Freiheitliche demokratische Grundordnung

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Die freiheitliche demokratische Grundordnung (oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung, [1] informell abgekurzt als fdGO oder FDGO ) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes , der die unabanderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhangig von seiner gegenwartigen Auspragung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber . Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen , auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht. [2] Nach der jungsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind dies die Menschenwurde , das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit . [3] Nicht dazu gehoren jedoch das Prinzip der Republik , des Bundesstaates und des Sozialstaates aus Artikel 20 des Grundgesetzes , die aber der Ewigkeitsklausel unterliegen.

Der Begriff beruht im Wesentlichen auf einem Urteil des BVerfG zum Verbot der rechtsextremistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952. Die darin aufgestellte Definition des Gerichts wurde in der Staatsrechtswissenschaft weitgehend ubernommen. [4] Gruppen und Ideen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, werden haufig als verfassungsfeindlich bezeichnet.

Der Begriff wird verwendet in Art. 10 Abs. 2 S. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18 S. 1, Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 87a Abs. 4 S. 1 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Konkretisierung im BVerfG-Urteil zum SRP-Verbot 1952

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Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt prazisiert: [5]

?Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkurherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Personlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveranitat , die Gewaltenteilung , die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmaßigkeit der Verwaltung, die Unabhangigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit fur alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmaßige Bildung und Ausubung einer Opposition.“

? BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.)

Einschrankung durch das NPD-Urteil 2017

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Im Urteil zum NPD-Verbot 2017 hat das BVerfG (jedenfalls fur Parteiverbotsverfahren ) den Begriff der FDGO enger gefasst. Als drei Grundprinzipien hat das Gericht die Wurde des Menschen, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip festgestellt. [3]

?Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die fur den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.

a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Wurde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwurde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualitat, Identitat und Integritat sowie die elementare Rechtsgleichheit.

b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar fur ein demokratisches System sind die Moglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Burgerinnen und Burger am Prozess der politischen Willensbildung und die Ruckbindung der Ausubung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

c) Fur den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der offentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhangige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.“

? BVerfGE 144, 20?367 (Ls. 3)

Der Regelungsgehalt der FDGO kann nicht durch Ruckgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG, den anderungsfesten Kern der Verfassung , bestimmt werden, sondern beschrankt sich auf die fur den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsatze. [6] Art. 79 Abs. 3 GG geht uber den fur einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Auch konstitutionelle Monarchien oder Zentralstaaten konnen dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen. Der Regelungsgehalt der FDGO ist vom anderungsfesten Kern der Verfassung eigenstandig und unabhangig zu bestimmen. [7] Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmaßige Ordnung sind zu unterscheiden. [8] Der Begriff der FDGO erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die fur den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung muss moglich sein, ohne dass dadurch ein Parteiverbot ausgelost werden kann. [9] Die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitares System verbunden ist, begrundet den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht. [10] Das Gewaltmonopol des Staates ist ebenfalls Teil der FDGO. [11]

Die Legaldefinitionen im Sinne der Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze

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Der Bundesgesetzgeber hat die Definition des Bundesverfassungsgerichts von 1952 als Legaldefinition in § 4  Absatz 2 BVerfSchG ubernommen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlagige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berucksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beitrage der einschlagigen juristischen Literatur :

Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zahlen im Einzelnen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuuben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wahlen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmaßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausubung einer parlamentarischen Opposition ,
  4. die Ablosbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenuber der Volksvertretung,
  5. die Unabhangigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkurherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte .

Eine entsprechende Aufzahlung findet sich bis auf die letzte Ziffer auch in § 92 Abs. 2 StGB fur das politische Strafrecht .

Identische oder zumindest inhaltlich deckungsgleiche Definitionen zu § 4 Abs. 2 BVerfSchG befinden sich auch in den Landesverfassungsschutzgesetzen der Lander. Im Thuringer Verfassungsschutzgesetz sind die Menschenrechte nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die Charta der Grundrechte der Europaischen Union sowie durch die Europaische Menschenrechtskonvention konkretisiert. [12]

Ihre grundsatzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung fur die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Teilnahme am politischen Leben. Ausdrucklich gilt dies insbesondere im Falle politischer Parteien , welche andernfalls als verfassungswidrig verboten werden konnen. Zwar ist es prinzipiell legitim, parlamentarisch auf eine Anderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten ? was mit einer Zweidrittelmehrheit auch moglich ist ?, dabei mussen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben ( Ewigkeitsklausel ).

Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie , die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, ihren Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bund und in den Landern zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot, die Verfassungstreue als Voraussetzung fur die Begrundung und Aufrechterhaltung eines Beamtenverhaltnisses ( § 33 BeamtStG ) [13] oder der Einburgerung ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ), die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei einer Gefahrdung des demokratischen Rechtsstaats ( §§ 84 ff. StGB) in Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz und mit besonderen Ermittlungsbefugnissen, etwa nach § 100a Abs. 2 Nr. 1a StPO und dem Artikel 10-Gesetz oder die Verwirkung bestimmter Grundrechte bei missbrauchlicher Ausubung zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Als ultima ratio zur Verteidigung der verfassungsmaßigen Ordnung steht gemaß Art. 20 Abs. 4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu.

Beschaftigte im offentlichen Dienst

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In ein Beamtenverhaltnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Korperschaften , Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts ( § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG ) sowie bei den Landern , Gemeinden , Gemeindeverbanden und sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Korperschaften, Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts ( § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ) darf nur berufen werden, wer die Gewahr dafur bietet, jederzeit fur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Fur die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhaltnis bei einer offentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gilt dies nicht.

Eine Grundpflicht von Beamten , außer Kirchenbeamten, ist, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und fur deren Erhaltung einzutreten ( § 60 Abs. 1 S. 3 BBG ; § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ). Auch fur Ruhestandsbeamte sowie fruhere Beamte mit Versorgungsbezugen gilt es als Dienstvergehen , wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betatigen ( § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BBG ; § 47 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ).

In das Dienstverhaltnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer die Gewahr dafur bietet, dass er jederzeit fur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt ( § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG ). Ein Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten fur ihre Erhaltung eintreten ( § 8 SG). Es gilt als Dienstvergehen, wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betatigt ( § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG). Im Umkehrschluss ist dies fur Mannschaften , also alle ehemaligen Grundwehrdienst ­leistenden, kein Dienstvergehen.

In ein Richterverhaltnis beim Bund oder beim Land darf nur berufen werden, wer die Gewahr dafur bietet, dass er jederzeit fur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt ( § 9 Nr. 2 DRiG ).

Arbeitnehmer der Lander mussen sich nach den fur sie gultigen § 3 S. 2 TV-L bzw. des gleichlautenden § 3 S. 2 TV-H durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen mussen dies nach § 41 S. 2 TVoD-BT-V nur, sofern sie in der Sparte Verwaltung beschaftigt sind und in ihrem Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tatigkeiten wahrgenommen werden.

Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive wird die freiheitliche demokratische Grundordnung teilweise als zu unbestimmt kritisiert, da ihre einzelnen Prinzipien ihrem historischen Entstehungskontext enthoben sind. [14] Auf die Relativitat der einzelnen Prinzipien wurde schon im Gesetzgebungsprozess zum 1. Strafrechtsanderungsgesetz vom Bundesrat hingewiesen. [15] Der Verfassungsrechtler Ulrich K. Preuß nannte die fdGO eine ?Super-Legalitat“. [16] Im Alternativkommentar zum Grundgesetz warnte der Verfassungsrechtler Helmut Ridder vor der Funktion der fdGO als ?Einbruchstelle bestandsschutzender staatlicher Intervention“. [17] Die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus arbeitete heraus, dass die Loslosung einzelner Verfassungselemente aus dem Grundgesetz als uberpositive Wertentscheidungen demokratische Transformationsprozesse verhindert habe und in der ideengeschichtlichen Tradition nationalkonservativer Staatsrechtslehre stehe. [18]

Methodisch wird der Ruckgriff auf die fdGO als argumentative Verkurzung kritisiert, die nicht die richterliche Begrundungspflicht befriedige. [19] Die Begrundung des Bundesverfassungsgerichts fur die Definition wird als ?religios- naturrechtlich [20] beanstandet, da es im Urteil lediglich auf die ?Schopfungsordnung“ [21] verweise.

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird, insbesondere von Reprasentanten der politischen Linken , in einigen Fallen kritisiert, obwohl die entsprechenden Personen den damit geschutzten Inhalten der Verfassungsordnung eigentlich positiv gegenuberstehen. Ihrer Ansicht nach sei der Ausdruck zu unbestimmt und konne jeweils nach eigenem Standpunkt umdefiniert werden, indem missliebige politische Meinungen als ?verfassungsfeindlich“ bezeichnet werden: Schon 1956 galten Kommunisten als ?Feinde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ und konnten deshalb gemaß Bundesentschadigungsgesetz keine Zahlungen zur Entschadigung fur erlittenes Unrecht wahrend der Zeit des Nationalsozialismus erhalten. [22] Die Kritik verstarkte sich insbesondere zur Zeit des Radikalenbeschlusses in den 1970er Jahren und bei der Einfuhrungen der Extremismusklausel im Jahr 2011. Politische Bezuge zu einer wissenschaftlichen Kritik stellte auch der Abgeordnete Volker Beck in einer Bundestagsrede her, als er die ?Formel von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als Kampfbegriff zur Ausgrenzung mißliebiger Kritiker“ bezeichnete. [23] Auch der Politikwissenschaftler Claus Leggewie und der Rechtswissenschaftler Horst Meier machten sich die Kritik der Formel als ?Kampfbegriff“ zu eigen, der es ermogliche, ?den an sich vollig legalen Gebrauch der Grundrechte in deren Missbrauch umzudeuten“. [24]

Extremistische politische Positionen, etwa viele Rechtsextreme und linksextremistische Teile der Antifa und der Antikapitalisten , wollen allerdings die gegenwartige verfassungsmaßige Ordnung auch inhaltlich durch ein anderes gesellschaftliches und politisches System ersetzen. [25] Weil in der gangigen kommunistischen Faschismus-Definition Faschismus in wirtschaftlichen Krisen notwendigerweise aus dem Kapitalismus folge, ?beabsichtigt ein konsequenter Antifaschismus in diesem Sinne die Abschaffung der Wirtschaftsordnung des Kapitalismus und damit auch der als burgerlich geltenden parlamentarischen Demokratie “. [26]

  1. Knut Ipsen : Freiheitlich-demokratische Grundordnung , Webseite der Bundeszentrale fur politische Bildung/bpb . Abgerufen am 12. Januar 2017.
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Anderung des Deutschen Richtergesetzes , Bundestags-Drucksache 20/8761 vom 11. Oktober 2023, S. 11.
  3. a b Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017 (zum NPD-Verbotsverfahren) , 2 BvB 1/13, LS 3 und Abs.-Nr. 529; BVerfGE 144, 20?367.
  4. Freiheitlich-demokratische Grundordnung. Bundeszentrale fur politische Bildung, abgerufen am 9. Dezember 2018 .
  5. BVerfGE 2, 1 (Leitsatz 2) ? SRP-Verbot .
  6. BVerfGE 144, 20?367 Rn. 529.
  7. BVerfGE 144, 20?367 Rn. 537.
  8. BVerfGE 144, 20?367 Rn. 531.
  9. BVerfGE 144, 20?367 Rn. 535.
  10. BVerfGE 144, 20?367 Rn. 543.
  11. BVerfGE 144, 20?367 Rn. 547.
  12. § 6 Thuringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren fur die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thuringer Verfassungsschutzgesetz ? ThurVerfSchG ?) vom 8. August 2014 in der Fassung vom 6. Juni 2018
  13. Einstellung in den offentlichen Dienst , Belehrung uber die Grundpflichten (Muster)
  14. Vgl. Erhard Denninger (Hrsg.): Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverstandnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. 2 Bande, 1. Auflage, Frankfurt am Main 1977, ISBN 3-518-07750-3 .
  15. Vgl. Sarah Schulz: Strafrechtliche Anwendbarkeit statt demokratischer Minimalkonsens , in: Kritische Justiz , Jg. 48, Nr. 3 (2015), S. 288?303.
  16. Ulrich K. Preuß: Legalitat und Pluralismus. Beitrage zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt am Main 1973, S. 17.
  17. Helmut Ridder: Schutz der verfassungsmaßigen Ordnung. In: Axel Azzola/Richard Baumlin (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland. Neuwied 1984, S. 1425.
  18. Ingeborg Maus: Burgerliche Rechtstheorie und Faschismus. Zur sozialen Funktion und aktuellen Wirkung der Theorie Carl Schmitts. Munchen 1976, S. 47.
  19. Vgl. Helmut Goerlich: Wertordnung und Grundgesetz. Kritik einer Argumentationsfigur des Bundesverfassungsgerichts. Baden-Baden 1973; Michael Ruland: Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland. Inaugural-Dissertation, FU Berlin, 1971.
  20. Christoph Gusy: Die ?freiheitliche demokratische Grundordnung“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: AoR 105 (1980), S. 285.
  21. BVerfGE 2, 1 (12)
  22. Bundesentschadigungsgesetz (1956). Wollheim Memorial, abgerufen am 12. Juni 2015 .
  23. Plenarprotokoll 14/50 vom 1. Juli 1999, S. 4343 .
  24. Claus Leggewie/Horst Meier, in: Blatter fur deutsche und internationale Politik 10/2012, S. 63?74 (68 ff.).
  25. Vgl. dazu Konformitat von Antifaschismus und Antikapitalismus mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Andre Hahn, Niema Movassat und der Fraktion Die Linke ? Drucksache 19/129 ? ( PDF ), BT-Drs. 19/351 vom 29. Dezember 2017, S. 2, 4, 6 f.
  26. Armin Pfahl-Traughber : Antifaschismus als Thema linksextremistischer Agitation, Bundnispolitik und Ideologie , bpb, 6. Marz 2008.