Freiheit der Person

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Gefangener

Die Freiheit der Person ist in Deutschland ein Grundrecht gemaß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz und bezeichnet die korperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Personlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab. Inhalt und Schutzbereich sind das Recht jedes Menschen, jeden zulassigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben und diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden (korperliche Bewegungsfreiheit). Dieses Abwehrrecht des Menschen steht in der Tradition des aus England stammenden ?Habeas Corpus“ und hat den Sinn, vor willkurlichen Freiheitseingriffen durch die Staatsgewalt geschutzt zu sein. Siehe hierzu Petition of Right .

Die Freiheit gilt fur alle sich in Deutschland aufhaltenden Personen, es sei denn, fur sie gilt auslandisches Recht und diese Freiheit wird durch zustandige auslandische Behorden beschrankt oder entzogen (z. B. NATO-Truppenstatut ).

Sie kann unter anderem durch Freiheitsbeschrankung und Freiheitsentzug entzogen werden, im Eingriffsrecht beispielsweise durch die Festnahme gem. § 127 Abs. 2 StPO .