Diskriminierungsverbot

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Das Diskriminierungsverbot , auch Benachteiligungsverbot , untersagt, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer Diskriminierung , also einer Benachteiligung oder Herabwurdigung einzelner fuhrt, ohne dass es dafur eine sachliche Rechtfertigung gibt. Insbesondere durfen weder Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehorigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermogen, Geburt noch der sonstige Status als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden.

Das Verbot gilt als Willkurverbot in demokratischen Staaten grundsatzlich fur jedes Staatshandeln. Wie weit es auch fur das Handeln zwischen Privaten gilt, hangt davon ab, welchen Stellenwert eine Gesellschaft dem widerstreitenden Prinzip der Privatautonomie und anderen Grundrechten zugesteht.

Grundlagen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Adressat des Verbots [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Adressat des Diskriminierungsverbots ist zuvorderst der Staat in seinem Handeln gegenuber den Burgern. Insbesondere dient das Diskriminierungsverbot als Abwehrrecht gegenuber Ubergriffen des Staates und seiner Organe. Die Burger selbst unterliegen dagegen keinem allgemeinen Diskriminierungsverbot. Ihre Privatautonomie ermoglicht es ihnen vielmehr grundsatzlich, frei von staatlicher Reglementierung sich im Alltag auch diskriminierend zu verhalten, ohne dafur einen rechtfertigenden Grund vorweisen zu mussen.

Vorbehalt des Moglichen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Kein Abwehrrecht, sondern ein Teilhaberecht wird geltend gemacht, wenn die Forderung aufgestellt wird, der Staat musse zum Abbau einer Diskriminierung, bestimmte Leistungen, z. B. Studienplatze oder Medikamente, auf bisher ausgeschlossene Personen ausweiten. Ein Teilhaberecht, welches das Bundesverfassungsgericht in Deutschland aus Art. 3 GG ableitet, unterliegt laut standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem ?Vorbehalt des Moglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernunftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann“. [1] Das bedeutet, dass grundsatzlich nur eine diskriminierungsfreie Verteilung vorhandener Kapazitaten verlangt werden kann. Ein daruber hinausgehendes Recht auf die Ausweitung staatlicher Leistungen zur Beseitung von Ungleichbehandlungen besteht hingegen grundsatzlich nicht. [2] ?Der Gesetzgeber ist […] verfassungsrechtlich nicht gehindert, die tatsachliche Verwirklichung dieser Integrationsformen von einschrankenden Voraussetzungen […] abhangig zu machen“, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1997, als es den zwangsweisen Besuch einer Sonderschule durch ein korperbehindertes Madchen und deren Ausschluss von einer gemeinsamen Beschulung mit nicht behinderten Kindern zu bewerten hatte; denn: ?Die Uberweisung eines behinderten Schulers an eine Sonderschule stellt nicht schon fur sich eine verbotene Benachteiligung dar“. [3]

Dieser Argumentation folgend hangt die Antwort auf die Frage, ob man die gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder rechtlich durchsetzen kann, vor allem von der Antwort auf die Frage ab, ob eine integrative Beschulung kostengunstiger ist als der Unterricht an einer Forderschule. [4] Mit vergleichbaren Situationen ist immer zu rechnen, wenn ein Teilhaberecht gegen den Widerstand staatlicher oder kommunaler Instanzen durchgesetzt werden soll.

Fraglich ist allerdings, ob diese Interpretation nach 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ubereinkommens uber die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UN in Deutschland, noch haltbar ist, da Art. 24 der Konvention jedem Kind ein Recht auf inklusiven Unterricht an einer Regelschule garantiert. Im Kontext dieser Vorschrift fuhrt der ?Vorbehalt des Moglichen“ zu der Frage, welche konkrete Forderung einem konkreten Kind mit einem sonderpadagogischen Forderbedarf auch bei knappen Ressourcen eines Leistungstragers ?zusteht“.

Diskriminierungsverbot im Privatrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Freiheit, bei der Wahl seines Vertragspartners und bei der Ausgestaltung des Vertragsverhaltnisses auch nach den verponten Merkmalen zu unterscheiden, wird jedoch vielfach vor allem im Bereich Beruf und Beschaftigung, bei Massengeschaften des Zivilrechtsverkehrs und bei der Versorgung mit Gutern und dem Zugang zu Dienstleistungen als anstoßig empfunden. Das hat die Forderung nach staatlicher Reglementierung hervorgerufen, um Burger vor den Diskriminierungen anderer Burger zu schutzen.

Damit ist ein Spannungsverhaltnis eroffnet zwischen dem Postulat des staatlichen Schutzes vor Benachteiligungen durch andere Burger und dem damit notwendig einhergehenden Eingriff des Staates in die Privatautonomie. Eine besondere Rolle spielen dabei die Grund- und Menschenrechte, wie zum Beispiel die Religionsfreiheit . Deren Gewahrleistung macht es etwa notwendig, einer Religionsgemeinschaft zu erlauben, nach der Religionszugehorigkeit zu unterscheiden (zu diskriminieren) und z. B. die Besetzung eines religiosen Amtes durch einen Anders- oder Nichtglaubenden abzulehnen.

Rechtsrahmen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Europaische Menschenrechtskonvention [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die europaische Menschenrechtskonvention enthalt in Art. 14 ein Diskriminierungsverbot. Danach ist es verboten, Menschen wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehorigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermogens, der Geburt oder eines sonstigen Status die Rechte und Freiheiten der Konvention vorzuenthalten oder einzuschranken.

Europarechtliche Vorgaben [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

AEU-Vertrag [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Nach Art. 18 AEUV ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Unionsburgern (Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der Staatsangehorigkeit verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch jede versteckte Diskriminierung von Unionsburgern wegen ihrer Staatsangehorigkeit.

Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde der Art. 13 EGV (jetzt: Art. 19 AEUV) erganzt, der den gemeinsamen Willen ausdruckt, Diskriminierung aufgrund anderer Faktoren (Geschlechts, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekampfen , [5] also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen. [6] [7]

Der EuGH hat entschieden, dass sich der Schutz der Richtlinie 2000/78/EG vor Diskriminierung und Belastigung wegen einer Behinderung nicht nur auf Menschen beschrankt, die selbst eine Behinderung haben. [8]

Richtlinien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Daneben wurden vom Rat der Europaischen Union mehrere Richtlinien erlassen, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, mittels nationaler Rechtsnormen bestimmte Diskriminierungen auch im privaten Bereich zu unterbinden:

  • 2000/43/EG Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
  • 2000/78/EG Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf
  • 2006/54/EG Gleichbehandlung von Frauen und Mannern in Arbeits- und Beschaftigungsfragen
  • 2004/113/EG Gleichbehandlung von Frauen und Mannern außerhalb des Beschaftigungsbereichs

Danach sollen im Bereich Beschaftigung und Beruf , vor allem im Verhaltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Diskriminierungen wegen der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identitat und Geschlecht verhindert werden. Zudem verpflichtet Paragraph 5 der Richtlinie

die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Benachteiligung oder Kundigung aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme des Elternurlaubs zu treffen.

Daruber hinaus sollen im zivilrechtlichen Bereich die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie Geschlecht nicht Grund fur eine Benachteiligung sein.

Um den Schutz vor Diskriminierungen effektiv zu gestalten, gebieten die Richtlinien, bei Verstoßen wirksame Sanktionen vorzusehen. Auch soll ein effektiver Rechtsschutz gegen Diskriminierungen vorgesehen werden, der etwa Beweiserleichterungen fur denjenigen erfordern kann, der sich in verbotener Weise diskriminiert sieht.

Siehe auch: Europarechtlicher Hintergrund zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

EU-Grundrechtecharta [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In der Grundrechtecharta gibt es neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Artikel 20, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, spezifische Diskriminierungsverbote in Artikel 21 und 23. Artikel 21 enthalt ein umfassendes Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehorigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermogens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Art. 23 verburgt die Gleichheit von Mannern und Frauen und begrundet zugleich ein Forderungsrecht fur das jeweils ?unterreprasentierte Geschlecht“.

Ausweitung des Antidiskriminierungsgebots [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die EU-Kommission hat sich entschlossen, Diskriminierung uber den Arbeitsmarkt hinaus auch im Bereich der Zurverfugungstellung von Gutern und Dienstleistungen auszuweiten. [9]

Im Juli 2008 unterbreitete die Europaische Kommission einen Entwurf fur eine ?Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ [10] vor, der basierend auf den Richtlinien 2000/43/EG, [11] 2000/78/EG [12] und 2004/113/EG [13] ? insbesondere als Erganzung der diesbezuglichen Rechtsvorschriften im Bereich Beschaftigung ? einen Schutz vor Diskriminierung in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, Sozialversicherung und Wohnungswesen bieten soll. [14] Er wurde den Diskriminierungsschutz fur die darin angefuhrten Grunde jenem Niveau angleichen, das mit der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG fur das Merkmal ethnische Herkunft festgelegt wurde. [15]

Nach Medienberichten haben seitdem alle Staaten bis auf Deutschland ihr Einverstandnis fur die vorgeschlagene neue Antidiskriminierungsrichtlinie signalisiert. [16] [17]

Bundesrepublik Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Diskriminierungsverbot beschreibt das in Deutschland mehrfach gesetzlich geregelte Verbot , gegenuber anderen Personen oder Einrichtungen ein diese benachteiligendes Verhalten auszuuben, ohne dass dafur ein sachlicher Grund vorliegt. Im bundesdeutschen Recht werden (soziale) Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Differenzierung zum Teil synonym gebraucht. [18]

Im Kern wird dieses Gebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleitet und gilt fur Staatshandeln. Ausgehend davon ist zwar jede staatliche Diskriminierung verboten, sofern Abwehrrechte betroffen sind, nicht aber jede private. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Rechtsprechung schon seit je her die Grundrechtsnormen im Verhaltnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer unmittelbar angewandt.

Im Verlauf der Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland wurde das Diskriminierungsverbot einfachgesetzlich auch auf Grund des Rufens der Frauenbewegung und der EU-Vertrage immer mehr auf das Verhaltnis zwischen Privaten ausgeweitet und in verschiedenen Rechtsgebieten konkretisiert. Jungstes Beispiel dafur ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nach dem ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer bei jeglichen Entscheidungen (Kundigungen, Weisungen, beruflicher Aufstieg) nicht auf Grund ihres Geschlechts benachteiligen darf. Auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen ist ein Verbot der Diskriminierung geregelt, das marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, Wettbewerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurde als Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben eingefuhrt. Es soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Grunden der ?Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, von Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identitat verhindern und beseitigen.

Ferner regeln die Landesgleichstellungsgesetze die Gleichstellung behinderter Menschen und die Gleichstellung der Geschlechter.

Ein Benachteiligungsverbot besteht auch gegenuber Arbeitnehmern, Handelsvertretern , in Heimarbeit Beschaftigten, Beamten und Richtern , die zu einer Wehrubung , zum Grundwehrdienst oder zu einer Eignungsubung einberufen werden. Daraus darf ihnen in beruflicher, betrieblicher und dienstlicher Hinsicht bzw. in den vertraglichen Beziehungen zum Unternehmer kein Nachteil erwachsen. [19] [20]

Frankreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das franzosische Strafgesetz untersagt im Code penal in Artikel 225-1 bis 225-3 Diskriminierung auf Grund von Herkunft, Geschlecht, Familiensituation und Familienname, Schwangerschaft, korperlicher Erscheinung, Gesundheitszustand, Behinderung, genetischen Merkmalen, Sitten und Gebrauchen, sexueller Orientierung, Alter, politischer Meinung, gewerkschaftlichen Aktivitaten, wirklicher oder vermuteter Zugehorigkeit oder Nicht-Zugehorigkeit zu einer Rasse, Nation, oder Religion. [21] Von 2004 bis 2011 bestand mit der Haute autorite de lutte contre les discriminations et pour l'egalite (Deutsch: Hohe Behorde zum Kampf gegen Diskriminierung und fur Gleichheit) eine unabhangige, administrative Einrichtung, welche uber alle Verletzungen franzosischer Gesetze oder von Frankreich unterzeichneter internationaler Ubereinkommen in Bezug auf mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wachte. Inzwischen werden diese Aufgaben vom Defenseur des droits wahrgenommen (Deutsch: Beauftragter zur Wahrung der Rechte).

Vereinigte Staaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ungesetzliche Benachteiligung kann mittelbar oder unmittelbar erfolgen. Unmittelbare Benachteiligung umfasst in den USA unsachliche Anknupfungspunkte wie Geschlecht, Alter, ?Rasse“, Religion, Familienstatus, Herkunft, militarischer Rang sowie Behinderung. Ein Paradebeispiel fur mittelbare Benachteiligung in den USA ist der Fall Griggs v. Duke Power Company . [22]

Eine besondere Rolle spielt in den USA die spezielle Gender -Gesetzgebung. Im Arbeitsleben sind Ausnahmen erlaubt. Grundsatzlich regelt der Fair Labor Standards Act das Verbot der Lohndifferenzierung, aber unterschiedliche Lohne sind unter dem Abschnitt VII des Civil Rights Act von 1964 (engl.) fur Gefangniswarter und Bedienstete in offentlichen Badern erlaubt.

Vereinigtes Konigreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im Vereinigten Konigreich ist die Benachteiligung im Lohngleichstellungsgesetz von 1970 geregelt, das vergleichbares Gehalt fur vergleichbare Arbeit festlegt. Der Geschlechtsgleichstellungsgesetz von 1975 , verbietet Benachteiligung wegen des Geschlechts oder des Personenstandes am Arbeitsplatz. Durch das Inkrafttreten des Menschenrechtsgesetzes von 1998 im Jahre 2000 wurde die Gleichstellung umfassend neu geregelt.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. BVerfGE 33, 303 (333)
  2. Lino Munaretto: Der Vorbehalt des Moglichen: Offentliches Recht in begrenzten Moglichkeitsraumen . Mohr Siebeck, Tubingen 2022, ISBN 978-3-16-161744-7 , S.   233   ff .
  3. BVerfGE 96, 288
  4. Integration ist nicht teurer als Separation! ( Memento vom 30. November 2007 im Internet Archive ) (PDF), auf gew-nds.de
  5. Nichtdiskriminierung (Grundsatz der). In: EUR-Lex . Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union , abgerufen am 28. Mai 2008 .
  6. Gleichstellung sowie Bekampfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europaischen Union. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex . Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union , 25. April 2005, abgerufen am 28. Mai 2008 .
  7. Grunbuch ? Gleichstellung sowie Bekampfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europaischen Union [KOM(2004) 379 endg ]
  8. Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 17. Juli 2008
  9. EU_Kommission: Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement
  10. Vorschlag fur eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung , abgerufen am 2. Juni 2019
  11. Richtlinie 2000/43/EG
  12. Richtlinie 2000/78/EG
  13. Richtlinie 2004/113/EG
  14. Gleichbehandlung nicht nur auf dem Papier. Europaische Kommission, abgerufen am 18. Januar 2009 .
  15. Juli 2008: EU-Kommission legt neuen Richtlinienentwurf vor. Homosexuelle Initiative Wien, abgerufen am 18. Januar 2009 .
  16. Malte Gobel: Deutschland blockiert EU-Richtlinie: Veto gegen Antidiskriminierung. In: taz.de. 3. Juli 2015, abgerufen am 7. Januar 2018 .
  17. Vanessa Vu : Migration: Von Abschiebung bis Antidiskriminierung. In: Zeit Online. 18. September 2017, abgerufen am 7. Januar 2018 .
  18. Matthias Ruffert : Vorrang der Verfassung und Eigenstandigkeit des Privatrechts. Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147628-X , S. 121.
  19. EUG
  20. ArbPlSchG
  21. www.legifrance.gouv.fr: ?Code penal ? Version consolidee au 7 mars 2008“ : Article 225-1 bis 225-3 , gesehen am 7. April 2008.
  22. Griggs v. Duke Power Co. (1971) 401 US 424, 91 S.Ct 849 ( Memento vom 5. September 2007 im Internet Archive ) (englisch) Es geht um einen Einstellungstest, der Schwarze benachteiligt.