Das
Furstentum Lubeck
war ein historisches Territorium im
Heiligen Romischen Reich
, dem
Deutschen Bund
und dem
Deutschen Reich
. Es war von 1803/1815 bis 1918 Landesteil des
Herzogtums
bzw.
Großherzogtums Oldenburg
und als
Landesteil Lubeck
von 1918 bis 1934/1937 des
Freistaats/Landes Oldenburg
. Sowohl im 19. wie im 20. Jahrhundert waren auch die Bezeichnungen
Furstentum Eutin
und
Landesteil Eutin
gebrauchlich.
[1]
Das Furstentum Lubeck entstand 1803 mit der bei dem
Reichsdeputationshauptschluss
beschlossenen
Sakularisation
des
Hochstiftes Lubeck
und gehorte in Personalunion zum Herrschaftsbereich der Herzoge/Großherzoge von
Oldenburg
, da bereits seit dem
Vertrag von Zarskoje Selo
1773 die Furstbischofe von Lubeck auch das
Herzogtum Oldenburg
regierten. Ermoglicht hatte dies der
Herzog von Holstein-Gottorf
Paul I.
Er ubertrug auf Drangen seiner Mutter
Katharina II.
seinem Großonkel
Friedrich August
, dem damaligen Furstbischof von Lubeck, das Herzogtum Oldenburg, um selbst
russischer
Großfurst
werden zu konnen. Mittelpunkt der Herrschaft war die
Residenzstadt
Eutin
mit dem
Eutiner Schloss
.
1803 hatte das 9,5 Quadratmeilen große Territorium 22.000 Einwohner. Von 1811 bis 1814 gehorte der sudliche Teil zum
Kaiserreich Frankreich
und war eine
Exklave
des
Departements des Bouches de l’Elbe
. Der nordliche Teil blieb unbesetzt. Nach der Niederlage
Napoleons
wurde das Furstentum erneut dem Herrschaftsbereich der
Herzoge
(ab 1814
Großherzoge
) von Oldenburg zugeteilt. Die Regierungsgewalt ubte ein vom Großherzog von Oldenburg eingesetzter
Regierungsprasident
aus.
Der
Ploner Vertrag
von 1842 konsolidierte durch gegenseitigen Gebietsaustausch zwischen dem Herzogtum Holstein und dem Furstentum Lubeck, das zuvor aus 400 Quadratkilometern Flache in zehn zersplitterten Teilen bestand, das Furstentum in zwei geschlossene Gebiete um Eutin und Schwartau. Nach dem
Deutsch-Danischen Krieg
und dem
Deutschen Krieg
wurden Anspruche des Hauses Oldenburg-Gottorp durch den in Berlin verhandelten Vertrag vom 27. September 1866 das holsteinische Amt Ahrensbok (ohne dessen Exklave Travenhorst) und einige andere bis dahin holsteinische Besitzungen sowie eine Entschadigung von 1 Million Reichstalern von Preußen abgefunden. Die naheren Einzelheiten regelte der
Kieler Vertrag (1867)
vom Februar 1867. Erst am 19. Juni 1867 konnten der Großherzog von Oldenburg die abgetretenen Orte tatsachlich in Besitz nehmen. Die neuerworbenen Gebietsteile wurden erst durch Gesetz vom 25. Marz 1870 mit dem Furstentum Lubeck auch formlich vereinigt.
[2]
Nach dem Ende der Monarchie 1918 wurde die
Exklave
zum
Landesteil Lubeck
des Freistaats Oldenburg. Hauptstadt blieb Eutin; die Stadt Lubeck selbst, die zuvor niemals Teil des Furstentums gewesen war, blieb als Freie und Hansestadt ein eigenstandiger Gliedstaat des Deutschen Reiches.
NSDAP
-Kreisleiter des Landesteils Lubeck war ab November 1930 und ab 1937 der spater stellvertretende Bezirksleiter in Ostholstein
Wolfgang Saalfeldt
, der von Beruf Chirurg war und in Eutin wohnte.
[3]
Mit dem
Groß-Hamburg-Gesetz
wurde der Landesteil Lubeck 1937 als
Kreis Eutin
vom Freistaat Oldenburg in die preußische
Provinz Schleswig-Holstein
umgegliedert, in den auch die drei nordwestlichen Exklaven der Stadt Lubeck (Dissau-Curau, Malkendorf und Krumbeck) einbezogen wurden. Das Gebiet ist heute Teil des
Kreises Ostholstein
.
Bis 1977 hatte der einstige Landesteil Lubeck mit der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin
eine eigene evangelische Landeskirche, die dann in der fusionierten
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
aufging.
Das Furstentum Lubeck gliederte sich
- Bis 1843
in
- einen nordlichen Teil, bestehend aus:
- einen sudlichen Teil, bestehend aus:
- 1879
wurden die Amter zugunsten der Regierung in
Eutin
aufgelost ? wobei die gerichtliche Zustandigkeit aufgrund der
Reichsjustizgesetze
an die
Amtsgerichte
uberging. Damit bestand das Furstentum Lubeck aus
- Seit 1934
gliederte sich der ?Landesteil Lubeck“ in die neun Gemeinden
(Zuvor waren aufgrund des
oldenburgischen
Vereinfachungsgesetzes fur den Landesteil Lubeck
- (Vakanz)
- (Vakanz)
Mit dem Inkrafttreten der
Reichsjustizgesetze
war den Amtsgerichten des Furstentums Lubeck in Ahrensbok,
Eutin
, Oldenburg (Holstein) und
Schwartau
staatsvertraglich
[4]
bis zum
Groß-Hamburg-Gesetz
1937 das
Landgericht Lubeck
und das
Hanseatische Oberlandesgericht
(in
Hamburg
) ubergeordnet. Ab 1937 wurde das
Oberlandesgericht Kiel
der preußischen
Provinz Schleswig-Holstein
als Obergericht zustandig.
- Gerhard Kobler
:
s. v. Lubeck (Hochstift, Furstentum).
In ders.:
Historisches Lexikon der deutschen Lander. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
7., vollstandig uberarbeitete Auflage. C.H. Beck, Munchen 2007,
ISBN 978-3-406-54986-1
, S. 394?395 (
Online
; abgerufen am 5. August 2023).
- Otto Ronnpag:
Der oldenburgische Landesteil Lubeck zwischen der Freien und Hansestadt Lubeck und der preußischen Provinz Schleswig-Holstein (1918?1937)
; Oldenburg 1985 (auch erschienen in:
Zeitschrift fur Schleswig-Holsteinische Geschichte
, Band 110 (S. 263?294), Neumunster 1985).
- Rudolf Illing:
Das Furstentum Lubeck in seinen Beziehungen zum Freistaat Oldenburg und zu den Nachbarstaaten Lubeck und Schleswig-Holstein.
Schleswig-Holsteinischer Ausschuss fur das Furstentum Lubeck, Vollbehr & Riepen, Kiel 1921.
- ↑
aus diesem Grund nannte
Eduard Alberti
seine Lexikon-Ausgaben
Lexikon der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen und Eutinischen Schriftsteller
; siehe auch: Otto Ronnpag:
Der oldenburgische Landesteil Lubeck (Eutin) zwischen der Freien und Hansestadt Lubeck und der preußischen Provinz Schleswig-Holstein 1918-1937
, In: Verband zur Pflege und Forderung der Heimatkunde im Eutinischen e. V.:
Jahrbuch fur Heimatkunde Eutin
, Oldenburg 1985, S. 79 ff.
- ↑
Gesetz fur das Großherzogthum Oldenburg, betreffend die Incorporirung der durch Staatsvertrag vom 27. September 1866 von Seiner Koniglichen Hoheit dem Großherzog erworbenen vormals Holsteinischen Gebietstheile in das Furstenthum Lubeck
. Oldenburg, den 25. Marz 1870. In:
Gesetzblatt fur das Herzogtum Oldenburg
. 21. Band 1869 und 1870. (
Digitalisat MDZ
http://vorlage_digitalisat.test/1%3D%7B%7B%7B1%7D%7D%7D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10551313~SZ%3D489~doppelseitig%3D~LT%3DDigitalisat%20MDZ~PUR%3D
[abgerufen am 6. August 2023]).
- ↑
Sebastian Lehmann:
Kreisleiter der NSDAP in Schleswig-Holstein. Lebenslaufe und Herrschaftspraxis einer regionalen Machtelite.
Verlag fur Regionalgeschichte, Bielefeld 2007,
ISBN 978-3-89534-653-8
, S. 85.
- ↑
Vertrag zwischen Oldenburg und Lubeck uber die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts fur die freie und Hansestadt Lubeck und das Grossherzoglich Oldenburgische Furstenthum Lubeck. Vom 29./30. September 1878.
In:
Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung
1880, S.
317
?322.