Fiqh

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Fiqh ( arabisch ??? ?Erkenntnis, Verstandnis, Einsicht‘) bezeichnet im islamischen Wissenschaftssystem diejenige Disziplin, die sich mit den religiosen Normen (al-ahk?m asch-schar?iyya) befasst. [1] Der Begriff wird mit ?islamische Rechtswissenschaft“ oder ?islamische Jurisprudenz “ ubersetzt. Ein Spezialist auf dem Gebiet des Fiqh wird auf Arabisch als Faq?h ( ???? ) bezeichnet, der Plural lautet Fuqah?? ( ????? ).

Das kanonische Gesetz wertet alle Handlungen der Muslime nach religiosen Maßstaben; eine Trennung zwischen weltlichem und religiosem Bereich kennt das Gesetz nicht. ?Alle Beziehungen des offentlichen und privaten Lebens und Verkehrs sollten im Sinne eines als religios anzuerkennenden Gesetzes geregelt werden“. [2] ?Die Wissenschaft, die sich mit der Scharia beschaftigt, heißt fiqh , d. h. Kenntnis und Verstandnis des Rechts.“ [3] Die religiosen Gesetze werden in den Buchern des Fiqh dargelegt und erortert. Die Rechtswissenschaft beruft sich stets auf die religiosen Textquellen Koran und Hadith nebst ihrer Auslegung und erlautert sowohl die rituellen Verpflichtungen (?ib?d?t) als auch die Rechte des Menschen gegenuber seinen Mitmenschen (mu??mal?t) [4] in einer islamischen Gesellschaft. Somit ist Fiqh die Wissenschaft, die alle Bereiche des privaten und offentlichen Lebens im Islam erortert . Ihre Darstellung ist den Rechtsschulen in ihren Fiqh-Buchern, mit teilweise deutlich kontroversen Rechtsauffassungen , vorbehalten.

Handgeschriebenes Fiqh-Buch von vor 1945 im Tropenmuseum in den Niederlanden .

In der praislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen von allen Parteien anerkannten hakam, der fur seine besondere Weisheit bekannt war. Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, dass sie einen Eid leisteten und als Sicherheit Guter aus eigenem Besitz einem neutralen Dritten ubertrugen.

Nach der Hidschra des islamischen Propheten Mohammed und seiner Anhanger nach Medina ubernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam fur die Muslime. Nach seinem Selbstverstandnis, wie es im Koran belegt ist, galt er fur seine Anhanger als Vorbild: [5]

?Im Gesandten Gottes habt ihr doch ein schones Beispiel…“

? Sure 33 , Vers 21 : Ubersetzung: Rudi Paret

Auch die ersten Kalifen amtierten als Schiedsrichter fur die muslimische Gemeinde. Erst die Umayyaden -Kalifen setzten Richter ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, ihre Urteile nach ra'y (?Gutdunken“, ?Meinung“) formulierten, ohne dabei dem Koran , der uberlieferten Sunna Mohammeds und dem ortlichen Gewohnheitsrecht (?urf) zu widersprechen.

Die ersten Rechtsschulen im Islam entstanden in der zweiten Halfte des 8. Jahrhunderts in Kufa und Basra im Irak , in Syrien und in Medina bzw. Mekka , die sich voneinander nicht nur im lokalen Gewohnheitsrecht unterschieden, sondern auch in der Auslegung des uberlieferten Hadithmaterials als Sunna des Propheten Mohammed.

Fiqh war fast immer eine reine Mannerdomane. Eine der wenigen Frauen, von der uberliefert wird, dass sie eine Faq?ha, also eine Spezialistin auf dem Feld des Fiqh, gewesen sei, war Umm ad-Dard?? in der Zeit des umayyadischen Kalifen ?Abd al-Malik (reg. 685?705). [6]

Die Quellen der Rechtswissenschaft

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Die islamische Rechtsordnung, die sich aus der Schari'a ergibt, basiert nicht allein auf dem Koran. Alle vier sunnitischen Rechtsschulen kennen vier ?Wurzeln“ d. h. Quellen der Rechtswissenschaft usul al-fiqh / ???? ????? / u??lu ?l-fiqh , die seit der Systematisierung des islamischen Rechts ? spatestens seit Asch-Sch?fi?? († 820) [7] ? als die Grundlagen der Jurisprudenz gelten.

  • Der Koran ( ?????? ) ist fur Muslime das unmittelbare Wort Gottes und die erste Rechtsquelle, die sowohl Normen als auch bestimmte Prinzipien (maq??id) beinhaltet. Etwa 500 Verse (ca. 8 %) aus dem Koran haben juristischen Bezug.
  • Die Sunna ( Sunna / ??? / sunna / ?eig. Brauch, Gewohnheit, Handlungsweise‘) [8] ist die Summe der uberlieferten Außerungen und Handlungen des Religionsstifters Mohammed und stellt das umfassende Material der islamischen Jurisprudenz dar. Die Sunna wird in Hadithen uberliefert, die schon fruh schriftlich festgehalten oder mundlich uberliefert wurden. Das rasche Anwachsen von Hadithen mit Darstellungen von Mohammeds Taten und Ausspruchen fuhrte im fruhen 8. Jahrhundert zur Zusammenstellung der ersten Traditionssammlungen, [9] . Im fruhen 9. Jahrhundert fand eine bereits nach strengen Kriterien erfolgte Auswahl der aus islamischer Sicht ?authentischen“ Hadithe in den ?Sechs Buchern“ ( al-kutub as-sitta / ????? ????? ), [10] statt, von denen zwei ( Buchari und Muslim ) besonderes Ansehen genießen. Diese Werke sind schon gemaß den Rechtsthemen der Jurisprudenz ? Ritualrecht, Kauf- und Vertragsrecht, Eherecht usw. - zusammengestellt. In der Sunna als Quelle der Jurisprudenz wird Mohammed also nicht nur als Prophet ? wie im Koran mehrfach bestatigt ? sondern auch als Gesetzgeber, als legislative und exekutive Macht dargestellt. Diese Position Mohammeds geht auch aus einigen Koranversen, die in Medina entstanden sind, deutlich hervor:

?Ihr Glaubigen! Gehorchet Gott und Seinem Gesandten und wendet euch nicht von ihm ab, wo ihr doch hort!“

? Ubersetzung Rudi Paret : Sure 8 , Vers 20
Siehe auch Sure 5 , Vers 92; Sure 24 , Vers 54 und Sure 64 , Vers 12.
Das Verhaltnis beider Quellen ? Koran und Sunna ? zueinander ist in der Rechtslehre mehrfach Gegenstand kontroverser Erorterungen gewesen. Denn die Frage, ob der Koran nur durch eine andere gottliche Offenbarung oder aber auch durch eine vom Koran abweichende Sunna abrogiert oder inhaltlich eingeschrankt werden konne, blieb in den rechtstheoretischen Schriften umstritten . [11] Die ersten Ansatze zur Klarung dieses Sachverhaltes sind in der Ris?la (Sendschreiben) von Asch-Sch?fi?? [12] dokumentiert. Seine Lehre, dass der Koran nur durch den Koran und die Sunna nur durch die Sunna abrogiert werden konne, wird außerhalb seiner Schule allerdings nicht uneingeschrankt befolgt.
So ist die koranische Strafmaßnahme bei Diebstahl erst bei Beachtung außerkoranischer Rechtsvorschriften moglich, die aus der Sunna abgeleitet werden. Rechtserhebliche Aspekte sind hierbei die nur in der Sunnaliteratur diskutierte Frage des Mindestwertes einer gestohlenen Sache, ferner die Klarung der Frage, ob sich der Tater zum Zeitpunkt seiner Tat in einer Notsituation befand. [13]
  • Die dritte Wurzel der Jurisprudenz ist das Prinzip des Idschm?? ????? / i?m?? / ?Konsensus‘, d. h. die Ubereinstimmung der Rechtsgelehrten in einer Rechtsfrage. Hierbei unterscheidet man drei Arten von Konsensus: Konsensus durch ausdruckliche Aussage idschma' al-qaul / ????? ????? / i?m??u ?l-qaul , den Konsensus durch die allgemeine Praxis idschma' al-fi'l / ????? ????? / i?m??u ?l-fi?l und den Konsensus durch stillschweigende Billigung idschma' as-sukut / ????? ?????? / i?m?? ?s-suk?t . Viele Vorschriften der Pflichtenlehre konnten weder im Koran noch in der Sunna belegt werden. Aber selbst die beiden Hauptquellen des Rechts ? Koran und Sunna ? hat die Rechtslehre kontrovers interpretieren konnen, was zwangslaufig zu Meinungsverschiedenheiten uber den wahren Sinn der Offenbarung und der uberlieferten Sunna fuhren musste. Uneingeschrankter Konsensus idschma' mutlaq / ????? ???? / i?m?? mu?laq herrschte unter den Gelehrten nur in grundsatzlichen Fragen der rituellen Verpflichtungen wie die Pflicht wadschib / ???? / w??ib / ?Pflicht‘ zum Gebet, zum Fasten u. a. Einen breiten Raum in der Jurisprudenz in Werken des usul al-fiqh nimmt der durch einen Zusatz eingeschrankte Konsenus idschma' mudaf / ????? ???? / i?m?? mu??f ein; man spricht vom Konsensus der Gelehrten von Mekka und Medina, von dem der ?rechtgeleiteten“ Kalifen, vom idschma ?der beiden Stadte“ (d. h. Kufa und Basra). Die Legitimitat des idschma als Rechtsquelle beruht auf dem Grundgedanken, dass der Konsensus der Gelehrten niemals im Widerspruch zum Koran und zur Sunna stehen kann. Es ist das Verdienst von Asch-Sch?fi??, das Prinzip des Konsensus als die drittwichtigste Quelle der islamischen Rechtswissenschaft in der Rechtslehre etabliert zu haben. [14]
  • Der Analogieschluss ( ?????? / al-qiy?s ) ist seit Asch-Sch?fi?? die vierte anerkannte Quelle der Jurisprudenz. Im Entwicklungsprozess der Jurisprudenz im 8. und fruhen 9. Jahrhundert konnten nicht alle Rechtsfalle oder Teilaspekte der kultischen Handlungen anhand der drei oben genannten Quellen zufriedenstellend gelost werden. Es wurde notwendig, bereits vorliegende Rechtsvorschriften, die man aus den ersten drei Quellen abgeleitet hatte, durch Analogie auf neue Falle zu ubertragen. Diese Art der Rechtsfindung, der Asch-Sch?fi?? allgemeine Geltung verschaffte und sie mit dem Idschtihad , dem eigenen Ermessen bei der Interpretation des Rechts, gleichsetzte, hatte auch Gegner, die nur den Koran und die Sunna als Quellen der Jurisprudenz anerkannten. Dennoch ist der Analogieschluss eine der anerkannten Quellen im Fiqh geblieben. [15]

Weitere Quellen der Jurisprudenz sind:

  • Die ?Entscheidung nach eigenem Ermessen“ ( ra'y / ??? ) des Juristen ? dort, wo weder der Koran noch die Sunna als primare Quellen bei einer Rechtsentscheidung herangezogen werden konnen. Ra'y ist die alteste Form der Rechtsfindung, die der Rechtspraxis der Prophetengefahrten und ihrer Nachfolger entsprach. [16]
  • Das Gewohnheitsrecht ( ?urf / ??? oder ?da / ???? ). Vorislamische Rechtspraktiken wurden, vor allem in der islamischen Expansionsphase, in großem Umfang in die Schari'a ubernommen und durch den idschma legitimiert. Das medinensische Gewohnheitsrecht spielte hier eine große Rolle, aber auch Verwaltungspraktiken und Gesetze der eroberten Gebiete.
  • Der Idschtih?d ( ?????? ), die selbstandige Interpretation der Rechtsquellen, wurde im orthodoxen Islam durch den Einfluss des Konsenses immer weiter zuruckgedrangt. Im Zuge der Konsolidierung der Rechtsschulen bildete sich eine Doktrin heraus, nach der das ?Tor des Idschtih?d“ mit der Entstehung ebendieser Rechtsschulen um das Jahr 300 nach der Hidschra geschlossen worden sei. Allerdings weisen einige Orientalisten darauf hin, dass auch in den sunnitischen Rechtsschulen der Idschtih?d bis in das 16. christliche Jahrhundert hinein ubliche Rechtsfindungspraxis war. [17] In jungerer Zeit wurde auf Seiten von Reformbewegungen (z. B. der Salafisten , aber auch ? allerdings mit entgegengesetzten Zielen ? von liberalen, sakularen Muslimen wie Irshad Manji ) die Wiedereinfuhrung des Idschtihad gefordert bzw. seine Ausubung regelrecht in Anspruch genommen.

Die funf Rechtskategorien menschlicher Handlungen

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Die islamische Rechtswissenschaft teilt die menschlichen Handlungen in funf Kategorien ein, denn ?Nach der Auffassung der muhammedanischen Theologen wohnt nicht Allem, was in den uberlieferten Quellen des muhammedanischen Gesetzes in Form von Geboten und Verboten angeordnet, beziehungsweise untersagt ist, der gleiche Grad imperativer oder prohibitiver Kraft inne...Von diesem Gesichtspunkte aus unterscheidet die Gesetzeswissenschaft des Islam im Grossen und Ganzen funf Kategorien“: [18] in der Rechtslehre nennt man sie ??????? ?????? / al-a?k?m al-?amsa / ?die funf (juristischen) Grundsatze‘

  1. pflichtmaßige Handlungen: ( ???   fard oder ????   w?dschib ) ? diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen personlichen Pflichten ( ??? ????? far? al-?ayn ), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten ( ??? ???????   fard al-kif?ya ?Pflicht des Genugeleistens‘), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fallt z. B. das funfmalige tagliche Gebet ( ???? , koranisch ????   salat ), in die zweite der Dschihad .
  2. empfehlenswerte Handlungen: ( ?????   mand?b oder ?????   mustahabb oder ???   Sunna ) ? diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen nicht bestraft.
  3. erlaubte, indifferente Handlungen: ( ????   mub?h oder ????   hal?l ) ? das Individuum selbst kann uber die Unterlassung bzw. Ausfuhrung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
  4. verwerfliche, missbilligte Handlung: ( ?????   makr?h ) ? es sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch gelobt wird.
  5. verbotene Handlung: ( ????   har?m ) ? der Tater wird bestraft, der Unterlasser solcher Handlungen gelobt. [19]

Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen ( hudud ) im Diesseits geahndet: Alkoholgenuss, Unzucht, die falsche Bezichtigung der Unzucht, Diebstahl, Geschlechtsverkehr zwischen Mannern und die Apostasie ; letztere wird vor allem durch die Sunna des Propheten Mohammed und nicht durch koranische Strafbestimmungen geahndet.

Entstehung und Uberblick

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Die Entstehung der Rechtsschulen, jeweils nach ihren Begrundern benannt, ist das Ergebnis literarischer Aktivitaten auf dem Gebiet der Hadith- und Rechtsliteratur im fruhen 8. Jahrhundert:

Die Rechtslehren von al-Auz??? und at-Tabar? sind vor allem in den systematischen Darstellungen des Fiqh bei asch-Schafii nachprufbar, [20] denn ihre eigenen Schriften sind, bis auf wenige Fragmente, heute nicht mehr erhalten. [21]

Die Schiiten und Charidschiten haben ihre eigenen Rechtsschulen. Die letztere in ihrer aktuellen ibaditischen Form und Rechtsschule der Zaiditen werden von den vier oben genannten sunnitischen Richtungen als gultige Schulen anerkannt.

Tore des Idschtih?d

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Im elften oder zwolften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung beziehungsweise im vierten oder funften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklarten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die ?Tore des Idschtih?d “ fur geschlossen, was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19. Jahrhundert so blieb. Grund fur die ?Schließung der Tore des Idschtihad “ ( insid?d b?b al-idschtih?d / ?????? ??? ???????? ) war die Tatsache, dass eigentlich jeder gewohnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann, was in der Praxis zu standiger Unsicherheit uber Rechtsfragen fuhren kann, da es im sunnitischen Islam keinen fest abgegrenzten Klerus gibt, der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat, sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten ( Ulama ) .

Einige Gelehrte der damaligen Zeit ( al-Ghazali , al-?mid? ) kampften, vielleicht in weiser Voraussicht, vehement gegen diese Erstarrung, unterlagen aber letztendlich doch. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts traten Personlichkeiten wie Dschamal ad-Din al-Afghani oder Muhammad Abduh hervor, die sich um eine Erneuerung der islamischen Glaubenspraxis und Rechtsprechung bemuhten. Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen, die ?Tore des Idschtih?d “ wieder zu offnen, oder sie wurden sogar tatsachlich von einigen in der Praxis geoffnet, was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben.

In neuester Zeit, vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Schari'a befasst, wird sogar behauptet, die ?Tore des Idschtih?d “ seien nie geschlossen gewesen, es sei ein Mythos, um den Islam als ruckstandig zu diffamieren. Studiert man altere Schriften, so wird das ?Schließen der Tore des Idschtih?d “ zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereroffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert, das Faktum, dass die ?Tore des Idschtih?d “ aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren, wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten.

Bedeutende Rechtsgelehrte

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Commons : Islamic jurisprudence  ? Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Al-maus??a al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 193
  2. Arent Jan Wensinck und J. H. Kramers (Hrsg.): Handworterbuch des Islam . Brill, Leiden 1941. S. 130.
  3. Helmut Gatje (Hrsg.): Grundriß der Arabischen Philologie . Band II. Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987. S. 299?300
  4. Helmut Gatje (1987), S. 299
  5. Al-maus??a al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 189.
  6. Vgl. Doris Decker: Frauen als Tragerinnen religiosen Wissens. Konzeptionen von Frauenbildern in fruhislamischen Uberlieferungen bis zum 9. Jahrhundert . Stuttgart 2013. S. 346?50. Ihr richtiger Name war wahrscheinlich Hu?aima bint ?uyayy, vgl. az-Zirikl? : al-A?l?m, s. v.
  7. Fuat Sezgin : Geschichte des arabischen Schrifttums . Bd. 1, S. 484?490. Leiden, Brill. 1967
  8. Uber die Bedeutung und Anwendung des Begriffes siehe: Max Bravmann : The spiritual background of early Islam . Studies in ancient Arab concepts. Brill, Leiden 1972
  9. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums . Bd. 1, S. 55ff. Leiden, Brill. 1967
  10. Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien . Bd. 2, S. 231ff.
  11. Miklos Muranyi (1987), S. 300
  12. Fuat Sezgin (1967), S. 488. Nr. II
  13. Miklos Muranyi (1987), S. 301; zu weiteren Aspekten siehe Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law . S. 179?180. 2. Auflage. Oxford 1965
  14. Miklos Muranyi (1987), S. 306?307
  15. Miklos Muranyi (1987), S. 307
  16. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1. S. 398?399
  17. Malise Ruthven : Der Islam. Eine kurze Einfuhrung. Stuttgart 2000, S. 116
  18. Ignaz Goldziher : Die ??hiriten . Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte. Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie. Leipzig 1884. S. 66 ( Digitalisat UB Halle; archive.org : [1] , [2] ).
  19. Ignaz Goldziher, op. cit. 66-70; M. Muranyi: Fiqh . In: Helmut Gatje (Hrsg.): Grundriß der arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987. S. 298?299; Irene Schneider: Die Terminologie der a?k?m al-?amsa und das Problem ihrer Entstehung, dargestellt am Beispiel der ??fi?itischen adab al-q???-Literatur . In: ZDMG, Suppl. VIII, XXIV. Deutscher Orientalistentag vom 26. bis 30. Sep. 1988 in Koln, hrsg. von W. Diem und A. Falaturi. Stuttgart 1990, 214-223.
  20. Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. S. 288?289. Oxford 1967
  21. Miklos Muranyi (1987), S. 307?309