Als
Geschaftstrager
(
charge d’affaires
) werden im
diplomatischen
Sprachgebrauch spatestens seit dem
Wiener Kongress
von 1814 und dem
Aachener Protokoll
von 1818 allgemein nachrangige Vertreter im
zwischenstaatlichen
Verkehr bezeichnet.
[1]
In diesem Zusammenhang sind die Geschaftstrager innerhalb der diplomatischen Rangordnung unter den
Botschaftern
einzuordnen.
[2]
Als Geschaftstrager ad interim
(charge d’affaires ad interim, Geschaftstrager a. i.)
wird ein interimistisch (nur vorubergehend, zeitweilig) mit den Funktionen eines Geschaftstragers betrauter Diplomat bezeichnet, der vom Missionschef, ersatzweise durch sein entsendendes Außenministerium gegenuber der Regierung des Gastlands als solcher notifiziert wird.
Ein standiger Geschaftstrager (
charge d’affaires en pied
) leitet eine Botschaft dauerhaft auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung, die Beziehungen unterhalb der Botschafterebene zu gestalten.
[3]
Heute bezeichnet man als Geschaftstrager a. i. vor allem den Vertreter des Botschafters in der Leitung der
Botschaft
wahrend dessen Abwesenheit, etwa wegen Urlaubs. Er wird in Deutschland vom
Auswartigen Amt
ausdrucklich als
Standiger Vertreter des Botschafters
versetzt
. Im Vertretungsfall muss er der Regierung des Gastlandes als solcher
notifiziert
werden. In einem Schreiben (
Verbalnote
) an das dortige Außenministerium werden die Abwesenheit des Botschafters und die Vertretung durch den Geschaftstrager a. i. offiziell mitgeteilt.
- ↑
Duden
- ↑
Artikel 14 des Wiener Ubereinkommens uber die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961
- ↑
Christian Oelfke, Niklas Wagner, Holger Raasch, Thomas Propstl:
Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961: Commentaries on Practical Application
. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2018,
ISBN 978-3-8305-3863-9
,
S.
124
(
google.de
[abgerufen am 6. November 2021]).