Die
freiheitliche demokratische Grundordnung
(oft auch
freiheitlich-demokratische Grundordnung,
[1]
informell abgekurzt als
fdGO
oder
FDGO
) ist ein
Begriff
des
deutschen Grundgesetzes
, der die unabanderliche Kernstruktur des
Gemeinwesens
beschreibt, unabhangig von seiner gegenwartigen Auspragung durch den
Verfassungs-
und den einfachen
Gesetzgeber
. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden
Verfassungsrechts
sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und
Wertvorstellungen
, auf denen die
liberale und rechtsstaatliche Demokratie
in
Deutschland
beruht.
[2]
Nach der jungsten
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfG) sind dies die
Menschenwurde
, das
Demokratieprinzip
und die
Rechtsstaatlichkeit
.
[3]
Nicht dazu gehoren jedoch das Prinzip der
Republik
, des
Bundesstaates
und des
Sozialstaates
aus
Artikel 20 des Grundgesetzes
, die aber der
Ewigkeitsklausel
unterliegen.
Der Begriff beruht im Wesentlichen auf einem Urteil des BVerfG zum Verbot der rechtsextremistischen
Sozialistischen Reichspartei
(SRP) von 1952. Die darin aufgestellte Definition des Gerichts wurde in der
Staatsrechtswissenschaft
weitgehend ubernommen.
[4]
Gruppen und Ideen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, werden haufig als
verfassungsfeindlich
bezeichnet.
Der Begriff wird verwendet in
Art. 10
Abs. 2 S. 2,
Art. 11
Abs. 2,
Art. 18
S. 1,
Art. 21
Abs. 2 und Abs. 3 S. 1,
Art. 73
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b,
Art. 87a
Abs. 4 S. 1 und
Art. 91
Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er wurde vom
Bundesverfassungsgericht
im Jahr 1952 wie folgt prazisiert:
[5]
?Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkurherrschaft eine
rechtsstaatliche
Herrschaftsordnung auf der Grundlage der
Selbstbestimmung des Volkes
nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Personlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die
Volkssouveranitat
, die
Gewaltenteilung
, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmaßigkeit der Verwaltung, die Unabhangigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit fur alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmaßige Bildung und Ausubung einer Opposition.“
?
BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.)
Im Urteil zum
NPD-Verbot 2017
hat das BVerfG (jedenfalls fur
Parteiverbotsverfahren
) den Begriff der FDGO enger gefasst. Als drei Grundprinzipien hat das Gericht die Wurde des Menschen, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip festgestellt.
[3]
?Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die fur den freiheitlichen
Verfassungsstaat
schlechthin unentbehrlich sind.
a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Wurde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwurde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualitat, Identitat und Integritat sowie die elementare Rechtsgleichheit.
b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar fur ein demokratisches System sind die Moglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Burgerinnen und Burger am Prozess der politischen Willensbildung und die Ruckbindung der Ausubung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
c) Fur den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der offentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhangige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.“
?
BVerfGE 144, 20?367 (Ls. 3)
Der Regelungsgehalt der FDGO kann nicht durch Ruckgriff auf
Art. 79
Abs. 3 GG, den anderungsfesten Kern der
Verfassung
, bestimmt werden, sondern beschrankt sich auf die fur den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsatze.
[6]
Art. 79 Abs. 3 GG geht uber den fur einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Auch konstitutionelle Monarchien oder Zentralstaaten konnen dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen. Der Regelungsgehalt der FDGO ist vom anderungsfesten Kern der Verfassung eigenstandig und unabhangig zu bestimmen.
[7]
Freiheitliche demokratische Grundordnung und
verfassungsmaßige Ordnung
sind zu unterscheiden.
[8]
Der Begriff der FDGO erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die fur den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung muss moglich sein, ohne dass dadurch ein
Parteiverbot
ausgelost werden kann.
[9]
Die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitares System verbunden ist, begrundet den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht.
[10]
Das
Gewaltmonopol des Staates
ist ebenfalls Teil der FDGO.
[11]
Der Bundesgesetzgeber hat die Definition des Bundesverfassungsgerichts von 1952 als
Legaldefinition
in
§ 4
Absatz 2
BVerfSchG
ubernommen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlagige
Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts berucksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beitrage der einschlagigen juristischen
Literatur
:
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zahlen im Einzelnen:
- das Recht des Volkes, die
Staatsgewalt
in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuuben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wahlen,
- die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmaßige Ordnung und die Bindung der
vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
- das Recht auf Bildung und Ausubung einer parlamentarischen
Opposition
,
- die Ablosbarkeit der
Regierung
und ihre Verantwortlichkeit gegenuber der Volksvertretung,
- die Unabhangigkeit der Gerichte,
- der Ausschluss jeder Gewalt- und
Willkurherrschaft
und
- die im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte
.
Eine entsprechende Aufzahlung findet sich bis auf die letzte Ziffer auch in
§ 92
Abs. 2
StGB
fur das
politische Strafrecht
.
Identische oder zumindest inhaltlich deckungsgleiche Definitionen zu § 4 Abs. 2 BVerfSchG befinden sich auch in den Landesverfassungsschutzgesetzen der Lander. Im Thuringer Verfassungsschutzgesetz sind die Menschenrechte nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die
Charta der Grundrechte der Europaischen Union
sowie durch die
Europaische Menschenrechtskonvention
konkretisiert.
[12]
Ihre grundsatzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung fur die Aufrechterhaltung der
inneren Sicherheit
und die Teilnahme am politischen Leben. Ausdrucklich gilt dies insbesondere im Falle
politischer Parteien
, welche andernfalls als
verfassungswidrig
verboten werden konnen. Zwar ist es prinzipiell legitim, parlamentarisch auf eine Anderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten ? was mit einer
Zweidrittelmehrheit
auch moglich ist ?, dabei mussen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben (
Ewigkeitsklausel
).
Die
Bundesrepublik Deutschland
selbst versteht sich als
streitbare Demokratie
, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, ihren Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bund und in den Landern zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot, die Verfassungstreue als Voraussetzung fur die Begrundung und Aufrechterhaltung eines
Beamtenverhaltnisses
(
§ 33
BeamtStG
)
[13]
oder der
Einburgerung
(
§ 10
Abs. 1 Nr. 1
StAG
), die
Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung bei einer
Gefahrdung des demokratischen Rechtsstaats
(
§§ 84 ff.
StGB) in Zusammenarbeit mit dem
Verfassungsschutz
und mit besonderen Ermittlungsbefugnissen, etwa nach
§ 100a
Abs. 2 Nr. 1a
StPO
und dem
Artikel 10-Gesetz
oder die
Verwirkung bestimmter Grundrechte
bei missbrauchlicher Ausubung zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Als
ultima ratio
zur Verteidigung der verfassungsmaßigen Ordnung steht gemaß
Art. 20
Abs. 4
GG
jedem
Deutschen
das
Widerstandsrecht
zu.
In ein Beamtenverhaltnis beim
Bund
sowie bei bundesunmittelbaren
Korperschaften
,
Anstalten
und
Stiftungen des offentlichen Rechts
(
§ 7
Abs. 1 Nr. 2
BBG
) sowie bei den
Landern
,
Gemeinden
,
Gemeindeverbanden
und sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Korperschaften, Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts (
§ 7
Abs. 1 Nr. 2
BeamtStG
) darf nur berufen werden, wer die Gewahr dafur bietet, jederzeit fur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Fur die Berufung in ein
Kirchenbeamtenverhaltnis
bei einer
offentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
gilt dies nicht.
Eine Grundpflicht von
Beamten
, außer Kirchenbeamten, ist, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und fur deren Erhaltung einzutreten (
§ 60
Abs. 1 S. 3
BBG
;
§ 33
Abs. 1 S. 2
BeamtStG
). Auch fur Ruhestandsbeamte sowie fruhere Beamte mit Versorgungsbezugen gilt es als
Dienstvergehen
, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betatigen (
§ 77
Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BBG
;
§ 47
Abs. 2 S. 1
BeamtStG
).
In das Dienstverhaltnis eines
Berufssoldaten
oder eines
Soldaten auf Zeit
darf nur berufen werden, wer die Gewahr dafur bietet, dass er jederzeit fur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (
§ 37
Abs. 1 Nr. 2
SG
). Ein
Soldat
muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten fur ihre Erhaltung eintreten (
§ 8
SG). Es gilt als Dienstvergehen, wenn sich ein
Offizier
oder
Unteroffizier
nach seinem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betatigt (
§ 23
Abs. 2 Nr. 2 SG). Im Umkehrschluss ist dies fur
Mannschaften
, also alle ehemaligen
Grundwehrdienst
leistenden, kein Dienstvergehen.
In ein Richterverhaltnis beim Bund oder beim Land darf nur berufen werden, wer die Gewahr dafur bietet, dass er jederzeit fur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (
§ 9
Nr. 2
DRiG
).
Arbeitnehmer der Lander mussen sich nach den fur sie gultigen § 3 S. 2
TV-L
bzw. des gleichlautenden § 3 S. 2
TV-H
durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Arbeitnehmer des Bundes und der
Kommunen
mussen dies nach § 41 S. 2
TVoD-BT-V
nur, sofern sie in der Sparte Verwaltung beschaftigt sind und in ihrem Aufgabenbereichen auch
hoheitliche Tatigkeiten
wahrgenommen werden.
Aus
rechtswissenschaftlicher
Perspektive wird die freiheitliche demokratische Grundordnung teilweise als zu unbestimmt kritisiert, da ihre einzelnen Prinzipien ihrem historischen Entstehungskontext enthoben sind.
[14]
Auf die Relativitat der einzelnen Prinzipien wurde schon im Gesetzgebungsprozess zum 1. Strafrechtsanderungsgesetz vom
Bundesrat
hingewiesen.
[15]
Der Verfassungsrechtler
Ulrich K. Preuß
nannte die fdGO eine ?Super-Legalitat“.
[16]
Im Alternativkommentar zum Grundgesetz warnte der Verfassungsrechtler
Helmut Ridder
vor der Funktion der fdGO als ?Einbruchstelle bestandsschutzender staatlicher Intervention“.
[17]
Die Politikwissenschaftlerin
Ingeborg Maus
arbeitete heraus, dass die Loslosung einzelner Verfassungselemente aus dem Grundgesetz als uberpositive Wertentscheidungen demokratische Transformationsprozesse verhindert habe und in der ideengeschichtlichen Tradition nationalkonservativer Staatsrechtslehre stehe.
[18]
Methodisch wird der Ruckgriff auf die fdGO als argumentative Verkurzung kritisiert, die nicht die richterliche Begrundungspflicht befriedige.
[19]
Die Begrundung des Bundesverfassungsgerichts fur die Definition wird als ?religios-
naturrechtlich
“
[20]
beanstandet, da es im Urteil lediglich auf die ?Schopfungsordnung“
[21]
verweise.
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird, insbesondere von Reprasentanten der
politischen Linken
, in einigen Fallen kritisiert, obwohl die entsprechenden Personen den damit geschutzten Inhalten der Verfassungsordnung eigentlich positiv gegenuberstehen. Ihrer Ansicht nach sei der Ausdruck zu unbestimmt und konne jeweils nach eigenem Standpunkt umdefiniert werden, indem missliebige politische Meinungen als ?verfassungsfeindlich“ bezeichnet werden: Schon 1956 galten Kommunisten als ?Feinde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ und konnten deshalb gemaß
Bundesentschadigungsgesetz
keine Zahlungen zur Entschadigung fur erlittenes Unrecht wahrend der
Zeit des Nationalsozialismus
erhalten.
[22]
Die Kritik verstarkte sich insbesondere zur Zeit des
Radikalenbeschlusses
in den 1970er Jahren und bei der Einfuhrungen der
Extremismusklausel
im Jahr 2011. Politische Bezuge zu einer wissenschaftlichen Kritik stellte auch der Abgeordnete
Volker Beck
in einer Bundestagsrede her, als er die ?Formel von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als Kampfbegriff zur Ausgrenzung mißliebiger Kritiker“ bezeichnete.
[23]
Auch der Politikwissenschaftler
Claus Leggewie
und der Rechtswissenschaftler
Horst Meier
machten sich die Kritik der Formel als ?Kampfbegriff“ zu eigen, der es ermogliche, ?den an sich vollig legalen Gebrauch der
Grundrechte
in deren Missbrauch umzudeuten“.
[24]
Extremistische politische Positionen, etwa viele
Rechtsextreme
und
linksextremistische
Teile der
Antifa
und der
Antikapitalisten
, wollen allerdings die gegenwartige verfassungsmaßige Ordnung auch inhaltlich durch ein anderes
gesellschaftliches
und
politisches System
ersetzen.
[25]
Weil in der gangigen kommunistischen Faschismus-Definition Faschismus in wirtschaftlichen Krisen notwendigerweise aus dem
Kapitalismus
folge, ?beabsichtigt ein konsequenter Antifaschismus in diesem Sinne die Abschaffung der Wirtschaftsordnung des Kapitalismus und damit auch der als
burgerlich
geltenden
parlamentarischen Demokratie
“.
[26]
- Alexander von Brunneck
:
Politische Justiz
gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland: 1949?1968.
1. Auflage, Frankfurt am Main 1978,
ISBN 3-518-10944-8
.
- Erhard Denninger
(Hrsg.):
Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverstandnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik.
2 Bande, 1. Auflage, Frankfurt am Main 1977,
ISBN 3-518-07750-3
.
- Erhard Denninger,
Hans Hugo Klein
:
Verfassungstreue und Schutz der Verfassung.
In:
VVDStL
37 (1979), S. 7 ff.
- Christoph Gusy
:
Die ?freiheitliche demokratische Grundordnung“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
In:
AoR
105 (1980), S. 279 ff.
- Konrad Hesse
:
Grundzuge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland.
20. Auflage, Heidelberg 1999,
ISBN 3-8114-7499-5
.
- Martin Kutscha:
Verfassung und ?streitbare Demokratie“.
Koln 1979,
ISBN 3-7609-5008-6
. Zugl.: Bremen, Univ., Diss., 1977.
- Johannes Lameyer:
Streitbare Demokratie.
In:
JoR
30 (1981), S. 147 ff.
- Gerd Lautner:
Die freiheitliche demokratische Grundordnung.
2. Auflage, Heidelberg 1982,
ISBN 3-8114-6873-1
.
- Hartmut Maurer
:
Staatsrecht I. Grundlagen ? Verfassungsorgane ? Staatsfunktionen.
5. Auflage, Munchen 2007,
ISBN 3-406-55825-9
, § 23 Rn 1 ff. (S. 748 ff.).
- Friedrich-Christian Schroeder:
Der Schutz von Staat und Verfassung.
Munchen 1970,
ISBN 3-406-02899-3
. Zugl.: Munchen, Univ., Habil.-Schr., 1967.
- Sarah Schulz:
Vom Werden der fdGO: Das Verbot der Sozialistischen Reichspartei von 1952
(PDF; 383 kB). In:
Standpunkte
7/2011,
Rosa-Luxemburg-Stiftung
, Berlin 2011 (
Zur Geschichte des ?Politischen Extremismus“
).
- Sarah Schulz:
Die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ergebnis und Folgen eines historisch-politischen Prozesses.
Velbruck, Weilerswist 2019,
ISBN 3-95832-165-8
.
- diverse
Kommentare zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland
, Kommentierungen zu Art. 21 Abs. 2 GG
- ↑
Knut Ipsen
:
Freiheitlich-demokratische Grundordnung
, Webseite der
Bundeszentrale fur politische Bildung/bpb
. Abgerufen am 12. Januar 2017.
- ↑
Gesetzentwurf der Bundesregierung:
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Anderung des Deutschen Richtergesetzes
, Bundestags-Drucksache 20/8761 vom 11. Oktober 2023, S. 11.
- ↑
a
b
Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017 (zum NPD-Verbotsverfahren)
, 2 BvB 1/13, LS 3 und Abs.-Nr. 529; BVerfGE 144, 20?367.
- ↑
Freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Bundeszentrale fur politische Bildung,
abgerufen am 9. Dezember 2018
.
- ↑
BVerfGE 2, 1 (Leitsatz 2) ? SRP-Verbot
.
- ↑
BVerfGE 144, 20?367 Rn. 529.
- ↑
BVerfGE 144, 20?367 Rn. 537.
- ↑
BVerfGE 144, 20?367 Rn. 531.
- ↑
BVerfGE 144, 20?367 Rn. 535.
- ↑
BVerfGE 144, 20?367 Rn. 543.
- ↑
BVerfGE 144, 20?367 Rn. 547.
- ↑
§ 6
Thuringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren fur die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thuringer Verfassungsschutzgesetz ? ThurVerfSchG ?) vom 8. August 2014 in der Fassung vom 6. Juni 2018
- ↑
Einstellung in den offentlichen Dienst
, Belehrung uber die Grundpflichten (Muster)
- ↑
Vgl. Erhard Denninger (Hrsg.):
Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverstandnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik.
2 Bande, 1. Auflage, Frankfurt am Main 1977,
ISBN 3-518-07750-3
.
- ↑
Vgl. Sarah Schulz:
Strafrechtliche Anwendbarkeit statt demokratischer Minimalkonsens
, in:
Kritische Justiz
, Jg. 48, Nr. 3 (2015), S. 288?303.
- ↑
Ulrich K. Preuß:
Legalitat und Pluralismus. Beitrage zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Frankfurt am Main 1973, S. 17.
- ↑
Helmut Ridder:
Schutz der verfassungsmaßigen Ordnung.
In: Axel Azzola/Richard Baumlin (Hrsg.):
Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland.
Neuwied 1984, S. 1425.
- ↑
Ingeborg Maus:
Burgerliche Rechtstheorie und Faschismus. Zur sozialen Funktion und aktuellen Wirkung der Theorie Carl Schmitts.
Munchen 1976, S. 47.
- ↑
Vgl. Helmut Goerlich:
Wertordnung und Grundgesetz. Kritik einer Argumentationsfigur des Bundesverfassungsgerichts.
Baden-Baden 1973; Michael Ruland:
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland.
Inaugural-Dissertation, FU Berlin, 1971.
- ↑
Christoph Gusy:
Die ?freiheitliche demokratische Grundordnung“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
In: AoR 105 (1980), S. 285.
- ↑
BVerfGE 2, 1 (12)
- ↑
Bundesentschadigungsgesetz (1956).
Wollheim Memorial,
abgerufen am 12. Juni 2015
.
- ↑
Plenarprotokoll 14/50 vom 1. Juli 1999, S. 4343
.
- ↑
Claus Leggewie/Horst Meier, in:
Blatter fur deutsche und internationale Politik
10/2012,
S. 63?74
(68 ff.).
- ↑
Vgl. dazu
Konformitat von Antifaschismus und Antikapitalismus mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Andre Hahn, Niema Movassat und der Fraktion Die Linke ? Drucksache 19/129 ? (
PDF
),
BT-Drs.
19/351 vom 29. Dezember 2017, S. 2, 4, 6 f.
- ↑
Armin Pfahl-Traughber
:
Antifaschismus als Thema linksextremistischer Agitation, Bundnispolitik und Ideologie
, bpb, 6. Marz 2008.