Eingriffsverwaltung
bezeichnet eine Art der
offentlichen Verwaltung
, die dem
Burger
und anderen
Rechtssubjekten
ein
Tun
,
Dulden
oder
Unterlassen
aufgibt und damit in das
Grundrecht, nach Belieben zu handeln
oder nicht zu handeln, auch durch den Einsatz von
Zwangsmitteln
eingreift. Wichtig ist dabei der uneingeschrankte
Vorrang
und
Vorbehalt
des Gesetzes, sodass eine Eingriffsverwaltung nur dann rechtmaßig handelt, wenn die Handlung auf Grund einer gesetzlichen
Ermachtigung
geschieht. Geschieht dies anders, so liegt eine Verletzung des
Rechtsstaatsprinzips
aus
Art. 20
Abs. 3
GG
vor.
[1]
Der Begriff der Eingriffsverwaltung in Deutschland steht in der allgemeinen Wahrnehmung fur Behorden mit der klassischen Handlungsform zur
Gefahrenabwehr
. Zu deren Kompetenzumfang gehort demnach verbietendes, gebietendes, Zwang androhendes oder anwendendes Verwaltungshandeln, dessen rechtsverbindliche Wirkungen uberwiegend durch belastende
Verwaltungsakte
nach außen gerichtet sind.
[2]
Er findet im Allgemeinen jedoch nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung seine Anwendung, sondern dazu, auch den ?
eingreifenden
“ Aspekt eines konkreten Verwaltungshandelns zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die
Leistungsverwaltung
(auch
darbietende Verwaltung
genannt).
- Ein Beispiel: Ein Grundstuckseigentumer wird verpflichtet, einen am Straßenrand auf seinem Grundstuck stehenden Baum zu fallen, weil dieser nicht mehr standsicher ist und die Gefahr besteht, dass er in den offentlichen Straßenraum sturzen konnte.
Da die
Polizei
Teil der allgemeinen Verwaltung ist, ergibt sich fur sie auf Grund ihrer Aufgabenstellung der
Straftatenerforschung
ein weiteres Gebiet von Grundrechtseingriffen: die strafprozessualen Maßnahmen nach der
Strafprozessordnung
.
Die Polizei hat daher auf Grund ihrer
doppelfunktionalen Aufgabenstellung
? Gefahrenabwehr und Straftatenerforschung ? das Rechtsfach
Eingriffsrecht
entwickelt, in dem vor allem auch Probleme behandelt werden, die sich auf Grund des gleichen Erscheinungsbildes der Eingriffsmaßnahme zur Gefahrenabwehr und zur Straftatenerforschung (z. B.
Durchsuchung
nach dem Polizeigesetz und nach der Strafprozessordnung) ergeben. In dem Zusammenhang wird oft von praventivem Handeln in Abgrenzung zum repressiven Handeln gesprochen. Der
Rechtsweg
, der bei einer etwaigen Klage gegen das polizeiliche Handeln zu beschreiten ist, ist von der Art des Handelns abhangig. Bei praventivem Handeln ist grundsatzlich die
Verwaltungsgerichtsbarkeit
zustandig, wahrend repressives Handeln gem.
§ 23
EGGVG
auf dem ordentlichen Gerichtsweg anzugreifen ist.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden:
- Greift eine Maßnahme der Verwaltung in die Rechte von Rechtspersonen ein, so spricht man von Eingriffsverwaltung.
- Das Eingriffsrecht ist Teil der Eingriffsverwaltung. Es greift in die Rechte Dritter ein.
- Martin Burmann:
Der Gefahrenverdacht. Kostentragung in der Eingriffsverwaltung
. Logos Verlag, Berlin 2002,
ISBN 978-3832500610
.
- Hans Otto Freitag:
Gewohnheitsrecht und Rechtssystem: Eine rechtstheoretische und verfassungsrechtliche Untersuchung zum Gewohnheitsrecht, insbesondere in der Eingriffsverwaltung
. 1. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1976,
ISBN 978-3-428-03814-5
.
- Michael Neupert
:
Rechtmaßigkeit und Zweckmaßigkeit: Das Rahmen-Bild-Modell der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte bei der Eingriffsverwaltung
. 1. Auflage, Mohr Siebeck, Tubingen 2011,
ISBN 978-3161508929
.
- Hermann Soell:
Das Ermessen der Eingriffsverwaltung. Zugleich eine Studie zur richterlichen Ermessenskontrolle im Kartellrecht und zur Bedeutung des detournement de pouvoir im franzosischen Verwaltungs- und europaischen Gemeinschaftsrecht
. Carl Winter, Heidelberg 1973,
ISBN 978-3825322014
.
- ↑
Rolf Schmidt:
Allgemeines Verwaltungsrecht - Grundlagen des Verwaltungsverfahrens - Staatshaftungsrecht
. 20. Auflage. Verlag rs, Hamburg 2017,
ISBN 978-3-86651-193-4
,
S.
6
.
- ↑
Bettina Ploger-Heeg, Marita Hasebrink:
Allgemeines Verwaltungsrecht
. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2015, S. 22
ISBN 978-3-8293-1181-6