Die erfolgreich abgelegte
Hochschulzugangsprufung
berechtigt beruflich Qualifizierte ohne
Hochschulzugangsberechtigung
(das ist die Meisterprufung oder ein mit der Meisterprufung vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung) in Deutschland an einer
Hochschule
zu studieren. Die Hochschulzugangsprufung nach der jeweiligen landesrechtlichen
Zugangsprufungsverordnung
hat nichts mit der
Hochschulzulassung
zu tun, die die quantitative Begrenzung von Studienbewerbern (Zulassungsbeschrankung) zu einzelnen (uberfullten) Studiengangen zu regeln versucht (
Numerus clausus
).
In der Prufung sind die fur das
Studium
im gewahlten
Studiengang
notwendigen Fahigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, insbesondere die Fahigkeit, Strukturen und Zusammenhange zu erkennen, sowie auf Selbstandigkeit gegrundete Denk- und Urteilsfahigkeit und Verstandnis fur wissenschaftliche Fragen; zu diesen Voraussetzungen gehort auch Sicherheit im mundlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache. In der Prufung soll an die beruflichen Qualifikationen des Bewerbers angeknupft werden. Die Prufung ist die Nachfolgerin der von 1924 bis 1984 geltenden
Begabtenprufungs
-Ordnung, im Gegensatz zu dieser konnen sich heute nur noch beruflich Qualifizierte melden, zur fruheren Prufung konnten auch Begabte ohne berufliche Qualifikation zugelassen werden.
Die Hochschulzugangsprufungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Marz 2009
[1]
sind je nach den danach erfolgten landesrechtlichen Regelungen leicht verschieden und mussen in allen Landern der Bundesrepublik Deutschland fur ein Studium abgelegt werden. Ausnahme: Beruflich Qualifizierte, die eine Meisterprufung abgelegt oder ein mit der Meisterprufung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung erworben haben, konnen ohne Prufung studieren, so in Berlin: nach § 11 des Gesetzes uber die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz ? BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011
(GVBl. S. 378)
[2]
; in Hessen nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009
[3]
in Verbindung mit § 1 Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010
[4]
.
Hierzu wird an den Universitaten Greifswald und Rostock eine abgeschlossene
Berufsausbildung
in Verbindung mit einer mindestens dreijahrigen beruflichen Tatigkeit vorausgesetzt.
An einigen Fachhochschulen genugt auch eine mindestens funfjahrige berufliche Tatigkeit ohne Berufsausbildung.
Ausbildung und Tatigkeit mussen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen unmittelbaren Sachzusammenhang zum angestrebten
Studiengang
aufweist (kaufmannischer Bereich bzw. Fuhrungserfahrung).
[5]
- Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I 2010, 238), URL:
online
- ↑
Hochschulzugang fur beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Marz 2009, PDF
zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
- ↑
Berliner Hochschulgesetz, § 11 Hochschulzugang fur beruflich Qualifizierte
zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
- ↑
Hessisches Hochschulgesetz, Vom 14. Dezember 2009, § 54 Hochschulzugang
zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
- ↑
Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010, § 1 Hochschulzugangsberechtigung
zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
- ↑
Zulassung ohne Hochschulreife, Voraussetzungen
zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013