Das
Europarecht
ist das uberstaatliche Recht in
Europa
.
Der Begriff gilt als Abbild ?des
begrifflichen Daches
fur mehrere rechtliche Ordnungen (
Internationale Organisationen
), die vielfaltig miteinander verflochten sind“,
[1]
und ?zeitgeschichtlich/politisch ihrerseits ? ebenso wie EG/EU ?
Bestandteil des europaischen Einigungswerkes
sind“.
[2]
Man unterscheidet zwischen
Europarecht im weiteren Sinne
[3]
und
Europarecht im engeren Sinne
.
[4]
Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnete traditionell das
Gemeinschaftsrecht
, also das Recht der
Europaischen Gemeinschaften
einschließlich der innerstaatlichen Umsetzung; durch die institutionelle Umformung beginnend mit dem
Vertrag von Maastricht
1992 wurde es uberwiegend in das Recht der
Europaischen Union
,
Unionsrecht
genannt, uberfuhrt. Daneben verbleibt als Gemeinschaftsrecht noch das Recht der
Europaischen Atomgemeinschaft
, die mit der EU institutionell verbunden ist.
[Anm 1]
Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst daruber hinaus auch das Recht der anderen europaischen
internationalen Organisationen
.
Es kann, wie der nach Art. 6 EU-Vertrag beabsichtigte Beitritt der EU zur
EMRK
des
Europarates
zeigt, keine klare und widerspruchsfreie Trennung zwischen beiden Ordnungen des Europarechts gezogen werden.
(Europaische) Integration
als ?Zustand, Prozeß und Ziel“ ist ein standiger Veranderung unterworfener, evolutiver Vorgang. Die dem Europarecht zugrunde liegende Regelungsmaterie
Europa
ist und bleibt vorlaufig eine ?Baustelle“.
[5]
Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird das Recht der
Europaischen Union
als
Unionsrecht
bezeichnet.
[6]
[Anm 2]
Das Recht der mit der EU institutionell verbundenen, rechtlich aber weiterhin eigenstandigen Europaischen Atomgemeinschaft steht jedoch gleichberechtigt neben dem Unionsrecht.
Das Unionsrecht
[Anm 3]
grenzt sich vom
Volkerrecht
(und dem dazugehorenden Europarecht im weiteren Sinne) insbesondere durch zwei Eigenarten ab, die sein Verhaltnis zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten betreffen: seine teilweise
unmittelbare Anwendbarkeit
in den Mitgliedstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt und den
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
vor dem mitgliedstaatlichen Recht. Unionsrecht ist
[7]
eine
supranationale
Rechtsordnung eigener Art, die als uberstaatliches, aber nicht als gewohnliches Volkerrecht zu klassifizieren ist. Der korrekte Begriff seit dem Lissabonvertrag ist dementsprechend
Unionsrecht
, wahrend
Gemeinschaftsrecht
nur noch historischen Wert hat.
Im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(GASP) gelten diese Aussagen streng genommen nicht. Es ist eher volkerrechtlich organisiert; das zeigt sich insbesondere daran,
- dass Entscheidungen einstimmig getroffen werden,
- dass sich die gefassten Beschlusse an die Mitgliedstaaten und die Organe der Union, nicht aber unmittelbar an die Burger richten und
- dass der
Gerichtshof der Europaischen Union
? vom Fall des
Art. 275
Abs. 2
AEUV
abgesehen ? in diesem Bereich nicht zustandig ist. Es konnen also weder die Verpflichtungen aus den Beschlussen im Rahmen der GASP eingeklagt noch konnen
Rechtsakte
in diesem Gebiet angefochten werden.
Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus dem Primarrecht und dem ihm untergeordneten Sekundarrecht; besondere Bedeutung hat daneben die Rechtsprechung des
Europaischen Gerichtshofs
.
Das Primarrecht bildet die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Vertragen (Grundungs-, Revisions- und Beitrittsvertrage). Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die ?verfassungsgebende Gewalt“ und werden daher als ?Herren der Vertrage“ bezeichnet. Die wichtigsten primarrechtlichen Vertrage sind heute der
Vertrag uber die Europaische Union
(EU-Vertrag) und der
Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union
(AEU-Vertrag), auch
die Vertrage
genannt (Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV). Daneben ist auch der
Vertrag zur Grundung der Europaischen Atomgemeinschaft
(Euratom-Vertrag) noch immer gultig. Auch zum Primarrecht gehoren die diesen Vertragen beigefugten Protokolle, die jeweils ganz spezifische Belange regeln, jedoch ?als Bestandteil der Vertrage“ gegenuber den EUV-/AEUV-Bestimmungen als rechtlich gleichwertig gelten (Art. 51 EUV).
Das Primarrecht bestand zunachst aus den 1951 in Paris bzw. 1957 in Rom geschlossenen Grundungsvertragen zur
Im Laufe der
europaischen Integration
wurden diese Vertrage mehrfach geandert; die wichtigsten Vertragsanderungen waren:
Die grundlegendste Vertragsanderung war die Grundung der
Europaischen Union
im
Vertrag von Maastricht
. Die
Europaische Union
ruhte auf
drei Saulen
oder Pfeilern. Der erste Pfeiler bestand aus den
Europaischen Gemeinschaften
: Die Gemeinschaften ubten in bestimmten Politikbereichen von den Mitgliedstaaten ubertragene Hoheitsrechte aus; daher sprach man hier von supranationalen Bereichen (Politiken). Der zweite und dritte Pfeiler umfasste die
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
und die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
; diese Bereiche sind intergouvernemental organisiert, d. h., in diesen Bereichen ubt die Europaische Union keine Hoheitsgewalt aus.
Anders als die
Europaischen Gemeinschaften
besaß die
Europaische Union
selbst zunachst keine eigene
Rechtspersonlichkeit
; diese erlangte sie erst durch den
Vertrag von Lissabon
, der die Europaische Union mit der
Europaischen Gemeinschaft
, nicht jedoch mit der
Europaischen Atomgemeinschaft
, verschmolz.
Das Primarrecht enthalt die grundlegenden Regelungen uber die Funktionsweise der Europaischen Union. Der Europaische Gerichtshof sprach wegen der funktionellen Ahnlichkeit des Primarrechts mit nationalen Verfassungen wiederholt auch von der ?Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“.
Die Wirtschaftsverfassung
Die Wirtschaftsverfassung ist auf die Herstellung des
Europaischen Binnenmarktes
ausgerichtet: Die
Grundfreiheiten
(Freiheit des
Waren-
,
Dienstleistungs-
,
Personen-
und Kapitalverkehrs) sollen die staatsubergreifende marktwirtschaftliche Betatigung vor Beschrankungen schutzen; fur einzelne Sachgebiete (insbesondere die
Agrarpolitik
, den Verkehrsbereich und die Energieversorgung) gibt es Sonderregelungen, die der traditionell starken Regulierung dieser Bereiche durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Der
AEU-Vertrag
enthalt zusatzlich wichtige Regelungen zum
Wettbewerbsrecht
: Der
Kommission
werden Kontrollrechte im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne, im
Kartellrecht
sowie im
Beihilferecht
zugesprochen.
Einen dritten Bereich der europaischen Wirtschaftsverfassung bilden die Bestimmungen uber die
Wirtschafts- und Wahrungsunion
. Zur Herstellung der Wahrungsunion wurden
Konvergenzkriterien
aufgestellt, die fortlaufend uberpruft werden. Die Wirtschaftsunion außert sich zudem in den Bestimmungen uber die Regional- und Strukturpolitik der Gemeinschaft, deren Fonds zur wirtschaftlichen und sozialen Koharenz der Mitgliedstaaten beitragen sollen.
Die Kompetenzordnung
Die Kompetenzordnung der Europaischen Union weist gegenuber dem Nationalstaat Besonderheiten auf: Der Gemeinschaft fehlt eine umfassende Hoheitsgewalt; es gilt das ?
Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung
“ (
Art. 5 Abs. 2
EU-Vertrag
). Dennoch sind einige Kompetenzen ? insbesondere die Rechtsangleichungskompetenzen (
Art. 114
und
115
AEUV
) und die Abrundungskompetenz (
Art. 352
AEUV) ? sehr weit gefasst. Mit dem
Vertrag von Maastricht
wurde daher das
Subsidiaritatsprinzip
eingefuhrt: aufgrund des Subsidiaritatsprinzips darf nunmehr die Europaische Union nur tatig werden, wenn eine einheitliche Regelung erforderlich ist und gemeinsam die geplanten Ziele besser erreicht werden konnen (
Art. 5 Abs. 3
EU-Vertrag).
Die Kompetenzen der Gemeinschaft, die nunmehr Kompetenzen der Union sind, wurden im Laufe der europaischen Integration, beginnend mit der
Einheitlichen Europaischen Akte
(EEA), zunehmend erganzt. Beispiele fur neu eingefuhrte Kompetenzen zum 1. Juli 1986 (EEA) sind die Forschungs- und
Entwicklungspolitik
, die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, die
Umweltpolitik
und die
Kulturpolitik
. Die nachfolgenden Revisionsvertrage (Maastricht, Amsterdam, Nizza und zuletzt Lissabon) haben diese Kompetenzen durch Hinzunahme weiterer Politiken standig ausgebaut.
Die institutionellen Bestimmungen
Die institutionellen Bestimmungen (
Art. 223 ff.
AEUV
) regeln die Funktionsweise der EU-Organe. Wahrend die Kompetenznormen die
Kompetenzen
der Europaischen Union festlegen (sog.
Verbandskompetenz
), regeln die institutionellen Bestimmungen die Zustandigkeitsverteilung der Organe bei der Ausubung dieser Kompetenzen (sog. Organkompetenz); zusammen regeln sie also das
Rechtsetzungsverfahren
.
Die Außenbeziehungen
Die Regelungen uber Außenbeziehungen betreffen zum einen die
Außenhandelsbeziehungen
und zum anderen die sonstige Außenpolitik. Jene fallt in die Zustandigkeit der Gemeinschaft (
Art. 207
,
216 ff.
AEUV
); diese ist Teil der Vorschriften des
EU-Vertrags
(
Art. 11 ff.
EU-Vertrag).
Im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik ist insbesondere das Verhaltnis des Europarechts zur
GATT
unklar.
Sonstige Inhalte des Primarrechts
Von Bedeutung sind außerdem die Bestimmungen uber die
Unionsburgerschaft
, die Bestimmungen zum
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
und die Bestimmungen uber Vertragsanderungen (
Art. 48
EU
) und Beitritte neuer Mitgliedstaaten (
Art. 49
EU).
Erwahnenswert ist daruber hinaus, dass der
AEU-Vertrag
zahlreiche Rechte des Einzelnen enthalt, so die Vorschriften uber die
Unionsburgerschaft
und die
Grundfreiheiten
(die letzteren als Teil der Vorschriften des AEU-Vertrags uber den
Europaischen Binnenmarkt
).
Zum Primarrecht wird meist auch das ungeschriebene Europarecht gezahlt (wenn auch der genaue Rang dieser ungeschriebenen Normen unklar ist). Das ungeschriebene Primarrecht besteht insbesondere aus den sogenannten allgemeinen Rechtsgrundsatzen des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts, die der Europaische Gerichtshof in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen hat und zu denen die
im Europarecht anerkannten Grundrechte
und allgemeine rechtsstaatliche Grundsatze gehoren. Als seltene Form des ungeschriebenen Primarrechts gilt das EU-Gewohnheitsrecht. Umstritten ist, ob allgemeine Grundsatze des Volkerrechts als Rechtsquelle des Europarechts eingestuft werden konnen.
Aufgrund der Bedeutung des ungeschriebenen Primarrechts ist die Rolle des
Europaischen Gerichtshofs
fur die Entwicklung des Europarechts kaum zu unterschatzen. Formell gesehen ist er in oberster Instanz zustandig fur die Uberprufung von Rechtsakten des
Sekundarrechts
am Primarrecht und die Uberprufung des Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten am Europarecht (Primar- und Sekundarrecht). Verfahren konnen insbesondere von den
Organen der Europaischen Union
, den Mitgliedstaaten, den Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen eingeleitet werden.
Der Europaische Gerichtshof hat sich bei der Erfullung dieser Aufgabe in vielen Fallen aber nicht auf eine Auslegung des Primarrechts beschrankt, sondern im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsordnung der Europaischen Gemeinschaften geleistet. Als Beispiele mogen die Rechtsprechung zur gemeinschaftlichen Rechtsordnung als Rechtsordnung
sui generis
(
van Gend & Loos
), zum Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht (
Costa/ENEL
) und zur Entwicklung gemeinschaftlicher Grundrechte (
Stauder
) gelten. Diese und andere Falle uben maßgeblichen Einfluss auf die Eigenart des Europarechts aus. Diese große Bedeutung der Rechtsprechung rechtfertigt es, zumindest in gewissen Bereichen von einer
Case-law
-Rechtsordnung zu sprechen.
Einige in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatze haben bei spateren Vertragsanderungen Eingang in das kodifizierte Primarrecht gefunden. So wurden etwa die vom Europarecht anerkannten Grundrechte inzwischen in der
EU-Grundrechtecharta
verschriftlicht und mit dem
Vertrag von Lissabon
uber
Art. 6
Abs. 1
EU-Vertrag
in das Primarrecht aufgenommen.
Das Sekundarrecht (vom Primarrecht abgeleitetes Recht) sind die auf Grundlage des Primarrechts von den Organen der
Europaischen Union
oder der
Europaischen Atomgemeinschaft
erlassenen Rechtsakte.
[Anm 4]
Das Sekundarrecht darf nicht gegen das Primarrecht verstoßen. Bei einem Verstoß gegen das Primarrecht kann der
Europaische Gerichtshof
das Sekundarrecht fur nichtig erklaren.
Art. 288
AEUV
sieht folgende Rechtsakte vor:
- Verordnung
(allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entsprache im staatlichen Recht einem Gesetz)
- Richtlinie
(allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, uberlasst den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel)
- Beschlusse
(verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur fur die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entsprache im staatlichen Recht einem
Verwaltungsakt
)
- Empfehlungen
und
Stellungnahmen
(rechtlich nicht verbindlich)
Fur diese Rechtsakte sind bestimmte Verfahren der Rechtsetzung als Regelverfahren festgelegt; vielfach weichen jedoch die Vorschriften fur einzelne Politikbereiche von diesen Regelverfahren ab. Der uberwiegende Anteil der Rechtsakte wird im Rahmen der
Komitologie
umgesetzt.
Zu den einzelnen Verfahrensarten siehe:
Rechtsetzung der Europaischen Union
Nicht in
Art. 288
AEUV
genannte Rechtsakte sind von der Union geschlossene volkerrechtliche Vertrage und sog. unspezifische Beschlusse.
Es werden der direkte und der indirekte Vollzug unterschieden. Im direkten Vollzug vollzieht die EU das EU-Recht, im indirekten vollziehen es die Mitgliedsstaaten oder ein Mitgliedsstaat. Der indirekte Vollzug ist der Regelfall.
Das Europarecht im weiteren Sinne schließt ? neben dem Europarecht im engeren Sinne ? auch das Recht anderer europaischer Organisationen mit ein. Zu nennen sind vor allem der
Europarat
mit der
Europaischen Menschenrechtskonvention
und die
EFTA
. Weitere europarechtliche Abkommen und Organisationen sind:
Diese Abkommen sind
volkerrechtliche Vertrage
zwischen den teilnehmenden Staaten. Ihr Recht berechtigt und verpflichtet daher nur die Staaten selbst, erzeugt aber aus sich heraus keine unmittelbare Rechtswirkung innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnungen; dazu bedarf es einer innerstaatlichen (verfassungsrechtlichen) Geltungsnorm (zum Beispiel Art. 93 der niederlandischen Verfassung) oder eines staatlichen Umsetzungsaktes. Damit unterscheiden sie sich vom Europarecht im engeren Sinne, das nach dem Grundsatz des
Anwendungsvorrangs des Unionsrechts
auch ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt
unmittelbare Anwendung
finden kann (so
EU-Verordnungen
und unter Umstanden auch
EU-Richtlinien
).
Zwischen den im weiteren Sinne europarechtlichen Abkommen und dem Europarecht im engeren Sinne gibt es zahlreiche Schnittstellen. Beispielsweise werden die
Europaische Kommission
und der
Europaische Gerichtshof
auch im Rahmen des
EWR
-Abkommen tatig. Der
Europaische Gerichtshof
greift fur die Gewinnung von Grundrechten auch auf die Bestimmungen der
Europaischen Menschenrechtskonvention
zuruck; der
Vertrag von Lissabon
sieht (daher) sogar den Beitritt der
Europaischen Union
zur
Europaischen Menschenrechtskonvention
vor (
Art. 6
Abs. 2 des
Vertrags uber die Europaische Union
).
An zahlreichen Universitaten kann Europarecht (teils in der Kombination Europa- und
Volkerrecht
) als Wahlfach im ersten juristischen
Staatsexamen
gewahlt werden. Bisher ist es in Deutschland nur fur Studenten der
Europa-Universitat Viadrina
und des Programms ?Europaischer Jurist“ der
Humboldt-Universitat zu Berlin
vorgesehen, eine Pflichtklausur im Europarecht im ersten juristischen Staatsexamen abzulegen.
Einige Universitaten bieten zudem Begleitstudiengange zum
Europajuristen
bzw. Europarechtsokonomen und Aufbaustudiengange zum
Magister des Europaischen Rechts
an.
- Michael Ahlt, Daniel Dittert:
Europarecht. Examenskurs fur Rechtsreferendare.
4. Auflage. C.H. Beck, Munchen 2011,
ISBN 978-3-406-59650-6
.
- Hans-Wolfgang Arndt, Kristian Fischer:
Europarecht.
9. Auflage. Heidelberg 2008,
ISBN 978-3-8252-2238-3
.
- Jan Bergmann
(Hrsg.),
Handlexikon der Europaischen Union.
4. Auflage, Nomos Baden-Baden 2012 (mit zirka 2.000 Stichwortern).
- Roland Bieber,
Astrid Epiney
, Marcel Haag:
Die Europaische Union ? Europarecht und Politik.
9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011,
ISBN 978-3-8329-3946-5
- Armin von Bogdandy
:
Was ist Europarecht?: Eine Fortschreibung von Begriff und Disziplin
. In:
Juristenzeitung
.
2017, S. 589?597.
- Manfred A. Dauses
(Hrsg.):
Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts
. (Loseblattsammlung), 24. Auflage. Beck, Munchen 2009.
ISBN 978-3-406-44100-4
.
- Carsten Doerfert, Jorg-Dieter Oberrath, Peter Schafer:
Europarecht
(=
Reihe Arbeitsbucher Wirtschaftsrecht
). 3. Auflage. Stuttgart 2010.
- Hans von der Groeben, Jurgen Schwarze:
EGV/EUV Kommentar in vier Banden
. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2004.
- Hailbronner, Wilms:
Recht der Europaischen Union.
Loseblatt-Kommentar. 1. Auflage, W. Kohlhammer,
ISBN 978-3-17-018569-2
.
- Ulrich Haltern
:
Europarecht. Dogmatik im Kontext.
2. Auflage. Tubingen 2007.
- Matthias Herdegen
:
Europarecht
. 13. Auflage. Munchen 2011.
- Jean-Claude Alexandre Ho:
Europarecht.
3. Auflage. Danischenhagen, 2011,
ISBN 978-3-935150-50-7
.
- Jean-Claude Alexandre Ho:
Leitentscheidungen zum Europarecht.
1. Auflage. Danischenhagen, 2006,
ISBN 3-935150-59-8
.
- Ulrich Karpenstein:
Praxis des EG-Rechts.
Munchen 2006.
- Kock, Stuwe, Wolffgang, Zimmermann:
Offentliches Recht und Europarecht.
3. Auflage, Verlag nwb, Herne 2004,
ISBN 3-482-48343-4
.
- Alina Lengauer:
Einfuhrung in das Europarecht.
Wien 2007.
- Thomas Oppermann
:
Europarecht.
4. Auflage. Munchen 2009.
- Peter Schafer:
Studienbuch Europarecht ? Das Wirtschaftsrecht der EG.
3. Auflage. Stuttgart 2006, mit Erganzungsbeilage Stand Januar 2008,
ISBN 3-415-03667-7
(mit zahlreichen Ubersichten, Statistiken und Prufungsschemata sowie zwei Ubungsfallen).
- Hans-Joachim Schutz, Thomas Bruha, Doris Konig:
Casebook Europarecht.
Munchen 2004.
- Ulrich Sieber, Frant-Hermann Bruner,
Helmut Satzger
,
Bernd von Heintschel-Heinegg
:
Europaisches Strafrecht. Handbuch.
1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011,
ISBN 978-3-8329-5603-5
.
- Rudolf Streinz:
Europarecht.
8. Auflage. Heidelberg 2008.
- Philipp Terhechte (Hrsg.):
Verwaltungsrecht der Europaischen Union. Fachbuch.
1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011,
ISBN 978-3-8329-5328-7
.
- Alexander Thiele:
Europarecht.
8. Auflage. Altenberge, 2011,
ISBN 3-9806932-2-8
.
- Wolfgang Wessels
:
Gesetzgebung in der Europaischen Union.
In:
Wolfgang Ismayr
(Hrsg.):
Gesetzgebung in Westeuropa. EU-Staaten und Europaische Union.
VS Verlag fur Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, S. 653?683.
- ↑
Vor dem Inkrafttreten des Vertrag von Lissabon, also bis zum 30. November 2009, gehorte auch das Recht der
Europaischen Gemeinschaft
zum Europarecht im engeren Sinne. Bis zu ihrer Auflosung mit 23. Juli 2002 gehorte auch das Recht der
Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl
zum Europarecht im engeren Sinne. Die
Europaische Politische Zusammenarbeit
(EPZ; 1970 bis 1992) der Mitglieder der Gemeinschaften neben den Gemeinschaften wurde teils ebenfalls als Europarecht in engeren Sinne aufgefasst.
- ↑
Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde im Europarecht im engeren Sinne zwischen dem
supranational
wirkenden
Gemeinschaftsrecht
einerseits und dem
volkerrechtlich
wirkenden
Recht der Europaischen Union
(dem Recht im Rahmen der zweiten und dritten
Saule
) unterschieden. Durch die Integration der drei Saulen im Vertrag von Lissabon ist diese Unterscheidung hinfallig.
- ↑
Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon galt dies nur fur das
Gemeinschaftsrecht
, nicht aber fur das Recht der Europaischen Union im Rahmen der zweiten und dritten
Saule
.
- ↑
Die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen der zweiten und dritten
Saule
der Europaischen auf Grunde des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte wurden nicht zum Sekundarrecht gezahlt.
- ↑
Herdegen:
Europarecht
. 13. Auflage. Munchen 2011, S. 1, Rn. 1.
- ↑
Oppermann, Classen, Nettesheim:
Europarecht
. 4. Auflage. Munchen 2009, S. 1 f., Rn. 1 f.
- ↑
Herdegen:
Europarecht
. 13. Auflage. Munchen 2011, S. 1 ff., Rn. 2 ff.
- ↑
Herdegen:
Europarecht
. 13. Auflage. Munchen 2011, S. 3 ff., Rn. 6 ff.
- ↑
Martin List:
Baustelle Europa. Einfuhrung in die Analyse europaischer Kooperation und Integration.
Opladen 1999.
- ↑
Prasentation des Gerichtshofs der Europaischen Union.
Abgerufen am 18. August 2010
.
- ↑
EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Rs. 6?64, EuGHE 1964, 1141
? ?Costa/E.N.E.L.“.