Europarecht

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Uberschneidung von Mitgliedschaften in europaischen Organisationen (Stand: Marz 2022)

Das Europarecht ist das uberstaatliche Recht in Europa .

Der Begriff gilt als Abbild ?des begrifflichen Daches fur mehrere rechtliche Ordnungen ( Internationale Organisationen ), die vielfaltig miteinander verflochten sind“, [1] und ?zeitgeschichtlich/politisch ihrerseits ? ebenso wie EG/EU ? Bestandteil des europaischen Einigungswerkes sind“. [2]

Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren Sinne [3] und Europarecht im engeren Sinne . [4] Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnete traditionell das Gemeinschaftsrecht , also das Recht der Europaischen Gemeinschaften einschließlich der innerstaatlichen Umsetzung; durch die institutionelle Umformung beginnend mit dem Vertrag von Maastricht 1992 wurde es uberwiegend in das Recht der Europaischen Union , Unionsrecht genannt, uberfuhrt. Daneben verbleibt als Gemeinschaftsrecht noch das Recht der Europaischen Atomgemeinschaft , die mit der EU institutionell verbunden ist. [Anm 1] Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst daruber hinaus auch das Recht der anderen europaischen internationalen Organisationen .

Es kann, wie der nach Art. 6 EU-Vertrag beabsichtigte Beitritt der EU zur EMRK des Europarates zeigt, keine klare und widerspruchsfreie Trennung zwischen beiden Ordnungen des Europarechts gezogen werden. (Europaische) Integration als ?Zustand, Prozeß und Ziel“ ist ein standiger Veranderung unterworfener, evolutiver Vorgang. Die dem Europarecht zugrunde liegende Regelungsmaterie Europa ist und bleibt vorlaufig eine ?Baustelle“. [5]

Europarecht im engeren Sinne [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird das Recht der Europaischen Union als Unionsrecht bezeichnet. [6] [Anm 2] Das Recht der mit der EU institutionell verbundenen, rechtlich aber weiterhin eigenstandigen Europaischen Atomgemeinschaft steht jedoch gleichberechtigt neben dem Unionsrecht.

Das Unionsrecht [Anm 3] grenzt sich vom Volkerrecht (und dem dazugehorenden Europarecht im weiteren Sinne) insbesondere durch zwei Eigenarten ab, die sein Verhaltnis zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten betreffen: seine teilweise unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem mitgliedstaatlichen Recht. Unionsrecht ist [7] eine supranationale Rechtsordnung eigener Art, die als uberstaatliches, aber nicht als gewohnliches Volkerrecht zu klassifizieren ist. Der korrekte Begriff seit dem Lissabonvertrag ist dementsprechend Unionsrecht , wahrend Gemeinschaftsrecht nur noch historischen Wert hat.

Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gelten diese Aussagen streng genommen nicht. Es ist eher volkerrechtlich organisiert; das zeigt sich insbesondere daran,

  • dass Entscheidungen einstimmig getroffen werden,
  • dass sich die gefassten Beschlusse an die Mitgliedstaaten und die Organe der Union, nicht aber unmittelbar an die Burger richten und
  • dass der Gerichtshof der Europaischen Union ? vom Fall des Art. 275 Abs. 2 AEUV abgesehen ? in diesem Bereich nicht zustandig ist. Es konnen also weder die Verpflichtungen aus den Beschlussen im Rahmen der GASP eingeklagt noch konnen Rechtsakte in diesem Gebiet angefochten werden.

Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus dem Primarrecht und dem ihm untergeordneten Sekundarrecht; besondere Bedeutung hat daneben die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs .

Primarrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Primarrecht bildet die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Vertragen (Grundungs-, Revisions- und Beitrittsvertrage). Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die ?verfassungsgebende Gewalt“ und werden daher als ?Herren der Vertrage“ bezeichnet. Die wichtigsten primarrechtlichen Vertrage sind heute der Vertrag uber die Europaische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union (AEU-Vertrag), auch die Vertrage genannt (Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV). Daneben ist auch der Vertrag zur Grundung der Europaischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) noch immer gultig. Auch zum Primarrecht gehoren die diesen Vertragen beigefugten Protokolle, die jeweils ganz spezifische Belange regeln, jedoch ?als Bestandteil der Vertrage“ gegenuber den EUV-/AEUV-Bestimmungen als rechtlich gleichwertig gelten (Art. 51 EUV).

Entwicklung des Primarrechts [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Primarrecht bestand zunachst aus den 1951 in Paris bzw. 1957 in Rom geschlossenen Grundungsvertragen zur

Im Laufe der europaischen Integration wurden diese Vertrage mehrfach geandert; die wichtigsten Vertragsanderungen waren:

Die drei Saulen der Europaischen Union

Die grundlegendste Vertragsanderung war die Grundung der Europaischen Union im Vertrag von Maastricht . Die Europaische Union ruhte auf drei Saulen oder Pfeilern. Der erste Pfeiler bestand aus den Europaischen Gemeinschaften : Die Gemeinschaften ubten in bestimmten Politikbereichen von den Mitgliedstaaten ubertragene Hoheitsrechte aus; daher sprach man hier von supranationalen Bereichen (Politiken). Der zweite und dritte Pfeiler umfasste die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ; diese Bereiche sind intergouvernemental organisiert, d. h., in diesen Bereichen ubt die Europaische Union keine Hoheitsgewalt aus.

Anders als die Europaischen Gemeinschaften besaß die Europaische Union selbst zunachst keine eigene Rechtspersonlichkeit ; diese erlangte sie erst durch den Vertrag von Lissabon , der die Europaische Union mit der Europaischen Gemeinschaft , nicht jedoch mit der Europaischen Atomgemeinschaft , verschmolz.

Zeittafel [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Unterz.
In Kraft
Vertrag
1948
1948
Brusseler
Pakt
1951
1952
Paris
1954
1955
Pariser
Vertrage
1957
1958
Rom
1965
1967
Fusions-
vertrag
1986
1987
Einheitliche
Europaische Akte
1992
1993
Maastricht
1997
1999
Amsterdam
2001
2003
Nizza
2007
2009
Lissabon
 
                   
Europaische Gemeinschaften Drei Saulen der Europaischen Union
Europaische Atomgemeinschaft (Euratom)
Europaische Gemeinschaft fur Kohle und Stahl (EGKS) Vertrag 2002 ausgelaufen Europaische Union (EU)
    Europaische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europaische Gemeinschaft (EG)
      Justiz und Inneres (JI)
  Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Europaische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Westunion (WU) Westeuropaische Union (WEU)    
aufgelost zum 1. Juli 2011
                     


Inhalt des Primarrechts [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Primarrecht enthalt die grundlegenden Regelungen uber die Funktionsweise der Europaischen Union. Der Europaische Gerichtshof sprach wegen der funktionellen Ahnlichkeit des Primarrechts mit nationalen Verfassungen wiederholt auch von der ?Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“.

Die Wirtschaftsverfassung

Die Wirtschaftsverfassung ist auf die Herstellung des Europaischen Binnenmarktes ausgerichtet: Die Grundfreiheiten (Freiheit des Waren- , Dienstleistungs- , Personen- und Kapitalverkehrs) sollen die staatsubergreifende marktwirtschaftliche Betatigung vor Beschrankungen schutzen; fur einzelne Sachgebiete (insbesondere die Agrarpolitik , den Verkehrsbereich und die Energieversorgung) gibt es Sonderregelungen, die der traditionell starken Regulierung dieser Bereiche durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Der AEU-Vertrag enthalt zusatzlich wichtige Regelungen zum Wettbewerbsrecht : Der Kommission werden Kontrollrechte im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne, im Kartellrecht sowie im Beihilferecht zugesprochen.

Einen dritten Bereich der europaischen Wirtschaftsverfassung bilden die Bestimmungen uber die Wirtschafts- und Wahrungsunion . Zur Herstellung der Wahrungsunion wurden Konvergenzkriterien aufgestellt, die fortlaufend uberpruft werden. Die Wirtschaftsunion außert sich zudem in den Bestimmungen uber die Regional- und Strukturpolitik der Gemeinschaft, deren Fonds zur wirtschaftlichen und sozialen Koharenz der Mitgliedstaaten beitragen sollen.

Die Kompetenzordnung

Die Kompetenzordnung der Europaischen Union weist gegenuber dem Nationalstaat Besonderheiten auf: Der Gemeinschaft fehlt eine umfassende Hoheitsgewalt; es gilt das ? Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung “ ( Art. 5 Abs. 2 EU-Vertrag ). Dennoch sind einige Kompetenzen ? insbesondere die Rechtsangleichungskompetenzen ( Art. 114 und 115 AEUV ) und die Abrundungskompetenz ( Art. 352 AEUV) ? sehr weit gefasst. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde daher das Subsidiaritatsprinzip eingefuhrt: aufgrund des Subsidiaritatsprinzips darf nunmehr die Europaische Union nur tatig werden, wenn eine einheitliche Regelung erforderlich ist und gemeinsam die geplanten Ziele besser erreicht werden konnen ( Art. 5 Abs. 3 EU-Vertrag).

Die Kompetenzen der Gemeinschaft, die nunmehr Kompetenzen der Union sind, wurden im Laufe der europaischen Integration, beginnend mit der Einheitlichen Europaischen Akte (EEA), zunehmend erganzt. Beispiele fur neu eingefuhrte Kompetenzen zum 1. Juli 1986 (EEA) sind die Forschungs- und Entwicklungspolitik , die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, die Umweltpolitik und die Kulturpolitik . Die nachfolgenden Revisionsvertrage (Maastricht, Amsterdam, Nizza und zuletzt Lissabon) haben diese Kompetenzen durch Hinzunahme weiterer Politiken standig ausgebaut.

Die institutionellen Bestimmungen

Die institutionellen Bestimmungen ( Art. 223 ff. AEUV ) regeln die Funktionsweise der EU-Organe. Wahrend die Kompetenznormen die Kompetenzen der Europaischen Union festlegen (sog. Verbandskompetenz ), regeln die institutionellen Bestimmungen die Zustandigkeitsverteilung der Organe bei der Ausubung dieser Kompetenzen (sog. Organkompetenz); zusammen regeln sie also das Rechtsetzungsverfahren .

Die Außenbeziehungen

Die Regelungen uber Außenbeziehungen betreffen zum einen die Außenhandelsbeziehungen und zum anderen die sonstige Außenpolitik. Jene fallt in die Zustandigkeit der Gemeinschaft ( Art. 207 , 216 ff. AEUV ); diese ist Teil der Vorschriften des EU-Vertrags ( Art. 11 ff. EU-Vertrag).

Im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik ist insbesondere das Verhaltnis des Europarechts zur GATT unklar.

Sonstige Inhalte des Primarrechts

Von Bedeutung sind außerdem die Bestimmungen uber die Unionsburgerschaft , die Bestimmungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Bestimmungen uber Vertragsanderungen ( Art. 48 EU ) und Beitritte neuer Mitgliedstaaten ( Art. 49 EU). Erwahnenswert ist daruber hinaus, dass der AEU-Vertrag zahlreiche Rechte des Einzelnen enthalt, so die Vorschriften uber die Unionsburgerschaft und die Grundfreiheiten (die letzteren als Teil der Vorschriften des AEU-Vertrags uber den Europaischen Binnenmarkt ).

Ungeschriebenes Primarrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Zum Primarrecht wird meist auch das ungeschriebene Europarecht gezahlt (wenn auch der genaue Rang dieser ungeschriebenen Normen unklar ist). Das ungeschriebene Primarrecht besteht insbesondere aus den sogenannten allgemeinen Rechtsgrundsatzen des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts, die der Europaische Gerichtshof in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen hat und zu denen die im Europarecht anerkannten Grundrechte und allgemeine rechtsstaatliche Grundsatze gehoren. Als seltene Form des ungeschriebenen Primarrechts gilt das EU-Gewohnheitsrecht. Umstritten ist, ob allgemeine Grundsatze des Volkerrechts als Rechtsquelle des Europarechts eingestuft werden konnen.

Aufgrund der Bedeutung des ungeschriebenen Primarrechts ist die Rolle des Europaischen Gerichtshofs fur die Entwicklung des Europarechts kaum zu unterschatzen. Formell gesehen ist er in oberster Instanz zustandig fur die Uberprufung von Rechtsakten des Sekundarrechts am Primarrecht und die Uberprufung des Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten am Europarecht (Primar- und Sekundarrecht). Verfahren konnen insbesondere von den Organen der Europaischen Union , den Mitgliedstaaten, den Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen eingeleitet werden.

Der Europaische Gerichtshof hat sich bei der Erfullung dieser Aufgabe in vielen Fallen aber nicht auf eine Auslegung des Primarrechts beschrankt, sondern im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsordnung der Europaischen Gemeinschaften geleistet. Als Beispiele mogen die Rechtsprechung zur gemeinschaftlichen Rechtsordnung als Rechtsordnung sui generis ( van Gend & Loos ), zum Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht ( Costa/ENEL ) und zur Entwicklung gemeinschaftlicher Grundrechte ( Stauder ) gelten. Diese und andere Falle uben maßgeblichen Einfluss auf die Eigenart des Europarechts aus. Diese große Bedeutung der Rechtsprechung rechtfertigt es, zumindest in gewissen Bereichen von einer Case-law -Rechtsordnung zu sprechen.

Einige in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatze haben bei spateren Vertragsanderungen Eingang in das kodifizierte Primarrecht gefunden. So wurden etwa die vom Europarecht anerkannten Grundrechte inzwischen in der EU-Grundrechtecharta verschriftlicht und mit dem Vertrag von Lissabon uber Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag in das Primarrecht aufgenommen.

Sekundarrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Sekundarrecht (vom Primarrecht abgeleitetes Recht) sind die auf Grundlage des Primarrechts von den Organen der Europaischen Union oder der Europaischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakte. [Anm 4]

Das Sekundarrecht darf nicht gegen das Primarrecht verstoßen. Bei einem Verstoß gegen das Primarrecht kann der Europaische Gerichtshof das Sekundarrecht fur nichtig erklaren.

Art. 288 AEUV sieht folgende Rechtsakte vor:

  • Verordnung (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entsprache im staatlichen Recht einem Gesetz)
  • Richtlinie (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, uberlasst den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel)
  • Beschlusse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur fur die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entsprache im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt )
  • Empfehlungen und Stellungnahmen (rechtlich nicht verbindlich)

Fur diese Rechtsakte sind bestimmte Verfahren der Rechtsetzung als Regelverfahren festgelegt; vielfach weichen jedoch die Vorschriften fur einzelne Politikbereiche von diesen Regelverfahren ab. Der uberwiegende Anteil der Rechtsakte wird im Rahmen der Komitologie umgesetzt.

Zu den einzelnen Verfahrensarten siehe: Rechtsetzung der Europaischen Union

Nicht in Art. 288 AEUV genannte Rechtsakte sind von der Union geschlossene volkerrechtliche Vertrage und sog. unspezifische Beschlusse.

Vollzug des EU-Rechts [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Es werden der direkte und der indirekte Vollzug unterschieden. Im direkten Vollzug vollzieht die EU das EU-Recht, im indirekten vollziehen es die Mitgliedsstaaten oder ein Mitgliedsstaat. Der indirekte Vollzug ist der Regelfall.

Europarecht im weiteren Sinne [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Vollmitgliedschaften in verschiedenen europaischen Institutionen und Verbunden, darunter OSZE , EAPR , Europa als Kontinent, der Europarat , SEPA , NATO , EWR , das Zollgebiet der Union , EU , PESCO , das Schengener Abkommen , der Euro (Deutschland ist Teil all dieser), SEECP , EFTA , das Schweizer Zollgebiet , CEFTA , GUAM , GUS , OVKS , SOZ , EAWG und die Russisch-Belarussische Union

Das Europarecht im weiteren Sinne schließt ? neben dem Europarecht im engeren Sinne ? auch das Recht anderer europaischer Organisationen mit ein. Zu nennen sind vor allem der Europarat mit der Europaischen Menschenrechtskonvention und die EFTA . Weitere europarechtliche Abkommen und Organisationen sind:

Diese Abkommen sind volkerrechtliche Vertrage zwischen den teilnehmenden Staaten. Ihr Recht berechtigt und verpflichtet daher nur die Staaten selbst, erzeugt aber aus sich heraus keine unmittelbare Rechtswirkung innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnungen; dazu bedarf es einer innerstaatlichen (verfassungsrechtlichen) Geltungsnorm (zum Beispiel Art. 93 der niederlandischen Verfassung) oder eines staatlichen Umsetzungsaktes. Damit unterscheiden sie sich vom Europarecht im engeren Sinne, das nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auch ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt unmittelbare Anwendung finden kann (so EU-Verordnungen und unter Umstanden auch EU-Richtlinien ).

Zwischen den im weiteren Sinne europarechtlichen Abkommen und dem Europarecht im engeren Sinne gibt es zahlreiche Schnittstellen. Beispielsweise werden die Europaische Kommission und der Europaische Gerichtshof auch im Rahmen des EWR -Abkommen tatig. Der Europaische Gerichtshof greift fur die Gewinnung von Grundrechten auch auf die Bestimmungen der Europaischen Menschenrechtskonvention zuruck; der Vertrag von Lissabon sieht (daher) sogar den Beitritt der Europaischen Union zur Europaischen Menschenrechtskonvention vor ( Art. 6 Abs. 2 des Vertrags uber die Europaische Union ).

Ausbildung im EU-Recht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

An zahlreichen Universitaten kann Europarecht (teils in der Kombination Europa- und Volkerrecht ) als Wahlfach im ersten juristischen Staatsexamen gewahlt werden. Bisher ist es in Deutschland nur fur Studenten der Europa-Universitat Viadrina und des Programms ?Europaischer Jurist“ der Humboldt-Universitat zu Berlin vorgesehen, eine Pflichtklausur im Europarecht im ersten juristischen Staatsexamen abzulegen. Einige Universitaten bieten zudem Begleitstudiengange zum Europajuristen bzw. Europarechtsokonomen und Aufbaustudiengange zum Magister des Europaischen Rechts an.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Michael Ahlt, Daniel Dittert: Europarecht. Examenskurs fur Rechtsreferendare. 4. Auflage. C.H. Beck, Munchen 2011, ISBN 978-3-406-59650-6 .
  • Hans-Wolfgang Arndt, Kristian Fischer: Europarecht. 9. Auflage. Heidelberg 2008, ISBN 978-3-8252-2238-3 .
  • Jan Bergmann (Hrsg.), Handlexikon der Europaischen Union. 4. Auflage, Nomos Baden-Baden 2012 (mit zirka 2.000 Stichwortern).
  • Roland Bieber, Astrid Epiney , Marcel Haag: Die Europaische Union ? Europarecht und Politik. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-3946-5
  • Armin von Bogdandy : Was ist Europarecht?: Eine Fortschreibung von Begriff und Disziplin . In: Juristenzeitung . 2017, S. 589?597.
  • Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts . (Loseblattsammlung), 24. Auflage. Beck, Munchen 2009. ISBN 978-3-406-44100-4 .
  • Carsten Doerfert, Jorg-Dieter Oberrath, Peter Schafer: Europarecht (= Reihe Arbeitsbucher Wirtschaftsrecht ). 3. Auflage. Stuttgart 2010.
  • Hans von der Groeben, Jurgen Schwarze: EGV/EUV Kommentar in vier Banden . 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2004.
  • Hailbronner, Wilms: Recht der Europaischen Union. Loseblatt-Kommentar. 1. Auflage, W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-018569-2 .
  • Ulrich Haltern : Europarecht. Dogmatik im Kontext. 2. Auflage. Tubingen 2007.
  • Matthias Herdegen : Europarecht . 13. Auflage. Munchen 2011.
  • Jean-Claude Alexandre Ho: Europarecht. 3. Auflage. Danischenhagen, 2011, ISBN 978-3-935150-50-7 .
  • Jean-Claude Alexandre Ho: Leitentscheidungen zum Europarecht. 1. Auflage. Danischenhagen, 2006, ISBN 3-935150-59-8 .
  • Ulrich Karpenstein: Praxis des EG-Rechts. Munchen 2006.
  • Kock, Stuwe, Wolffgang, Zimmermann: Offentliches Recht und Europarecht. 3. Auflage, Verlag nwb, Herne 2004, ISBN 3-482-48343-4 .
  • Alina Lengauer: Einfuhrung in das Europarecht. Wien 2007.
  • Thomas Oppermann : Europarecht. 4. Auflage. Munchen 2009.
  • Peter Schafer: Studienbuch Europarecht ? Das Wirtschaftsrecht der EG. 3. Auflage. Stuttgart 2006, mit Erganzungsbeilage Stand Januar 2008, ISBN 3-415-03667-7 (mit zahlreichen Ubersichten, Statistiken und Prufungsschemata sowie zwei Ubungsfallen).
  • Hans-Joachim Schutz, Thomas Bruha, Doris Konig: Casebook Europarecht. Munchen 2004.
  • Ulrich Sieber, Frant-Hermann Bruner, Helmut Satzger , Bernd von Heintschel-Heinegg : Europaisches Strafrecht. Handbuch. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5603-5 .
  • Rudolf Streinz: Europarecht. 8. Auflage. Heidelberg 2008.
  • Philipp Terhechte (Hrsg.): Verwaltungsrecht der Europaischen Union. Fachbuch. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5328-7 .
  • Alexander Thiele: Europarecht. 8. Auflage. Altenberge, 2011, ISBN 3-9806932-2-8 .
  • Wolfgang Wessels : Gesetzgebung in der Europaischen Union. In: Wolfgang Ismayr (Hrsg.): Gesetzgebung in Westeuropa. EU-Staaten und Europaische Union. VS Verlag fur Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, S. 653?683.

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Anmerkungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Vor dem Inkrafttreten des Vertrag von Lissabon, also bis zum 30. November 2009, gehorte auch das Recht der Europaischen Gemeinschaft zum Europarecht im engeren Sinne. Bis zu ihrer Auflosung mit 23. Juli 2002 gehorte auch das Recht der Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl zum Europarecht im engeren Sinne. Die Europaische Politische Zusammenarbeit (EPZ; 1970 bis 1992) der Mitglieder der Gemeinschaften neben den Gemeinschaften wurde teils ebenfalls als Europarecht in engeren Sinne aufgefasst.
  2. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde im Europarecht im engeren Sinne zwischen dem supranational wirkenden Gemeinschaftsrecht einerseits und dem volkerrechtlich wirkenden Recht der Europaischen Union (dem Recht im Rahmen der zweiten und dritten Saule ) unterschieden. Durch die Integration der drei Saulen im Vertrag von Lissabon ist diese Unterscheidung hinfallig.
  3. Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon galt dies nur fur das Gemeinschaftsrecht , nicht aber fur das Recht der Europaischen Union im Rahmen der zweiten und dritten Saule .
  4. Die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen der zweiten und dritten Saule der Europaischen auf Grunde des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte wurden nicht zum Sekundarrecht gezahlt.

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Herdegen: Europarecht . 13. Auflage. Munchen 2011, S. 1, Rn. 1.
  2. Oppermann, Classen, Nettesheim: Europarecht . 4. Auflage. Munchen 2009, S. 1 f., Rn. 1 f.
  3. Herdegen: Europarecht . 13. Auflage. Munchen 2011, S. 1 ff., Rn. 2 ff.
  4. Herdegen: Europarecht . 13. Auflage. Munchen 2011, S. 3 ff., Rn. 6 ff.
  5. Martin List: Baustelle Europa. Einfuhrung in die Analyse europaischer Kooperation und Integration. Opladen 1999.
  6. Prasentation des Gerichtshofs der Europaischen Union. Abgerufen am 18. August 2010 .
  7. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Rs. 6?64, EuGHE 1964, 1141 ? ?Costa/E.N.E.L.“.