Dieser Artikel behandelt die Selbstvornahme in der Verwaltungsvollstreckung als Unterfall der Ersatzvornahme. Zur
Selbstvornahme
im Schuldrecht siehe dort.
Ersatzvornahme
ist eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der anstelle des Pflichtigen eine vertretbare Handlung auf dessen Kosten vorgenommen wird. Es gibt sie im Recht der
Zwangsvollstreckung
nach der
Zivilprozessordnung
und als Maßnahme der
Verwaltungsvollstreckung
im
offentlichen Recht
.
Bei der Ersatzvornahme unterscheidet man zwischen
Selbstvornahme
, bei welcher der Berechtigte die Handlung selbst vornimmt, und
Fremdvornahme
, bei der ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt wird, die geschuldete Handlung vorzunehmen.
Wahrend die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen vor allem durch
Pfandung
erfolgt, wird die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung durch Ersatzvornahme durchgesetzt (
§ 887
ZPO).
- Beispiel: In einem Nachbarschaftsstreit wurde Herr X dazu verurteilt, die zwischen den Grundstucken zum Nachbarn Y gelegene Mauer abzureißen. Trotz des zwischenzeitlich rechtskraftigen Titels hat Herr X die Mauer nicht abgerissen. Nunmehr will Herr Y den Abriss der Mauer mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.
[1]
Herr Y beantragt deshalb beim zustandigen Vollstreckungsgericht, ihn zu ermachtigen, den Abriss der Mauer auf Kosten des X durch ein Abrissunternehmen vornehmen zu lassen.
[1]
Die Ersatzvornahme ist fur Bundesbehorden im
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
(VwVG), fur die Landesbehorden dagegen in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundeslander geregelt.
Voraussetzung fur eine Ersatzvornahme ist, dass die in einem
Verwaltungsakt
aufgegebene Handlung uberhaupt durch einen anderen erbracht werden kann, dass sie also im juristischen Sprachgebrauch
vertretbar
ist. Kann die Handlung nur von dem Verpflichteten selbst ausgefuhrt werden
(nicht vertretbare Handlung)
, wie es typischerweise bei einer
Auskunftspflicht
der Fall ist, weil nur der Verpflichtete in der Lage ist, sein Wissen zu offenbaren, so kommt keine Ersatzvornahme, sondern nur die Verhangung anderer
Zwangsmittel
wie (
Zwangsgeld
oder eine Ersatz
zwangshaft
) in Betracht (§§ 11 ff. VwVG).
[2]
in Betracht.
[3]
Voraussetzung hierfur ist eine schriftliche Androhung der Zwangsmittel unter Setzung einer Frist zur Vornahme der nicht vertretbaren Handlung.
[4]
- Beispiel:
Ein Grundstucksbesitzer weigert sich, der Anordnung des Ordnungsamtes Folge zu leisten, einen die Fußganger bedrohenden morschen Baum zu entfernen. Daraufhin beauftragt besagte Behorde ein Gartenbauunternehmen, den Baum auf Kosten des Grundstucksbesitzers fachgerecht zu fallen. Die Behorde tritt in
Vorleistung
, kann aber die entstandenen
Kosten
vom Grundstucksbesitzer zuruckfordern.
Das gilt beispielsweise auch fur die Durchsetzung einer
bauordnungsrechtlichen
Anordnung zur Beseitigung einer baulichen Anlage durch den Grundstuckseigentumer, nicht jedoch bei einem stadtebaulichen
Abbruchgebot
, das den Adressaten nicht zur Vornahme der Beseitigung verpflichtet, sondern nur zu deren Duldung.
- ↑
a
b
Frank-Michael Goebel:
§ 58 Zwangsvollstreckung / H. Vornahme einer vertretbaren Handlung.
Haufe.de, abgerufen am 3. November 2023.
- ↑
§11 VwVG.
In:
dejure.org.
Abgerufen am 6. Oktober 2019
.
- ↑
BeckOK VwVfG/Deusch/ Burr VwVG § 16 Rn. 1-11.
Abgerufen am 12. August 2019
.
- ↑
BeckOK VwVfG/Deusch/ Burr VwVG § 13 Rn. 1-34.
Abgerufen am 12. August 2019
.