Verordnung (EU)

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Eine Verordnung der Europaischen Union , kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU) ), ist ein Rechtsakt der Europaischen Union mit allgemeiner Gultigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten . Die Verordnungen sind Teil des Sekundarrechts der Union . Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsachlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden mussen. EU-Verordnungen gelten vor den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten, die sich mit denselben Inhalten befassen.

Gesetzgebungsverfahren

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Verordnungen werden je nach Thema der Verordnung aufgrund einer der in den Vertragen vorgesehenen Verfahren erlassen. Es wird zwischen Gesetzgebungsakten , Durchfuhrungsverordnungen der Kommission und delegierten Verordnungen unterschieden.

Verordnungen, die Gesetzgebungsakte sind, werden in der Regel auf Vorschlag der Europaischen Kommission vom Rat der Europaischen Union und dem Europaischen Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsam erlassen. In bestimmten Fallen sind jedoch besondere Gesetzgebungsverfahren vorgesehen.

Verordnungen konnen sich an die Europaische Union selbst, an alle Mitgliedstaaten oder an die Burger aller Mitgliedstaaten richten. Soll die Regelung nur ausgewahlte Mitgliedstaaten oder deren Burger betreffen, wird sie als Beschluss (unmittelbar verbindlich) oder Richtlinie (durch nationales Recht umzusetzen) erlassen.

Abgrenzung zu anderen Rechtsakten der EU

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Gemaß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union (AEUV) sind die Verordnungen diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie mussen von den EU-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden (?Durchgriffswirkung“). Modifikationen der vorgegebenen Regelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten sind grundsatzlich nicht moglich (?Umsetzungsverbot“). Allerdings konnen auch die Verordnungen einzelne Artikel enthalten, die ausdrucklich Anpassungen an nationales Recht vorschreiben oder gestatten. [1]

Durch die Durchgriffswirkung unterscheiden sich die Verordnungen von den Richtlinien . Richtlinien haben keine unmittelbare Geltung in einem Mitgliedstaat, konnen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar sein.

Vor dem Vertrag von Lissabon wurden Verordnungen nur von den Europaischen Gemeinschaften im Rahmen der 1. Saule erlassen. Fur diese Altverordnungen ist die Bezeichnung ?EU-Verordnung“ gelaufig, aber nicht korrekt, da diese Verordnungen (und ebenfalls die Richtlinien) von einer der Europaischen Gemeinschaften und nicht von der Europaischen Union erlassen wurden. Der deutschsprachige Titel dieser fruheren Verordnungen beginnt so jeweils mit ?Verordnung (EG)“ (oder einem Hinweis auf die jeweilige Gemeinschaft). Fur die seit dem Vertrag von Lissabon erlassenen Verordnungen beginnt der Titel mit ?Verordnung (EU)“ oder ? wenn sie von der Europaischen Atomgemeinschaft erlassen wurden ? ?Verordnung (EURATOM)“.

Verordnungen, die bis 30. November 2009 erlassen wurden, tragen den Titel ?Verordnung (EG) …“ ( Verordnung der Europaischen Gemeinschaft ) und Verordnungen, die bis 1. November 1993 erlassen wurden, den Titel ?Verordnung (EWG) …“ ( Verordnung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft ), obwohl sie mittlerweile als Verordnungen der Europaischen Union gelten.

Jahreszahl und Verordnungsnummer werden mit ?/“ getrennt zu einer Gesamtnummer kombiniert. Seit 2015 wird hierbei die Jahreszahl vorangestellt.

Alt:

  • Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Neu:

  • Verordnung (EU) 2015/2421
  • Verordnung (Euratom) 2016/52

Veroffentlichung

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Verordnungen werden im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht. Sie treten an einem in der jeweiligen Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroffentlichung in Kraft.

Rechtsweg bei Verstoßen

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Verstoßt ein Mitgliedsstaat gegen eine EU-Verordnung, steht der Kommission nach Art. 258 AEUV bzw. anderen Mitgliedsstaaten nach Art. 259 AEUV die Moglichkeit der Klage vor dem Europaischen Gerichtshof in der Form des Vertragsverletzungsverfahrens offen.

Bekannte EU-Verordnungen

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Einzelnachweise

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  1. Beispiel: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der konsolidierten Fassung vom 4. Juni 2010 Artikel 14 und 15
  2. Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 10. Marz 2004 zur Festlegung des Rahmens fur die Schaffung eines einheitlichen europaischen Luftraums (?Rahmenverordnung“)
  3. Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 uber die Untersuchung und Verhutung von Unfallen und Storungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
  4. Verordnung (EU) Nr. 207/2012 uber elektronische Gebrauchsanweisungen fur Medizinprodukte .