Diskussion : Gefahrdung des Straßenverkehrs

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Chewbacca2205 in Abschnitt Ausnahme von Fahrzeugfuhrerschaft - § 315c Abs. 1 Nr. 2g
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Bezug zu Gefahrlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Bitte Bezug, also Unterschied zu Gefahrlicher Eingriff in den Straßenverkehr herstellen. Offenbar geschieht das eine durch Verkehrsteilnehmer, das andere durch Vandalismus oder so. Kann das jemand formulieren? -- Siehe-auch-Loscher 22:43, 3. Apr. 2008 (CEST) Beantworten

erledigt Erledigt -- Chewbacca2205 ( D ) 21:07, 3. Mai 2018 (CEST) Beantworten

Nummer 1, Nummer 2

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Stehe ich auf dem Schlauch oder haben diese Absatzuberschriften tatsachlich keinen Sinn? -- Siehe-auch-Loscher 17:30, 21. Jun. 2011 (CEST) Beantworten

erledigt Erledigt -- Chewbacca2205 ( D ) 21:07, 3. Mai 2018 (CEST) Beantworten

Versuchsstrafbarkeit

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Wieso habe ich bei einem Erfolgsdelikt eine Versuchsstrafbarkeit, das will mir nicht einleuchten? -- 93.133.235.121 17:34, 25. Sep. 2011 (CEST) Beantworten

Tatbeteiligter geschutzt? Gemietetes Auto (Tatmittel) als Sache von bedeutendem Wert (Tatobjekt)?

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Der Streit darum, ob Tatbeteiligte (etwa der Anstifter) auch vom § 315c StGB geschutzt werden bzw. ob ein Fahrzeug, das nicht im Eigentum des Taters steht auch eine Sache von bedeutendem Wert sein kann, wird gar nicht erwahnt. Ich habe daher einen Wartungsbaustein gesetzt. Eventuell nehme ich mich der Sache ab Februar auch selbst ab. Gruß -- Cherry x sprich! 11:03, 3. Jan. 2013 (CET) Beantworten

erledigt Erledigt -- Chewbacca2205 ( D ) 21:06, 3. Mai 2018 (CEST) Beantworten

Auch Gefahrdung? oder gar gefahrlicher Eingriff in den Straßenverkehr??

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Bei uns in der naheren Umgebung gibt es folgende Situation: Eine sogenannte gelbe Autobahn , Abschnitt ist auf 100 km/h limitiert. Auf einem ca. 1,6 km Abschnitt verlauft die Straße in einem zweirohrigen Tunnel (in offener Bauweise), es ist der Kappelbergtunnel . Die Rohren sind jeweils durchgangig mit Standstreifen und modernsten Sicherheitseinrichtungen ausgerustet. Im Tunnel selbst gilt ebenfalls Tempo 100.
Nun ist das Problem, dass es Autofahrer gibt, die Angst haben, in den Tunnel einzufahren. Als Folge bremsen diese schon in einiger Entfernung vor dem Tunnel ab, um dann in sehr langsamer Geschwindigkeit diesen zu passieren. Langsame Geschwindigkeit heißt in diesem Fall max. 30 km/h. Dadurch kommt es zu kilometerlangen Ruckstaus. Den zustandigen Behorden ist das Problem bekannt, aber offensichtlich die Hande gebunden.
Kann das Verhalten der Autofahrer geahndet werden, als Gefahrdung oder gar gefahrlichem Eingriff in den Straßenverkehr? -- H.A. ( Diskussion ) 12:37, 30. Mar. 2013 (CET) Beantworten

Es gibt einen (leider schlechten) Artikel Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -- Neun-x ( Diskussion ) 03:35, 6. Jul. 2013 (CEST) Beantworten
off topic: http://www.krone.at/Oesterreich/Tiroler_Behoerden_rufen_zu_schnellerem_Fahren_auf-Schneller._schneller!-Story-21889
Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung.
  1. Gefahrlicher Straßenverkehrseingriff § 315b liegt offensichtlich nicht vor.
  2. Straßenverkehrsgefahrdung liegt vor, wenn der, der so fahrt, getrunken hat und eine Gefahr entstanden ist. Der Ruckstau fur sich ist keine solche, sondern nur eine Unannehmlichkeit, eine Gefahr eines Aufpralls aber sehr wohl.
  3. Straßenverkehrsgefahrdung liegt auch vor, wenn sich das betreffende Auto auf der außersten linken - bei mehr als zwei Spuren moglicherweise auch den mittleren, das weiß ich nicht - Spuren befindet, dann handelt es sich namlich um einen Uberholvorgang und Falschfahren bei Uberholvorgangen gehort zu den sieben Todsunden des Kraftfahrers. Zusatzlich mußte wieder eine Gefahr entstanden sein (s. o.)
  4. Fahrt das Auto rechts, dann liegt keine Straßenverkehrsgefahrdung vor, selbst wenn eine Gefahr entstanden ist. Zu langsam fahren, selbst wenn es grob verkehrswidrig und rucksichtslos ist und eine Gefahr entstanden ist, ist im Gesetz nicht bei Strafe verboten.
  5. Der Fahrer verstoßt jedoch gegen § 1 II, § 3 II StVO und verhalt sich damit nach § 49 Nr. 1,3 StVO ordnungswidrig.
  6. Anm.: eine konkreter Verstoß gegen die oft kolportierte Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf Autobahnen und außerorts auf Kraftfahrstraßen liegt hingegen auch nicht vor, weil es eine solche speziell angeordnete Mindestgeschwindigkeit gar nicht gibt (selbst wenn die fragliche Bundesstraße eine Kraftfahrstraße ist).-- 2001:A61:260D:6E01:BC88:2342:AA13:24AE 21:05, 8. Mar. 2018 (CET) Beantworten
Aber wieso durfen dann Autobahnen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die mindestens 60 km/h fahren konnen? Heißt das, sie mussen es lediglich konnen aber durfen trotzdem beliebig schnell unterhalb der geltenden Hochstgeschwindigkeit fahren? -- 2A01:CB08:891A:1200:B946:1A84:F5E7:B418 09:55, 14. Nov. 2022 (CET) Beantworten
So sieht's aus. Es wird Zeit, dass da mal die entsprecheden Regelungen uberarbeitet werden, das wurde das eine odere Verkehrszeichen ersparen und die Regeln vereinfachen. Ist m.E: genauso ein Schwachfug wie das Zusatzzeichen mit der Schneeflocke, wo man auch im Sommer bei 30 Grad das angeegebene Tempolimit einhalten muss, selbst wenn kein Schnee fallt. Auch wenn es die Richter, warum auch immer, anders sehen. -- Holger ( Diskussion ) 23:03, 2. Jul. 2023 (CEST) Beantworten

Andere Staaten

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Servus!
Vielleicht hat jemand hier die Zeit und die Kenntnis, daruber zu schreiben, ob und wie derartige Verhaltensweisen in anderen Landern geahndet werden.
Danke voraus.
Gruß, Ciciban ( Diskussion ) 13:49, 25. Okt. 2015 (CET) Beantworten

Beinahe-Unfall...?

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'Es muss also zu einem ?Beinahe-Unfall“ gekommen sein, der ?gerade noch mal gut gegangen“ ist.' - woraus leitet sich dieser satz ab? gerichtsurteil? nach dem gesetz selbst genugt zb, dass jemand "an unubersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmundungen oder Bahnubergangen zu schnell fahrt" - da ist keine rede von anderen verkehrsteilnehmern auf der szene... ich kann kaum glauben, dass die gerichte davon ausgehen, dass wenn gerade kein fußganger oder auto bei einem rotlichtverstoß nachgewiesen werden kann, aber jemand - und sei es auch mit erlaubter geschwindigkeit - uber die rote ampel und eine kreuzung gefahren ist, keine gefahrdung vorgelegen hat - zumindest keine konkrete, sondern nur eine potentielle. um die konkrete - und nicht nur potentielle - gefahrdung nachzuweisen, musste dann die ampeluberwachsungsanlage auch einen in gefahrlicher nahe befindlichen fußganger oder ein gefahrt mit kollisionsgeschwindigkeit und vollbremsung nachweisen... danke fur eine klarende antwort! -- HilmarHansWerner ( Diskussion ) 14:50, 30. Jul. 2016 (CEST) Beantworten

Bitte formulier diese Frage noch mal neu, es ist nicht klar um was es geht. Und, bitte: Substantive und Satzanfange großzuschreiben ist kein Spießertum, sondern macht deinen Text fur andere Leser, die an normale deutsche Orthographie gewohnt sind, lesbar. Gruß, -- Maxus96 ( Diskussion ) 23:19, 16. Okt. 2016 (CEST) Beantworten
erledigt Erledigt -- Chewbacca2205 ( D ) 21:09, 3. Mai 2018 (CEST) Beantworten

7 Todsunden

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Diese Regelung wird als die ?7 Todsunden des Kraftfahrers“ bezeichnet. Von wem? Wo? Generell: Wo ist die Quelle fur die Kommentierung der Paragraphen. -- Maasikaru ( Diskussion ) 16:52, 29. Nov. 2017 (CET) Beantworten

erledigt Erledigt -- Chewbacca2205 ( D ) 22:59, 2. Mai 2018 (CEST) Beantworten

Statistik

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"Statistisch wird die Haufigkeit der Begehung des Delikts lediglich luckenhaft erfasst, weswegen nicht bekannt ist, wie viele Falle angezeigt werden."

Ich habe mit dieser Passage ein Verstandnisproblem. Soll dieser Satz darstellen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt, also nicht angezeigte, aber begangene Delikte, oder dass angezeigte Delikte nicht weiter statistisch aufbereitet werden? Statistisch werden ja sowieso nicht die begangenen Delikte erfasst, sondern nach meinem Verstandnis nur die angezeigten und nachgewiesenen Delikte, so dass ich diesen Satz insgesamt schwer nachvollziehbar finde und gerne loschen oder umformulieren wurde - dazu musste ich aber wissen, was er ursprunglich aussagen sollte.-- Stress Fortress ( Diskussion ) 14:39, 12. Jun. 2018 (CEST) Beantworten

erledigt Erledigt -- Chewbacca2205 ( D ) 09:48, 8. Mar. 2024 (CET) Beantworten

Ausnahme von Fahrzeugfuhrerschaft - § 315c Abs. 1 Nr. 2g

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Nach Konig in LK (13. Auflage) ist § 315c Abs. 1 Nr. 2g nicht nur vom Fahrzeugfuhrer verubbar (a. a. O. § 315c Rn. 129, 201, 205) und damit kein eigenhandiges Delikt. Nach Konig unumstritten, trotzdem andere Ansichten? -- Pistazienfresser ( Diskussion ) 16:56, 3. Jul. 2023 (CEST) Beantworten

erledigt Erledigt -- Chewbacca2205 ( D ) 23:28, 10. Mar. 2024 (CET) Beantworten