Die
gemeinsame Einwanderungspolitik
bezeichnet die interne Politik der
Europaischen Union
zur wirksamen Steuerung der
Migrationsstrome
, angemessenen Behandlung von
Drittstaatsangehorigen
, die sich rechtmaßig in einem
Mitgliedstaat
aufhalten, sowie zur Verhutung und verstarkten Bekampfung von
illegaler Einwanderung
und
Menschenhandel
(
Art. 79
Abs. 1
AEU-Vertrag
). In diesem Zusammenhang kann die Union kann mit Drittlandern auch
Ruckfuhrungsabkommen
uber eine Ruckubernahme von Drittstaatsangehorigen in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen fur die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfullen (
Art. 79
Abs. 3 AEUV).
Die Politik im Bereich
Grenzkontrollen
,
Asyl
und Einwanderung dient neben mit der justiziellen Zusammenarbeit in
Zivil-
und
Strafsachen
sowie der
polizeilichen Zusammenarbeit
der Verwirklichung eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
, geregelt im Dritten Teil Titel V Kapitel 2, Art. 77?80 AEUV.
Die europaische Asyl- und Migrationspolitik umfasst eine
Integrierte Regelung fur die politische Reaktion auf Krisen
, eine Vereinheitlichung der Migrationspolitik in der Mitgliedstaaten, die Steuerung regularer Migrationsbewegungen
[1]
sowie die
Seenotrettung
durch die
Europaische Agentur fur die Grenz- und Kustenwache
(Fronetx), vor allem auf den Hauptmigrationsrouten uber das
Mittelmeer
und die Bekampfung der
Schleusungskriminalitat
durch das bei
Europol
angesiedelte
Europaische Zentrum zur Bekampfung der Migrantenschleusung
.
[2]
[3]
Der
Rat der Europaischen Union
spielt bei diesen Bemuhungen eine besondere Rolle, indem er die strategischen Prioritaten vorgibt (
Art. 68
AEUV).
[4]
Die gemeinsame Einwanderungspolitik ist eine Angelegenheiten der
geteilten Zustandigkeit
(
Art. 4
Abs. 2 lit. j AEUV), d. h. die Mitgliedstaaten konnen Gesetze erlassen und verbindliche Rechtsakte insoweit beschließen, als die EU ihre Zustandigkeit nicht ausubt bzw. entschieden hat, ihre eigene Zustandigkeit nicht mehr auszuuben.
[5]
Die Migrationsbewegungen in Europa bzw. in der Europaischen Union erfolgten in der zweiten Halfte des 20. Jahrhunderts in vier Stufen: Auf
Flucht und Vertreibung
nach dem
Zweiten Weltkrieg
folgte die
Anwerbung
dringend benotigter
Arbeitskrafte
in einigen westeuropaischen Volkswirtschaften, die
Entkolonialisierung
Afrikas, Sud- und Sudostasiens und schließlich der
Nachzug von Familienangehorigen
der
Arbeitsmigranten
.
[6]
Die europaische Migrationspolitik wird beeinflusst durch zunehmende Schwierigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten, die Migration auf rein nationaler Ebene zu steuern, die Aufhebung der Binnengrenzen innerhalb der EU im
Schengener Abkommen
und die vertraglich vereinbarte
Freizugigkeit
fur
EU-Burger
, die auch
irregulare Migration
erleichtert sowie die zunehmende
Uberalterung
der Bevolkerung, wodurch fur viele europaische Staaten ein Mangel an Erwerbstatigen abzusehen ist.
[6]
Die
Fluchtlingskrise in Europa 2015/2016
erhohte den
Migrationsdruck
stark.
Petra Bendel
unterscheidet bei der europaischen Migrations- und Asylpolitik drei Phasen:
[7]
- 1957?1990: koordinierte Politik der EU-Staaten
- 1990?1999: verstarkte Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten
- seit 1999: Gemeinsame Migrationspolitik.
Die traditionell nationalstaatlichen Interessen der
inneren Sicherheit
und der
Souveranitat
wurden seit den 1990er Jahren zunehmend Gegenstand
supranationaler
vertraglicher Regelungen zum Aufbau eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
.
[8]
Mit dem Schengener Abkommen wurde nicht nur ein Abbau von Personenkontrollen an den Binnengrenze vereinbart, sondern auch Schritte zu einer gemeinsamen Visa- und Asylpolitik.
[9]
Die Offnung des
Eisernen Vorhangs
fuhrte zu einer Zunahme der Asylbewerber und Fluchtlinge in allen EU-Staaten. Im
Dubliner Ubereinkommen
wurden in diesem Zusammenhang vor allem Regelungen zur Bestimmung des zustandigen Asyllandes getroffen.
Der
Vertrag uber die Europaische Union
(
Vertrag von Maastricht
) begrundete zum 1. November 1993 in Art. 100c EGV/Maastricht erstmals eine Zustandigkeit von Organen der Europaischen Union fur Fragen der Visapolitik mit einer zentralen Rolle fur den
Rat der Europaischen Union
:
[10]
[11]
[12]
?Der Rat bestimmt auf Vorschlag der
Kommission
und nach Anhorung des
Europaischen Parlaments
einstimmig
die dritten Lander, deren Staatsangehorige beim Uberschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines
Visums
sein mussen. Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem plotzlichen Zustrom von Staatsangehorigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu fuhren droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fur einen Zeitraum von hochstens sechs Monaten den Visumzwang fur Staatsangehorige des betreffenden Landes einfuhren. Der nach diesem Absatz eingefuhrte Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 verlangert werden. Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit
qualifizierter Mehrheit
.“
In den
Bestimmungen uber die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
in Titel VI EUV betrachten die Mitgliedstaaten zudem die Asyl- und die Einwanderungspolitik sowie die Politik gegenuber den Staatsangehorigen dritter Lander als
Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse
und schufen damit eine vertragliche Grundlage fur die migrationspolitische Kooperation der EU-Staaten.
[13]
Der
Vertrag von Amsterdam
ordnete zum 1. Mai 1999 die Aufgabenbereiche neu. Es wurde im EG-Vertrag ein neuer Titel IV
Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
(Art. 61?69 EGV/Amsterdam) eingefugt. Im Laufe von funf Jahren nach Inkraftsetzung des Vertrags wollte man sowohl eine gemeinsame Migrations- und Asylpolitik anbahnen als auch die Anrechte Drittstaatsangehoriger sowie die Zustandigkeiten und Mindeststandards fur Asylsuchende festsetzen.
Der mit dem
Vertrag von Lissabon
reformierte
Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union
(AEUV) bestimmt in
Art. 79
Abs. 1 und Abs. 5 seit dem 1. Dezember 2009:
?Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsstrome, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehorigen, die sich rechtmaßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhutung und verstarkte Bekampfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewahrleisten soll. [...] Dieser Artikel beruhrt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehorige aus Drittlandern in ihr Hoheitsgebiet einreisen durfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbststandige Arbeit zu suchen.“
Die Migrations- und Asylpolitik der EU gilt fur alle Mitgliedstaaten außer Danemark, fur die diese Politik nicht gilt (
Opt-out
), und Irland, das sich an bestimmten Maßnahmen beteiligen kann (Opt-in).
[14]
Bis 1990 verfugte die EU uber keinerlei migrationspolitischen Kompetenzen. Jeder Staat regelte seine Belange selbst und es gab nur in Bereichen wie Kriminalitatsbekampfung erste gemeinsame Absprachen. 1989 war die Mauer gefallen und der
eiserne Vorhang
hatte sich geoffnet; deshalb gewann 1990 die europaische Migrationspolitik an Gewicht.
Der seit 1999 gultige
Vertrag von Amsterdam
verlagert die Kompetenzen der einzelnen Mitgliedsstaaten zu Migration und Asyl nach Brussel.
Am 13. Mai 2015 wurde die
Europaische Migrationsagenda
vereinbart.
[15]
Die Agenda sieht vier Handlungsschwerpunkte vor:
- Anreize fur irregulare Migration reduzieren:
Ursachen
fur irregulare Migration und Vertreibung in Drittlandern angehen,
kriminelle Schleuser-
und
Menschenhandlernetze
bekampfen, Ruckkehr/Ruckfuhrung;
- Grenzmanagement: Menschenleben retten und Außengrenzen sichern;
- Europas Schutzauftrag: eine starke
gemeinsame Asylpolitik
;
- Eine neue Politik fur legale Migration: gut gesteuerte regulare Migration und Visumpolitik, wirksame Integration, Maximierung der Entwicklungsvorteile in den Herkunftslandern.
Vier Jahre spater wurde eine Zwischenbilanz gezogen.
[16]
Die Europaische Kommission resumierte, angesichts einer instabilen Situation sei eine Konsolidierung des Fortschritts erforderlich.
[17]
Angesichts eines
Fachkraftemangels
einerseits und einer hohen Zahl von
Gefluchteten aus der Ukraine
andererseits machte die Europaische Kommission den Vorschlag, die
Richtlinie 2011/98/EU
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehorigen und die
Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie)
zu uberarbeiten. Durch die Anderungen sollen u. a. Bewerbungen aus dem Ausland erleichtert werden, und legal beschaftigte auslandische Arbeitskrafte sollen den Arbeitgeber wechseln durfen und auch bei vorubergehender Arbeitslosigkeit nicht sofort ihre Arbeitserlaubnis verlieren. Fur die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sollen Aufenthalte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zusammengerechnet werden konnen. Außerdem kundigte die EU-Kommission die Einfuhrung eines EU-Fachkraftepools (?EU-Talentpool“) an; dieser Fachkraftepool soll angesichts der Situation in der Ukraine bereits im Sommer 2022 als Pilotprojekt vorliegen.
[18]
[19]
Die
Integration von Zugewanderten
, allgemeiner die
Integration
und
Inklusion
, wird durch die Europaische Union unterstutzt. Maßnahmen in diesem Bereich werden von der Europaischen Kommission ebenso wie von einzelnen Programmen der Mitgliedstaaten gefordert. Hierbei kommen mehrere EU-Fonds (
AMIF
,
ESF
,
EFRE
und
Erasmus+
) zum Einsatz.
[20]
Mit ihrem
Aktionsplan fur Integration und Inklusion 2021?2027
hat die Europaischen Kommission einen Rahmen fur eine EU-weite Starkung und Intensivierung der Integrations- und Inklusionspolitik vorgegeben.
[21]
Das
Aufenthaltsgesetz
regelt allgemein fur Drittstaatsangehorige die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstatigkeit sowie die Aufenthaltsbeendigung. Begehrt der Auslander hingegen im Bundesgebiet
Asyl
, sind die speziellen Regelungen des
Asylrechts
zu berucksichtigen, insbesondere die des
Asylgesetzes
(AsylG).
Zur Umsetzung der
Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifiziertenrichtlinie)
, der Richtlinie 2014/36/EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 uber die Bedingungen fur die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen zwecks Beschaftigung als
Saisonarbeitnehmer
[22]
und der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 uber die Bedingungen fur die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schuleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausubung einer
Au-pair
-Tatigkeit (
Bildungsmigration
) dient das
Fachkrafteeinwanderungsgesetz
von 2019.
Das
Zuwanderungsgesetz
von 2004 regelt dagegen die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung, den Aufenthalt und die Integration von Unionsburgern und Auslandern.
Gegenstand des Einwanderungsrechts sind außerdem Fragen der
Einburgerung
und des
Staatsangehorigkeitsrechts
.
[23]
Uber 700 europaische Stadte (Stand 2021) versuchen, die Politik der Mitgliedstaaten und der EU zu verandern und arbeiten mit Hilfe der Zivilgesellschaft an der Verbesserung ihrer lokalen Migrationspolitik.
[24]
Die gesetzlichen Grundlagen fur die Zulassung auslandischer Arbeitskrafte zum osterreichischen Arbeitsmarkt sind das Auslanderbeschaftigungsgesetz (AuslBG) und die korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(NAG) und
Fremdenpolizeigesetz 2005
(FPG).
[25]
§ 114 FPG enthalt auch den Straftatbestand der
Schlepperei
.
- ↑
Wie die EU Migrationsbewegungen steuert.
Europaischer Rat, Stand vom 9. Februar 2023.
- ↑
Rettung von Menschenleben auf See und Bekampfung von Migrantenschleusung.
Europaischer Rat, Stand vom 9. Februar 2023.
- ↑
European Migrant Smuggling Centre - EMSC.
Europol, 24. Februar 2022 (englisch).
- ↑
Migrations- und Asylpolitik der EU.
Europaischer Rat, Stand vom 6. September 2023.
- ↑
Aufteilung der Zustandigkeiten in der Europaischen Union.
EUR-Lex, 24. Februar 2022.
- ↑
a
b
Nam-Eun Lee:
Europaisierung deutscher Migrationspolitik.
Univ.-Diss., Gottingen 2012, S. 124 f.
- ↑
Petra Bendel
,
Marianne Haase
:
Wann war das? Geschichte der europaischen Migrationspolitik bis heute.
Bundeszentrale fur politische Bildung
, 2008.
- ↑
vgl. Daniela Jahn, Andreas Maurer, Verena Oetzmann, Andrea Riesch:
Asyl- und Migrationspolitik der EU: Ein Kraftespiel zwischen Freiheit, Recht und Sicherheit.
Stiftung Wissenschaft und Politik
, Diskussionspapier 2006.
PDF.
- ↑
Beate Kohler-Koch
, Thomas Conzelmann,
Michele Knodt
:
Europaische Integration ? Europaisches Regieren.
Wiesbaden 2004, S. 137.
- ↑
Vertrag uber die Europaische Union, unterzeichnet zu Maastricht am 7. Februar 1992.
ABl. C 191 vom 29. Juli 1992, S. 11.
- ↑
Vgl. Christian Klos:
Eine Reise von Rom nach Amsterdam: Die Entwicklung des europaischen Einwanderungsrechts.
In: Achim Wolter (Hrsg.):
Migration in Europa: Neue Dimensionen, neue Fragen, neue Antworten.
Baden-Baden 1999, S. 25.
- ↑
vgl. Thomas Oppermann:
Europarecht.
Munchen 1999, S. 204 ff.
- ↑
Nam-Eun Lee:
Europaisierung deutscher Migrationspolitik.
Univ.-Diss., Gottingen 2012, S. 153.
- ↑
Migration und Asyl
.
EUR-Lex, Glossar, abgerufen am 8. September 2023.
- ↑
Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Rat, den Europaischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Die Europaische Migrationsagenda
. COM(2015) 240 final, 13. Mai 2015.
- ↑
Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Europaischen Rat und den Rat. Fortschrittsbericht uber die Umsetzung der Europaischen Migrationsagenda
. COM(2019) 481 final, 16. Oktober 2019.
- ↑
Zwischenbilanz der Europaischen Migrationsagenda nach vier Jahren: instabile Situation erfordert Konsolidierung des Fortschritts.
In:
ec.europa.eu.
Europaische Kommission, 16. Oktober 2019,
abgerufen am 19. Juli 2021
.
- ↑
Legal migration: Attracting skills and talent to the EU.
In:
ec.europa.eu.
Europaische Kommission, 27. April 2022,
abgerufen am 17. Juni 2022
(englisch).
- ↑
Fragen und Antworten ? Anwerbung qualifizierter und talentierter Fachkrafte aus Drittlandern.
In:
ec.europa.eu.
Europaische Kommission, 27. April 2022,
abgerufen am 17. Juni 2022
.
- ↑
Europaische Kommission:
Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Rat, den Europaischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan fur Integration und Inklusion 2021?2027
COM(2020) 758 final
, abgerufen am 8. August 2022. 24. November 2020, S. 20.
- ↑
Europaische Kommission:
Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament, den Rat, den Europaischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan fur Integration und Inklusion 2021?2027
COM(2020) 758 final
, abgerufen am 8. August 2022, 24. November 2020, S. 28.
- ↑
ABl. L 94 vom 28. Marz 2014, S. 375.
- ↑
vgl.
Migration.
Bundesministerium des Innern und fur Heimat
, abgerufen am 6. Oktober 2023.
- ↑
Moving Cities. Eine andere Migrationspolitik ist moglich
- ↑
Arbeit und Migration.
Bundesministerium fur Arbeit und Wirtschaft
, letzte Aktualisierung: 21. April 2023.