Erpressung

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Bei der Erpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Ubels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von der Notigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermogensschadigung voraussetzt. Als rechtswidrig gilt die Tat, wenn die Zweck-Mittel-Relation zwischen der Notigungshandlung, also der Gewalt oder der Drohung und dem angestrebten Notigungszweck, als verwerflich anzusehen ist.

Rechtslage in Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach § 253 StGB setzt neben der Notigung einen durch sie bewirkten Vermogensnachteil des Genotigten oder eines Dritten voraus. Der Genotigte bedarf dabei einer echten Wahlfreiheit, ob er die Handlung des Taters hinnimmt oder mittels einer (Selbst-)Schadigung den Vermogensschaden herbeifuhrt.

Bei der Rechtswidrigkeit ist zu unterscheiden:

  • Einerseits muss nach § 253 Abs. 2 StGB die Notigungshandlung zu dem angestrebten Zweck (Bereicherung) verwerflich und damit rechtswidrig sein (wie bei § 240 Abs. 2 StGB, Notigung). Ohne dieses Kriterium ware z. B. die Durchsetzung von Darlehensforderungen des Glaubigers gegenuber einem Schuldner mit der Drohung einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung strafbar.
  • Andererseits muss die angestrebte Bereicherung selbst rechtswidrig sein. Die Bereicherung ist rechtswidrig, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Vermogensordnung steht. Die Durchsetzung eines falligen und einredefreien Anspruches mit Notigungsmitteln ist nicht unrechtmaßig im Sinne der Vorschrift. Auf die Unterscheidung zwischen Stuck- und Gattungsschuld kommt es nicht an. Hier ist dann auch von Bedeutung, wie man eine Geldschuld rechtlich einordnet. [1]

Problematisch ist haufig das Verhaltnis zu anderen Vermogensdelikten , insbesondere zum Betrug , bei dem ? statt der Notigung ? eine Tauschung die Vermogensverfugung und den Schaden verursacht.

Ob die mit der Androhung der Veroffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen erstrebte (oder erreichte) Vermogensverfugung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fallen sehr zweifelhaft, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphare betreffen, wahr sind und eine die Offentlichkeit beruhrende Frage betreffen. Siehe speziell die sogenannte Chantage (Androhung von Enthullungen zum Zweck der Erpressung).

Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung privilegiert werden, wenn es mit der Drohung, eine Straftat anzuzeigen, erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegensteht, von der Verfolgung gemaß § 154c StPO absehen.

Die rauberische Erpressung ( § 255 StGB) ist die durch qualifizierte Notigungsmittel (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr fur Leib und Leben) vorgenommene Erpressung. Sie stellt eine Qualifikation zur Erpressung dar.

Eine Entfuhrung wird zum erpresserischen Menschenraub i. S. v. § 239a StGB, wenn der jeweilige Straftater einen Vermogensvorteil, also z. B. ein Losegeld fur den Entfuhrten verlangt.

Wortlaut des § 253 StGB [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel zu einer Handlung , Duldung oder Unterlassung notigt und dadurch dem Vermogen des Genotigten oder eines anderen Nachteil zufugt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tater gewerbsmaßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Emotionale Erpressung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Emotionale Erpressung findet statt, wenn ein Erpresser einem Erpressten glaubhaft Schuldgefuhle androht (Beispiel: ?Wenn du das machst, spring ich von der Brucke!“). Die Psychologische Psychotherapeutin Doris Wolf beschreibt Techniken und Strategien der emotionalen Erpressung [2] und bezeichnet Schuldgefuhle als uberflussig und schadlich. [3]

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Karl Hagel: Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht und aus rechtsvergleichender Sicht. De Gruyter, Berlin/New York 1979, ISBN 3-11-008103-2 .
  • Car Hartmann: Die Lehre von der Erpressung. Magisterarbeit, Dorpat 1859, hdl:10062/473 .
  • Ernst Sommer : Erpresser aus Verirrung. Wien 1949.
  • Otto Schwarz (Begr.), Thomas Fischer (Hrsg.): Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. Beck, Munchen 2012, ISBN 978-3-406-60892-6 .

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Erpressung  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 2012, S. 1738.
  2. Emotionale Erpressung ? Manipulation durch Schuldgefuhle. Partnerschaft-beziehung.de, abgerufen am 6. Juni 2010 .
  3. Doris Wolf: Selbstvorwurfe und Schuldgefuhle uberwinden . Taschenbuch Pal Verlag, 2003.