Ehrenrecht

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Ein Ehrenrecht ist in einer Standeordnung ein bestimmten Standespersonen vorbehaltenes Recht, das meist auf Herkommen beruhte oder durch ein Privileg verliehen wurde. [1]

Es ist Ausdruck einer bevorzugten Stellung. Dazu gehorten Titel , Insignien , Orden und Ehrenzeichen , die namentliche Erwahnung im Kirchengebet oder militarische Ehrenbezeigungen.

In Deutschland wurden die adeligen Vorrechte mit Art. 109 der Weimarer Verfassung (WRV) zugunsten allgemeiner Burgerrechte abgeschafft. [2] Eine Ausnahme stellen auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die mit einem Kirchenpatronat verbundenen Ehrenrechte dar ( Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV).

Ehrenrechte spielen im militarischen und diplomatischen Protokoll noch eine Rolle, außerdem als Anerkennung besonderer Verdienste, etwa in Form des Ehrensolds sowie durch Verleihung einer Ehrenburgerschaft oder Ehrendoktorwurde .

Von den standischen Ehrenrechten zu unterscheiden sind die nicht an Herkunft oder Stand, sondern allein an die Staatsangehorigkeit gebundenen burgerlichen Ehrenrechte .

Einzelnachweise

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  1. Sabine Buttner: Die Franzosische Revolution ? eine Online-Einfuhrung Hintergrunde - Frankreich im 18. Jahrhundert, Standische Ordnung, S. 5
  2. Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen. Erster Abschnitt. Die Einzelperson. Artikel 109 Verfassung vom 11. August 1919. verfassungen.de, abgerufen am 23. Juni 2017