Furstentum Lubeck

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Karte des Furstentums Lubeck, 1819
Landtagsfahrt ins Furstentum Lubeck (1907)
Alter Grenzstein des Furstentums Lubeck bei Hassendorf (Ostholstein)
Wappen des Furstentums Lubeck bis 1918
Kleinere norddeutsche Staaten (1890)

Das Furstentum Lubeck war ein historisches Territorium im Heiligen Romischen Reich , dem Deutschen Bund und dem Deutschen Reich . Es war von 1803/1815 bis 1918 Landesteil des Herzogtums bzw. Großherzogtums Oldenburg und als Landesteil Lubeck von 1918 bis 1934/1937 des Freistaats/Landes Oldenburg . Sowohl im 19. wie im 20. Jahrhundert waren auch die Bezeichnungen Furstentum Eutin und Landesteil Eutin gebrauchlich. [1]

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Furstentum Lubeck entstand 1803 mit der bei dem Reichsdeputationshauptschluss beschlossenen Sakularisation des Hochstiftes Lubeck und gehorte in Personalunion zum Herrschaftsbereich der Herzoge/Großherzoge von Oldenburg , da bereits seit dem Vertrag von Zarskoje Selo 1773 die Furstbischofe von Lubeck auch das Herzogtum Oldenburg regierten. Ermoglicht hatte dies der Herzog von Holstein-Gottorf Paul I. Er ubertrug auf Drangen seiner Mutter Katharina II. seinem Großonkel Friedrich August , dem damaligen Furstbischof von Lubeck, das Herzogtum Oldenburg, um selbst russischer Großfurst werden zu konnen. Mittelpunkt der Herrschaft war die Residenzstadt Eutin mit dem Eutiner Schloss .

1803 hatte das 9,5 Quadratmeilen große Territorium 22.000 Einwohner. Von 1811 bis 1814 gehorte der sudliche Teil zum Kaiserreich Frankreich und war eine Exklave des Departements des Bouches de l’Elbe . Der nordliche Teil blieb unbesetzt. Nach der Niederlage Napoleons wurde das Furstentum erneut dem Herrschaftsbereich der Herzoge (ab 1814 Großherzoge ) von Oldenburg zugeteilt. Die Regierungsgewalt ubte ein vom Großherzog von Oldenburg eingesetzter Regierungsprasident aus.

Der Ploner Vertrag von 1842 konsolidierte durch gegenseitigen Gebietsaustausch zwischen dem Herzogtum Holstein und dem Furstentum Lubeck, das zuvor aus 400 Quadratkilometern Flache in zehn zersplitterten Teilen bestand, das Furstentum in zwei geschlossene Gebiete um Eutin und Schwartau. Nach dem Deutsch-Danischen Krieg und dem Deutschen Krieg wurden Anspruche des Hauses Oldenburg-Gottorp durch den in Berlin verhandelten Vertrag vom 27. September 1866 das holsteinische Amt Ahrensbok (ohne dessen Exklave Travenhorst) und einige andere bis dahin holsteinische Besitzungen sowie eine Entschadigung von 1 Million Reichstalern von Preußen abgefunden. Die naheren Einzelheiten regelte der Kieler Vertrag (1867) vom Februar 1867. Erst am 19. Juni 1867 konnten der Großherzog von Oldenburg die abgetretenen Orte tatsachlich in Besitz nehmen. Die neuerworbenen Gebietsteile wurden erst durch Gesetz vom 25. Marz 1870 mit dem Furstentum Lubeck auch formlich vereinigt. [2]

Nach dem Ende der Monarchie 1918 wurde die Exklave zum Landesteil Lubeck des Freistaats Oldenburg. Hauptstadt blieb Eutin; die Stadt Lubeck selbst, die zuvor niemals Teil des Furstentums gewesen war, blieb als Freie und Hansestadt ein eigenstandiger Gliedstaat des Deutschen Reiches.

NSDAP -Kreisleiter des Landesteils Lubeck war ab November 1930 und ab 1937 der spater stellvertretende Bezirksleiter in Ostholstein Wolfgang Saalfeldt , der von Beruf Chirurg war und in Eutin wohnte. [3]

Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz wurde der Landesteil Lubeck 1937 als Kreis Eutin vom Freistaat Oldenburg in die preußische Provinz Schleswig-Holstein umgegliedert, in den auch die drei nordwestlichen Exklaven der Stadt Lubeck (Dissau-Curau, Malkendorf und Krumbeck) einbezogen wurden. Das Gebiet ist heute Teil des Kreises Ostholstein .

Bis 1977 hatte der einstige Landesteil Lubeck mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin eine eigene evangelische Landeskirche, die dann in der fusionierten Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aufging.

Gliederung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Furstentum Lubeck gliederte sich

(Zuvor waren aufgrund des oldenburgischen Vereinfachungsgesetzes fur den Landesteil Lubeck

Regierungsprasidenten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

(Vakanz)
(Vakanz)

Rechtspflege [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze war den Amtsgerichten des Furstentums Lubeck in Ahrensbok, Eutin , Oldenburg (Holstein) und Schwartau staatsvertraglich [4] bis zum Groß-Hamburg-Gesetz 1937 das Landgericht Lubeck und das Hanseatische Oberlandesgericht (in Hamburg ) ubergeordnet. Ab 1937 wurde das Oberlandesgericht Kiel der preußischen Provinz Schleswig-Holstein als Obergericht zustandig.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Gerhard Kobler : s. v. Lubeck (Hochstift, Furstentum). In ders.: Historisches Lexikon der deutschen Lander. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7., vollstandig uberarbeitete Auflage. C.H. Beck, Munchen 2007, ISBN 978-3-406-54986-1 , S. 394?395 ( Online ; abgerufen am 5. August 2023).
  • Otto Ronnpag: Der oldenburgische Landesteil Lubeck zwischen der Freien und Hansestadt Lubeck und der preußischen Provinz Schleswig-Holstein (1918?1937) ; Oldenburg 1985 (auch erschienen in: Zeitschrift fur Schleswig-Holsteinische Geschichte , Band 110 (S. 263?294), Neumunster 1985).
  • Rudolf Illing: Das Furstentum Lubeck in seinen Beziehungen zum Freistaat Oldenburg und zu den Nachbarstaaten Lubeck und Schleswig-Holstein. Schleswig-Holsteinischer Ausschuss fur das Furstentum Lubeck, Vollbehr & Riepen, Kiel 1921.

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Commons : Principality of Lubeck  ? Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. aus diesem Grund nannte Eduard Alberti seine Lexikon-Ausgaben Lexikon der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen und Eutinischen Schriftsteller ; siehe auch: Otto Ronnpag: Der oldenburgische Landesteil Lubeck (Eutin) zwischen der Freien und Hansestadt Lubeck und der preußischen Provinz Schleswig-Holstein 1918-1937 , In: Verband zur Pflege und Forderung der Heimatkunde im Eutinischen e. V.: Jahrbuch fur Heimatkunde Eutin , Oldenburg 1985, S. 79 ff.
  2. Gesetz fur das Großherzogthum Oldenburg, betreffend die Incorporirung der durch Staatsvertrag vom 27. September 1866 von Seiner Koniglichen Hoheit dem Großherzog erworbenen vormals Holsteinischen Gebietstheile in das Furstenthum Lubeck . Oldenburg, den 25. Marz 1870. In: Gesetzblatt fur das Herzogtum Oldenburg . 21. Band 1869 und 1870. ( Digitalisat MDZ http://vorlage_digitalisat.test/1%3D%7B%7B%7B1%7D%7D%7D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10551313~SZ%3D489~doppelseitig%3D~LT%3DDigitalisat%20MDZ~PUR%3D [abgerufen am 6. August 2023]).
  3. Sebastian Lehmann: Kreisleiter der NSDAP in Schleswig-Holstein. Lebenslaufe und Herrschaftspraxis einer regionalen Machtelite. Verlag fur Regionalgeschichte, Bielefeld 2007, ISBN 978-3-89534-653-8 , S. 85.
  4. Vertrag zwischen Oldenburg und Lubeck uber die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts fur die freie und Hansestadt Lubeck und das Grossherzoglich Oldenburgische Furstenthum Lubeck. Vom 29./30. September 1878. In: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung 1880, S. 317 ?322.