Gefangener
Die
Freiheit der Person
ist in Deutschland ein
Grundrecht
gemaß
Art. 2
Abs. 2 Satz 2 und
Art. 104
Grundgesetz
und bezeichnet die korperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Personlichkeitsrecht nach
Art. 2
Abs. 1 GG i. V. m.
Art. 1
Abs. 1 GG ab. Inhalt und Schutzbereich sind das Recht jedes Menschen, jeden zulassigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben und diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden (korperliche Bewegungsfreiheit). Dieses Abwehrrecht des Menschen steht in der Tradition des aus England stammenden ?Habeas Corpus“ und hat den Sinn, vor willkurlichen Freiheitseingriffen durch die Staatsgewalt geschutzt zu sein. Siehe hierzu
Petition of Right
.
Die Freiheit gilt fur alle sich in Deutschland aufhaltenden Personen, es sei denn, fur sie gilt auslandisches Recht und diese Freiheit wird durch zustandige auslandische Behorden beschrankt oder entzogen (z. B.
NATO-Truppenstatut
).
Sie kann unter anderem durch
Freiheitsbeschrankung
und
Freiheitsentzug
entzogen werden, im
Eingriffsrecht
beispielsweise durch die
Festnahme
gem.
§ 127
Abs. 2
StPO
.