Eine
Verordnung der Europaischen Union
, kurz
EU-Verordnung
(amtliche Kurzform
Verordnung (EU)
), ist ein
Rechtsakt der Europaischen Union
mit allgemeiner Gultigkeit und
unmittelbarer Wirksamkeit
in den
Mitgliedstaaten
. Die
Verordnungen
sind Teil des
Sekundarrechts der Union
. Sie unterscheiden sich von
Richtlinien
hauptsachlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden mussen. EU-Verordnungen gelten vor den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten, die sich mit denselben Inhalten befassen.
Verordnungen werden je nach Thema der Verordnung aufgrund einer der in den Vertragen vorgesehenen
Verfahren
erlassen. Es wird zwischen
Gesetzgebungsakten
,
Durchfuhrungsverordnungen
der
Kommission
und
delegierten Verordnungen
unterschieden.
Verordnungen, die Gesetzgebungsakte sind, werden in der Regel auf Vorschlag der
Europaischen Kommission
vom
Rat der Europaischen Union
und dem
Europaischen Parlament
nach dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
gemeinsam erlassen. In bestimmten Fallen sind jedoch
besondere Gesetzgebungsverfahren
vorgesehen.
Verordnungen konnen sich an die Europaische Union selbst, an alle Mitgliedstaaten oder an die Burger aller Mitgliedstaaten richten. Soll die Regelung nur ausgewahlte Mitgliedstaaten oder deren Burger betreffen, wird sie als
Beschluss
(unmittelbar verbindlich) oder
Richtlinie
(durch nationales Recht umzusetzen) erlassen.
Gemaß
Art. 288
Abs. 2 des
Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union
(AEUV) sind die Verordnungen diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie mussen von den EU-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden (?Durchgriffswirkung“). Modifikationen der vorgegebenen Regelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten sind grundsatzlich nicht moglich (?Umsetzungsverbot“). Allerdings konnen auch die Verordnungen einzelne Artikel enthalten, die ausdrucklich Anpassungen an nationales Recht vorschreiben oder gestatten.
[1]
Durch die Durchgriffswirkung unterscheiden sich die Verordnungen von den
Richtlinien
. Richtlinien haben keine unmittelbare Geltung in einem Mitgliedstaat, konnen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
unmittelbar anwendbar
sein.
Vor dem
Vertrag von Lissabon
wurden Verordnungen nur von den
Europaischen Gemeinschaften
im Rahmen der
1. Saule
erlassen. Fur diese Altverordnungen ist die Bezeichnung ?EU-Verordnung“ gelaufig, aber nicht korrekt, da diese Verordnungen (und ebenfalls die Richtlinien) von einer der
Europaischen Gemeinschaften
und nicht von der
Europaischen Union
erlassen wurden. Der deutschsprachige Titel dieser fruheren Verordnungen beginnt so jeweils mit ?Verordnung (EG)“ (oder einem Hinweis auf die jeweilige Gemeinschaft). Fur die seit dem Vertrag von Lissabon erlassenen Verordnungen beginnt der Titel mit ?Verordnung (EU)“ oder ? wenn sie von der
Europaischen Atomgemeinschaft
erlassen wurden ? ?Verordnung (EURATOM)“.
Verordnungen, die bis 30. November 2009 erlassen wurden, tragen den Titel ?Verordnung (EG) …“ (
Verordnung der Europaischen Gemeinschaft
) und Verordnungen, die bis 1. November 1993 erlassen wurden, den Titel ?Verordnung (EWG) …“ (
Verordnung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft
), obwohl sie mittlerweile als Verordnungen der Europaischen Union gelten.
Jahreszahl und Verordnungsnummer werden mit ?/“ getrennt zu einer Gesamtnummer kombiniert. Seit 2015 wird hierbei die Jahreszahl vorangestellt.
Alt:
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Neu:
- Verordnung (EU) 2015/2421
- Verordnung (Euratom) 2016/52
Verordnungen werden im
Amtsblatt der Europaischen Union
veroffentlicht. Sie treten an einem in der jeweiligen Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroffentlichung in Kraft.
Verstoßt ein Mitgliedsstaat gegen eine EU-Verordnung, steht der Kommission nach
Art. 258
AEUV bzw. anderen Mitgliedsstaaten nach
Art. 259
AEUV die Moglichkeit der Klage vor dem
Europaischen Gerichtshof
in der Form des
Vertragsverletzungsverfahrens
offen.
- ↑
Beispiel:
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der konsolidierten Fassung vom 4. Juni 2010
Artikel 14 und 15
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Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 10. Marz 2004 zur Festlegung des Rahmens fur die Schaffung eines einheitlichen europaischen Luftraums (?Rahmenverordnung“)
- ↑
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 uber die Untersuchung und Verhutung von Unfallen und Storungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
- ↑
Verordnung (EU) Nr. 207/2012 uber elektronische Gebrauchsanweisungen fur Medizinprodukte
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