Energieeinsparverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung uber energiesparenden Warmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebauden
Kurztitel: Energieeinsparverordnung
Abkurzung: EnEV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht ,
Baurecht , Umweltrecht
Fundstellennachweis : 754-4-10
Ursprungliche Fassung vom: 16. November 2001
( BGBl. I S. 3085 )
Inkrafttreten am: 1. Februar 2002
Letzte Neufassung vom: 24. Juli 2007
( BGBl. I S. 1519 )
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 2007
Außerkrafttreten: 1. November 2020
Art. 10 G vom 8. August 2020
( BGBl. I S. 1728, 1794 )
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Energieeinsparverordnung ( EnEV ) war ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes . Sie wurde zum 1. November 2020 durch das Gebaudeenergiegesetz abgelost. [1]

Der Verordnungsgeber schrieb darin auf der rechtlichen Grundlage der Ermachtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) [2] Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebs energiebedarf ihres Gebaudes oder Bauprojektes vor. Die EnEV galt fur Wohngebaude , Burogebaude und gewisse Betriebsgebaude, wahrend andere ausgenommen waren. [3]

Hintergrund [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Energieeinsparverordnung stellte ein Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik dar. [4] [5] Die EnEV sollte ?dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebaudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden“. [6] [7]

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Energieeinsparverordnung loste die Warmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. [8]

Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004. [9] Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG uber die Gesamtenergieeffizienz von Gebauden wurde eine Neufassung erstellt, die ab dem 1. Oktober 2007 gultig war.

Die letzte große Novelle aus 2013 setzt die Richtlinie 2010/31/EU uber die Gesamtenergieeffizienz von Gebauden (Neufassung) und die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 um. Die neue Fassung der EnEV wurde im November 2013 verkundet (selten auch EnEV 2013 genannt). Große Teile der Verordnung galten ab dem 1. Mai 2014. Die Verordnung wird daher haufig auch EnEV 2014 genannt. Die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Anforderungsanderungen werden gelegentlich unter dem Begriff EnEV 2016 oder EnEV 2014 mit Anderungen ab 2016 beschrieben. Es handelt sich jedoch in allen drei Fallen um dieselbe Version der Verordnung aus dem Jahr 2013.

Prinzipien der EnEV [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Zusammenfuhrung von Heizungsanlagenverordnung und Warmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung erweiterte den bisherigen Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht:

  • Zum einen wurden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Ubergabe der Warme entstehenden Verluste berucksichtigt. Dadurch war nicht mehr die dem Raum zur Verfugung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebaudegrenze ubergebene Endenergie relevant.
  • Zum anderen wurde dieser Energiebedarf primarenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energietragers entstehenden Verluste mittels eines Primarenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebaudes Beachtung fanden. Damit kommt sie einer Okobilanz deutlich naher.

Dieser erweiterte Rahmen ermoglichte es, in der Gesamtbilanz eines Gebaudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Warmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Warmedammung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen oder umgekehrt. Die Hauptanforderungsgroße fur Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimarenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebaude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusatzlich einzuhalten war ein vom Gebaudetyp abhangiger Grenzwert fur den auf die warmeubertragende Umfassungsflache bezogenen Transmissionswarmeverlust .

Die EnEV stellte erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Warmeschutz und ermoglichte die Berucksichtigung solarer Warmegewinne.

Geltungsbereich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Verordnung galt in Deutschland

  • fur Gebaude mit normalen Innentemperaturen (Gebaude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19  °C und jahrlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie fur Wohngebaude , die ganz oder deutlich uberwiegend zum Wohnen genutzt werden)
  • fur Gebaude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebaude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jahrlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.

Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur fur Neubauten, nur fur bestehende Gebaude oder fur beide gelten sollen, wurden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.

Die EnEV galt nicht fur:

  • Gebaude die ohne Einsatz von Energie beheizt oder gekuhlt werden.
  • Betriebsgebaude, die uberwiegend der Tierhaltung dienen
  • großflachige Betriebsgebaude, die lang anhaltend offen gehalten werden mussen
  • unterirdische Bauwerke
  • Raume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen ( Gewachshauser etc.)
  • Traglufthallen , Zelte und ahnliche Gebaude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden mussen.
  • Gebaude, die nicht unter die oben genannten Parameter fallen, z. B. wenn sie weniger als 4 Monate pro Jahr beheizt werden
  • Energieeinsatz fur Produktionsprozesse in Gebauden

Ausnahmen von den Regelungen waren fur Baudenkmaler moglich. [10]

Berechnungsverfahren der EnEV [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ob und wie ein Nachweis nach der EnEV gefuhrt werden musste, hing u.?a. davon ab, ob ein neues Gebaude errichtet oder ein bestehendes verandert werden sollte.

  • Fur Neubauten mit normalen Innentemperaturen (>?19?°C) war die Einhaltung der in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV genannten Hochstwerte des Jahres-Primarenergiebedarfs wie auch des spezifischen Transmissionswarmeverlustes nachzuweisen.
  • Fur Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen (<?19?°C) oder kleinen Gebaudevolumen (<?100?m³) galten geringere Anforderungen und vereinfachte Nachweisverfahren.
  • Im Rahmen des sommerlichen Warmeschutzes war bei Neubauten grundsatzlich die Einhaltung von Sonneneintragskennwerten oder der Ubertemperatur-Gradstunden nachzuweisen.
  • Fur Anderungen im Bestand ( Altbauten ) waren ? je nach Umfang der Maßnahmen ? entweder die geforderten Warmedurchgangskoeffizienten ( U-Werte ) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder der Jahres-Primarenergiebedarf des ganzen Gebaudes nachzuweisen (Bilanzverfahren); er durfte um bis zu 40?% uber dem Jahres-Primarenergiebedarf des Referenzgebaudes liegen.
  • Bei Erweiterungen der beheizten Nutzflache um mehr als 50?m² und dem Einbau einer neuen Heizungsanlage galten fur den neuen Gebaudeteil die Anforderungen an Neubauten.

Die EnEV enthielt hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN/DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum zitiert und somit indirekt Bestandteil der EnEV wurden. Dadurch wurde sichergestellt, dass sich durch die Veranderung einer Norm nicht automatisch auch das Anforderungsniveau der EnEV anderte.

Da die Berechnungsverfahren der EnEV seit der ersten Warmeschutzverordnung von 1977 heute auf ein mehrere hundert Seiten starkes Normenwerk fur die Bewertungsmethoden angewachsen waren, wurde die EnEV-easy-Methode entwickelt. Diese sollte helfen, die Komplexitat der Regelwerke zu reduzieren und trotzdem EnEV und EEWarmeG einzuhalten.

Primarenergiebedarf [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Primarenergiebedarf berucksichtigt neben dem Endenergiebedarf fur Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energietragers an seiner Quelle uber Aufbereitung und Transport bis zum Gebaude und der Verteilung, Speicherung im Gebaude anfallen.

In Deutschland beschreibt die EnEV den Primarenergiebedarf bei Wohngebauden wie folgt durch die Anlagenaufwandszahl , den Heizwarmebedarf und den Trinkwasserwarmebedarf :

In die Anlagenaufwandszahl fließt unter anderem der Primarenergiefaktor ein.

Analog dazu ergibt sich der Primarenergiebedarf bezogen auf die Gebaudenutzflache pro Jahr Q p" (meist in kWh /( · a ) angegeben).

Endenergiebedarf [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Endenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge , die bei deutschlandweit gemittelten Klimaverhaltnissen zur Deckung des Heizwarmebedarfs und des Trinkwasserwarmebedarfs einschließlich der Verluste der Anlagentechnik benotigt wird. Wie groß diese Energiemenge tatsachlich ist, hangt von den Lebensgewohnheiten der Gebaudebenutzer und den jeweiligen ortlichen Klimaverhaltnissen ab. Ruckschlusse auf die energietechnischen Qualitaten eines Gebaudes sind auch anhand des dokumentierten Strom-, Ol-, Gas-, Holz- oder Kohleverbrauchs moglich.

Den Zusammenhang zwischen Primarenergiebedarf , Endenergiebedarf , Primarenergiefaktor und Umrechnungsfaktor fur Endenergie beschreibt die EnEV wie folgt:

Der Umrechnungsfaktor beinhaltet das Verhaltnis von unterem Heizwert zu oberem Heizwert der verwendeten Brennstoffe.

Heizwarmebedarf / Trinkwasserwarmebedarf [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Heizwarmebedarf ist die errechnete Energiemenge, die z. B. durch Heizkorper an einen beheizten Raum abgegeben wird. Fur neugebaute Hauser wird laut der Energieeinsparverordnung der Niedrigenergiehaus -Standard mit einem spezifischen Heizwarmebedarf von 40?70 kWh/(m²·a) gefordert.

Der Trinkwasserwarmebedarf ist die Energiemenge, die zur Erwarmung dem Trinkwasser zugefuhrt werden muss. Verluste bei der Energieumwandlung (z. B. Verluste des Heizkessels), der Verteilung und sonstige technische Verluste sind nicht enthalten. Er wird bei manchen Verfahren pauschal mit 12,5 kWh/(m²·a) angesetzt. Dies entspricht einem Bedarf von 23 l/Person/Tag. Bezugsgroße fur die Flache ist dabei nicht die Wohnflache, sondern die Gebaudenutzflache .

Die EnEV 2007 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Am 24. Juli 2007 hat das Bundeskabinett eine novellierte Energieeinsparverordnung verabschiedet. [11] Die Neufassung trat am 1. Oktober 2007 in Kraft. Viele Regelungen der bisherigen Verordnung wurden unverandert ubernommen; nur einige in Details leicht verandert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebaude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualitat von Wohngebauden. Auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrustverpflichtungen blieben unverandert bestehen.

Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden im Vergleich zu den oben dargestellten Regelungen stark verandert oder sind neu hinzugekommen:

Die EnEV 2009 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Verordnung in der Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 29. April 2009 [12] wird umgangssprachlich als EnEV 2009 bezeichnet. Durch die Anderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung wurden die Beschlusse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm ( IEKP ) weitgehend umgesetzt. Ziel war es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 % zu senken. Ab 2012 sollten in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 % verscharft werden.

Die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599 wurde auch auf Wohngebaude ausgeweitet, allerdings in einer vereinfachten Version. Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren wurde aufgegeben, ebenso die Formulierung von Maximalwerten in Bezug auf das Verhaltnis (A/V). Fur die Gebaudehulle wurden neue Referenzwerte festgelegt. Uberarbeitet wurden auch die Anforderungen der Nachrustung im Baubestand.

Die Anderungen der EnEV 2009 im Uberblick:

  • Die Obergrenze des zulassigen Jahres-Primarenergiebedarfs wurde fur Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 % reduziert.
  • Die energetischen Anforderungen an die Warmedammung von Neubauten wurden um durchschnittlich 15 % erhoht.
  • In der Altbaumodernisierung mit wesentlichen baulichen Anderungen an Bauteilen (Fassade, Fenster und Dach) wurde die energetische Anforderung um 30 % erhoht. Eine Erleichterung galt nur noch, ?wenn die Flache des geanderten Bauteiles nicht mehr als 10 von Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilflache des Gebaudes betrifft“ ( § 9 Abs. 3 EnEV). Das bedeutet, werden mehr als 10 % eines Baues (bemessen am gesamten Gebaude) verandert, greift die EnEV 2009. Vorher lag die Bagatellgrenze bei bis 20 % eines Baues bezogen auf die Ausrichtung / Himmelsrichtung des entsprechenden Baues.
  • Dachboden mussten bis Ende 2011 eine Warmedammung erhalten. Je nach Raumnutzung konnte die Geschossdecke oder eine Dachdammung gewahlt werden. Bei Neuerwerbung bestand eine Nachrustpflicht. Fur Eigentumer von Ein- und Zweifamilienhausern besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentumer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.
  • Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verandern, mussten mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachgerustet werden.
  • Nachtspeicherheizungen , die 30 Jahre oder alter sind, mussten bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betraf insbesondere Wohngebaude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebaude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzflache. Ausgenommen waren Gebaude, die nach dem Anforderungsniveau der Warmeschutzverordnung 1995 erbaut worden sind, oder wenn der Austausch unwirtschaftlich ware. Das Gleiche galt in Gebauden, in denen durch offentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben war.
  • Der Vollzug der Verordnung wurde strenger uberpruft. Bestimmte Prufungen wurden dem Schornsteinfeger ubertragen und Nachweise bei der Durchfuhrung bestimmter Arbeiten im Gebaudebestand ( Unternehmererklarungen ) eingefuhrt.
  • Es wurden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstoßen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingefuhrt. Verstoße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Die EnEV 2013/ EnEV 2014 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novellierung der Energieeinsparverordnung mit den Anderungen des Bundesrats-Beschlusses vom 11. Oktober 2013 beschlossen. Die Verkundung der Anderungen erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 21. November 2013. Die Neuerungen traten uberwiegend am 1. Mai 2014 in Kraft. [13] Diese Novelle der EnEV wird teilweise mit unterschiedlichen Jahreszahlen bezeichnet. Auf Grund des Beschlusses der Novelle im Jahr 2013 wird sie gelegentlich als EnEV 2013 bezeichnet, durch das Inkrafttreten der Fassung im Jahr 2014 wird sie meistens als EnEV 2014 bezeichnet. Die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Anforderungsanderungen werden gelegentlich unter dem Begriff EnEV 2016 oder EnEV 2014 mit Anderungen ab 2016 beschrieben. Es handelt sich jedoch in allen drei Fallen um dieselbe Version der Verordnung aus dem Jahr 2013.

Die Uberarbeitung der Energieeinsparverordnung fand ihren eigentlichen Ursprung im Kyoto-Protokoll von 1997 und dem damit verbundenen Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebaudebestand zu erreichen. Inhaltliche Grundlage des Beschlusses war die EU-Richtlinie 2010/31/EU uber die Gesamtenergieeffizienz von Gebauden . Eigentlich schrieb die EU-Richtlinie ein Inkrafttreten der Landesregelung bis zum 9. Januar 2013 vor. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden.

Als Nachweisverfahren sollte die DIN 4108 auch im Wohngebaude ganz von der DIN V 18599 abgelost werden. In der beschlossenen Fassung der EnEV blieb das Nachweisverfahren der DIN 4108 mit DIN 4701-10 fur Wohngebaude gultig. Mit dem sogenannten Modellgebaudeverfahren wurde sogar ein vereinfachtes drittes ?Nachweis“verfahren eingefuhrt.

Zu den wichtigsten Anderungen zahlten [14] :

  • Heizkessel, die alter als 30 Jahre sind, durften nicht mehr betrieben werden. Ausnahmeregeln betreffen z. B. Ein- und Zweifamilienhauser, die am 1. Februar 2002 vom (aktuellen) Eigentumer selbst bewohnt wurden, oder Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
  • Bei der Dammungspflicht fur die oberste Geschossdecke wurde statt auf die Umschreibung ?ungedammt“ auf die DIN 4108 -2: 2013-02 zuruckgegriffen und die Pflicht, bis wann erfullt werden muss, wurde geandert; es hieß nun ?mussen dafur sorgen, dass […] nach dem 31. Dezember 2015 so gedammt sind“. Die reduzierte Anforderung an die Hohe der Nachdammung (?0,30 Watt/(m²·K)“) bei Gebauden mit nicht mehr als zwei Wohnungen entfiel, fur diese galt ebenfalls ?0,24 Watt/(m²·K)“ [15]
  • Verscharfung der Anforderungen an den Primarenergiebedarf von Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebaude) in einer Stufe um 25 % seit dem 1. Januar 2016; zusatzliche Verscharfung der bauteilbezogenen Hochstwerte fur den Warmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebauden um ca. 20 Prozent
  • Keine Anhebung der Anforderungen bei der Sanierung von Gebauden
  • Verpflichtung der Bundeslander zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise , der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte uber die Inspektion von Klimaanlagen
  • Modellgebaudeverfahren; zusatzliches vereinfachtes Nachweisverfahren fur Wohngebaude (an enge Kriterien gebunden)
Tabelle der Effizienzklassen nach EnEV 2014
  • Die wichtigsten Anderungen zum Energieausweis waren: Neuskalierung mit Angabe von Energieeffizienzklassen im Bandtacho. Vorlagepflicht bei Vermietung und Verkauf bis hin zu Pflichtangaben zur Energieeffizienz bei Immobilienanzeigen. Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung (gemeint sind Inserate in kommerziellen Medien gleich welcher Art) kein gultiger Energieausweis vorliegt, dann mussten die Angaben gem. EnEV 2014 nicht in der Anzeige aufgefuhrt sein. Ein gultiger Ausweis musste spatestens beim Besichtigungstermin vorgelegt und nach Vertragsabschluss ubergeben werden. Fur die Einhaltung der Pflicht war der Verkaufer oder der Vermieter verantwortlich. Bei Wohngebauden galten diese Pflichtangaben:
    a) die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
    b) den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert fur das Gebaude,
    c) die im Energieausweis genannten wesentlichen Energietrager fur die Heizung des Gebaudes,
    d) das im Energieausweis genannte Baujahr und
    e) die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
  • Die Einfuhrung von Bußgeldern fur den Verstoß gegen die EnEV bis zu 50.000 €.

Die Austauschforderung der EnEV 2013 betraf nur wenige uberholte Warmeerzeuger. Rund 11 Millionen Niedertemperaturheizungen fielen nicht unter die Austauschpflicht, entsprachen aber auch nicht dem Stand der Technik. Der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte die EnEV daher als ?wirkungslos“. [16]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Die EnEV 2014. In: Deutsche Bauzeitschrift Nr. 1?2/2014, S. 62?65

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Deutscher Bundestag abgerufen am 23. Juni 2020
  2. Energieeinsparungsgesetz .
  3. ENEV-online.com , § 1 Abs. 3 Ausnahmen, abgerufen am 12. November 2015.
  4. Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit : Klimapolitische Instrumente. ( Memento des Originals vom 15. Mai 2015 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmub.bund.de Stand 9. April 2014. Abgerufen am 26. Marz 2015.
  5. Ministerium fur Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Wurttemberg : Energieeinsparverordnung (EnEV) . ( Memento des Originals vom 28. Januar 2017 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/um.baden-wuerttemberg.de Abgerufen am 26. Marz 2015.
  6. § 1 Verordnung uber energiesparenden Warmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebauden (Energieeinsparverordnung ? EnEV) § 1 Zweck und Anwendungsbereich. Abgerufen am 26. Marz 2015.
  7. Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Neue Energieeinsparverordnung bringt mehr Transparenz und hohere Klimaschutz-Standards. ( Memento des Originals vom 1. April 2015 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmub.bund.de Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie. Berlin, 29. April 2014. Abgerufen am 26. Marz 2015.
  8. Energieeinsparverordnung (EnEV) . Website der ASUE Arbeitsgemeinschaft fur sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. Abgerufen am 10. Oktober 2014.
  9. EnEV 2009 ? Welche EnEV-Fassung gilt fur Bauvorhaben? . Website des Instituts fur Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien. Abgerufen am 10. Oktober 2014.
  10. § 24 EnEV
  11. BGBl. I S. 1519
  12. BGBl. I S. 954
  13. Zweite Verordnung zur Anderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 ( BGBl. I S. 3951 )
  14. Synopse der Anderungen EnEV 2009 auf EnEV 2013 Buzer.de. Abgerufen am 21. Juni 2019.
  15. [1]
  16. Pressemitteilung ( Memento des Originals vom 6. Januar 2014 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.bee-ev.de