Gefahr

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeichen 101 des Verkehrszeichenkatalogs der deutschen Straßenverkehrsordnung : ?Gefahrstelle“ Diese Form des Verkehrszeichens ist in Europa ublich .
Gefahrenzeichen
  • 
  • 
  • 
  • 
  •  (alte )
  • Eine Gefahr (Abkurzung Gef. ) ist eine Situation , die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden fuhrt, wobei fur den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird und von einem Schaden erst gesprochen werden kann, wenn eine nicht unerhebliche Beeintrachtigung vorliegt. [1] Dagegen bezeichnet Gefahrdung die Moglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeintrachtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. [1] Der Schaden kann Personen , Sachen , Sachverhalte , Tiere oder Umwelt betreffen.

    Das Wort Gefahr stammt aus dem mittelhochdeutschen gev?re ? Hinterhalt , Betrug“, abgeleitet aus dem zwischen 863 und 871 aufgekommenen althochdeutschen f?ra . [2] Der heutige Gefahrenbegriff besitzt in mehreren Fachgebieten einen leicht modifizierten Begriffsinhalt , wobei allen gemeinsam ist, dass dem Gefahrdeten ein Schaden ( Personenschaden und/oder Sachschaden ) oder ein sonstiger Nachteil droht.

    Als Gefahrenzeichen wird etwa ein Gefahrsymbol ( Piktogramm ) oder ein anderes akustisches oder optisches Gefahrsignal als Warnung verwendet, Kennziffern ( Gefahrenzahl ) einer Gefahrenskala , als Gefahrenstufe oder Gefahrenklasse , Gefahrenzone oder anderer Klassifizierungen von Gefahr, Bedrohung, Gefahrdung oder Risiko .

    Allgemein ist zu unterscheiden: [3]

    • Gefahrdung ( englisch hazard ): eine potenzielle Gefahrenquelle (Schadensquelle).
    • Gefahr (englisch danger ): Die mogliche Schadenswirkung der Gefahrenquelle oder der Zustand einer Bedrohung durch eine Gefahrenquelle.
    • Schaden (englisch harm; damage, injury ): Die konkrete schadigende Auswirkung der Gefahrenquelle, als Moglichkeit oder Wirklichkeit.
    • Risiko (englisch risk ): Verbindung oder Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und des Schadensausmaßes.

    Gefahr und Risiko werden in der Versicherungswirtschaft oft synonym verwendet, ihre Abgrenzung gegeneinander fallt nicht immer leicht.

    Versicherungswesen

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Versicherungsschutz ist das vom Versicherer im Versicherungsvertrag ubernommene versicherte Risiko, also der Schutz des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person vor versicherten Gefahren. [4] Versicherte Gefahren sind die Ereignisse , deren Eintreten vertragsgemaß einen wichtigen Bestandteil des Versicherungsfalls darstellen. [5] Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der Gefahrtragungstheorie zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer Versicherungspramie . Risikotheoretisch ist die Gefahr durch die Ungewissheit und ? im Fall des Eintritts ? durch den wirtschaftlichen Nachteil fur den Risikotrager gepragt. [6] Das ?versicherungstechnische Risiko“ ist die ?Gefahr und die Moglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schaden das Ausmaß uberschreiten, das der Pramienberechnung zugrunde liegt“. [7]

    Ingenieurwissenschaften

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In den Ingenieurwissenschaften umfasst die VDE 31000 /VDE1987/ allgemeine Leitsatze fur das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse: ?Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Risiko großer als das Grenzrisiko ist.“

    Arbeitssicherheit

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Im Falle der Arbeitssicherheit gilt: Eine Gefahrdung entsteht, wenn ein Mensch raumlich und zeitlich in Kontakt mit einem verletzungsbewirkenden Faktor kommen kann. Dabei konnen mehrere gefahrbringende Bedingungen zusammenspielen. Durch technische, organisatorische und personliche Maßnahmen sollen Gefahrdungen und das Wirksamwerden von Gefahren verhindert werden.

    • Als Restrisiko werden Gefahren bezeichnet, deren Risiko unterhalb des Grenzrisiko s liegen. Diese Gefahren werden also toleriert.
    • Grenzrisiko bezeichnet das hochste akzeptable Risiko, unter dem eine Situation noch sicher ist. Die Grenze kann durch gesetzliche, gesellschaftliche oder personliche Normen bestimmt sein.

    Rechtslage in Deutschland

    Die Gefahren, die zu einem konkreten Arbeitsplatz gehoren, werden bei der Gefahrdungsbeurteilung z. B. durch den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen Personen gemaß § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgestellt und protokolliert. Der Arbeitgeber entscheidet uber die zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes; er ist jedoch an den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand i. S. v. § 4 ArbSchG gebunden. Der Betriebsarzt und die Fachkraft fur Arbeitssicherheit gehoren nicht zur Linie innerhalb der betrieblichen Organisation und werden hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen grundsatzlich nur beratend tatig.

    Signalwort ?Gefahr‘

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In der schriftlichen Kommunikation (z. B. Gebrauchsanleitungen ) wird das Signalwort Gefahr eingesetzt, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Textstelle zu lenken. Gefahr darf nur verwendet werden, um vor Gefahren zu warnen, die zum Zeitpunkt der Warnung bereits vorhanden sind (z. B. heiße Oberflachen, scharfe Kanten, Quetschstellen usw.). Es wird ausschließlich bei Gefahren vor Personenschaden eingesetzt. [8]

    Auch die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach dem globalen System GHS [9] fordert das Anbringen eines Signalworts [10] auf dem Kennzeichnungsetikett je nach Gefahrenkategorie: Achtung (engl. warning , Abkurzung Achtg. ) oder Gefahr ( danger , Abk. Gef. , alle ohne Ausrufezeichen). [11] Hierbei steht ?Gefahr‘ fur die ?schwerwiegenden“ Gefahrenkategorien. [12]

    Sozialwissenschaften und Sozialphilosophie

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In den Sozialwissenschaften , speziell in der Soziologie wird, u. a. unterschieden zwischen der unbestimmten ?Gefahr“ und dem berechenbaren ? Risiko “. Vgl. dazu die Katastrophensoziologie .

    Eine andere Definition dieser Begriffe geht auf Niklas Luhmanns Systemtheorie zuruck. Ihm bedeutet ?Gefahr“ die Moglichkeit eines zukunftigen Schadens oder Nachteil, dessen Eintreten unabhangig von meinem Verhalten oder Entscheiden der Umwelt zugerechnet wird. ?Risiko“ dagegen ist fur ihn eine Selbstzuschreibung, also von der eigenen Entscheidung abhangig.

    Betriebswirtschaftslehre

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In der Betriebswirtschaftslehre verursachen Risiken schwer kalkulierbare Wagniskosten . Ist das vorhandene Risiko großer als das Grenzrisiko , liegt eine Gefahr vor:

    .

    Sicherheit ist entsprechend vorhanden, wenn

    .

    Die Sicherheit beginnt technisch und wirtschaftlich erst unterhalb des Grenzrisikos und ist am hochsten, wenn gar kein Risiko mehr vorhanden ist. Ist das vorhandene Risiko dagegen großer als das vertretbare Grenzrisiko, liegt eine Gefahr vor. [13]

    Gefahr ist auch ein Rechtsbegriff , der sehr haufig im Strafrecht (etwa § 34 StGB beim Notstand , § 21 StPO bei Gefahr im Verzug ), Zivilrecht ( § 446 BGB beim Gefahrubergang , § 644 BGB bei der Preisgefahr ), Handelsrecht ( § 410 HGB beim Gefahrgut ) oder Versicherungsrecht ( § 23 VVG bei Gefahrerhohung ) vorkommt.

    Das Verwaltungsrecht zielt auf die polizei- und ordnungsrechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr ab. ?Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschutztes Rechtsgut schadigen wird.“ [14] Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem die Wahrscheinlichkeit einer Schadigung nach bewahrten Erfahrungssatzen folgt ( objektiv gegebene Gefahr ). Die Gefahr ist hier eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden fur die offentliche Sicherheit fuhren wurde. [15] Dabei ist zu unterscheiden zwischen konkreter und abstrakter Gefahr. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in uberschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung fur bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zustanden zu dem Ergebnis fuhrt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekampfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann. [16] Darf der handelnde Beamte aufgrund von Anhaltspunkten von einer Gefahr ausgehen, spricht man von einer Anscheinsgefahr , die der konkreten Gefahr gleichsteht. [17] [18] Die konkrete Gefahr ist mithin die in einem Einzelfall bestehende Gefahr, die abstrakte Gefahr das bloß gedachte Geschehen, das dem Erlass von Rechtsnormen zugrunde liegt. [19] Beispielsweise ist der nicht korrosionssichere Heizoltank des Eigentumers X konkret gefahrlich, nicht korrosionssichere Heizoltanks allgemein sind abstrakt gefahrlich. Die Abwehr drohender Gefahren und die Beseitigung eingetretener Storungen der offentlichen Sicherheit ist die Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehorden , wobei eine konkrete Gefahr die Voraussetzung polizeilicher oder ordnungsbehordlicher Maßnahmen im Einzelfall vorhanden sein muss.

    Auch viele andere Rechtsgebiete benutzen den Begriff, ohne ihn zu definieren im Zusammenhang mit Gefahrenklasse , Gefahrstoff oder umweltgefahrlichen Stoffen . Sie betrachten den Gefahrenbegriff je nach Regelungsziel leicht modifiziert und nicht deckungsgleich.

    Arten der Gefahr

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Gefahrenarten in der Rechtswissenschaft

    Konkrete Gefahr
    Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzguter fuhrt.
    Beispiel: Eine Person sitzt neben einer Benzin-Zapfsaule, hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand. Es besteht die Gefahr einer Entzundung des Benzins.
    Abstrakte Gefahr
    Die abstrakte Gefahr liegt zeitlich nicht im Vorfeld der konkreten Gefahr. Abstrakte und konkrete Gefahr unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es ist bei der abstrakten Gefahr vielmehr so, dass die Gefahrenquelle kein konkreter einzelner Sachverhalt ist, sondern ein gedachter, typisierter Lebenssachverhalt, aus dem sich eine Gefahr fur Schutzguter der Offentlichen Sicherheit oder Ordnung ergeben kann.
    Beispiel: Fur den stark frequentierten Fußgangerbereich einer Innenstadt besteht die (abstrakte) Gefahr, dass durch frei umherlaufende große Hunde oder Kampfhunde dort befindliche Erwachsene, Kinder oder andere Hunde gebissen werden. Eine Stadt kann nun dieser abstrakten Gefahr durch eine (auf einer gesetzlichen Ermachtigungsgrundlage beruhende) Verordnung uber einen Leinenzwang begegnen.
    Anscheinsgefahr
    Der Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich, jedoch bestand im Nachhinein gesehen keine tatsachliche Gefahr. Die Anscheinsgefahr ist eine nach herrschender Meinung polizeirechtlich vollwertige Gefahr. Es gibt allerdings auch Ansichten, die mit gut vertretbaren Argumenten die Existenz der Kategorie der Anscheinsgefahr ablehnen und derartige Falle als Situationen ansehen, in denen keine Gefahr besteht, weil eben tatsachlich kein Schadenseintritt droht.
    Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, ein Koffer auf dem Marktplatz enthalte eine Bombe. Er verfugt daraufhin die Raumung des Marktplatzes; nachher ergibt sich, dass der Koffer leer war.
    Putativgefahr (auch Scheingefahr)
    Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschatzung auf einer unvertretbaren Einschatzung beruht. Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putativgefahr ermachtigt nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.
    Beispiel: Ein Polizist sieht, wie ein Kind mit einer Spielzeugpistole hantiert, die offensichtlich als solche zu erkennen ist. Er schreitet ein und beschlagnahmt das Spielzeug.
    Gefahrverdacht
    Eine Gefahr wird fur moglich gehalten, auch wenn subjektiv noch Zweifel vorhanden sind. Der Schadenseintritt ist nicht hinreichend wahrscheinlich, jedoch moglich.
    Es handelt sich um eine Gefahr i. S. d. Gesetzes, jedoch sind im Rahmen der Verhaltnismaßigkeit vorerst nur gering einschneidende Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Gefahrerforschung )

    Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahr

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Gefahrenstufen in der Rechtswissenschaft:

    Gegenwartige Gefahr
    Das schadigende Ereignis steht unmittelbar oder in allernachster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor, bzw. hat bereits begonnen (zeitlich erhohte Schadensnahe). Eine gegenwartige Gefahr wird fur bestimmte Befugnisse vorausgesetzt.
    Beispiel: Eine betrunkene Person nimmt in einem PKW Platz und legt den Gang ein.
    Gefahr im Verzug
    eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten wurde, wenn nicht an Stelle der zustandigen Behorde oder Person eine andere Behorde oder Person tatig wird.
    Dringende Gefahr
    liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf eines objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schadigen wird. Die dringende Gefahr setzt KEINE zeitliche Dringlichkeit voraus.
    • Die erste Reaktion eines Menschen auf Schwierigkeiten und Gefahren ist ein Sammeln und Anspannen aller vitalen Energien, damit sie wach und bereit seien zum Einsatz gegen die feindlichen Umstande . [20]
    • Der Soldat ist uberzeugt, dass ihm eine gewisse beliebig ins Unendliche zu verlangernde Frist gewahrt sei, bevor er getotet, der Dieb, bevor er gefasst wird, die Menschen im allgemeinen, bevor sie sterben mussen. Das ist der Talisman, der die Individuen ? und bisweilen die Volker ? nicht gegen die Gefahr selbst, aber gegen die Furcht vor der Gefahr, genauer noch, gegen den Glauben an die Gefahr schutzt und in gewissen Fallen dazu verhilft, sich die Gefahr zuzumuten, ohne mutig zu sein . [21]
    Commons : Gefahr (Danger)  ? Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wiktionary: Gefahr  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen
    Wiktionary: Lebensgefahr  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

    Einzelnachweise

    [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
    1. a b BT-Drs. 13/3540 , S. 16
    2. Gerhard Kobler , Etymologisches Rechtsworterbuch , 1995, S. 146
    3. ISO/IEC Guide 51
    4. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft , 2014, S. 586
    5. Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon , 2011, S. 697
    6. Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon , 2011, S. 697
    7. Max Gurtler, Risiko und Ruckversicherung , in: Rudolf Lencer/Paul Riebesell/Heinrich Lippert (Hrsg.), Deutsche Versicherungswirtschaft, Band II, 1936, S. 445 ff.
    8. Hennig, Tjarks: Worterbuch zur Technischen Kommunikation und Dokumentation . tekom. 1998.
    9. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( pdf (PDF) , EUR-Lex )
    10. Art. 20 Signalworter EG 1272/2008 (PDF, S. 16)
    11. Anhang VI 1.1.2.2. Kennzeichnungscodes EG 1272/2008 (PDF, S. 333)
    12. Art. 2 Begriffsbestimmungen 4.a) EG 1272/2008 (PDF, S. 9)
    13. Heinz Olenik/Karl-Heinz Malzahn, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen , 1998, S. 1
    14. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 26. Februar 1974, Az.: I C 31.72 = BVerwGE 45, 51 , 57
    15. Volkmar Gotz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht , 2001, S. 61
    16. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, Az.: 4 C 99.67 = NJW 1970, 1890
    17. BVerwGE 45, 51, 58
    18. Elmar Kruger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht , in: Juristische Schulung, 2013, S. 989
    19. Volkmar Gotz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht , 2001, S. 62
    20. Jose Ortega y Gasset , Aufbau und Zerfall Spaniens , 1921
    21. Marcel Proust , Im Schatten der jungen Madchen , 1927, S. 182; ISBN 3-51857875-8