Das
Hausrecht
umfasst das
Grundrecht
auf Schutz des befriedeten Wohn- oder Gewerbebereiches
.
Verfugungsberechtigte konnen einvernehmlich bestimmen, ob Nicht-Verfugungsberechtigten Zutritt oder Verweilen verwehrt wird und unter welchen Bedingungen, z. B. Zahlung eines
Eintrittspreises
, Zutritt oder Verweilen dennoch gestattet werden.
Vom
Mittelalter
bis in die Mitte des
18. Jahrhunderts
bedeutete das Hausrecht die Haus- und Schirmgewalt uber
Haushalt
,
Hausgenossen
,
Wohn-
und
Wirtschaftsgebaude
. Mit dem Hausrecht verfugte der Hausherr im Mittelalter uber weitreichende Befugnisse. Sie reichten vom
Verheiraten
der Tochter uber das Toten der beim
Ehebruch
ertappten Ehefrau bis zum Verkauf der
leibeigenen
Hausgenossen in Notlagen.
[1]
Das Hausrecht ist Teil des in
Art. 8
der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(
Europaische Menschenrechtskonvention
, EMRK) von 1951 festgelegten
Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens
.
Das Hausrecht beruht in Deutschland auf dem Grundstuckseigentum oder -besitz (
§§ 858 ff.
,
§ 903
,
§ 1004
BGB
). Es ist in Deutschland vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der
Unverletzlichkeit der Wohnung
nach
Art. 13
Grundgesetz
verbunden. Das Hausrecht gilt auch fur gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstucke, so etwa auch bei einem
Gasthaus
. Verfugungsberechtigte sind befugt, Hausverbote mitzuteilen und wirksame Hausverbote mit Gewalt (
Notwehr
,
§ 32
StGB
) durchzusetzen. Wird gegen ein wirksames Hausverbot verstoßen, kann
Hausfriedensbruch
vorliegen (
§ 123
StGB). Die Nichteinhaltung von wirksamen Zutrittsbedingungen kann rechtliche Folgen haben. Die Leitung einer
Versammlung
ubt ebenfalls das Hausrecht aus (
§ 7
Versammlungsgesetz
).
In einem Urteil von 2019 definiert das
Bundesverwaltungsgericht
: ?Das Hausrecht ist das Mittel, das den an einem Raum Berechtigten in die Lage versetzt, daruber zu bestimmen, ob und zu welchem Zweck andere Personen den Raum betreten und sich darin aufhalten durfen (OVG Munster, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 - juris Rn. 44; OVG Saarlouis, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 A 662/17 - CR 2018, 505 <507>; Onstein, in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 5. Aufl. 2017, § 6b BDSG Rn. 28; Becker, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b BDSG Rn. 16; Scholz, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 6b Rn. 73).“
[2]
In Osterreich wurde das Grundrecht mit dem
Art. 9
Unverletzlichkeit des Hausrechts
im
Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger
(StGG) festgelegt, demjenigen Teil der
Dezemberverfassung
fur
Cisleithanien
von 1867, der bis heute gilt und in
Verfassungsrang
steht. Miterfasst (laut Art. 9 StGG 1867) wurde seinerzeit auch das
Gesetz zum Schutze des Hausrechts
von 1862 (
RGBl. Nr. 88/1862
), in dem der Schutz vor willkurlicher
Hausdurchsuchung
seitens der Behorden verankert wurde.
Art. 8
EMRK wurde als Teil dieser 1958 ratifiziert und ist ebenfalls Teil der Verfassung.
- ↑
Anne-Marie Dubler
:
Hausrecht.
In:
Historisches Lexikon der Schweiz
.
- ↑
Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)
:
Urteil vom 27.03.2019 - BVerwG 6 C 2.18
; ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0. Abgerufen im Juni 2023. In: bverwg.de