Die sogenannte
Gemeindeordnung von
Medina
oder Verfassung/Konstitution von Medina (
arabisch
????? ???????
,
DMG
?a??fat al-Mad?na
; oder:
????? ???????
,
DMG
M???q al-Mad?na
) ist ein Bundnisvertrag, den der
islamische
Prophet
Mohammed
nach seiner Ankunft in der Stadt Yathrib (spater: Medina) im Jahr 622 zwischen den
Auswanderern
aus
Mekka
und seinen
Helfern
in Yathrib schloss. Durch den zweiten Teil des Vertrags sind auch verschiedene judische Stamme in das Bundnis eingeschlossen. Das Dokument ist in
Ibn Hisch?ms
Bearbeitung von
Ibn Ish?qs
Prophetenbiographie uberliefert; eine defektive Version ist außerdem in dem
Kit?b al-Amw?l
des Ab? ?Ubaid al-Q?sim ibn Sall?m (gest. ca. 837) enthalten.
Der Begriff ?Gemeindeordnung“ als Bezeichnung fur das Schriftstuck wurde von
Julius Wellhausen
gepragt.
[1]
In dem Text selbst wird das Dokument am Anfang einfach nur als
Kit?b
(?Schriftstuck“, ?Buch“)
[2]
und am Ende mehrfach als
?a??fa
(?Blatt“, ?Schriftrolle“)
[3]
bezeichnet. In der Sekundarliteratur kommen neben ?Gemeindeordnung“ auch Begriffe wie ?Verfassung“, ?Constitution“, ?Charta“ usw. von Medina vor, Bezeichnungen, die allerdings ?wenig glucklich sind, weil sie zu unsachgemaßen Assoziationen fuhren konnen“.
[4]
Die Frage, ob es sich um einen Bundnisvertrag oder die erste Verfassung des
islamischen Staates
handelt, wird bis heute unter muslimischen Gelehrten und Intellektuellen intensiv diskutiert.
[5]
Ziel des Vertrags war, die Feindseligkeiten und Clan-Rivalitaten unter den Vertragspartnern zu beenden und sie gegen Bedrohungen von außen zu vereinigen. Hierzu wurde eine Liste von (nicht auf der
Scharia
beruhenden) Rechten und Pflichten fur die Unterzeichner aufgestellt, mit denen sie die Grundlage schufen, sich kunftig als einzige und einige Gemeinschaft (
Umma
w??ida
) zu definieren.
Wellhausen, der den Text des Dokuments zum ersten Mal untersuchte, teilte ihn in 47 Paragraphen ein. In der Edition von Michael Lecker ist der Text in 64 Paragraphen eingeteilt.
[6]
Die uberlieferte Version des Dokuments stammt wahrscheinlich aus dem Jahre 627.
Am Anfang des Dokuments wird festgestellt, dass es sich um ?einen Vertrag Mohammeds, des Propheten, zwischen den Glaubigen und Muslimen der
Quraisch
und von Yathrib und jenen, die ihnen folgen, ihnen verbunden sind und zusammen mit ihnen kampfen“, (§ 1) handelt.
[7]
Sie seien ?eine einzige Umma, die sich von anderen unterscheidet“ (§ 2). Anschließend werden die neun wichtigsten Vertragsparteien genannt. Dazu gehoren die muslimischen ?Auswanderer der Quraisch“ (§ 3), die als eine einheitliche Gruppe betrachtet werden, und acht Clane aus Yathrib, die sich aus Untergruppen (
?aw??if
) zusammensetzen (§§ 4-11). Von jeder Gruppe heißt es, sie solle ihre tribale Organisation (
rib??a
) beibehalten und sei fur die Zahlung von
Blutgeld
und Losegeld unter ihren Angehorigen verantwortlich. Bei den Clanen aus Yathrib wird zusatzlich vermerkt, dass sie an ihre fruheren Blutgeld-Abmachungen (
ma??qilu-hum al-?l?
) gebunden seien. Allerdings wird diese Solidaritatspflicht auf die Glaubigen (
mu?min?n
) unter ihnen eingeschrankt. In § 23 werden die Vertragsparteien aufgefordert, Streitfalle durch Mohammed schlichten zu lassen.
Der zweite Teil des Dokuments (ab § 27) befasst sich mit den Beziehungen zu den judischen Stammen von Yathrib und ihren
bi??na
(§ 39), d. h. ihren
beduinischen
Verbundeten.
[8]
In § 49 wird erklart, dass das Tal von Yathrib fur alle Vertragspartner
geheiligt
sei.
Die Frage, wer nach dem Tode des Propheten die Urkunde mit der Gemeindeordnung erhalten hatte, war unter
Schiiten
und
Sunniten
umstritten. Wahrend erstere annahmen, dass er sie
?Al? ibn Ab? T?lib
anvertraut hatte, wurde in sunnitischen Texten uberliefert, dass
?Umar ibn al-Chatt?b
der Empfanger war.
[9]
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