Gemeinsame Einwanderungspolitik

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Die gemeinsame Einwanderungspolitik bezeichnet die interne Politik der Europaischen Union zur wirksamen Steuerung der Migrationsstrome , angemessenen Behandlung von Drittstaatsangehorigen , die sich rechtmaßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie zur Verhutung und verstarkten Bekampfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel ( Art. 79 Abs. 1 AEU-Vertrag ). In diesem Zusammenhang kann die Union kann mit Drittlandern auch Ruckfuhrungsabkommen uber eine Ruckubernahme von Drittstaatsangehorigen in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen fur die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfullen ( Art. 79 Abs. 3 AEUV).

Die Politik im Bereich Grenzkontrollen , Asyl und Einwanderung dient neben mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie der polizeilichen Zusammenarbeit der Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts , geregelt im Dritten Teil Titel V Kapitel 2, Art. 77?80 AEUV.

Die europaische Asyl- und Migrationspolitik umfasst eine Integrierte Regelung fur die politische Reaktion auf Krisen , eine Vereinheitlichung der Migrationspolitik in der Mitgliedstaaten, die Steuerung regularer Migrationsbewegungen [1] sowie die Seenotrettung durch die Europaische Agentur fur die Grenz- und Kustenwache (Fronetx), vor allem auf den Hauptmigrationsrouten uber das Mittelmeer und die Bekampfung der Schleusungskriminalitat durch das bei Europol angesiedelte Europaische Zentrum zur Bekampfung der Migrantenschleusung . [2] [3]

Der Rat der Europaischen Union spielt bei diesen Bemuhungen eine besondere Rolle, indem er die strategischen Prioritaten vorgibt ( Art. 68 AEUV). [4]

Die gemeinsame Einwanderungspolitik ist eine Angelegenheiten der geteilten Zustandigkeit ( Art. 4 Abs. 2 lit. j AEUV), d. h. die Mitgliedstaaten konnen Gesetze erlassen und verbindliche Rechtsakte insoweit beschließen, als die EU ihre Zustandigkeit nicht ausubt bzw. entschieden hat, ihre eigene Zustandigkeit nicht mehr auszuuben. [5]

Einflussfaktoren

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Die Migrationsbewegungen in Europa bzw. in der Europaischen Union erfolgten in der zweiten Halfte des 20. Jahrhunderts in vier Stufen: Auf Flucht und Vertreibung nach dem Zweiten Weltkrieg folgte die Anwerbung dringend benotigter Arbeitskrafte in einigen westeuropaischen Volkswirtschaften, die Entkolonialisierung Afrikas, Sud- und Sudostasiens und schließlich der Nachzug von Familienangehorigen der Arbeitsmigranten . [6]

Die europaische Migrationspolitik wird beeinflusst durch zunehmende Schwierigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten, die Migration auf rein nationaler Ebene zu steuern, die Aufhebung der Binnengrenzen innerhalb der EU im Schengener Abkommen und die vertraglich vereinbarte Freizugigkeit fur EU-Burger , die auch irregulare Migration erleichtert sowie die zunehmende Uberalterung der Bevolkerung, wodurch fur viele europaische Staaten ein Mangel an Erwerbstatigen abzusehen ist. [6]

Die Fluchtlingskrise in Europa 2015/2016 erhohte den Migrationsdruck stark.

Europaisierung der Migrationspolitik

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Petra Bendel unterscheidet bei der europaischen Migrations- und Asylpolitik drei Phasen: [7]

  • 1957?1990: koordinierte Politik der EU-Staaten
  • 1990?1999: verstarkte Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten
  • seit 1999: Gemeinsame Migrationspolitik.

Die traditionell nationalstaatlichen Interessen der inneren Sicherheit und der Souveranitat wurden seit den 1990er Jahren zunehmend Gegenstand supranationaler vertraglicher Regelungen zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts . [8]

Mit dem Schengener Abkommen wurde nicht nur ein Abbau von Personenkontrollen an den Binnengrenze vereinbart, sondern auch Schritte zu einer gemeinsamen Visa- und Asylpolitik. [9] Die Offnung des Eisernen Vorhangs fuhrte zu einer Zunahme der Asylbewerber und Fluchtlinge in allen EU-Staaten. Im Dubliner Ubereinkommen wurden in diesem Zusammenhang vor allem Regelungen zur Bestimmung des zustandigen Asyllandes getroffen.

Der Vertrag uber die Europaische Union ( Vertrag von Maastricht ) begrundete zum 1. November 1993 in Art. 100c EGV/Maastricht erstmals eine Zustandigkeit von Organen der Europaischen Union fur Fragen der Visapolitik mit einer zentralen Rolle fur den Rat der Europaischen Union : [10] [11] [12]

?Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhorung des Europaischen Parlaments einstimmig die dritten Lander, deren Staatsangehorige beim Uberschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein mussen. Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem plotzlichen Zustrom von Staatsangehorigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu fuhren droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fur einen Zeitraum von hochstens sechs Monaten den Visumzwang fur Staatsangehorige des betreffenden Landes einfuhren. Der nach diesem Absatz eingefuhrte Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 verlangert werden. Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit .“

In den Bestimmungen uber die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI EUV betrachten die Mitgliedstaaten zudem die Asyl- und die Einwanderungspolitik sowie die Politik gegenuber den Staatsangehorigen dritter Lander als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und schufen damit eine vertragliche Grundlage fur die migrationspolitische Kooperation der EU-Staaten. [13]

Der Vertrag von Amsterdam ordnete zum 1. Mai 1999 die Aufgabenbereiche neu. Es wurde im EG-Vertrag ein neuer Titel IV Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (Art. 61?69 EGV/Amsterdam) eingefugt. Im Laufe von funf Jahren nach Inkraftsetzung des Vertrags wollte man sowohl eine gemeinsame Migrations- und Asylpolitik anbahnen als auch die Anrechte Drittstaatsangehoriger sowie die Zustandigkeiten und Mindeststandards fur Asylsuchende festsetzen.

Der mit dem Vertrag von Lissabon reformierte Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union (AEUV) bestimmt in Art. 79 Abs. 1 und Abs. 5 seit dem 1. Dezember 2009:

?Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsstrome, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehorigen, die sich rechtmaßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhutung und verstarkte Bekampfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewahrleisten soll. [...] Dieser Artikel beruhrt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehorige aus Drittlandern in ihr Hoheitsgebiet einreisen durfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbststandige Arbeit zu suchen.“

Die Migrations- und Asylpolitik der EU gilt fur alle Mitgliedstaaten außer Danemark, fur die diese Politik nicht gilt ( Opt-out ), und Irland, das sich an bestimmten Maßnahmen beteiligen kann (Opt-in). [14]

Politische Maßnahmen der EU

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Bis 1990 verfugte die EU uber keinerlei migrationspolitischen Kompetenzen. Jeder Staat regelte seine Belange selbst und es gab nur in Bereichen wie Kriminalitatsbekampfung erste gemeinsame Absprachen. 1989 war die Mauer gefallen und der eiserne Vorhang hatte sich geoffnet; deshalb gewann 1990 die europaische Migrationspolitik an Gewicht. Der seit 1999 gultige Vertrag von Amsterdam verlagert die Kompetenzen der einzelnen Mitgliedsstaaten zu Migration und Asyl nach Brussel.

Europaische Migrationsagenda

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Am 13. Mai 2015 wurde die Europaische Migrationsagenda vereinbart. [15] Die Agenda sieht vier Handlungsschwerpunkte vor:

  1. Anreize fur irregulare Migration reduzieren: Ursachen fur irregulare Migration und Vertreibung in Drittlandern angehen, kriminelle Schleuser- und Menschenhandlernetze bekampfen, Ruckkehr/Ruckfuhrung;
  2. Grenzmanagement: Menschenleben retten und Außengrenzen sichern;
  3. Europas Schutzauftrag: eine starke gemeinsame Asylpolitik ;
  4. Eine neue Politik fur legale Migration: gut gesteuerte regulare Migration und Visumpolitik, wirksame Integration, Maximierung der Entwicklungsvorteile in den Herkunftslandern.

Vier Jahre spater wurde eine Zwischenbilanz gezogen. [16] Die Europaische Kommission resumierte, angesichts einer instabilen Situation sei eine Konsolidierung des Fortschritts erforderlich. [17]

Migration und der Brexit

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Migration und Fachkraftebedarf

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Angesichts eines Fachkraftemangels einerseits und einer hohen Zahl von Gefluchteten aus der Ukraine andererseits machte die Europaische Kommission den Vorschlag, die Richtlinie 2011/98/EU betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehorigen und die Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu uberarbeiten. Durch die Anderungen sollen u. a. Bewerbungen aus dem Ausland erleichtert werden, und legal beschaftigte auslandische Arbeitskrafte sollen den Arbeitgeber wechseln durfen und auch bei vorubergehender Arbeitslosigkeit nicht sofort ihre Arbeitserlaubnis verlieren. Fur die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sollen Aufenthalte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zusammengerechnet werden konnen. Außerdem kundigte die EU-Kommission die Einfuhrung eines EU-Fachkraftepools (?EU-Talentpool“) an; dieser Fachkraftepool soll angesichts der Situation in der Ukraine bereits im Sommer 2022 als Pilotprojekt vorliegen. [18] [19]

Integrations- und Inklusionspolitik

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Die Integration von Zugewanderten , allgemeiner die Integration und Inklusion , wird durch die Europaische Union unterstutzt. Maßnahmen in diesem Bereich werden von der Europaischen Kommission ebenso wie von einzelnen Programmen der Mitgliedstaaten gefordert. Hierbei kommen mehrere EU-Fonds ( AMIF , ESF , EFRE und Erasmus+ ) zum Einsatz. [20] Mit ihrem Aktionsplan fur Integration und Inklusion 2021?2027 hat die Europaischen Kommission einen Rahmen fur eine EU-weite Starkung und Intensivierung der Integrations- und Inklusionspolitik vorgegeben. [21]

Politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

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Das Aufenthaltsgesetz regelt allgemein fur Drittstaatsangehorige die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstatigkeit sowie die Aufenthaltsbeendigung. Begehrt der Auslander hingegen im Bundesgebiet Asyl , sind die speziellen Regelungen des Asylrechts zu berucksichtigen, insbesondere die des Asylgesetzes (AsylG).

Zur Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifiziertenrichtlinie) , der Richtlinie 2014/36/EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 uber die Bedingungen fur die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen zwecks Beschaftigung als Saisonarbeitnehmer [22] und der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 uber die Bedingungen fur die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schuleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausubung einer Au-pair -Tatigkeit ( Bildungsmigration ) dient das Fachkrafteeinwanderungsgesetz von 2019.

Das Zuwanderungsgesetz von 2004 regelt dagegen die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung, den Aufenthalt und die Integration von Unionsburgern und Auslandern.

Gegenstand des Einwanderungsrechts sind außerdem Fragen der Einburgerung und des Staatsangehorigkeitsrechts . [23]

Kommunalpolitik

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Uber 700 europaische Stadte (Stand 2021) versuchen, die Politik der Mitgliedstaaten und der EU zu verandern und arbeiten mit Hilfe der Zivilgesellschaft an der Verbesserung ihrer lokalen Migrationspolitik. [24]

Die gesetzlichen Grundlagen fur die Zulassung auslandischer Arbeitskrafte zum osterreichischen Arbeitsmarkt sind das Auslanderbeschaftigungsgesetz (AuslBG) und die korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). [25] § 114 FPG enthalt auch den Straftatbestand der Schlepperei .

Einzelnachweise

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  1. Wie die EU Migrationsbewegungen steuert. Europaischer Rat, Stand vom 9. Februar 2023.
  2. Rettung von Menschenleben auf See und Bekampfung von Migrantenschleusung. Europaischer Rat, Stand vom 9. Februar 2023.
  3. European Migrant Smuggling Centre - EMSC. Europol, 24. Februar 2022 (englisch).
  4. Migrations- und Asylpolitik der EU. Europaischer Rat, Stand vom 6. September 2023.
  5. Aufteilung der Zustandigkeiten in der Europaischen Union. EUR-Lex, 24. Februar 2022.
  6. a b Nam-Eun Lee: Europaisierung deutscher Migrationspolitik. Univ.-Diss., Gottingen 2012, S. 124 f.
  7. Petra Bendel , Marianne Haase : Wann war das? Geschichte der europaischen Migrationspolitik bis heute. Bundeszentrale fur politische Bildung , 2008.
  8. vgl. Daniela Jahn, Andreas Maurer, Verena Oetzmann, Andrea Riesch: Asyl- und Migrationspolitik der EU: Ein Kraftespiel zwischen Freiheit, Recht und Sicherheit. Stiftung Wissenschaft und Politik , Diskussionspapier 2006. PDF.
  9. Beate Kohler-Koch , Thomas Conzelmann, Michele Knodt : Europaische Integration ? Europaisches Regieren. Wiesbaden 2004, S. 137.
  10. Vertrag uber die Europaische Union, unterzeichnet zu Maastricht am 7. Februar 1992. ABl. C 191 vom 29. Juli 1992, S. 11.
  11. Vgl. Christian Klos: Eine Reise von Rom nach Amsterdam: Die Entwicklung des europaischen Einwanderungsrechts. In: Achim Wolter (Hrsg.): Migration in Europa: Neue Dimensionen, neue Fragen, neue Antworten. Baden-Baden 1999, S. 25.
  12. vgl. Thomas Oppermann: Europarecht. Munchen 1999, S. 204 ff.
  13. Nam-Eun Lee: Europaisierung deutscher Migrationspolitik. Univ.-Diss., Gottingen 2012, S. 153.
  14. Migration und Asyl . EUR-Lex, Glossar, abgerufen am 8. September 2023.
  15. Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Rat, den Europaischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Die Europaische Migrationsagenda . COM(2015) 240 final, 13. Mai 2015.
  16. Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Europaischen Rat und den Rat. Fortschrittsbericht uber die Umsetzung der Europaischen Migrationsagenda . COM(2019) 481 final, 16. Oktober 2019.
  17. Zwischenbilanz der Europaischen Migrationsagenda nach vier Jahren: instabile Situation erfordert Konsolidierung des Fortschritts. In: ec.europa.eu. Europaische Kommission, 16. Oktober 2019, abgerufen am 19. Juli 2021 .
  18. Legal migration: Attracting skills and talent to the EU. In: ec.europa.eu. Europaische Kommission, 27. April 2022, abgerufen am 17. Juni 2022 (englisch).
  19. Fragen und Antworten ? Anwerbung qualifizierter und talentierter Fachkrafte aus Drittlandern. In: ec.europa.eu. Europaische Kommission, 27. April 2022, abgerufen am 17. Juni 2022 .
  20. Europaische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Rat, den Europaischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan fur Integration und Inklusion 2021?2027 COM(2020) 758 final , abgerufen am 8. August 2022. 24. November 2020, S. 20.
  21. Europaische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Rat, den Europaischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan fur Integration und Inklusion 2021?2027 COM(2020) 758 final , abgerufen am 8. August 2022, 24. November 2020, S. 28.
  22. ABl. L 94 vom 28. Marz 2014, S. 375.
  23. vgl. Migration. Bundesministerium des Innern und fur Heimat , abgerufen am 6. Oktober 2023.
  24. Moving Cities. Eine andere Migrationspolitik ist moglich
  25. Arbeit und Migration. Bundesministerium fur Arbeit und Wirtschaft , letzte Aktualisierung: 21. April 2023.