 3. Rang, den Zirkel der Großwurdentrager bzw. kuge. Derartige Beforderungen (in 3. Rang [26] oder hoher) nahm der Tenn? selbst vor. Solche in den 4. und 5. Rang (oder uber mehr als 3 Stufen), erfolgten nach Vortrag auf kaiserlichen Befehl. In der ausgehenden Nara-Zeit entstand der Brauch Beforderungen am 7. Tag des 1. Monat vorzunehmen. Die Formalien fur die Damen (ny?ju'i [27] ) des kaiserlichen Palastes, die dem ?Nakatsukasash?“ (Zentralministerium) unterstanden, unterschieden sich nur unwesentlich, fanden jedoch unregelmaßiger statt.

Fur Inhaber des mindestens 8. Zivilrangs oder 12. Verdienstranges bestand die Moglichkeit, sich von Bestrafungen freizukaufen. Der Grundbetrag war 1 kin Kupfer bei Vergehen gegen Private, das doppelte gegen den Staat, fur die Ablosung pro 10 Stockschlagen. (Abgeloste) Strafen flossen jedoch in die Beurteilungen von Beamten mit ein.

Nominell wurden die Range Hoflingen bis 1871 weiterhin verliehen, sie waren jedoch schon zu Beginn des Ashikaga-Sh?gunats ? ebenso wie die Macht des Kaisers ? bedeutungslos geworden.

Seit 1884 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auch nach der Reform des japanischen Adels nach westlichen Vorbildern ( Kazoku ) 1884 wurden an japanische Staatsburger weiterhin Hofrange ( ikai oder kurai ) verliehen. Diese hatten jedoch nur noch zeremoniell-symbolischen Wert. Auch wurde die Anzahl der Klassen auf 8 verringert und die Stufen nur noch in ?wirkliche“ ( , sh? ) und ?folgende“ ( ? , ju ) Range unterschieden. Die neuen Adligen erhielten automatisch einen ihrem Adelsrang entsprechenden Hofrang, Barone zum Beispiel wurden in den 4. Hofrang eingereiht. Der ?erste wirkliche Rang“ ( 正一位 , sh?-ichi-i ) wurde hohen Wurdentragern nur postum verliehen. Die seit Nakatomi no Kamatari († 669) ubliche Praxis der Erhohung am Sterbebett bestand also fort. [28]

Mit Ende des Zweiten Weltkrieges wurde dieses System abgeschafft und 1964 wieder neueingefuhrt.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Ishihara Masaakira (1764?1821): Kan'i-ts?k? . (zu Mutzenrangen)
  • Hans Dettmer: Die Urkunden Japans vom 8. ins 10. Jahrhundert. Band 1: Die Range . Wiesbaden 1972, ISBN 3-447-01460-1 .
  • Gerhild Endreß, Hans Dettmer (Hrsg.): Japanische Regierungs- und Verwaltungsbeamte des 8.?10. Jahrhunderts . Wiesbaden 1995/2000, 2 Bande, ISBN 3-447-04308-3 (A); (ohne Kenntnis von Dettmer, Die Urkunden Japans vom 8. ins 10. Jahrhundert nicht verstandlich.)
  • J. I. Cramp: “Borrowed” T'ang Titles and Offices in the Y?r?-Code. In: Occasional Papers (Michigan University) No. 2 (1952), S. 35?58.

Quellen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Erst seit etwa 1967 wurden die Taih? -Range wissenschaftlich korrekt interpretiert, wobei zahlreiche Fragen zum Verhaltnis zwischen Verdienstrang und Hofrang noch ungeklart sind.

  1. Das Nihon Shoki XXII (Suiko 11/12/5) beschreibt die Einfuhrung des Klassifizierungssystems.
  2. Nihon Shoki XXV (Taika 5/2)
  3. G. B. Sansom : Early Japanese Law and Administration . In: The Transactions of The Asiatic Society of Japan. Second Series . Vol. IX, 1932, S.   103?104 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Der gesamte nachfolgende Abschnitt ist soweit nicht anderes angegeben nach: Hans Dettmer: Die Urkunden Japans vom 8. ins 10. Jahrhundert .
  5. G. B. Sansom: Early Japanese Law and Administration . S. 107
  6. Dettmer, S. 17
  7. Hans A. Dettmer : Der Y?r?-Kodex . Die Gebote. Einleitung und Ubersetzung des Ry? no gige . Buch 1. Harrasowitz, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-447-05940-4 , S.   1?142 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  8. Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 9
  9. a b Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 10
  10. G. B. Sansom: Early Japanese Law and Administration . S. 104
  11. a b c d e f g h i j k l m G. B. Sansom: Early Japanese Law and Administration . S. 105
  12. a b c d Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 11
  13. a b Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 12
  14. Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 13
  15. Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 14
  16. a b Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 15
  17. Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 16
  18. a b Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 17
  19. a b Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 20
  20. Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 18
  21. Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 19
  22. Dettmer: Der Y?r?-Kodex . S. 21
  23. a b Cornelius J. Kiley: Provincial administration and land tenure in Heian Japan . In: Donald H. Shively, William H. McCullough (Hrsg.): The Cambridge History of Japan . Volume 2: Heian Japan. Cambridge University Press, 1999, ISBN 0-521-22353-9 , S.   256 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  24. Hans Dettmer: Studium der japanischen Geschichte . Darmstadt 1987, ISBN 3-534-08876-X , S. 82f
  25. Keiun 3/2/16 [706]: Verkurzung der Dienstperiode; Tempy?-H?ji 1/5/20 [757]: zu schnelle Beforderung in zu hohe Range; Tempy?-H?ji 8/11/28 [764]: Wiederherstellung der vorigen Regelung ( Keiun 372/16); Daid? 2/10/19 [807]: Regulierung des Kodex; K?nin 6/7/17 [815]: Verbindlichkeit der Keiun -Regelung festgeschrieben. Abschließende Regelung im Engishiki .
  26. Die Namen und Range (mit zugehorigen Ernennungsdaten) der Amtsinhaber, die mindestens 3. Rang hatten, sind im Kugy? bunin uberkommen.
  27. Vgl. Ny?in-sh?oden , in: Kluge, I. L. (Hrsg.): Ostasiatische Studien , Berlin 1959 (Akademie); der Beitrag Hermann Bohners gibt die Ubersetzung dieses vor 1360 vollendeten Werks aus dem Gunsho-ruij? (Biographien). Der Inhalt beschrankt sich auf Kurzbiographien der Prinzessinnen und Kaisergemahlinnen bzw. deren Rangerhohungen. Diese sind zwar strenggenommen Familienangelegenheiten der kaiserlichen Familie, jedoch waren die Formalien fur alle Hofdamen analog gultig.
  28. Japan Peers

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]