Einvernehmen
bezeichnet einen
Rechtsbegriff
. Die Bezeichnung ist teilweise gleichbedeutend mit
Einverstandnis
.
Dieser Artikel oder Absatz stellt die
Situation in Deutschland
dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Nach der herkommlichen Terminologie wird im
Zivilrecht
die vorherige
Zustimmung
als
Einwilligung
, die nachtragliche als
Genehmigung
bezeichnet, vgl. im deutschen Recht
§ 183
BGB
; daneben kommt in einigen Vorschriften (
§ 117
,
§ 180
BGB,
§ 1908b
BGB) der Begriff
Einverstandnis
vor.
Nicht-fachsprachlich
kann dies auch als
Einvernehmen
bezeichnet werden.
In neueren Vorschriften hat auch der Begriff des
Einvernehmens
im Sinne des Verwaltungsrechts Eingang ins Zivilrecht gefunden. So ist im
Familienrecht
beim Recht der
elterlichen Sorge
festgelegt, dass in allen diesbezuglichen Fragen Einvernehmen anzustreben ist (§
§ 1626
ff. und §
§ 1687
ff. BGB), ahnlich auch im
Eherecht
in
§ 1356
BGB. Entsprechende Regelungen gibt es auch im
Kinder- und Jugendhilfegesetz
und im
Gesetz uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
, in der
Zivilprozessordnung
[1]
und in neueren Verbraucherschutzvorschriften.
Im
Verwaltungsrecht
bedeutet Einvernehmen, dass vor einem
Rechtsakt
das Einverstandnis einer anderen Stelle (z. B.
Gesetzgebungsorgan
,
Behorde
) vorliegen muss. Ein typischer Fall ist das Einvernehmen der Gemeinde nach
§ 36
Abs. 1 Baugesetzbuch, das in einem Baugenehmigungsverfahren durch den Gemeinderat erteilt wird.
Ist dagegen eine Entscheidung lediglich im
Benehmen
mit einer anderen Stelle zu treffen, so bedeutet dies, dass dieser Stelle lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ohne dass ein Einverstandnis erforderlich ware. Die Stellungnahme muss aber wenigstens zur Kenntnis genommen und in die Uberlegungen einbezogen werden.
Ein
Verwaltungsakt
, der ohne das erforderliche Einvernehmen oder Benehmen einer anderen Behorde erlassen wurde, ist zwar
rechtswidrig
, jedoch nicht schon allein deshalb
nichtig
(
§ 44
Abs. 3 Nr. 4
VwVfG
). Die Fehlerhaftigkeit kann geheilt werden, wenn die versaumte Mitwirkung der anderen Behorde nachgeholt wird (
§ 45
Abs. 1 Nr. 5 VwVfG).
Im
Strafrecht
wird zwischen dem tatbestandsausschließenden
Einverstandnis
(auf der ersten Stufe des dreistufigen Deliktsaufbaus nach den entsprechenden
Handlungslehren
) und der die
Rechtswidrigkeit
der Tat ausschließenden
Einwilligung
(auf der zweiten Stufe dieses Deliktsaufbaus) unterschieden.
Ein Einverstandnis in diesem Sinne liegt vor, soweit gerade der Tatbestand ein Handeln gegen den Willen des Rechtsgutsinhabers voraussetzt. Ansonsten wirkt das Einverstandensein mit der Rechtsgutsbeeintrachtigung lediglich
rechtfertigend
. Das Einverstandnis muss nach außen hin nicht geaußert werden, es reicht der innere einverstandliche Wille des Betroffenen aus.
Ein vorhandenes, dem Tater hingegen nicht bekanntes, Einverstandnis schließt einen moglichen (
untauglichen
)
Versuch
bei Vorliegen eines subjektiven Tatvorsatzes nicht aus.
Beispiele, in denen die nachfolgend genannten Tatbestandsmerkmale bereits durch tatbestandsausschließendes Einverstandnis nicht erfullt sein konnen, sind insbesondere:
- ?(widerrechtlich) eindringt“, ?ohne Befugnis“ beim Hausfriedensbruch;
§ 123
StGB
- ?notigen“ bei der (sexuellen) Notigung, Erpressung;
§ 177
,
§ 240
,
§ 253
StGB
- ?der Freiheit berauben“ bei der Freiheitsberaubung;
§ 239
StGB
- ?wegnehmen“, ?rechtswidrig zuzueignen“ bei Diebstahl, Raub;
§ 242
ff.,
§ 249
ff. StGB
- ?gegen den Willen des Berechtigen“ beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs;
§ 248b
StGB
- ↑
Wichtige Gesetze des Kindschaftsrechts
(
Memento
des
Originals
vom 22. Januar 2009 im
Internet Archive
)
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