Freiherr

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Freiherr ( abk. Fhr., Frhr.) ist ein Adelstitel des Heiligen Romischen Reiches , der in Osterreich und dem Deutschen Reich bis 1919 fortbestand. Der Freiherr gehort damit zum titulierten Adel wie auch Graf , Furst und Herzog , im Gegensatz zum untitulierten Adel, der lediglich das Adelspradikat ?von“ im Namen trug. Man unterschied dabei zwischen dem niedrigeren Ritterstand und dem Herrenstand, der beim Freiherrn begann.

Herkunft des Titels [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Wort Freiherr geht auf den spatmittelhochdeutschen Ausdruck vr?herre zuruck und bedeutet freier Edelmann. Der Titel ist damit gleichbedeutend mit Baron , was sich vom latinisierten liber baro aus dem altfrankischen baro (?Mann, Kampfer“) ableitet. [1]

In den Adelsdiplomen des Heiligen Romischen Reichs wurde der Titel des ?freien Herrn“ mit liber baro wiedergegeben. Hieraus entwickelte sich in den romanischsprachigen Landern sowie in Großbritannien, den Niederlanden und Russland der Titel Baron , wahrend in den meisten germanischsprachigen Landern der offizielle Titel Freiherr blieb (siehe unten ).

Im Deutschen hat sich die mundliche Anrede Baron fur einen Freiherrn eingeburgert, als die franzosische Sprache zur lingua franca des europaischen Adels wurde. Sie galt als eleganter, ebenso wie die weiblichen Formen Baronin und Baroness(e) fur die Ehefrau und die Tochter eines Barons bzw. Freiherrn. Der Brauch, einen Freiherrn mit Baron anzusprechen, begann im 16. Jahrhundert und wurde im 18. und 19. Jahrhundert zur festen Etikette an deutschen Hofen, als Franzosisch noch Hof- und Diplomatensprache war.

Ein Sonderfall sind die Reichsfreiherren (siehe unten), die allerdings vor 1806 im Heiligen Romischen Reich der Normalfall waren. Die Freiherren gehoren, wie die meisten Grafen , dem niederen Adel an, wahrend vormals reichsunmittelbare Grafen (ebenso wie Fursten und Herzoge ) zum Hohen Adel zahlen. Bis zum 13. Jahrhundert bestand innerhalb des deutschen Adels noch keine Standesschranke zwischen hohem und niederem Adel, die mittelalterlichen Grafen (damals nicht selten auch die freien Herren) waren als Territorialherren den Reichsfursten nahezu gleichgestellt, stiegen aber in spateren Jahrhunderten oft in den Furstenstand auf und behielten zumeist ihre Reichsunmittelbarkeit bis zum Ende des Alten Reichs 1806, als die meisten von ihnen durch Mediatisierung ihre relative Unabhangigkeit verloren. Auch diejenigen Freiherren, die zu den (reichsunmittelbaren) Reichsrittern zahlten, gehoren zum Niederen Adel.

Reichsfreiherr [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Titel Reichsfreiherr in der Inschrift auf dem Grabdenkmal des Johann Nepomuk von Hackledt († 1799). Er erhielt 1739 den Freiherrenstand des Kurfurstentums Bayern , 1787 durch Kaiser Joseph II. den Freiherrenstand des Heiligen Romischen Reichs sowie der osterreichischen Erblande . Eine Reichsunmittelbarkeit bestand nie.

Reichsfreiherr ist eine inoffizielle Standesbezeichnung aus dem Heiligen Romischen Reich deutscher Nation . Einerseits wurden damit die Inhaber reichsunmittelbarer Territorien bezeichnet, andererseits auch solche Personen, die den Titel Freiherr durch den romisch-deutschen Kaiser verliehen bekommen hatten. Allerdings lautete der offizielle Titel immer nur Freiherr , das Prafix ?Reichs“- ist zwar auf Freiherrendiplomen und Bildinschriften des 17. und 18. Jahrhunderts, meist in der Version des Heiligen Romischen Reichs Freiherr , gelegentlich zu lesen, bildete aber nie einen offiziellen Titel; zumeist erst im 19. Jahrhundert ? mit der erneuten Propagierung der Reichsidee nach dem Untergang des Alten Reichs ? nannten sich manche Freiherren aus eigenem Entschluss so (? Reichsfreiherr vom und zum Stein “), sofern sie ihre Erhebung dem Reichsoberhaupt im Alten Reich verdankten. Nach der Auffassung des Deutschen Adelsrechtsausschusses und seiner Vorgangerinstitutionen sind die ?Reichstitel“ (also auch Reichsgraf und Reichsfurst ) seit jeher nur historisch erklarender, nicht aber namensrelevanter Natur. Sie sind auch in Passen oder Personenstandsurkunden (auch aus der Zeit der Monarchie) nicht eingetragen und werden folglich weder im Gothaischen Genealogischen Handbuch noch im Deutschen Adelsblatt verwendet.

Inhaber eines reichsunmittelbaren Territoriums [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Reichsfreiherren dieser Gruppe waren Freiherren, die mit Reichsgut belehnt waren, das dem deutschen Konig bzw. Kaiser direkt unterstand und somit Reichsunmittelbarkeit besaß. Dabei handelte es sich meist um ? in den Freiherrenstand erhobene ? Reichsritter , die der freien Reichsritterschaft angehorten. Sie gehorten (mit einer einzigen Ausnahme [2] ) nicht zu den Reichsstanden (mit Sitz und Stimme im Reichstag ) und standen im Adelsrang auch nicht uber den anderen Freiherren, die einem Landesherren unterstanden.

Der Frankische Ritterkreis , der Schwabische Ritterkreis und der Rheinische Ritterkreis wurden aber mit dem Ende des Heiligen Romischen Reichs 1806 aufgelost und die Reichsritter kamen durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes . Seltenes Beispiel einer keinem Reichskreis zugeteilten Freiherrschaft war ab 1689 die Herrschaft Schauen , ferner die der Familie von Boyneburg gehorende Herrschaft Lengsfeld und die ab 1801 ebenfalls ihr gehorende reichsstandische Herrschaft Gemen .

Standeserhohung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als Reichsfreiherren ? darin den Reichsgrafen entsprechend ? wurden aber auch solche Adelige bezeichnet, die ihren Freiherrentitel durch eine Urkunde des romisch-deutschen Kaisers oder eines Reichsvikars verliehen bekommen hatten, gleichgultig ob sie dem Uradel angehorten ? und auf diese Weise eine Rangerhohung erfuhren ? oder dem Briefadel .

Eine Standeserhohung durch den Kaiser (in dieser Eigenschaft, denn er konnte ebenso Titel mit Beschrankung auf seine Erblande verleihen) war im ganzen Reich gultig. Auslandische Titel mussten hingegen bei Naturalisierung im Reich anerkannt werden. Mit Reichsunmittelbarkeit oder einer Belehnung mit Reichsgut hatte der Titel in diesem Fall nichts zu tun, sondern war lediglich ein Hinweis darauf, dass er vor 1806 durch den Kaiser oder einen Reichsvikar verliehen worden war. Dies traf vor 1806 auf die meisten Erhebungen in den Freiherrenstand zu, da solche außer vom Kaiser (oder Konig seiner Erblande) nur vom Konig von Preußen vorgenommen werden konnten, der das in der Praxis aber vor 1806 selten tat. Die ubrigen regierenden Fursten durften Erhohungen in den Freiherren- (und Grafen-)stand erst nach dem Ende des Heiligen Romischen Reichs  ? als Souverane im Deutschen Bund und ab 1871 im Deutschen Kaiserreich  ? vornehmen.

Freiherrenkrone [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Alte Freiherrenkrone
Allgemeine Freiherrenkrone

Die Freiherrenkrone ist eine Rangkrone und gewohnlich als ein goldener Reif ausgebildet, aus dessen oberen Rand sieben perlenbesetzte silberne Zacken hervorragen [3] (Adelskrone: funf Zacken, Grafenkrone: neun Zacken). Bei einer flacheren Form liegen die Perlen direkt auf dem Reif auf, unter Wegfall der Zacken (diese entspricht auch der franzosischen Baronskrone). Um 1800 galt auch die funfzackige Krone als Freiherrenkrone. [4]

Von der siebenzackigen deutschen Freiherrenkrone sind die franzosische, schwedische, spanische, portugiesische, belgische und englische Freiherren- bzw. Baronskrone zu unterscheiden (siehe Artikel Baron ) .

Anrede und weibliche Formen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Angehorigen freiherrlicher Familien stand im 17. und 18. Jahrhundert die Anrede Wohlgeboren , spater Hochwohlgeboren oder Hoch- und Wohlgeboren zu. Da im 19. Jahrhundert auch untitulierte Herren von (sowie, vor allem in Bayern und Osterreich, die neu geadelten Ritter und Edlen von ) und zunehmend auch burgerliche Honoratioren auf der Anrede ?Hochwohlgeboren“ bestanden, gingen die nichtregierenden Grafen (regierend: Erlaucht ) sowie die Freiherren oder Barone aus dem Uradel zur Anrede Hochgeboren uber, die bis zum 17. Jahrhundert noch den Herzogen vorbehalten gewesen war. Verwendet wurde diese Anrede indes zumeist nur in der schriftlichen Form, wahrend mundlich Baron bzw. Baronin gebrauchlich blieben. Die alten Anredeformen haben sich aber in dem Brauch erhalten, auf Briefkopfen uber den Namen eines Freiherren (oder Grafen) die Buchstaben S.H. ( Seiner Hochwohlgeboren bzw. Seiner Hochgeboren ) oder I.H. ( Ihrer Hochwohlgeboren bzw. Ihrer Hochgeboren ) ? fur eine Freifrau oder Freiin ? oder S.H.I.H. fur ein Ehepaar zu setzen (auch die Pluraldopplung I.I.H.H. wird gelegentlich verwendet, fur Ihren Hoch(wohl)geborenen ).

Osterreichisches Freiherrendiplom fur Wilhelm und Alfred Berger , 1878

Im Deutschen Kaiserreich war es ublich, den Adelstitel dem Vornamen voranzustellen. Seit dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung 1919 sind ehemalige Adelstitel in Deutschland namensrechtlich Bestandteile des Familiennamens . In Osterreich war es bereits wahrend der Monarchie ublich, den Adelstitel zwischen dem Vor- und dem Familiennamen einzufugen (z. B. Alfred Freiherr von Berger ). Dies wurde nicht nur im amtlichen Schriftverkehr, sondern auch bei Hof so gehandhabt.

Die weibliche Form lautet Freifrau ( Baronin ) fur die Frau eines Freiherrn bzw. Freiin (Baronesse, Freifraulein war eher unublich) fur die ledige Tochter eines Freiherrn. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichtes wahrend der Weimarer Republik , die in Deutschland bis heute Bestand hat, [5] durfen sich die Ehefrauen von Freiherren namensrechtlich korrekt ?Freifrau“ nennen (z. B. Ilselore Freifrau von Braun; eine gegenteilige Meinung wollte auf der Schreibweise ?Ilselore Freiherr von Braun“ bestehen).

Seit umgangssprachlich ?Fraulein“ fur eine unverheiratete Frau außer Gebrauch gekommen ist, wird die Form ?Freiin“ von einigen Tragerinnen als diskriminierend empfunden. Einer Namensanderung in ?Freifrau“ steht von behordlicher Seite diesbezuglich in der Regel nichts entgegen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koln , Beschluss vom 20. November 2014 ? 2 WX345/14 ? steht allerdings die Bezeichnung ?Freiin“ nicht nur fur eine unverheiratete Tochter eines Freiherrn. Somit gebe diese Bezeichnung nach einer Eheschließung bei Nichtbestimmung eines Ehenamens keinen unzutreffenden Familienstand der Ehefrau wieder. Damit sei in diesem Falle auch kein Anspruch auf Anderung des Adelszusatzes in ?Freifrau“ gegeben.

Die zuweilen irrtumlich verwendete Bezeichnung ?Freiherrin“ statt ?Freifrau“ bzw. ?Freiin“ ist falsch, weil sie als Titel nie existiert hat.

Es gibt aber auch heute in Deutschland manche Familien, die statt des Freiherrn den Baron im amtlichen Namen fuhren; dabei handelt es sich in aller Regel um Angehorige von deutschbaltischen Adelsfamilien, die ihre Rangerhohungen als russische Adelstitel erhalten hatten, da die Baltischen Ritterschaften dem Zaren untertan waren. Nach ihrer Flucht in das Deutsche Reich infolge der Oktoberrevolution und nachfolgender Enteignungen in den baltischen Staaten bzw. nach deren Annexion durch die Sowjetunion 1940 wahlten allerdings manche Angehorige solcher Familien bei ihrer Einburgerung den deutschen Freiherrntitel als amtlichen Namen, was ihnen durch die Standesamter weitgehend freigestellt wurde. Daher kommt es gelegentlich vor, dass Mitglieder derselben Gesamtfamilie voneinander abweichende Titel im Nachnamen fuhren. [6]

Der Osterreichische Adel wurde 1919 durch das Adelsaufhebungsgesetz seiner Titel entkleidet und als Stand abgeschafft. Weil dies jedoch ein einmaliger Rechtsakt war, ist er auf heutige Eheschließungen mit entsprechenden deutschen Namenstragern nicht mehr anwendbar. Die Bildung der weiblichen Formen allerdings unterbleibt. Durch ehelichen Namenswechsel kann daher die oben genannte, etwas absurd klingende ?Ilselore Freiherr von Braun“ in osterreichischen (und vermutlich auch manch anderen auslandischen) Passen tatsachlich aufleben.

Es gibt auch freiherrliche Familien im Schweizer Adel , da die Schweiz bis zum Westfalischen Frieden 1648 offiziell Teil des Heiligen Romischen Reichs war und der Kaiser nicht nur den Reichsadelsstand, sondern auch den Freiherrenstand gelegentlich an Schweizer Geschlechter verlieh, namentlich an Uradelsgeschlechter und an Offiziere in kaiserlichen Diensten. Andere Familien erfuhren Rangerhohungen durch franzosische Konige oder durch Papste. In der Schweiz ist zwar das Adelspradikat ?von“ amtlicher Namensbestandteil, nicht jedoch die Titel Freiherr oder Graf, die daher ? wie heutzutage in Osterreich, Tschechien oder Italien ? nur inoffiziell gefuhrt werden.

Europaische Lander [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wahrend in den meisten europaischen Landern der dem Freiherren (bzw. der Freifrau) entsprechende Titel ?Baron/in“ lautet, wird der Freiherrentitel auch in Teilen des Skandinavischen Adels verwendet (im schwedischen Adel und im norwegischen Adel friherre , im finnischen Adel vapaaherra , wahrend in Danemark der Baronstitel gefuhrt bzw. verliehen wird).

Vergleichbare Adelspradikate:

  • Belarus ? Baron, Baronessa
  • Danemark ? Baron, Baronesse (ebenso fur die Freiin)
  • Finnland ? vapaaherra (selten paroni)
  • Frankreich ? baron, baronne
  • Großbritannien ? Baron, Baroness
  • Italien ? barone, baronessa
  • Kroatien ? barun, barunica
  • Estland & Lettland ? Barons, Baronesse
  • Litauen ? Baron, Baronesse
  • Niederlande ? Baron, Barones
  • Norwegen ? friherre, friherrinne (ebenso fur die Freiin)
  • Polen ? baron, baronowa, baronowna (fur die Freiin)
  • Portugal ? Barao, Baronesa
  • Russland ? Baron, Baronessa
  • Schweden ? friherre, friherrinnan, froken (Fraulein) fur die Freiin
  • Spanien ? Baron, Baronesa
  • Tschechien ? baron (svobodny pan), baronka (svobodna pani)
  • Ukraine ? Baron, Baronesa
  • Ungarn ? baro, barone

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Wolfgang Ribbe , Eckart Henning : Taschenbuch fur Familiengeschichtsforschung. Verlag Degener &Co., Neustadt an der Aisch 1980, ISBN 3-7686-1024-1
  • Eugen Haberkorn, Joseph Friedrich Wallach: Hilfsworterbuch fur Historiker 2. 6. Auflage, Francke Verlag, Munchen 1964, ISBN 3-7720-1293-0
  • Christian Schulze Pellengahr: Wirksamwerden einer Adelsverleihung nach der Wiedervereinigung? In: Das Standesamt 56 (2003), S. 193?198.

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Freiherr  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Elmar Seebold (Bearb.), Friedrich Kluge: Etymologisches Worterbuch der deutschen Sprache . 22. Auflage. Berlin, De Gruyter 1989. S. 61.
  2. Die reichsstandische Herrschaft Gemen fiel 1801 von den Grafen von Limburg-Styrum an die Freiherren von Boineburg-Bomelberg ; waren diese nicht 1826 im Mannesstamm erloschen, mussten sie folglich im Gotha in der Zweiten Abteilung der Furstlichen Hauser gefuhrt werden.
  3. Adolf Matthias Hildebrandt (Begrunder), Ludwig Biewer (Bearb.): Wappenfibel. Handbuch der Heraldik. 19. Auflage, h.g. vom HEROLD, Verein fur Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften , bearb. im Auftrag des Herolds-Ausschusses fur die Deutsche Wappenrolle . Degener, Neustadt an der Aisch 1998, S. 89.
  4. Adolf Matthias Hildebrandt (Begrunder), Ludwig Biewer (Bearb.): Wappenfibel. Handbuch der Heraldik. 19. Auflage, h.g. vom HEROLD, Verein fur Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften , bearb. im Auftrag des Herolds-Ausschusses fur die Deutsche Wappenrolle . Degener, Neustadt an der Aisch 1998, S. 89.
  5. RGZ 113, 107.
  6. Johannes Baron von Mirbach: Adelsnamen, Adelstitel. C.A.Starke Verlag, Limburg an der Lahn, 1999, ISBN 3-7980-0540-0