Die
eidgenossische Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫
ist eine im Jahre 2017 eingereichte
Volksinitiative
in der
Schweiz
, welche vom
Egerkinger Komitee
(einer antiislamischen Organisation
[1]
) lanciert wurde. Die Initiative verlangt, dass an offentlich zuganglichen Orten niemand sein Gesicht verhullen darf.
Die Volksinitiative kam am 7. Marz 2021 zur Abstimmung und wurde von
Volk und Standen angenommen
.
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird wie folgt geandert:
Art. 10a Verbot der Verhullung des eigenen Gesichts
1
Niemand darf sein Gesicht im offentlichen Raum und an Orten verhullen, die offentlich zuganglich sind oder an denen grundsatzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht fur Sakralstatten.
2
Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhullen.
3
Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Grunde der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.
Art. 197 Ziff.12
Ubergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhullung des eigenen Gesichts)
Die Ausfuhrungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stande zu erarbeiten.
[2]
Das Initiativkomitee gemass
Art. 68
Abs. 1 Bst. e BPR besteht aus 27 Mitgliedern, grossenteils Mitgliedern der
Schweizerischen Volkspartei
(SVP).
[3]
Hinter der Volksinitiative steht weiter eine uberparteiliche Tragerschaft aus Mitgliedern der SVP, der
EDU
und der
FDP
sowie Parteilosen; das Co-Prasidium entspricht den Vorstandsmitgliedern des Egerkinger Komitees
[4]
im Jahre 2016:
Walter Wobmann
,
Ulrich Schluer
, Roland Haldimann, Patrick Freudiger, Daniel Zingg.
[5]
Das Initiativkomitee geht davon aus, dass in aufgeklarten Staaten wie der Schweiz gelte: ≪Freie Menschen ? Frauen und Manner ? blicken einander ins Gesicht, wenn sie miteinander sprechen.≫ Dass das auch fur Frauen gelte, sei ≪ein Gebot elementarer Gleichberechtigung.≫ Durch die Initiative entstehe ≪kein Konflikt mit Religions- und Meinungsfreiheit≫, ein ≪Grossteil der Muslime≫ lehne die Ganzkorperverhullung ebenfalls ab. Die Initiative richte sich ≪auch gegen jene Verhullung, der kriminelle oder zerstorerische Motive zugrunde liegen.≫ Die Sicherheitsorgane erhielten ≪den Auftrag, gegen vermummte Straftater konsequent vorzugehen≫.
[6]
Der neu eingefuhrte Art. 10
a
greift in die
Grundrechte
der Bundesverfassung und des
Volkerrechts
ein. In erster Linie ist die
Glaubens- und Gewissensfreiheit
betroffen, insbesondere jene muslimischer Frauen. Sofern die Ungleichbehandlung ihnen gegenuber nicht
verhaltnismassig
und sachlich begrundet ist, liegt eine unzulassige Diskriminierung vor. Da die Auswahl der Bekleidung Ausdruck der individuellen Selbstbestimmung ist, wird auch das
Recht auf personliche Freiheit
und
Achtung des Privatlebens
eingeschrankt.
[7]
In einer unzulassigen Art und Weise greift Art. 10
a
in die
Versammlungsfreiheit
ein. Der Kerngehalt des Grundrechts, der unantastbar ist, wird durch das strikte Vermummungsverbot in Art. 10
a
verletzt.
[8]
Die
Europaische Menschenrechtskonvention
, die die Schweiz
ratifizierte
, garantiert die oben genannten Rechte ebenfalls. Bislang hat sich der
Europaische Menschenrechtsgerichtshof
noch nicht zum schweizerischen Verhullungsverbot geaussert. Er urteilte zwar zweimal uber das
franzosische
und
belgische
Pendant. Die Aussagekraft dieser Rechtsprechung fur die Schweiz ist jedoch schwierig einzuschatzen.
[9]
Im schweizerischen Parlament, der aus
Nationalrat
und
Standerat
bestehenden
Bundesversammlung
, wurden verschiedene Vorstosse fur ein Verhullungsverbot abgelehnt: im Jahre 2012 eine
Standesinitiative
des
Kantons Aargau
,
[10]
im Jahre 2013 eine
Motion
von Nationalrat
Hans Fehr
(SVP)
[11]
und im Jahre 2017 eine
parlamentarische Initiative
von Nationalrat Walter Wobmann (SVP).
[12]
Der
Kanton Tessin
stimmte an einer
Volksabstimmung
am 22. September 2013 fur die Verankerung eines Gesichtsverhullungsverbots in der
Kantonsverfassung
. Das Ausfuhrungsgesetz wurde am 23. November 2015 vom Kantonsparlament verabschiedet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
[13]
Der Kantonsrat (Parlament) des
Kantons St. Gallen
beschloss am 18. September 2017 ein Verhullungsverbot im offentlichen Raum. Gegen das Gesetz wurde das
Referendum
ergriffen; in der Volksabstimmung vom 23. September 2018 wurde es von den Stimmberechtigten angenommen.
[14]
Mehrere andere Kantone haben aber ein Verhullungsverbot ausdrucklich abgelehnt (
Zurich
,
Bern
,
Glarus
und
Basel-Stadt
).
[15]
Verschiedene andere europaische Lander haben auch bereits ein Verhullungsverbot eingefuhrt.
[16]
Mit der Publikation des Initiativtexts im Bundesblatt am 15. Marz 2016
[17]
begann der Fristenlauf von 18 Monaten fur die Sammlung von mindestens 100'000 Unterschriften (
Art. 139
Abs. 1 BV). Die gesammelten Unterschriften wurden am 15. September 2017 eingereicht. Mit Verfugung vom 11. Oktober 2017 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 105'553 gultigen Unterschriften zustande gekommen ist.
[18]
Der
Bundesrat
beantragte, der Bundesversammlung mit seinem Entwurf eines
Bundesbeschlusses
und der erlauternden
Botschaft
vom 15. Marz 2019 Volk und Standen die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Gleichzeitig unterbreitete er den Entwurf eines Bundesgesetzes uber die Gesichtsverhullung, welcher als
indirekter Gegenentwurf
das Anliegen der Volksinitiative zu einem kleineren Teil aufnahm (Pflicht zur Enthullung des Gesichts zwecks Identifizierung gegenuber einer schweizerischen Behorde), aber auf Gesetzesstufe, nicht wie die Volksinitiative auf Verfassungsstufe.
Der Bundesrat argumentierte in seiner Botschaft vom 15. Marz 2019, die Gesichtsverhullung sei ein Randphanomen. Ein schweizweites Verbot beschneide die Rechte der Kantone, schade dem Tourismus und helfe den betroffenen Frauen nicht. Die Initiative sei unnotig, weil die Vollverschleierung schon heute als Ausdruck mangelnder Integration betrachtet werden kann und damit zur Folge haben konnte, dass keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt oder die Einburgerung verweigert wird. Wer eine Person zwingt, ihr Gesicht zu verhullen, erfulle bereits heute den Straftatbestand der Notigung (
Art. 181
). Die Initiative sei auch nicht notig, um gegen vermummte Personen an Demonstrationen oder Sportanlassen vorzugehen; in 15 Kantonen gelte bereits ein Vermummungsverbot. Die bisher bestehende Kompetenz der Kantone zur Regelung dieser Frage nach ihren eigenen spezifischen Bedurfnissen werde unnotig eingeschrankt.
[19]
Die Volksinitiative wurde zuerst vom Standerat behandelt. Dieser folgte am 26. September 2019 mit 34 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Antrag des Bundesrates auf eine ablehnende Abstimmungsempfehlung. Am 17. Juni 2020 beschloss auch der Nationalrat mit 114 zu 76 Stimmen bei 3 Enthaltungen, Volk und Standen die Ablehnung der Initiative zu empfehlen. Fur die Initiative stimmten die geschlossene
Fraktion der SVP
, zwei Drittel der
Fraktion der Mitte
, 2 Mitglieder der
Fraktion FDP-Liberalen
und 1 Mitglied der
GLP
, gegen die Initiative die geschlossene
Fraktion der GPS
, grosse Mehrheiten der Fraktionen der
SP
, der FDP-Liberalen und der GLP sowie ein Drittel der Fraktion der Mitte. Die Eidgenossischen Rate stimmten mit einigen Anderungen gegenuber dem Entwurf des Bundesrates dem indirekten Gegenentwurf zu, dem Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung. Das Gesetz kann, da es mit der durch die Volksinitiative vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung nicht vereinbar ist, nur in Kraft treten, falls die Volksinitiative zuruckgezogen oder abgelehnt wird.
[20]
Bemerkungen: Angaben in Prozent. Das Datum bezeichnet den mittleren Zeitpunkt der Umfrage, nicht den Zeitpunkt der Publikation der Umfrage.
Die Volksinitiative kam am 7. Marz 2021 zur Abstimmung.
Die acht grossten Parteien hatten folgende Abstimmungsparolen beschlossen:
[21]
- Ja: SVP und EDU
- Nein: FDP, GPS, glp, Mitte und SP
- Stimmenthaltung:
EVP
Abstimmungsergebnisse nach Kantonen
Das Schweizer Volk nahm die Initiative knapp mit 51,21 % Ja-Stimmen an. Die Wahlbeteiligung betrug 51,40 %. Bemerkenswert am Abstimmungsergebnis war dieses Mal, dass die sonst haufig zu beobachtende Trennung der ≪welschen≫ Westschweizer Kantone von der deutschsprachigen Schweiz aufgehoben war. Auch die franzosischsprachige Schweiz stimmte mehrheitlich fur die Vorlage.
[22]
Ja (16
4
⁄
2
Stande)
Nein (
4
2
⁄
2
Stande)
≪Verhullungsverbotsinitiative≫ ? vorlaufige amtliche Endergebnisse
Kanton
|
Ja (%)
|
Nein (%)
|
Beteiligung (%)
|
Kanton Aargau
Aargau
|
53,61 %
|
46,39 %
|
48,62 %
|
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Appenzell Ausserrhoden
|
49,13 %
|
50,87 %
|
50,82 %
|
Kanton Appenzell Innerrhoden
Appenzell Innerrhoden
|
58,66 %
|
41,34 %
|
45,67 %
|
Kanton Basel-Landschaft
Basel-Landschaft
|
53,40 %
|
46,60 %
|
49,29 %
|
Kanton Basel-Stadt
Basel-Stadt
|
40,61 %
|
59,39 %
|
54,77 %
|
Kanton Bern
Bern
|
49,58 %
|
50,42 %
|
49,47 %
|
Kanton Freiburg
Freiburg
|
55,88 %
|
44,12 %
|
55,10 %
|
Kanton Genf
Genf
|
48,70 %
|
51,30 %
|
52,70 %
|
Kanton Glarus
Glarus
|
53,45 %
|
46,55 %
|
46,06 %
|
Kanton Graubunden
Graubunden
|
49,60 %
|
50,40 %
|
44,89 %
|
Kanton Jura
Jura
|
60,65 %
|
39,35 %
|
44,05 %
|
Kanton Luzern
Luzern
|
50,45 %
|
49,55 %
|
51,56 %
|
Kanton Neuenburg
Neuenburg
|
52,01 %
|
47,99 %
|
45,76 %
|
Kanton Nidwalden
Nidwalden
|
56,08 %
|
43,92 %
|
55,69 %
|
Kanton Obwalden
Obwalden
|
56,25 %
|
43,75 %
|
53,84 %
|
Kanton Schaffhausen
Schaffhausen
|
52,23 %
|
47,77 %
|
68,87 %
|
Kanton Schwyz
Schwyz
|
60,16 %
|
39,84 %
|
54,34 %
|
Kanton Solothurn
Solothurn
|
52,56 %
|
47,44 %
|
51,62 %
|
Kanton St. Gallen
St. Gallen
|
53,12 %
|
46,88 %
|
48,16 %
|
Kanton Tessin
Tessin
|
60,49 %
|
39,51 %
|
45,39 %
|
Kanton Thurgau
Thurgau
|
53,92 %
|
46,08 %
|
48,29 %
|
Kanton Uri
Uri
|
58,82 %
|
41,18 %
|
43,75 %
|
Kanton Waadt
Waadt
|
50,91 %
|
49,09 %
|
55,69 %
|
Kanton Wallis
Wallis
|
58,28 %
|
41,72 %
|
60,96 %
|
Kanton Zug
Zug
|
50,43 %
|
49,57 %
|
59,72 %
|
Kanton Zurich
Zurich
|
45,21 %
|
54,79 %
|
51,93 %
|
UUU
Schweizerische Eidgenossenschaft
|
51,21 %
|
48,79 %
|
51,40 %
|
Da die Verfassungsbestimmung nicht direkt anwendbar ist, unterbreitete der Bundesrat am 12. Oktober 2022 der Bundesversammlung Botschaft und Entwurf fur eine Umsetzung durch ein
Bundesgesetz
. Er stellte unter anderem den Antrag, dass Menschen, die an offentlichen Orten ihr Gesicht verschleiern, kunftig mit einer Busse bis 1'000
Schweizer Franken
bestraft werden sollen; bestimmte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
[23]
Fur die Umsetzung des Verfassungsartikels wurde ein eigenes Bundesgesetz geschaffen.
[24]
Das neue Gesetz verbietet die Gesichtsverhullung an offentlich zuganglichen Orten. Wer sich nicht an dieses Verbot halt, wird mit einer Busse bestraft. Die Busse betragt hochstens 1'000 Franken. Neu ist zudem, dass die Missachtung des Gesichtsverhullungsverbots in einem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann. Das soll den Aufwand fur die Kantone reduzieren und das Verfahren fur die Betroffenen vereinfachen. Das Gesichtsverhullungsverbot findet jedoch keine Anwendung in
Flugzeugen
im In- und Ausland sowie in
diplomatischen
und
konsularischen
Raumlichkeiten. Das Gesicht darf auch in
Gotteshausern
und anderen Sakralstatten verhullt werden. Ausserdem bleibt die Gesichtsverhullung aus Grunden der
Gesundheit
, der
Sicherheit
, der
klimatischen
Bedingungen und des einheimischen
Brauchtums
(
Fasnacht
) erlaubt. Zulassig ist sie ebenso fur kunstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie zu Werbezwecken.
Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob die neue Verfassungsbestimmung auf Bundes- oder Kantonsebene umgesetzt werden soll. Die
SVP
merkte an, dass nur die Umsetzung auf Bundesebene den Volkswillen umsetzen konne; sie werde ausserdem von den Kantone einhellig gewunscht. Uberliesse man die Umsetzung den Kantonen, bestunde die Gefahr ? zumal einige Kantone die Initiative abgelehnt hatten ?, dass die Umsetzungsbestimmungen in den Kantonen per Referendum bekampft werden. Auf der anderen Seite warnten einige vor einer Aushohlung des
Foderalismus
: Wenngleich die Kantone eine nationale Regelung befurworten, um einen Flickenteppich zu vermeiden, sei die Umsetzung auf kantonaler Ebene problemlos moglich; es wurden ≪ungleich komplexere≫ Sachverhalte auf Kantonsebene geregelt. Nur weil eine Bestimmung in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, heisse das nicht, dass sie der Bund regeln durfe.
[25]
(Nach
Art. 3
BV muss jede Bundeskompetenz einzeln begrundet werden.
[26]
)
Eine Minderheit um
Hans Stockli
(
SP
) versuchte im
Standerat
, die Ausnahmen auszuweiten. Als Beispiele genannt wurden jene Falle, in denen jemand bei einer Demonstration zum Schutz seiner Personlichkeit anonym bleiben mochte, etwa Opfer hauslicher Gewalt oder Tibeter, die gegen das chinesische Regime demonstrieren. Der
Nationalrat
folgte den Beschlussen des Standerates. Das
Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts (BVVG)
wurde am 29. September 2023 vom Nationalrat mit 163 zu 31 Stimmen bei 2 Enthaltungen und vom Standerat mit 35 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.
[25]
- ↑
Egerkinger Komitee ? Uber uns
auf der Website des Egerkinger Komitees, abgerufen am 14. Marz 2021.
- ↑
BBl 2016 1669 ? Eidgenossische Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫. Vorprufung
In:
admin.ch
- ↑
Bundeskanzlei:
Verfugung uber die Vorprufung der Volksinitiative.
In:
Bundesblatt.
1. Marz 2016,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Webseite des Egerkinger Komitees.
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Initiativkomitee Ja zum Verhullungsverbot:
Tragerschaft.
In:
verhuellungsverbot.ch.
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Initiativkomitee Ja zum Verhullungsverbot:
Argumente.
In:
verhuellungsverbot.ch.
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Andreas Kley, Christina Muller, Benjamin Schindler:
Art. 10a BV
. In:
St. Galler Kommentar
. 4. Auflage.
Band
1
. Schulthess/Dike, 2023,
S.
633
f
.
- ↑
Christoph Erass:
Art. 22 BV
. In:
St. Galler Kommentar
. 4. Auflage.
Band
1
. Schulthess/Dike, 2023,
N 42
.
- ↑
Andreas Kley, Christina Muller, Benjamin Schindler:
Art. 10a BV
. In:
St. Galler Kommentar
. 4. Auflage.
Band
1
. Schulthess/Dike, 2023,
S.
635?637
.
- ↑
10.333 Standesinitiative Aargau. Nationales Verhullungsverbot im offentlichen Raum.
In:
Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zum Text der Initiative, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen).
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
11.3042 Motion Fehr Hans. Nationales Vermummungsverbot.
In:
Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zum Text der Motion, zur Stellungnahme des Bundesrates, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen).
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
14.467 Parlamentarische Initiative Wobmann. Verbot der Verhullung des eigenen Gesichts.
In:
Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zum Text der Initiative, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen).
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Bundesrat:
Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung).
In:
Bundesblatt.
15. Marz 2019,
S. 2930?2932
,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Bundesrat:
Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung).
In:
Bundesblatt.
15. Marz 2019,
S. 2932
,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Bundesrat:
Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung).
In:
Bundesblatt.
15. Marz 2019,
S. 2930
,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Bundesrat:
Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung).
In:
Bundesblatt.
15. Marz 2019,
S. 2922?2928
,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Bundeskanzlei:
Verfugung uber die Vorprufung der Volksinitiative.
In:
Bundeskanzlei.
1. Marz 2016,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Bundeskanzlei:
Verfugung uber das Zustandekommen der Volksinitiative.
In:
Bundeskanzlei.
11. Oktober 2017,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Bundesrat:
Botschaft zur Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫ und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz uber die Gesichtsverhullung).
In:
Bundesblatt.
15. Marz 2019,
abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
19.023 Ja zum Verhullungsverbot. Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag.
In:
Geschaftsdatenbank Curiavista des Parlaments (mit Links zur Botschaft des Bundesrates, zu den Verhandlungen der Rate und weiteren Parlamentsunterlagen).
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Abstimmungen vom 7. Marz 2021. Parolenspiegel.
Abgerufen am 21. Februar 2021
.
- ↑
Vorlage Nr. 638 Provisorisches amtliches Ergebnis, Volksabstimmung vom 07.03.2021 Volksinitiative ≪Ja zum Verhullungsverbot≫.
Schweizerische Bundeskanzlei,
abgerufen am 8. Marz 2021
.
- ↑
Botschaft zum Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts
. In:
Bundesblatt
. 2022 (
admin.ch
[PDF]).
- ↑
Bundesgesetz uber das Verbot der Verhullung des Gesichts (BVVG).
In:
Systematische Sammlung des Bundesrechts
.
Abgerufen am 2. Oktober 2023
.
- ↑
a
b
22.065 Bundesgesetz uber das Gesichtsverhullungsverbot.
In:
Geschaftsdatenbank
Curia Vista
des Parlaments.
Abgerufen am 2. Oktober 2023
(mit Links auf die Botschaft des Bundesrates, die Verhandlungen der Eidgenossischen Rate und weitere Parlamentsunterlagen).
- ↑
Giovanni Biaggini
:
BV Kommentar: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(=
Orell Fussli Kommentar (OFK)
). 2. Auflage. Orell Fussli Verlag, Zurich 2017,
ISBN 978-3-280-07320-9
,
S.
94
.