Der Begriff
Feme
(auch
veme
von
mittelniederdeutsch
veime
= Strafe) steht fur die
Gerichtsbarkeit
von Femegerichten, einer Form der
mittelalterlichen
Strafjustiz
, und auch fur die von diesen verhangten Strafen. In der
Weimarer Republik
wurde der Begriff von konspirativen
rechtsextremen
Gruppierungen im Zusammenhang mit aus politischen Motiven begangenen sogenannten
Fememorden
verwendet. Der Charakter der mittelalterlichen Feme unterscheidet sich davon. Letztere wurde im Mittelalter lange Zeit als legale Appellationsinstanz bzw. ?Notinstanz“
[1]
bei Rechtsverweigerung vor Ort angesehen.
Das Wort ist seit dem 13. Jahrhundert sicher belegt. Es bedeutete auch ?Vereinigung,
Bund der zum gleichen Gericht gehorenden Freien
“. Zugleich wurde es auch als Bezeichnung fur den
Landfrieden
verwendet.
Im spaten Mittelalter entwickelten sich folgende mit ?veme“ zusammengesetzte Begriffe mit Bezug auf
Strafvollstreckung
:
vemer
,
vememeister
als Umschreibung fur den Nachrichter oder
Henker
,
vemen
fur verurteilen, strafen,
vemestat
fur Richtstatte. Weitere Bezeichnungen der
Gerichte
sind: Femgericht, Femegericht, Vehmgericht,
vemedinc
sowie ?Freigericht“ oder ?Freistuhl“ (seltener: Vehmgericht, Fehmgericht, Vehmic Gerichte, Vehm oder die heilige Vehme).
Die Gerichtsbarkeit uber Leben und Tod (Blutbann) war Privileg des Konigs. Als
Blutbannleihe
konnte dieses Privileg an Femgerichte bzw. deren Vorsitzenden, den
Freigrafen
(oder
Stuhlherrn
), ubertragen werden. ?Als konigliche Gerichte beanspruchten sie außer der gewohnlichen Zustandigkeit innerhalb ihrer Gerichtsbezirke auch die Befugnis zur Aburteilung auswarts begangener todeswurdiger Verbrechen in Fallen der Rechtsverweigerung durch den ordentlichen Richter“
[2]
Urteilsfinder waren die
Freischoffen
, die Gerichtsstatte wurde
Freistuhl
genannt. ?Der zum Tode Verurteilte wurde sofort nach dem Urteil gehangt.“
[2]
?Den Gipfel ihrer Macht erreichten die Femgerichte in der ersten Halfte des 15. Jahrhunderts.“
[2]
Belege finden sich vor allem im spaten Mittelalter (14. und 15. Jahrhundert) im niederdeutschen Sprachgebiet. Einzelne weitere Belege gibt es aus den angrenzenden Jahrhunderten (13. und 16. Jahrhundert), vereinzelt bis ins 18. Jahrhundert, außerdem aus einigen mitteldeutschen Gebieten wie der
Oberlausitz
und
Schlesien
. Eine Verurteilung war nicht zwingend bei allen Delikten mit dem Tod des Verurteilten verbunden, die
Femeschuld
konnte auch finanziell abgegolten werden.
Rechtsmittel gegen ein Urteil der Freigerichte nach heutigem Rechtsverstandnis waren nicht moglich. Es handelte sich um einen Rechtszug mit nur einer Instanz. Es gab in beschranktem Umfang die Moglichkeit, gegen Formfehler vorzugehen; es gibt eine Reihe von Beispielen, in denen erfolgreich gegen eine fehlerhafte Ladung vorgegangen wurde. Ein Erscheinen vor Gericht trotz einer fehlerhaften Ladung heilte diesen Fehler, und das Verfahren nahm seinen Lauf.
Haufig wird die mittelalterliche Feme schlechthin mit
westfalischen
Femegerichten gleichgesetzt. Diese waren in der Tat die rechtshistorisch bedeutendsten Femegerichte und wiesen gegenuber den Femegerichten in Ost- und Mitteldeutschland (siehe unten) Besonderheiten auf: Die westfalische Feme entwickelte sich aus der Gerichtsbarkeit der westfalischen
Freigerichte
. Dies waren die Nachfolger des hochmittelalterlichen Grafengerichts ?bei Konigsbann“ (s.
Grafschaft
), das mit dem Aufkommen der Lander und dem Autoritatsverlust des Konigs im 14. Jahrhundert untergegangen war. Der Hauptsitz aller Femegerichte fur Westfalen lag zunachst in
Dortmund
. Der Freistuhl befand sich hier unweit des heutigen Dortmunder Hauptbahnhofs. Der steinerne Gerichtsplatz war von zwei Linden umsaumt, von denen die eine als
Femlinde
bekannt war.
Mit dem wachsenden Einfluss der
Kolner Kurfursten
und als Folge der Arnsberger Reformation der Femegerichte von 1437 wechselten diese zum
Oberfreistuhl nach Arnsberg
.
Sonderelemente der Feme gegenuber dem allgemeinen Freigericht ergaben sich aufgrund von Einwirkungen der
Landfrieden
, aufgrund der speziellen Zustandigkeit fur schwere Straftaten abgeleitet aus der alten Rechtspraxis der ?Handhaften Tat“ und durch Ubernahme von Elementen eines
Notgerichts
. Gegen den Verurteilten wurde auf Hinrichtung durch
Hangen
erkannt. Diese Strafe konnte sofort vollstreckt werden, gegebenenfalls sofort nach (spaterer) Ergreifung des Betroffenen. Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen Hangen und Henken.
Henken
war durchweg hoheitlich und fuhrte zwangslaufig zum Tode. Hangen hatte dies nicht zwingend zur Folge; bei der Vollstreckung der Handhaften Tat wurde der Bestrafte ?aufgehangt“ (nicht zwingend am Hals ?bis zum Eintritt des Todes“), sondern vielmehr wurde er ?gebunden aufgehangt“ (siehe hierzu alte Darstellungen z. B. im Sachsenspiegel und mittelalterliche Darstellungen der
Prangerung
); der Bestrafte wurde nach einer festgesetzten Zeit (drei Tage), in der er auch von Angehorigen versorgt werden konnte, wieder (noch) lebend abgehangt (sofern er diese Strafeprangerung uberlebt hatte).
Kam ein geladener Beschuldigter nicht zum Prozess, konnte er in Abwesenheit verurteilt werden. Er musste dann ohne Mitteilung des Urteils jederzeit mit der Vollstreckung rechnen. Weiterhin hatte die Feme Elemente eines
Geheimprozesses
, haufig (in der Spatzeit sogar fast ausschließlich) waren die Femegerichte heimliche Gerichte. Ein Femegericht war mit einem Freigrafen und sieben
Freischoffen
besetzt. Alle hatten den Schoffeneid abgelegt. Der Bewerber um das Freischoffenamt musste ?echt, recht und frei“ sein, und es bedurfte der Burgschaft zweier Schoffen.
Der besondere Erfolg der westfalischen Feme im ganzen Reich ergab sich aus dem uberortlichen Anspruch westfalischer Femegerichte. Ihre Vorladungen wurden ? anders als die anderer deutscher Gerichte ? zeitweise in fast den gesamten deutschen Sprachraum ausgesendet, und aus fast dem ganzen Reich fanden sich Klager in Westfalen ein. Diese Klager mussten Mitglieder des Freischoffenstandes sein. Im fruhen 15. Jahrhundert wurde der Anspruch auf uberortliche ?interterritoriale Jurisdiktion“ in vielen Fallen durchgesetzt und fand schließlich im Frankfurter
Reichsabschied
von 1442 eine ? freilich vorsichtige und begrenzte ? reichsgesetzliche Anerkennung.
Als Rechtsgrund dieses uberregionalen Anspruchs wird vermutet, dass die westfalischen Freigerichte als nahezu einzige Gerichte im Reich an der sog. unmittelbaren
Bannleihe
durch den Konig festgehalten hatten. Die Freigerichte fuhrten ihren Kompetenzanspruch auf eine
Belehnung
durch Karl den Großen zuruck (strittig).
1422 war dem
Erzbischof von Koln
(damals
Dietrich II. von Moers
) das Aufsichtsrecht uber alle freigraflichen Handlungen verliehen worden. Man geht allerdings davon aus, dass er es kaum wirksam durchsetzen konnte. In der Spatzeit der Feme im 15. Jahrhundert wollten die Femegerichte ihre Kompetenz immer mehr ausdehnen, also nicht mehr nur uber schwere Gewalttaten urteilen, sondern uber alle denkbaren Streitgegenstande, soweit den ortlich eigentlich zustandigen Gerichten
Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzogerung angelastet wurde. 1431 wurde gar Konig
Sigismund
vor ein Femegericht geladen und einige Jahre spater Kaiser
Friedrich III.
Viele Fursten waren selbst Mitglieder der Feme, wie etwa
Kaiser Sigismund
, die Kurfursten Friedrich I. und II. von Brandenburg, die sachsischen Kurfursten Friedrich I. und II., Herzog
Wilhelm III. von Sachsen
, die Herzoge
Heinrich der Reiche
und
Wilhelm II. von Bayern
, der Landgraf
Ludwig II. von Hessen
, der Herzog Wilhelm I. von Braunschweig, die Pfalzgrafen Ludwig II., Johann und Otto und andere.
In Ost- und Mitteldeutschland waren die Femegerichte obrigkeitlich eingesetzte Sondergerichte zum Schutz des Landfriedens. Die meisten Gerichte entstanden im 14. Jahrhundert. Der Begriff Feme bezeichnet hier meist den Landfrieden, gelegentlich auch das Femegericht. Bereits im 15. Jahrhundert ubernimmt hier nach und nach die ordentliche Gerichtsbarkeit die Funktion der Femegerichte. Im 16. Jahrhundert sind die Femegerichte fast vollig verschwunden.
Die Zahl der Freischoffen in Deutschland zum Hohepunkt der Feme wird auf 15.000?30.000 geschatzt. In der zweiten Halfte des 15. Jahrhunderts geht der Einfluss der Femegerichte deutlich zuruck und wird schließlich fast vollig ausgeschaltet. Dieser Prozess ist Mitte des 16. Jahrhunderts weitgehend abgeschlossen.
Die Forschung fuhrt den Ruckgang der Feme auf ein Bundel einander erganzender unterschiedlicher Ursachen zuruck: Enttauschung vieler Klager uber zu langsame Verfahren, Probleme bei Vollstreckung der Urteile, Abwehrversuche der von Femeklagen betroffenen Territorien (u. a. Unterbindung des Rechtszugs nach Westfalen, Anstrengung von Gegenprozessen gegen Femeklager und Femegericht), Missbrauche der Feme durch unehrenhafte Elemente (Kauflichkeit, Korruption, willkurliche Entscheidungen), Zustandigkeitswirrwarr im Femewesen, fehlende Kodifizierung des Femerechts, Rivalitaten der Femegerichte untereinander, nach 1450 auch mangelnde Unterstutzung durch Kaiser und Reich, Ende des 15. Jahrhunderts schließlich die Ausrufung eines allgemeinen Landfriedens und Schaffung einer Reichsgerichtsbarkeit (
Reichskammergericht
).
Nicht zuletzt hatten die Freigerichte regelmaßig die Oberhoheit des Konigs/Kaisers fur reichsweite Rechtsprechung in Abrede gestellt und waren somit fur die hochste Autoritat des Reiches fur eine reichsweite Rechtsausubung nicht mehr akzeptabel.
Mancherorts bestanden westfalische Femegerichte allerdings bis ins 19. Jahrhundert fort. Wo sie existierten, waren sie aber nun auf eine ortlich begrenzte Gerichtsbarkeit in Bagatellangelegenheiten beschrankt. Das letzte Freistuhlgericht hielt der Dortmunder Freigraf Zacharias Lobbecke am 11. Januar 1803 auf dem Konigshofe zu Dortmund ab; mit der napoleonischen Rechtsreform wurden sie endgultig entmachtet und aufgehoben.
In der gegenwartigen Rechtssprache spielt der Begriff der Feme keine Rolle mehr, es gibt nicht einmal einen entsprechenden speziellen Straftatbestand. Allerdings ist die Ausfuhrung einer staatlich nicht legitimierten Privatjustiz ohnehin nach allgemeinen Strafrechtsnormen zu verfolgen. Ausnahmegerichte, auch staatliche Ausnahmegerichte, sind grundsatzlich unzulassig. Es gilt die Garantie des gesetzlichen Richters (in Deutschland Art. 101 Abs. 1
GG
). Die gerichtliche Verfolgung von Straftaten obliegt allein dem Staat und seinen dafur bestellten ortlich zustandigen Organen, in der Regel aufgrund staatlicher Ermittlungen, in Ausnahmefallen aufgrund von
Privatklage
(Deutschland) bzw.
Privatanklage
(Osterreich und Liechtenstein). Dieses Verfolgungsmonopol ist aus dem staatlichen
Gewaltmonopol
und auch aus rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien wie dem Grundsatz ?
nulla poena sine lege
“ (keine Strafe ohne Gesetz, in Deutschland Art. 103 Abs. 2
GG
; §§ 1, 2 Abs. 1
StGB
) ableitbar.
Dennoch gab es im Laufe des 20. Jahrhunderts verschiedene nicht gesetzlich legitimierte Geheimverfahren oder illegale Totungen nach unklarem Verfahren, die journalistisch als ?Fememorde“ oder ?Femetaten“ bezeichnet wurden. Sie hatten nichts mit der historischen Feme gemein; die Bezeichnung dieser neuen Taten als ?Feme“ folgte keiner deutlich erkennbaren Systematik. So werden Anschlage und Morde bewaffneter radikaler Gruppen der
Weimarer Republik
wie der
Organisation Consul
oft als ?Feme“ bezeichnet (auch in der Selbstdefinition der Tater: ?Verrater verfallen der Feme“). Die ?Fememorde“ in der Weimarer Republik beschaftigten zeitweise das offentliche und politische Leben. Das fruhere Mitglied der
Schwarzen Reichswehr
,
Carl Mertens
, deckte 1925 in der Zeitschrift
Die Weltbuhne
mehrere ?Fememorde“ innerhalb der volkischen Verbande auf. Dies fuhrte zu Festnahmen, Strafprozessen sowie einer Debatte und einem ergebnislosen Untersuchungsausschuss im
Reichstag
.
[3]
Das
Reichsgericht
entschied in einem Urteil vom 8. Mai 1929 aber zu Gunsten der ?Fememorder“, ?dass es auch ein
Notwehrrecht
des einzelnen Staatsburgers gegenuber rechtswidrigen Angriffen auf die Lebensinteressen des
Staates
gibt“ (
RGSt
63, 215 (220)).
Offenbar kam es auch innerhalb der
Reichswehr
zu ?Femeurteilen“.
[4]
Fur die Ermordungen politisch missliebiger Personen durch die
SA
ohne staatliche Gerichtsverhandlung ab dem Jahr 1933 wird der Begriff dagegen nicht gebraucht. Auch Urteile staatlicher
Sondergerichte im Nationalsozialismus
, aufgrund der Verordnung vom 21. Marz 1933, fallen nicht unter diesen Begriff.
In der Nachkriegszeit wurde der Mord an dem
abtrunnigen
Terroristen und
V-Mann
Ulrich Schmucker
1974 in der Presse auch als ?Fememord“ bezeichnet.
Die hier aufgefuhrte Literatur behandelt die Feme im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit, zur Literatur uber Fememorde im 20. Jahrhundert siehe
Fememord
.
in der Reihenfolge des Erscheinens
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5. Auflage. Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft-Verlag, Gießen 2009,
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- unveranderter Nachdruck der 2. Auflage von 1896 unter dem Titel:
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Schoningh, Paderborn 1989,
ISBN 3-506-75200-6
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- Otto Weerth
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Die Veme oder das Freigericht im Bereiche des Furstentums Lippe.
Meyersche Hofbuchdruckerei, Detmold 1895 (
Digitalisat
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- Otto Schnettler:
Die Veme. Entstehung, Entwicklung und Untergang der frei- und heimlichen Gerichte Westfalens.
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Die Veme in ihrer zeitlichen und raumlichen Entwicklung.
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Hermann Aubin
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Nurnberg und die Feme. Der Kampf einer Reichsstadt gegen den Jurisdiktionsanspruch der westfalischen Gerichte.
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Weitere Denkwurdigkeiten und Merkwurdigkeiten zur Geschichte der westfalischen Vemegerichtsbarkeit.
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- Eberhard Fricke:
Die Feme. Ein Beitrag zur Rezeptionsgeschichte mit neuen Anmerkungen zur Geschichte der spatmittelalter- und fruhneuzeitlichen Frei- und Vemegerichtsbarkeit.
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Wo finde ich mein Recht? Ulrich Erhart gegen Kloster, Herzog und Reichsstadt: der ?arme Mann“ in den Muhlen der Justiz. Ein bayerischer Beitrag zur westfalischen Femegerichtsbarkeit im 15. Jahrhundert.
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Wo finde ich mein Recht? Ulrich Erhart gegen Kloster, Herzog und Reichsstadt: der ?arme Mann“ in den Muhlen der Justiz. Ein bayerischer Beitrag zur westfalischen Femegerichtsbarkeit im 15. Jahrhundert.
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Brockhaus Enzyklopadie
. 17. Auflage. F.A. Brockhaus, Wiesbaden 1968
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Reichstagsprotokolle, 1924/28,5
Debatte am 23. Januar 1926
- ↑
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