Grundrechte

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Franzosische Erklarung der Menschen- und Burgerrechte 1789

Grundrechte sind wesentliche Rechte , die Mitgliedern der Gesellschaft gegenuber Staaten als bestandig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. In erster Linie sind sie Abwehrrechte des Burgers gegen den Staat, sie konnen sich jedoch auch auf das Verhaltnis der Burger untereinander auswirken (?Drittwirkung“).

Rechtsquellen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert oder auch nur aus allgemeinen Rechtsprinzipien abgeleitet. So erkannte das schweizerische Bundesgericht bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1999 ungeschriebene Grundrechte an. Andererseits enthalten etwa die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassungen der jeweiligen Gliedstaaten ( Kantone , Bundeslander ) Grundrechte.

Auch im osterreichischen Rechtssystem gibt es Grundrechte. Diese wurden aber mangels Einigung nicht in die 1929 entstandene Verfassung aufgenommen, sondern im aus dem Jahr 1867 stammenden Staatsgrundgesetz festgeschrieben. Zusatzlich ist die Europaische Menschenrechtskonvention in Osterreich in Verfassungsrang in direkter Geltung.

Grundrechte konnen auch in sonstigen Gesetzen enthalten oder durch volkerrechtliche Vertrage vereinbart sein. So stellt etwa die Europaische Menschenrechtskonvention einen volkerrechtlichen Vertrag dar, welcher Grundrechte beinhaltet. Die Charta der Grundrechte der Europaischen Union ist am 1. Dezember 2009 ? mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ? in Kraft gesetzt worden.

Verhaltnis Grundrechte und Menschenrechte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Entwicklung der Grundrechte ist eng mit der Idee der Menschenrechte verbunden. Die Menschenrechtsidee wiederum findet ihre philosophischen Wurzeln in der Idee des Naturrechts , wonach es ?Rechtsgrundsatze gibt, die starker sind als jedes positive Recht“ ( Radbruch ). Menschenrechte werden nach der naturrechtlichen Auffassung nicht durch Rechtsetzung geschaffen, sondern sind dem Recht vorgegeben und bedurfen keiner konstitutiven Begrundung. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich auf diese Zusammenhange, indem es das Bekenntnis des deutschen Volkes zu ?unverletzlichen und unveraußerlichen Menschenrechten“ enthalt ( Art. 1 Abs. 2 GG), und als Konsequenz hieraus alle Staatsgewalt an die Grundrechte ?als unmittelbar geltendes Recht“ bindet ( Art. 1 Abs. 3 GG). In ihrer heutigen Auspragung werden die Grundrechte des Grundgesetzes als positivrechtliche Ausgestaltungen der fundamentalen Menschenrechte verstanden.

Mitunter wird der Begriff der Menschenrechte abweichend von der hier gewahlten Terminologie verwendet. Als Menschenrechte werden dann etwa Grundrechte bezeichnet, die nicht nur staatsburgerschaftsbezogen sind, sondern jedermann zustehen.

Regelung in einzelnen Staaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Auch die supranationale Rechtsordnung der Europaischen Union anerkennt neben den vier Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts auch Europaische Grundrechte . Sie sind mit der Charta der Grundrechte der Europaischen Union mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

England und Niederlande [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Anerkennung von Grundrechten geht auf den Verfassungsstaat der Moderne zuruck, dessen Anfange die Amerikanische und Franzosische Revolution darstellen. Erste Dokumente, die individuelle Rechte verbriefen, lassen sich ins Mittelalter zuruckverfolgen. Oft waren galten diese Rechte zugunsten des Parlaments und der dort vertretenen Stande und nur selten allgemeingultige Individualrechte. In der Magna Carta von 1215 garantierte der Konig jedem Freien in England ein gewisses Minimum an Rechtsschutz gegen Willkur. Mit der Petition of Rights (1628) bestatigte der Konig in erster Linie Rechte fur Besitzburger. Weitere Grundrechte wurden im Habeas Corpus Act von 1679 schriftlich fixiert. Sie enthielt einen Schutz vor willkurlicher Verhaftung und das Recht, einem Richter vorgefuhrt zu werden. [1] 1689 brachte die Bill of Rights das Petitionsrecht , das Verbot von Verhaftungen ohne richterliche Anordnung und eine Reihe von koniglichen Machtbeschrankungen zugunsten des Parlaments. [2]

Neueren Forschungen zufolge gilt auch die Dordrechter Standeversammlung als eine wesentliche Keimzelle von verfassungstextlich und politisch wirksamen Grundrechten in der Neuzeit . Am 15./16. Juli 1572 kamen Reprasentanten der meisten Stadte der Niederlande in Dordrecht zusammen. Sie beschlossen ihre Unabhangigkeit von Spanien und machten Wilhelm von Oranien zu ihrem Anfuhrer.

USA [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

1776 erklarte die Virginia Bill of Rights , dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind und ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind. Hierbei handelt es sich um die erste verfassungsmaßige Normierung von Grundrechten. In der Amerikanischen Unabhangigkeitserklarung wurden das Leben , Freiheit und das Streben nach Gluck zu unveraußerlichen Rechten ( Naturrecht ) erklart und das Recht auf Leben garantiert. Die Bill of Rights der USA , d. h. die ersten zehn Zusatze zur US-amerikanischen Verfassung (beschlossen 1789, ratifiziert 1791), stellten die erste einklagbare und somit durchsetzbare Grundrechteordnung dar. Sie sind heute noch in Kraft. [3]

Frankreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

1789 wurden in der Franzosischen Erklarung der Menschen- und Burgerrechte die Freiheit , die Gleichheit , die Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit festgesetzt sowie das Eigentum garantiert.

Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Grundrechte des deutschen Volkes , kolorierte Lithografie von Adolph Schroedter , Frankfurt/Main 1848

Die Frankfurter Nationalversammlung erließ am 21. Dezember 1848 die Grundrechte des deutschen Volks als Reichsgesetz. In der Paulskirchenverfassung wurden sie wiederholt. So waren die Freizugigkeit , die Berufsfreiheit , die Auswanderungsfreiheit , das Briefgeheimnis , die Meinungsfreiheit , die Pressefreiheit , die Glaubensfreiheit , die Gewissensfreiheit , die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert. Die großeren Staaten Deutschlands lehnten Reichsgesetz und Verfassung aber ab, und so kam den Grundrechten kaum praktische Bedeutung zu. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog von der Bundesversammlung auch formal wieder aufgehoben, gleichzeitig mit dem Bundesreaktionsbeschluss .

Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 selbst verburgte dagegen keine Grundrechte; teilweise wurden sie spater in Einzelgesetzen geschutzt, teilweise wurden die Grundrechte in den Landesverfassungen fur ausreichend gehalten. Erst die Weimarer Reichsverfassung von 1919 knupfte dann an die Paulskirchenverfassung an und erweiterte den Katalog noch um soziale Grundrechte, unter anderem die Grundpflicht und das Grundrecht auf Arbeit (Art. 163 WRV). Allerdings konnte der Burger die Grundrechte immer noch nicht als unmittelbar geltendes Recht einklagen.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden mit der Reichstagsbrandverordnung von 1933 die in den Art. 114 (Freiheit der Person), Art. 115 (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 117 (Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis), Art. 118 (Meinungsfreiheit), Art. 123 (Versammlungsfreiheit), Art. 124 (Vereinigungsfreiheit) und Art. 153 WRV (Eigentumsgewahrleistung) festgeschriebenen Grundrechte außer Kraft gesetzt.

Grundrechtstheorie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Grundrechtstheorie beschaftigt sich mit der Untersuchung der Grundrechte als Rechtssatze. Dabei sind verschiedene Grundrechtstheorien nach Art ihrer Interpretation der Grundrechte zu unterscheiden. Ernst-Wolfgang Bockenforde unterscheidet die ?liberale (burgerlich-rechtsstaatliche) Grundrechtstheorie“, die ?institutionelle Grundrechtstheorie“, die ?Werttheorie“, die ?demokratische-funktionale“ und die ?sozialstaatliche Grundrechtstheorie“.

  • Die liberale (burgerlich-rechtsstaatliche) Grundrechtstheorie sieht die Grundrechte als Spharen burgerlicher Freiheit, die als negative Kompetenznormen staatlichem Wirken entgegenstehen und dadurch Freiraume individueller Betatigung sichern. Diese Funktion wird von der Virginia Declaration of Rights von 1776 und dem ersten amerikanischen Verfassungszusatz von 1791 mit wenigen Worten klargestellt, wenn es dort heißt: ?congress shall make no law (…) abridging the freedom of speech (…).“ Dieses Verstandnis liegt bis heute auch den Freiheitsrechten des Grundgesetzes zugrunde.
  • Die demokratisch-funktionale Grundrechtstheorie versteht die Gewahrleistungen der Grundrechte als im Interesse des demokratischen Prozesses zur politischen Betatigung ubertragene und von ihm auszuubende Kompetenzen des Einzelnen. Demnach unterliegt die Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess konstitutiv dem Grundrechtsschutz. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass auch die Nichtteilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess und die Abstandnahme von politischer Betatigung gerade auch eine Betatigung individueller Freiheit darstellt.
  • Die sozialstaatliche Grundrechtstheorie zielt darauf, die rechtlichen Gewahrleistungen der Grundrechte zu effektivieren. Danach soll, im Zweifel durch besondere staatliche Leistung, sichergestellt werden, dass ein Gebrauch der grundrechtlichen Freiheiten moglich ist. Trotz aller prinzipiellen Zulassigkeit, die Wahrnehmung von Grundrechten durch Organisation von Verfahren sicherzustellen und zu effektivieren, kommt eine daruber hinausgehende Umdeutung von originaren Abwehrrechten in Leistungsrechte nicht in Betracht.
  • Die institutionelle Grundrechtstheorie versteht Grundrechte nicht primar als staatsbezogene Abwehrrechte des Individuums, sondern als objektive Ordnungsprinzipien. An Stelle rechtlich undefinierter Freiheit als Inhalt der Grundrechte tritt eine objektivierte, bereits normativ und institutionell gestaltete Freiheit. Erst die grundrechtlichen Freiheitsverburgungen ermoglichen und verwirklichen Freiheit ( siehe auch: Peter Haberle ).
  • Die Werttheorie der Grundrechte begreift den Gehalt der Grundrechtsnormen als Ausdruck der Wertgrundlagen des staatlichen Gemeinwesens ( siehe auch: Rudolf Smend ).

Grundrechte als subjektive Rechte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Freiheitsrechte gelten als klassische Grundrechte. Sie ermoglichen dem Einzelnen, Eingriffe des Staates abzuwehren, und werden deshalb als Abwehrrechte angesehen. Sie schaffen eine staatsfreie Sphare, einen Status negativus des Individuums. Nach dieser Auffassung erteilen die Freiheitsrechte weder einen Anspruch auf staatliche Leistung noch eine Garantie, dass der Staat das Individuum vor Grundrechtseingriffen Dritter schutzt. [4] Gewisse Grundrechte vermitteln justiziable Abwehrrechte, die vor staatlichen Ubergriffen schutzen sollen. Das Recht auf korperliche Unversehrtheit wird nur dann gewahrt, wenn Hoheitstrager einen Eingriff in die korperliche Integritat unterlassen. Diese Abwehranspruche gelten nicht absolut; der grundrechtliche Schutzbereich kann eingeschrankt werden. Abwehranspruche sind in erster Linie auf Freiheitsrechte zugeschnitten. [5]

Grundrechte als objektives Recht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Daruber hinaus konnen Grundrechte auch eine objektive Dimension aufweisen. Wenn Menschen in Kontakt mit dem Recht kommen, geschieht das uber Gesetze und Verordnungen ? die Grundrechtsgarantieren stehen nicht im Vordergrund. Umso wichtiger ist es, dass der freiheitsschutzende Gehalt der Grundrechte auch im einfachen Recht zum Tragen kommt gelten. Damit wird die objektivrechtliche Bedeutung der Grundrechte angesprochen: Uber den subjektivrechtlichen Schutzbereich hinaus durchdringen die Grundrechte staatliche Institutionen und verpflichten sie, das Recht grundrechtskonform auszugestalten und auszulegen . Von Bedeutung ist das insbesondere bei der Rechtsetzung durch das Parlament; es ist stets angehalten, bei der Ausgestaltung der Gesetze die Grundrechte mitzudenken. [6] Im sogenannten Luth-Urteil aus dem Jahr 1958 hielt das deutsche Bundesverfassungsgericht fest, die objektiv-rechtliche Dimension diene dazu, den Gehalt der Grundrechte gegen Bedrohung und Substanzverlust (flankierend) zu schutzen. [7]

Aus einem solchen konstitutiven Grundrechtsverstandnis konnen zwei Konsequenzen gezogen werden: Drittwirkung der Grundrechte und staatliche Schutzpflichten. Eine unmittelbare Anwendung der Grundrechte im einfachen Recht wird kaum verlangt. In Deutschland und in der Schweiz wird aber eine mittelbare Drittwirkung anerkannt. Die Ausstrahlungswirkung zielt auf die grundrechtskonforme Auslegung des einfachen Gesetzesrechts, insbesondere die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers im Privatrecht. [8]

Schutzpflichten bestimmen die Aufgabe des Staates, den einzelnen Burger vor Ubergriffen Dritter zu bewahren und durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen Rechtsgutsverletzungen zu verhindern. Neu ist dabei, dass staatliche Schutzpflichten unmittelbar aus den Grundrechten und nicht bloß aus Staatszielbestimmungen folgen. Entscheidende Frage dabei ist, wieweit die staatliche Schutzpflicht aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte den Staat dazu ermachtigt, in Grundrechte Beteiligter einzugreifen. [9] Diese ?Schutz-durch-Eingriff“-Problematik wird am Beispiel des Urteils zum Schwangerschaftsabbruch deutlich. In der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung des Staates zugunsten des ungeborenen Lebens liegt zugleich ein Eingriff in die Rechte der Schwangeren, der einer Rechtfertigung bedarf. Ob hierfur die objektive Seite der Grundrechte herangezogen werden kann, ist in hohem Maße umstritten und ungeklart. [10]

Die Sicherstellung eines effektiven Grundrechtsschutzes durch Organisation und Verfahren von besonders grundrechtsrelevanten Bereichen der staatlichen Machtausubung soll den Grundrechtsschutz als flankierende Maßnahme unterstutzen und das einzelne Grundrecht vor Substanzverlust schutzen. Relevant wird diese Rechtsprechung vor allem bei der Planung von Großverfahren.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur (Auswahl) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Grundrecht  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Regina Kiener, Walter Kalin, Judith Wyttenbach: Grundrechte (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 3. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2018, ISBN 978-3-7272-2037-1 , S.   2 .
  2. Andreas Kley: Verfassungsgeschichte der Neuzeit: Grossbritannien, die USA, Frankreich und die Schweiz (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 4. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2020, ISBN 978-3-7272-8712-1 , S.   57 .
  3. Regina Kiener, Walter Kalin, Judith Wyttenbach: Grundrechte (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 3. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2018, ISBN 978-3-7272-2037-1 , S.   3 .
  4. Peter Saladin: Grundrechte im Wandel: Die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zu den Grundrechten in einer sich andernden Umwelt . 2. Auflage. Stampfli, Bern 1975, ISBN 3-7272-9624-0 , S.   292   f .
  5. Kiener/Kalin/Wyttenbach: Grundrechte . 3. Auflage. 2018, S.   32   f .
  6. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft . 5. Auflage. 2021, S.   109 .
  7. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51 ? Luth (Nr. 23 ff.)
  8. Ulrich Hafelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht . 10. Auflage. Schulthess, Zurich Basel Genf 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8 , S.   72?75 .
  9. Axel Tschentscher: Schutzpflichten . In: Oliver Diggelmann, Maya Hertig Randall, Benjamin Schindler (Hrsg.): Verfassungsrecht der Schweiz . Band   2 , 2020, ISBN 978-3-7255-7996-9 , S.   1320   ff .
  10. Axel Tschentscher: BVerfGE 39, 1 ? Schwangerschaftsabbruch I. In: Das Fallrecht. Abgerufen am 3. Marz 2024 .