Ein
Ehrenrecht
ist in einer
Standeordnung
ein bestimmten Standespersonen vorbehaltenes Recht, das meist auf Herkommen beruhte oder durch ein
Privileg
verliehen wurde.
[1]
Es ist Ausdruck einer bevorzugten Stellung. Dazu gehorten
Titel
,
Insignien
,
Orden und Ehrenzeichen
, die namentliche Erwahnung im
Kirchengebet
oder militarische Ehrenbezeigungen.
In Deutschland wurden die
adeligen Vorrechte
mit Art. 109 der
Weimarer Verfassung
(WRV) zugunsten allgemeiner
Burgerrechte
abgeschafft.
[2]
Eine Ausnahme stellen auch nach Inkrafttreten des
Grundgesetzes
die mit einem
Kirchenpatronat
verbundenen Ehrenrechte dar (
Art. 140
GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV).
Ehrenrechte spielen im militarischen und diplomatischen Protokoll noch eine Rolle, außerdem als Anerkennung besonderer Verdienste, etwa in Form des
Ehrensolds
sowie durch Verleihung einer
Ehrenburgerschaft
oder
Ehrendoktorwurde
.
Von den standischen Ehrenrechten zu unterscheiden sind die nicht an Herkunft oder Stand, sondern allein an die
Staatsangehorigkeit
gebundenen
burgerlichen Ehrenrechte
.
- Horst Ehmann
:
Ehre und Recht
Festvortrag vom 22. November 2000 zum 25-jahrigen Bestehen der Juristischen Fakultat der Universitat Trier
- ↑
Sabine Buttner:
Die Franzosische Revolution ? eine Online-Einfuhrung
Hintergrunde - Frankreich im 18. Jahrhundert, Standische Ordnung, S. 5
- ↑
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen. Erster Abschnitt. Die Einzelperson. Artikel 109
Verfassung vom 11. August 1919. verfassungen.de, abgerufen am 23. Juni 2017