Eingriffsverwaltung

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Eingriffsverwaltung bezeichnet eine Art der offentlichen Verwaltung , die dem Burger und anderen Rechtssubjekten ein Tun , Dulden oder Unterlassen aufgibt und damit in das Grundrecht, nach Belieben zu handeln oder nicht zu handeln, auch durch den Einsatz von Zwangsmitteln eingreift. Wichtig ist dabei der uneingeschrankte Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, sodass eine Eingriffsverwaltung nur dann rechtmaßig handelt, wenn die Handlung auf Grund einer gesetzlichen Ermachtigung geschieht. Geschieht dies anders, so liegt eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG vor. [1]

Der Begriff der Eingriffsverwaltung in Deutschland steht in der allgemeinen Wahrnehmung fur Behorden mit der klassischen Handlungsform zur Gefahrenabwehr . Zu deren Kompetenzumfang gehort demnach verbietendes, gebietendes, Zwang androhendes oder anwendendes Verwaltungshandeln, dessen rechtsverbindliche Wirkungen uberwiegend durch belastende Verwaltungsakte nach außen gerichtet sind. [2] Er findet im Allgemeinen jedoch nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung seine Anwendung, sondern dazu, auch den ? eingreifenden “ Aspekt eines konkreten Verwaltungshandelns zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die Leistungsverwaltung (auch darbietende Verwaltung genannt).

Ein Beispiel: Ein Grundstuckseigentumer wird verpflichtet, einen am Straßenrand auf seinem Grundstuck stehenden Baum zu fallen, weil dieser nicht mehr standsicher ist und die Gefahr besteht, dass er in den offentlichen Straßenraum sturzen konnte.

Da die Polizei Teil der allgemeinen Verwaltung ist, ergibt sich fur sie auf Grund ihrer Aufgabenstellung der Straftatenerforschung ein weiteres Gebiet von Grundrechtseingriffen: die strafprozessualen Maßnahmen nach der Strafprozessordnung .

Die Polizei hat daher auf Grund ihrer doppelfunktionalen Aufgabenstellung ? Gefahrenabwehr und Straftatenerforschung ? das Rechtsfach Eingriffsrecht entwickelt, in dem vor allem auch Probleme behandelt werden, die sich auf Grund des gleichen Erscheinungsbildes der Eingriffsmaßnahme zur Gefahrenabwehr und zur Straftatenerforschung (z. B. Durchsuchung nach dem Polizeigesetz und nach der Strafprozessordnung) ergeben. In dem Zusammenhang wird oft von praventivem Handeln in Abgrenzung zum repressiven Handeln gesprochen. Der Rechtsweg , der bei einer etwaigen Klage gegen das polizeiliche Handeln zu beschreiten ist, ist von der Art des Handelns abhangig. Bei praventivem Handeln ist grundsatzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit zustandig, wahrend repressives Handeln gem. § 23 EGGVG auf dem ordentlichen Gerichtsweg anzugreifen ist.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden:

  • Greift eine Maßnahme der Verwaltung in die Rechte von Rechtspersonen ein, so spricht man von Eingriffsverwaltung.
  • Das Eingriffsrecht ist Teil der Eingriffsverwaltung. Es greift in die Rechte Dritter ein.
  • Martin Burmann: Der Gefahrenverdacht. Kostentragung in der Eingriffsverwaltung . Logos Verlag, Berlin 2002, ISBN 978-3832500610 .
  • Hans Otto Freitag: Gewohnheitsrecht und Rechtssystem: Eine rechtstheoretische und verfassungsrechtliche Untersuchung zum Gewohnheitsrecht, insbesondere in der Eingriffsverwaltung . 1. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1976, ISBN 978-3-428-03814-5 .
  • Michael Neupert : Rechtmaßigkeit und Zweckmaßigkeit: Das Rahmen-Bild-Modell der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte bei der Eingriffsverwaltung . 1. Auflage, Mohr Siebeck, Tubingen 2011, ISBN 978-3161508929 .
  • Hermann Soell: Das Ermessen der Eingriffsverwaltung. Zugleich eine Studie zur richterlichen Ermessenskontrolle im Kartellrecht und zur Bedeutung des detournement de pouvoir im franzosischen Verwaltungs- und europaischen Gemeinschaftsrecht . Carl Winter, Heidelberg 1973, ISBN 978-3825322014 .

Einzelnachweise

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  1. Rolf Schmidt: Allgemeines Verwaltungsrecht - Grundlagen des Verwaltungsverfahrens - Staatshaftungsrecht . 20. Auflage. Verlag rs, Hamburg 2017, ISBN 978-3-86651-193-4 , S.   6 .
  2. Bettina Ploger-Heeg, Marita Hasebrink: Allgemeines Verwaltungsrecht . Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2015, S. 22 ISBN 978-3-8293-1181-6