Eidgenossische Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫

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Die eidgenossische Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ ist eine im Jahre 2017 eingereichte Volksinitiative in der Schweiz , welche vom Egerkinger Komitee (einer antiislamischen Organisation [1] ) lanciert wurde. Die Initiative verlangt, dass an offentlich zuganglichen Orten niemand sein Gesicht verhullen darf.

Die Volksinitiative kam am 7. Marz 2021 zur Abstimmung und wurde von Volk und Standen angenommen .

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird wie folgt geandert:

Art. 10a Verbot der Verhullung des eigenen Gesichts

1 Niemand darf sein Gesicht im offentlichen Raum und an Orten verhullen, die offentlich zuganglich sind oder an denen grundsatzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht fur Sakralstatten.

2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhullen.

3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Grunde der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

Art. 197 Ziff.12 Ubergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhullung des eigenen Gesichts)

Die Ausfuhrungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stande zu erarbeiten. [2]

Initiativkomitee

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Das Initiativkomitee gemass Art. 68 Abs. 1 Bst. e BPR besteht aus 27 Mitgliedern, grossenteils Mitgliedern der Schweizerischen Volkspartei (SVP). [3]

Hinter der Volksinitiative steht weiter eine uberparteiliche Tragerschaft aus Mitgliedern der SVP, der EDU und der FDP sowie Parteilosen; das Co-Prasidium entspricht den Vorstandsmitgliedern des Egerkinger Komitees [4] im Jahre 2016: Walter Wobmann , Ulrich Schluer , Roland Haldimann, Patrick Freudiger, Daniel Zingg. [5]

Argumente des Initiativkomitees

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Das Initiativkomitee geht davon aus, dass in aufgeklarten Staaten wie der Schweiz gelte: ≪Freie Menschen ? Frauen und Manner ? blicken einander ins Gesicht, wenn sie miteinander sprechen.≫ Dass das auch fur Frauen gelte, sei ≪ein Gebot elementarer Gleichberechtigung.≫ Durch die Initiative entstehe ≪kein Konflikt mit Religions- und Meinungsfreiheit≫, ein ≪Grossteil der Muslime≫ lehne die Ganzkorperverhullung ebenfalls ab. Die Initiative richte sich ≪auch gegen jene Verhullung, der kriminelle oder zerstorerische Motive zugrunde liegen.≫ Die Sicherheitsorgane erhielten ≪den Auftrag, gegen vermummte Straftater konsequent vorzugehen≫. [6]

Spannungsverhaltnis zu den Grundrechten

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Der neu eingefuhrte Art. 10 a greift in die Grundrechte der Bundesverfassung und des Volkerrechts ein. In erster Linie ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen, insbesondere jene muslimischer Frauen. Sofern die Ungleichbehandlung ihnen gegenuber nicht verhaltnismassig und sachlich begrundet ist, liegt eine unzulassige Diskriminierung vor. Da die Auswahl der Bekleidung Ausdruck der individuellen Selbstbestimmung ist, wird auch das Recht auf personliche Freiheit und Achtung des Privatlebens eingeschrankt. [7] In einer unzulassigen Art und Weise greift Art. 10 a in die Versammlungsfreiheit ein. Der Kerngehalt des Grundrechts, der unantastbar ist, wird durch das strikte Vermummungsverbot in Art. 10 a verletzt. [8]

Die Europaische Menschenrechtskonvention , die die Schweiz ratifizierte , garantiert die oben genannten Rechte ebenfalls. Bislang hat sich der Europaische Menschenrechtsgerichtshof noch nicht zum schweizerischen Verhullungsverbot geaussert. Er urteilte zwar zweimal uber das franzosische und belgische Pendant. Die Aussagekraft dieser Rechtsprechung fur die Schweiz ist jedoch schwierig einzuschatzen. [9]

Behandlung der Initiative

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Im schweizerischen Parlament, der aus Nationalrat und Standerat bestehenden Bundesversammlung , wurden verschiedene Vorstosse fur ein Verhullungsverbot abgelehnt: im Jahre 2012 eine Standesinitiative des Kantons Aargau , [10] im Jahre 2013 eine Motion von Nationalrat Hans Fehr (SVP) [11] und im Jahre 2017 eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Walter Wobmann (SVP). [12]

Der Kanton Tessin stimmte an einer Volksabstimmung am 22. September 2013 fur die Verankerung eines Gesichtsverhullungsverbots in der Kantonsverfassung . Das Ausfuhrungsgesetz wurde am 23. November 2015 vom Kantonsparlament verabschiedet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft. [13]

Der Kantonsrat (Parlament) des Kantons St. Gallen beschloss am 18. September 2017 ein Verhullungsverbot im offentlichen Raum. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen; in der Volksabstimmung vom 23. September 2018 wurde es von den Stimmberechtigten angenommen. [14]

Mehrere andere Kantone haben aber ein Verhullungsverbot ausdrucklich abgelehnt ( Zurich , Bern , Glarus und Basel-Stadt ). [15]

Verschiedene andere europaische Lander haben auch bereits ein Verhullungsverbot eingefuhrt. [16]

Einreichung der Volksinitiative

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Mit der Publikation des Initiativtexts im Bundesblatt am 15. Marz 2016 [17] begann der Fristenlauf von 18 Monaten fur die Sammlung von mindestens 100'000 Unterschriften ( Art. 139 Abs. 1 BV). Die gesammelten Unterschriften wurden am 15. September 2017 eingereicht. Mit Verfugung vom 11. Oktober 2017 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 105'553 gultigen Unterschriften zustande gekommen ist. [18]

Stellungnahme des Bundesrates

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Der Bundesrat beantragte, der Bundesversammlung mit seinem Entwurf eines Bundesbeschlusses und der erlauternden Botschaft vom 15. Marz 2019 Volk und Standen die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Gleichzeitig unterbreitete er den Entwurf eines Bundesgesetzes uber die Gesichtsverhullung, welcher als indirekter Gegenentwurf das Anliegen der Volksinitiative zu einem kleineren Teil aufnahm (Pflicht zur Enthullung des Gesichts zwecks Identifizierung gegenuber einer schweizerischen Behorde), aber auf Gesetzesstufe, nicht wie die Volksinitiative auf Verfassungsstufe.

Der Bundesrat argumentierte in seiner Botschaft vom 15. Marz 2019, die Gesichtsverhullung sei ein Randphanomen. Ein schweizweites Verbot beschneide die Rechte der Kantone, schade dem Tourismus und helfe den betroffenen Frauen nicht. Die Initiative sei unnotig, weil die Vollverschleierung schon heute als Ausdruck mangelnder Integration betrachtet werden kann und damit zur Folge haben konnte, dass keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt oder die Einburgerung verweigert wird. Wer eine Person zwingt, ihr Gesicht zu verhullen, erfulle bereits heute den Straftatbestand der Notigung ( Art. 181 ). Die Initiative sei auch nicht notig, um gegen vermummte Personen an Demonstrationen oder Sportanlassen vorzugehen; in 15 Kantonen gelte bereits ein Vermummungsverbot. Die bisher bestehende Kompetenz der Kantone zur Regelung dieser Frage nach ihren eigenen spezifischen Bedurfnissen werde unnotig eingeschrankt. [19]

Beratungen des Parlaments

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Die Volksinitiative wurde zuerst vom Standerat behandelt. Dieser folgte am 26. September 2019 mit 34 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Antrag des Bundesrates auf eine ablehnende Abstimmungsempfehlung. Am 17. Juni 2020 beschloss auch der Nationalrat mit 114 zu 76 Stimmen bei 3 Enthaltungen, Volk und Standen die Ablehnung der Initiative zu empfehlen. Fur die Initiative stimmten die geschlossene Fraktion der SVP , zwei Drittel der Fraktion der Mitte , 2 Mitglieder der Fraktion FDP-Liberalen und 1 Mitglied der GLP , gegen die Initiative die geschlossene Fraktion der GPS , grosse Mehrheiten der Fraktionen der SP , der FDP-Liberalen und der GLP sowie ein Drittel der Fraktion der Mitte. Die Eidgenossischen Rate stimmten mit einigen Anderungen gegenuber dem Entwurf des Bundesrates dem indirekten Gegenentwurf zu, dem Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung. Das Gesetz kann, da es mit der durch die Volksinitiative vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung nicht vereinbar ist, nur in Kraft treten, falls die Volksinitiative zuruckgezogen oder abgelehnt wird. [20]

Meinungsumfragen

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Institut Auftraggeber Datum Ja Eher Ja Unentschieden
Keine Antwort
Eher Nein Nein
LeeWas GmbH Tamedia 19. Februar 2021 55 4 1 3 37
gfs.Bern SRG SSR 14. Februar 2021 38 11 4 11 36
LeeWas GmbH Tamedia 5. Februar 2021 58 7 1 6 28
LeeWas GmbH Tamedia 19. Januar 2021 52 11 2 7 28
gfs.Bern SRG SSR 18. Januar 2021 41 15 4 12 28

Bemerkungen: Angaben in Prozent. Das Datum bezeichnet den mittleren Zeitpunkt der Umfrage, nicht den Zeitpunkt der Publikation der Umfrage.

Volksabstimmung

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Die Volksinitiative kam am 7. Marz 2021 zur Abstimmung.

Die acht grossten Parteien hatten folgende Abstimmungsparolen beschlossen: [21]

  • Ja: SVP und EDU
  • Nein: FDP, GPS, glp, Mitte und SP
  • Stimmenthaltung: EVP
Abstimmungsergebnisse nach Kantonen

Das Schweizer Volk nahm die Initiative knapp mit 51,21 % Ja-Stimmen an. Die Wahlbeteiligung betrug 51,40 %. Bemerkenswert am Abstimmungsergebnis war dieses Mal, dass die sonst haufig zu beobachtende Trennung der ≪welschen≫ Westschweizer Kantone von der deutschsprachigen Schweiz aufgehoben war. Auch die franzosischsprachige Schweiz stimmte mehrheitlich fur die Vorlage. [22]

  •  Ja (16 4 2 Stande)
  •  Nein ( 4 2 2 Stande)
  • ≪Verhullungsverbotsinitiative≫ ? vorlaufige amtliche Endergebnisse
    Kanton Ja (%) Nein (%) Beteiligung (%)
    Kanton Aargau   Aargau 53,61 % 46,39 % 48,62 %
    Kanton Appenzell Ausserrhoden   Appenzell Ausserrhoden 49,13 % 50,87 % 50,82 %
    Kanton Appenzell Innerrhoden   Appenzell Innerrhoden 58,66 % 41,34 % 45,67 %
    Kanton Basel-Landschaft   Basel-Landschaft 53,40 % 46,60 % 49,29 %
    Kanton Basel-Stadt   Basel-Stadt 40,61 % 59,39 % 54,77 %
    Kanton Bern   Bern 49,58 % 50,42 % 49,47 %
    Kanton Freiburg   Freiburg 55,88 % 44,12 % 55,10 %
    Kanton Genf   Genf 48,70 % 51,30 % 52,70 %
    Kanton Glarus   Glarus 53,45 % 46,55 % 46,06 %
    Kanton Graubunden   Graubunden 49,60 % 50,40 % 44,89 %
    Kanton Jura   Jura 60,65 % 39,35 % 44,05 %
    Kanton Luzern   Luzern 50,45 % 49,55 % 51,56 %
    Kanton Neuenburg   Neuenburg 52,01 % 47,99 % 45,76 %
    Kanton Nidwalden   Nidwalden 56,08 % 43,92 % 55,69 %
    Kanton Obwalden   Obwalden 56,25 % 43,75 % 53,84 %
    Kanton Schaffhausen   Schaffhausen 52,23 % 47,77 % 68,87 %
    Kanton Schwyz   Schwyz 60,16 % 39,84 % 54,34 %
    Kanton Solothurn   Solothurn 52,56 % 47,44 % 51,62 %
    Kanton St. Gallen   St. Gallen 53,12 % 46,88 % 48,16 %
    Kanton Tessin   Tessin 60,49 % 39,51 % 45,39 %
    Kanton Thurgau   Thurgau 53,92 % 46,08 % 48,29 %
    Kanton Uri   Uri 58,82 % 41,18 % 43,75 %
    Kanton Waadt   Waadt 50,91 % 49,09 % 55,69 %
    Kanton Wallis   Wallis 58,28 % 41,72 % 60,96 %
    Kanton Zug   Zug 50,43 % 49,57 % 59,72 %
    Kanton Zurich   Zurich 45,21 % 54,79 % 51,93 %
    Eidgenössisches Wappen UUU Schweizerische Eidgenossenschaft 51,21 % 48,79 % 51,40 %

    Umsetzung der angenommenen Volksinitiative

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    Da die Verfassungsbestimmung nicht direkt anwendbar ist, unterbreitete der Bundesrat am 12. Oktober 2022 der Bundesversammlung Botschaft und Entwurf fur eine Umsetzung durch ein Bundesgesetz . Er stellte unter anderem den Antrag, dass Menschen, die an offentlichen Orten ihr Gesicht verschleiern, kunftig mit einer Busse bis 1'000 Schweizer Franken bestraft werden sollen; bestimmte Ausnahmen bleiben vorbehalten. [23]

    Fur die Umsetzung des Verfassungsartikels wurde ein eigenes Bundesgesetz geschaffen. [24] Das neue Gesetz verbietet die Gesichtsverhullung an offentlich zuganglichen Orten. Wer sich nicht an dieses Verbot halt, wird mit einer Busse bestraft. Die Busse betragt hochstens 1'000 Franken. Neu ist zudem, dass die Missachtung des Gesichtsverhullungsverbots in einem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann. Das soll den Aufwand fur die Kantone reduzieren und das Verfahren fur die Betroffenen vereinfachen. Das Gesichtsverhullungsverbot findet jedoch keine Anwendung in Flugzeugen im In- und Ausland sowie in diplomatischen und konsularischen Raumlichkeiten. Das Gesicht darf auch in Gotteshausern und anderen Sakralstatten verhullt werden. Ausserdem bleibt die Gesichtsverhullung aus Grunden der Gesundheit , der Sicherheit , der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums ( Fasnacht ) erlaubt. Zulassig ist sie ebenso fur kunstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie zu Werbezwecken.

    Beratung in den Eidgenossischen Raten

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    Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob die neue Verfassungsbestimmung auf Bundes- oder Kantonsebene umgesetzt werden soll. Die SVP merkte an, dass nur die Umsetzung auf Bundesebene den Volkswillen umsetzen konne; sie werde ausserdem von den Kantone einhellig gewunscht. Uberliesse man die Umsetzung den Kantonen, bestunde die Gefahr ? zumal einige Kantone die Initiative abgelehnt hatten ?, dass die Umsetzungsbestimmungen in den Kantonen per Referendum bekampft werden. Auf der anderen Seite warnten einige vor einer Aushohlung des Foderalismus : Wenngleich die Kantone eine nationale Regelung befurworten, um einen Flickenteppich zu vermeiden, sei die Umsetzung auf kantonaler Ebene problemlos moglich; es wurden ≪ungleich komplexere≫ Sachverhalte auf Kantonsebene geregelt. Nur weil eine Bestimmung in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, heisse das nicht, dass sie der Bund regeln durfe. [25] (Nach Art. 3 BV muss jede Bundeskompetenz einzeln begrundet werden. [26] )

    Eine Minderheit um Hans Stockli ( SP ) versuchte im Standerat , die Ausnahmen auszuweiten. Als Beispiele genannt wurden jene Falle, in denen jemand bei einer Demonstration zum Schutz seiner Personlichkeit anonym bleiben mochte, etwa Opfer hauslicher Gewalt oder Tibeter, die gegen das chinesische Regime demonstrieren. Der Nationalrat folgte den Beschlussen des Standerates. Das Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts (BVVG) wurde am 29. September 2023 vom Nationalrat mit 163 zu 31 Stimmen bei 2 Enthaltungen und vom Standerat mit 35 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. [25]

    1. Egerkinger Komitee ? Uber uns auf der Website des Egerkinger Komitees, abgerufen am 14. Marz 2021.
    2. BBl 2016 1669 ? Eidgenossische Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫. Vorprufung In: admin.ch
    3. Bundeskanzlei: Verfugung uber die Vorprufung der Volksinitiative. In: Bundesblatt. 1. Marz 2016, abgerufen am 21. Februar 2021 .
    4. Webseite des Egerkinger Komitees. Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    5. Initiativkomitee Ja zum Verhullungsverbot: Tragerschaft. In: verhuellungsverbot.ch. Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    6. Initiativkomitee Ja zum Verhullungsverbot: Argumente. In: verhuellungsverbot.ch. Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    7. Andreas Kley, Christina Muller, Benjamin Schindler: Art. 10a BV . In: St. Galler Kommentar . 4. Auflage. Band   1 . Schulthess/Dike, 2023, S.   633   f .
    8. Christoph Erass: Art. 22 BV . In: St. Galler Kommentar . 4. Auflage. Band   1 . Schulthess/Dike, 2023, N 42 .
    9. Andreas Kley, Christina Muller, Benjamin Schindler: Art. 10a BV . In: St. Galler Kommentar . 4. Auflage. Band   1 . Schulthess/Dike, 2023, S.   635?637 .
    10. 10.333 Standesinitiative Aargau. Nationales Verhullungsverbot im offentlichen Raum. In: Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zum Text der Initiative, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen). Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    11. 11.3042 Motion Fehr Hans. Nationales Vermummungsverbot. In: Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zum Text der Motion, zur Stellungnahme des Bundesrates, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen). Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    12. 14.467 Parlamentarische Initiative Wobmann. Verbot der Verhullung des eigenen Gesichts. In: Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zum Text der Initiative, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen). Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    13. Bundesrat: Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung). In: Bundesblatt. 15. Marz 2019, S. 2930?2932 , abgerufen am 21. Februar 2021 .
    14. Bundesrat: Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung). In: Bundesblatt. 15. Marz 2019, S. 2932 , abgerufen am 21. Februar 2021 .
    15. Bundesrat: Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung). In: Bundesblatt. 15. Marz 2019, S. 2930 , abgerufen am 21. Februar 2021 .
    16. Bundesrat: Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung). In: Bundesblatt. 15. Marz 2019, S. 2922?2928 , abgerufen am 21. Februar 2021 .
    17. Bundeskanzlei: Verfugung uber die Vorprufung der Volksinitiative. In: Bundeskanzlei. 1. Marz 2016, abgerufen am 21. Februar 2021 .
    18. Bundeskanzlei: Verfugung uber das Zustandekommen der Volksinitiative. In: Bundeskanzlei. 11. Oktober 2017, abgerufen am 21. Februar 2021 .
    19. Bundesrat: Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung). In: Bundesblatt. 15. Marz 2019, abgerufen am 21. Februar 2021 .
    20. 19.023 Ja zum Verhullungsverbot. Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag. In: Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zur Botschaft des Bundesrates, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen). Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    21. Abstimmungen vom 7. Marz 2021. Parolenspiegel. Abgerufen am 21. Februar 2021 .
    22. Vorlage Nr. 638 Provisorisches amtliches Ergebnis, Volksabstimmung vom 07.03.2021 Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫. Schweizerische Bundeskanzlei, abgerufen am 8. Marz 2021 .
    23. Botschaft zum Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts . In: Bundesblatt . 2022 ( admin.ch [PDF]).
    24. Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts (BVVG). In: Systematische Sammlung des Bundesrechts . Abgerufen am 2. Oktober 2023 .
    25. a b 22.065 Bundesgesetz uber das Gesichtsverhullungsverbot. In: Geschaftsdatenbank Curia Vista des Parlaments. Abgerufen am 2. Oktober 2023 (mit Links auf die Botschaft des Bundesrates, die Verhandlungen der Eidgenossischen Rate und weitere Parlamentsunterlagen).
    26. Giovanni Biaggini : BV Kommentar: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (=  Orell Fussli Kommentar (OFK) ). 2. Auflage. Orell Fussli Verlag, Zurich 2017, ISBN 978-3-280-07320-9 , S.   94 .