Die
Finanzdelegation der Bundesversammlung (FinDel)
uberpruft und uberwacht den
eidgenossischen
Bundeshaushalt
(
Art. 51
Abs. 2
ParlG
). Sie ist eine standige Delegation der beiden
Finanzkommissionen
der
Bundesversammlung
und besteht aus je drei Mitgliedern der Finanzkommission von
National-
und
Standerat
.
Die Finanzdelegation ubt im Auftrag der Eidgenossischen Rate die Oberaufsicht uber den Finanzhaushalt des Bundes aus (
Art. 26
Abs. 2 ParlG). Insbesondere obliegt ihr die nahere Prufung und Uberwachung des gesamten Finanzhaushalts im Bereich von
Art. 8
des
Finanzkontrollgesetzes
(Art. 51 Abs. 2 ParlG). Ihr obliegt zudem die Observation der finanziellen Aspekte des
Staatsschutzes
und der
Nachrichtendienste
. Sofern zeitliche Dringlichkeit besteht, kann die Finanzdelegation dem
Bundesrat
auch die Zustimmung fur Zusatz- und Nachtragskredite sowie fur Kredituberschreitungen erteilen. Dies ist nur notwendig, wenn der Betrag 5 Millionen ubersteigt ? ansonsten kann der Bundesrat die Bewilligung des Kredits direkt bei der Bundesversammlung beantragen (
Art. 28
und
Art. 34
FHG
). Abgesehen davon vertritt die Finanzdelegation die Entwurfe fur
Voranschlage
und Rechnungen der
Eidgenossischen Finanzkontrolle
(EFK) vor der Bundesversammlung (
Art. 142
Abs. 3 ParlG), nimmt auch die Revisionsberichte der EFK ab und verfasst Mitberichte zu
Botschaften des Bundesrates
an die Finanzkommissionen oder andere Kommissionen (
Art. 1
Abs. 2 Satz 2 und
Art. 14
Abs. 3 FKG).
[1]
Stefan Koller:
Art. 51 Finanzdelegation
. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.):
Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002.
Helbing Lichtenhahn, Basel 2014,
ISBN 978-3-7190-2975-3
,
S.
418?435
(
sgp-ssp.net
).
Die Finanzdelegation auf der Website des Parlaments
- ↑
Handlungsgrundsatze der Finanzdelegation der eidgenossischen Rate.
26. November 2019,
abgerufen am 6. Februar 2022
(Schweizer Hochdeutsch).