Eidgenossische Schatzungskommission
(abgekurzt
ESchK
) ist ein erstinstanzliches
eidgenossisches
Fachgericht
in
Enteignungssachen
gemass
Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 uber die Enteignung
(EntG).
[1]
[2]
[3]
Der
Bundesrat
hat durch Verordnung das Gebiet der Schweiz in 13 Schatzungskreise eingeteilt.
[4]
Fur jeden Kreis wurde eine Schatzungskommission bestellt, die jeweils aus einer Prasidentin oder einem Prasidenten und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern besteht.
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Eidgenossische Schatzungskommission (ESchK)
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Franzosische
Bezeichnung
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Surveillance des commissions federales d'estimation
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Italienische
Bezeichnung
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Sorveglianza sulle commissioni federali di stima
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Hauptsitz
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St. Gallen
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Aufsicht
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Bundesverwaltungsgericht_(Schweiz)
Aufsichtsdelegation ESchK
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Webprasenz
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https://www.bvger.ch
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Enteignungen und
Eigentumsbeschrankungen
, die einer Enteignung gleichkommen, mussen nach Art. 26 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV) voll entschadigt werden. Die Eidgenossischen Schatzungskommissionen entscheiden namentlich uber die Hohe der enteignungsbasierten
Entschadigung
oder uber neue Eigentumsverhaltnisse. Der Entscheid einer Eidgenossischen Schatzungskommission kann an das
Bundesverwaltungsgericht
weitergezogen werden.
Die Schatzungskreise sind wie folgt gegliedert:
- Kreis:
Kanton Genf
und die folgenden Bezirke des Kantons
Waadt
: Nyon, Morges, Lausanne, Ouest lausannois;
- Kreis: die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Jura-Nord vaudois, Gros-de-Vaud, Broye-Vully, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut sowie die franzosischsprachigen Gemeinden des Kantons Freiburg;
- Kreis: der Bezirk Aigle des Kantons Waadt sowie die franzosischsprachigen Gemeinden des Wallis;
- Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden des Kantons Wallis;
- Kreis:
Kanton Neuenburg
, die franzosischsprachigen Gemeinden des Kantons Bern sowie der Kanton Jura (ohne Ederswiler);
- Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden der Kantone Bern und Freiburg;
- Kreis: Kantone
Basel-Stadt
,
Basel-Landschaft
,
Solothurn
(ohne Olten-Gosgen) und die folgende Gemeinde des Kantons Jura: Ederswiler;
- Kreis:
Kanton Aargau
und Olten-Gosgen im Kanton Solothurn;
- Kreis: Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Glarus und Schwyz;
- Kreis:
Kanton Zurich
;
- Kreis: Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.;
- Kreis:
Kanton Graubunden
(ohne Misox, Bergell und Puschlav);
- Kreis:
Kanton Tessin
und die folgenden Kreise des Kantons Graubunden: Misox, Bergell und Puschlav.
Die Mitglieder der ESchK sind nebenamtlich tatig und erhalten fur ihre Tatigkeit ein Taggeld. Die Taggelder werden mittels Beschluss der ESchK festgelegt und grundsatzlich dem Enteigner zur Bezahlung auferlegt (
Sportelsystem
).
[6]
Das Bundesgericht wahlt die Mitglieder der Schatzungskommissionen auf die gleiche sechsjahrige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden. Das Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts ubt seit dem 1. Januar 2021 die administrative Aufsicht uber die Eidgenossischen Schatzungskommissionen aus.
[7]
- ↑
Bundesgesetz uber die Enteignung (EntG) vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021).
Abgerufen am 11. Oktober 2022
.
- ↑
BGE 144 II 167
- ↑
Peter Hanni:
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht
. Hrsg.: Stampflis juristische Lehrbucher. 7. Auflage. Bern 2022,
ISBN 978-3-7272-2255-9
,
S.
651
.
- ↑
Verordnung uber die eidgenossischen Schatzungskreise vom 17. Mai 1972 (Stand am 1. Januar 2021).
Abgerufen am 11. Oktober 2022
.
- ↑
vgl. Abschnitt VI des EntG:
Organisation der Schatzungskommissionen
.
- ↑
BGE 144 II 167, Rz. 2.
- ↑
Bundesverwaltungsgericht:
Aufsicht uber die Eidgenossische Schatzungskommissionen.
Abgerufen am 11. Oktober 2022
.