Hochschulzugangsprufung

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Die erfolgreich abgelegte Hochschulzugangsprufung berechtigt beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung (das ist die Meisterprufung oder ein mit der Meisterprufung vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung) in Deutschland an einer Hochschule zu studieren. Die Hochschulzugangsprufung nach der jeweiligen landesrechtlichen Zugangsprufungsverordnung hat nichts mit der Hochschulzulassung zu tun, die die quantitative Begrenzung von Studienbewerbern (Zulassungsbeschrankung) zu einzelnen (uberfullten) Studiengangen zu regeln versucht ( Numerus clausus ).

In der Prufung sind die fur das Studium im gewahlten Studiengang notwendigen Fahigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, insbesondere die Fahigkeit, Strukturen und Zusammenhange zu erkennen, sowie auf Selbstandigkeit gegrundete Denk- und Urteilsfahigkeit und Verstandnis fur wissenschaftliche Fragen; zu diesen Voraussetzungen gehort auch Sicherheit im mundlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache. In der Prufung soll an die beruflichen Qualifikationen des Bewerbers angeknupft werden. Die Prufung ist die Nachfolgerin der von 1924 bis 1984 geltenden Begabtenprufungs -Ordnung, im Gegensatz zu dieser konnen sich heute nur noch beruflich Qualifizierte melden, zur fruheren Prufung konnten auch Begabte ohne berufliche Qualifikation zugelassen werden.

Die Hochschulzugangsprufungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Marz 2009 [1] sind je nach den danach erfolgten landesrechtlichen Regelungen leicht verschieden und mussen in allen Landern der Bundesrepublik Deutschland fur ein Studium abgelegt werden. Ausnahme: Beruflich Qualifizierte, die eine Meisterprufung abgelegt oder ein mit der Meisterprufung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung erworben haben, konnen ohne Prufung studieren, so in Berlin: nach § 11 des Gesetzes uber die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz ? BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) [2] ; in Hessen nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 [3] in Verbindung mit § 1 Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 [4] .

Hochschulzugangsprufung in Mecklenburg-Vorpommern

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Hierzu wird an den Universitaten Greifswald und Rostock eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens dreijahrigen beruflichen Tatigkeit vorausgesetzt. An einigen Fachhochschulen genugt auch eine mindestens funfjahrige berufliche Tatigkeit ohne Berufsausbildung.

Ausbildung und Tatigkeit mussen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen unmittelbaren Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist (kaufmannischer Bereich bzw. Fuhrungserfahrung). [5]

  • Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010 (GVBl. I 2010, 238), URL:
    online

Einzelnachweise

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  1. Hochschulzugang fur beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Marz 2009, PDF zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
  2. Berliner Hochschulgesetz, § 11 Hochschulzugang fur beruflich Qualifizierte zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
  3. Hessisches Hochschulgesetz, Vom 14. Dezember 2009, § 54 Hochschulzugang zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
  4. Verordnung uber den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010, § 1 Hochschulzugangsberechtigung zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013
  5. Zulassung ohne Hochschulreife, Voraussetzungen zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2013