Eine
Gefahr
(Abkurzung
Gef.
) ist eine
Situation
, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem
Schaden
fuhrt, wobei fur den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird und von einem Schaden erst gesprochen werden kann, wenn eine nicht unerhebliche Beeintrachtigung vorliegt.
[1]
Dagegen bezeichnet
Gefahrdung
die Moglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeintrachtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
[1]
Der Schaden kann
Personen
,
Sachen
,
Sachverhalte
,
Tiere
oder
Umwelt
betreffen.
Das Wort Gefahr stammt aus dem
mittelhochdeutschen
gev?re
?
Hinterhalt
, Betrug“, abgeleitet aus dem zwischen 863 und 871 aufgekommenen
althochdeutschen
f?ra
.
[2]
Der heutige Gefahrenbegriff besitzt in mehreren
Fachgebieten
einen leicht modifizierten
Begriffsinhalt
, wobei allen gemeinsam ist, dass dem Gefahrdeten ein
Schaden
(
Personenschaden
und/oder
Sachschaden
) oder ein sonstiger Nachteil droht.
Als
Gefahrenzeichen
wird etwa ein
Gefahrsymbol
(
Piktogramm
) oder ein anderes akustisches oder optisches
Gefahrsignal
als
Warnung
verwendet,
Kennziffern
(
Gefahrenzahl
) einer
Gefahrenskala
, als
Gefahrenstufe
oder
Gefahrenklasse
,
Gefahrenzone
oder anderer
Klassifizierungen
von Gefahr, Bedrohung, Gefahrdung oder
Risiko
.
Allgemein ist zu unterscheiden:
[3]
- Gefahrdung
(
englisch
hazard
): eine potenzielle Gefahrenquelle (Schadensquelle).
- Gefahr
(englisch
danger
): Die mogliche Schadenswirkung der Gefahrenquelle oder der Zustand einer
Bedrohung
durch eine Gefahrenquelle.
- Schaden
(englisch
harm; damage, injury
): Die konkrete schadigende Auswirkung der Gefahrenquelle, als Moglichkeit oder Wirklichkeit.
- Risiko
(englisch
risk
): Verbindung oder Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und des Schadensausmaßes.
Gefahr und Risiko werden in der
Versicherungswirtschaft
oft synonym verwendet, ihre Abgrenzung gegeneinander fallt nicht immer leicht.
Versicherungsschutz
ist das vom
Versicherer
im
Versicherungsvertrag
ubernommene versicherte Risiko, also der Schutz des
Versicherungsnehmers
oder einer
versicherten Person
vor versicherten Gefahren.
[4]
Versicherte Gefahren
sind die
Ereignisse
, deren Eintreten vertragsgemaß einen wichtigen Bestandteil des
Versicherungsfalls
darstellen.
[5]
Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der
Gefahrtragungstheorie
zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer
Versicherungspramie
. Risikotheoretisch ist die Gefahr durch die
Ungewissheit
und ? im Fall des Eintritts ? durch den wirtschaftlichen Nachteil fur den
Risikotrager
gepragt.
[6]
Das ?versicherungstechnische Risiko“ ist die ?Gefahr und die Moglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schaden das Ausmaß uberschreiten, das der Pramienberechnung zugrunde liegt“.
[7]
In den
Ingenieurwissenschaften
umfasst die
VDE
31000 /VDE1987/ allgemeine Leitsatze fur das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse: ?Gefahr ist eine Sachlage, bei der das
Risiko
großer als das
Grenzrisiko
ist.“
Im Falle der
Arbeitssicherheit
gilt: Eine Gefahrdung entsteht, wenn ein Mensch raumlich und zeitlich in Kontakt mit einem verletzungsbewirkenden Faktor kommen kann. Dabei konnen mehrere gefahrbringende Bedingungen zusammenspielen.
Durch technische, organisatorische und personliche Maßnahmen sollen
Gefahrdungen
und das Wirksamwerden von Gefahren verhindert werden.
- Als
Restrisiko
werden Gefahren bezeichnet, deren Risiko unterhalb des
Grenzrisiko
s liegen. Diese Gefahren werden also toleriert.
- Grenzrisiko
bezeichnet das hochste akzeptable Risiko, unter dem eine Situation noch sicher ist. Die Grenze kann durch gesetzliche, gesellschaftliche oder personliche Normen bestimmt sein.
Rechtslage in Deutschland
Die Gefahren, die zu einem konkreten
Arbeitsplatz
gehoren, werden bei der
Gefahrdungsbeurteilung
z. B. durch den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen Personen gemaß
§ 13
Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) festgestellt und protokolliert. Der Arbeitgeber entscheidet uber die zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes; er ist jedoch an den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand i. S. v.
§ 4
ArbSchG gebunden. Der
Betriebsarzt
und die Fachkraft fur Arbeitssicherheit gehoren nicht zur Linie innerhalb der betrieblichen Organisation und werden hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen grundsatzlich nur beratend tatig.
In der schriftlichen Kommunikation (z. B.
Gebrauchsanleitungen
) wird das
Signalwort
Gefahr
eingesetzt, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Textstelle zu lenken.
Gefahr
darf nur verwendet werden, um vor Gefahren zu warnen, die zum Zeitpunkt der Warnung bereits vorhanden sind (z. B. heiße Oberflachen, scharfe Kanten, Quetschstellen usw.). Es wird ausschließlich bei Gefahren vor
Personenschaden
eingesetzt.
[8]
Auch die Kennzeichnung von
Gefahrstoffen
nach dem
globalen System GHS
[9]
fordert das Anbringen eines Signalworts
[10]
auf dem Kennzeichnungsetikett je nach Gefahrenkategorie:
Achtung
(engl.
warning
, Abkurzung
Achtg.
) oder
Gefahr
(
danger
, Abk.
Gef.
, alle ohne Ausrufezeichen).
[11]
Hierbei steht ?Gefahr‘ fur die ?schwerwiegenden“ Gefahrenkategorien.
[12]
In den
Sozialwissenschaften
, speziell in der
Soziologie
wird, u. a. unterschieden zwischen der
unbestimmten
?Gefahr“ und dem
berechenbaren
?
Risiko
“. Vgl. dazu die
Katastrophensoziologie
.
Eine andere Definition dieser Begriffe geht auf
Niklas Luhmanns
Systemtheorie
zuruck. Ihm bedeutet ?Gefahr“ die Moglichkeit eines zukunftigen Schadens oder Nachteil, dessen Eintreten
unabhangig
von meinem Verhalten oder Entscheiden der Umwelt zugerechnet wird. ?Risiko“ dagegen ist fur ihn eine Selbstzuschreibung, also von der
eigenen Entscheidung
abhangig.
In der
Betriebswirtschaftslehre
verursachen Risiken schwer kalkulierbare
Wagniskosten
. Ist das vorhandene Risiko
großer als das
Grenzrisiko
, liegt eine Gefahr
vor:
- .
Sicherheit
ist entsprechend vorhanden, wenn
- .
Die Sicherheit beginnt technisch und wirtschaftlich erst unterhalb des Grenzrisikos und ist am hochsten, wenn gar kein Risiko mehr vorhanden ist. Ist das vorhandene Risiko dagegen großer als das vertretbare Grenzrisiko, liegt eine Gefahr vor.
[13]
Gefahr ist auch ein
Rechtsbegriff
, der sehr haufig im
Strafrecht
(etwa
§ 34
StGB
beim
Notstand
,
§ 21
StPO
bei
Gefahr im Verzug
),
Zivilrecht
(
§ 446
BGB
beim
Gefahrubergang
,
§ 644
BGB bei der
Preisgefahr
),
Handelsrecht
(
§ 410
HGB
beim
Gefahrgut
) oder
Versicherungsrecht
(
§ 23
VVG
bei
Gefahrerhohung
) vorkommt.
Das
Verwaltungsrecht
zielt auf die
polizei- und ordnungsrechtliche
Aufgabe der
Gefahrenabwehr
ab. ?Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschutztes Rechtsgut schadigen wird.“
[14]
Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem die
Wahrscheinlichkeit
einer Schadigung nach bewahrten
Erfahrungssatzen
folgt (
objektiv gegebene Gefahr
). Die Gefahr ist hier eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem
Schaden
fur die
offentliche Sicherheit
fuhren wurde.
[15]
Dabei ist zu unterscheiden zwischen konkreter und abstrakter Gefahr. Eine
konkrete Gefahr
liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten
Einzelfall
in uberschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine
abstrakte Gefahr
ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung fur bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zustanden zu dem Ergebnis fuhrt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem
Rechtssatz
zu bekampfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann.
[16]
Darf der handelnde Beamte aufgrund von Anhaltspunkten von einer Gefahr ausgehen, spricht man von einer
Anscheinsgefahr
, die der konkreten Gefahr gleichsteht.
[17]
[18]
Die konkrete Gefahr ist mithin die in einem Einzelfall bestehende Gefahr, die abstrakte Gefahr das bloß gedachte Geschehen, das dem Erlass von Rechtsnormen zugrunde liegt.
[19]
Beispielsweise ist der nicht korrosionssichere Heizoltank des Eigentumers X konkret gefahrlich, nicht korrosionssichere Heizoltanks allgemein sind abstrakt gefahrlich. Die Abwehr drohender Gefahren und die Beseitigung eingetretener Storungen der offentlichen Sicherheit ist die Aufgabe von
Polizei
und
Ordnungsbehorden
, wobei eine konkrete Gefahr die Voraussetzung
polizeilicher oder ordnungsbehordlicher Maßnahmen
im Einzelfall vorhanden sein muss.
Auch viele andere
Rechtsgebiete
benutzen den Begriff, ohne ihn zu definieren im Zusammenhang mit
Gefahrenklasse
,
Gefahrstoff
oder
umweltgefahrlichen Stoffen
. Sie betrachten den Gefahrenbegriff je nach Regelungsziel leicht modifiziert und nicht deckungsgleich.
- Typologisches: dazu unter
Katastrophe
- Einschatzungen im Rahmen von
Risikomanagement
(Wirtschaft, Technik allgemein) und
Risikoanalyse
(Betriebswirtschaftslehre)
- Gefahren fur
kritische Infrastrukturen
- naturliche Gefahren: Sturme, Tornados, Extremniederschlage, Hochwasser,
Durren
, Erdbeben, Epidemien und Pandemien
- Anthropogene
Gefahren: Unfalle,
Systemversagen
, Sabotage, Schadprogramme, Terrorismus, Krieg
- rechtliche Gefahren
Gefahrenarten in der Rechtswissenschaft
- Konkrete Gefahr
- Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit
zu einer Verletzung der Schutzguter fuhrt.
- Beispiel: Eine Person sitzt neben einer Benzin-Zapfsaule, hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand. Es besteht die Gefahr einer Entzundung des Benzins.
- Abstrakte Gefahr
- Die abstrakte Gefahr liegt zeitlich nicht im Vorfeld der konkreten Gefahr. Abstrakte und konkrete Gefahr unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es ist bei der abstrakten Gefahr vielmehr so, dass die Gefahrenquelle kein konkreter einzelner Sachverhalt ist, sondern ein gedachter, typisierter Lebenssachverhalt, aus dem sich eine Gefahr fur Schutzguter der Offentlichen Sicherheit oder Ordnung ergeben kann.
- Beispiel: Fur den stark frequentierten Fußgangerbereich einer Innenstadt besteht die (abstrakte) Gefahr, dass durch frei umherlaufende große Hunde oder Kampfhunde dort befindliche Erwachsene, Kinder oder andere Hunde gebissen werden. Eine Stadt kann nun dieser abstrakten Gefahr durch eine (auf einer gesetzlichen Ermachtigungsgrundlage beruhende) Verordnung uber einen Leinenzwang begegnen.
- Anscheinsgefahr
- Der Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich, jedoch bestand im Nachhinein gesehen keine tatsachliche Gefahr. Die Anscheinsgefahr ist eine nach herrschender Meinung polizeirechtlich vollwertige Gefahr. Es gibt allerdings auch Ansichten, die mit gut vertretbaren Argumenten die Existenz der Kategorie der Anscheinsgefahr ablehnen und derartige Falle als Situationen ansehen, in denen keine Gefahr besteht, weil eben tatsachlich kein Schadenseintritt droht.
- Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, ein Koffer auf dem Marktplatz enthalte eine Bombe. Er verfugt daraufhin die Raumung des Marktplatzes; nachher ergibt sich, dass der Koffer leer war.
- Putativgefahr (auch Scheingefahr)
- Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschatzung auf einer unvertretbaren Einschatzung beruht. Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putativgefahr ermachtigt nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.
- Beispiel: Ein Polizist sieht, wie ein Kind mit einer Spielzeugpistole hantiert, die offensichtlich als solche zu erkennen ist. Er schreitet ein und beschlagnahmt das Spielzeug.
- Gefahrverdacht
- Eine Gefahr wird fur moglich gehalten, auch wenn
subjektiv
noch Zweifel vorhanden sind. Der Schadenseintritt ist nicht hinreichend wahrscheinlich, jedoch moglich.
Es handelt sich um eine Gefahr i. S. d. Gesetzes, jedoch sind im Rahmen der
Verhaltnismaßigkeit
vorerst nur gering einschneidende Maßnahmen zu ergreifen (z. B.
Gefahrerforschung
)
Gefahrenstufen in der Rechtswissenschaft:
- Gegenwartige Gefahr
- Das schadigende Ereignis steht unmittelbar oder in allernachster Zukunft mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit
bevor, bzw. hat bereits begonnen (zeitlich erhohte Schadensnahe). Eine gegenwartige Gefahr wird fur bestimmte Befugnisse vorausgesetzt.
- Beispiel: Eine betrunkene Person nimmt in einem
PKW
Platz und legt den Gang ein.
- Gefahr im Verzug
- eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten wurde, wenn nicht an Stelle der zustandigen Behorde oder Person eine andere Behorde oder Person tatig wird.
- Dringende Gefahr
- liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf eines objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schadigen wird. Die dringende Gefahr setzt KEINE zeitliche Dringlichkeit voraus.
- Die erste Reaktion eines Menschen auf Schwierigkeiten und Gefahren ist ein Sammeln und Anspannen aller vitalen Energien, damit sie wach und bereit seien zum Einsatz gegen die feindlichen Umstande
.
[20]
- Der Soldat ist uberzeugt, dass ihm eine gewisse beliebig ins Unendliche zu verlangernde Frist gewahrt sei, bevor er getotet, der Dieb, bevor er gefasst wird, die Menschen im allgemeinen, bevor sie sterben mussen. Das ist der Talisman, der die Individuen ? und bisweilen die Volker ? nicht gegen die Gefahr selbst, aber gegen die Furcht vor der Gefahr, genauer noch, gegen den Glauben an die Gefahr schutzt und in gewissen Fallen dazu verhilft, sich die Gefahr zuzumuten, ohne mutig zu sein
.
[21]
- ↑
a
b
BT-Drs. 13/3540
, S. 16
- ↑
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, 1995, S. 146
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Gabler Versicherungslexikon
, 2011, S. 697
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Hennig, Tjarks:
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Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(
pdf
(PDF)
,
EUR-Lex
)
- ↑
Art. 20
Signalworter
EG 1272/2008 (PDF, S. 16)
- ↑
Anhang VI 1.1.2.2.
Kennzeichnungscodes
EG 1272/2008 (PDF, S. 333)
- ↑
Art. 2
Begriffsbestimmungen
4.a) EG 1272/2008 (PDF, S. 9)
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Heinz Olenik/Karl-Heinz Malzahn,
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
, 1998, S. 1
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Jose Ortega y Gasset
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Marcel Proust
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Im Schatten der jungen Madchen
, 1927, S. 182;
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