Das
Diskriminierungsverbot
, auch
Benachteiligungsverbot
, untersagt, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer
Diskriminierung
, also einer Benachteiligung oder Herabwurdigung einzelner fuhrt, ohne dass es dafur eine sachliche Rechtfertigung gibt. Insbesondere durfen weder Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehorigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermogen, Geburt noch der sonstige Status als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden.
Das Verbot gilt als
Willkurverbot
in demokratischen Staaten grundsatzlich fur jedes Staatshandeln. Wie weit es auch fur das Handeln zwischen Privaten gilt, hangt davon ab, welchen Stellenwert eine Gesellschaft dem widerstreitenden Prinzip der
Privatautonomie
und anderen
Grundrechten
zugesteht.
Adressat des Diskriminierungsverbots ist zuvorderst der Staat in seinem Handeln gegenuber den Burgern. Insbesondere dient das Diskriminierungsverbot als Abwehrrecht gegenuber Ubergriffen des Staates und seiner Organe. Die Burger selbst unterliegen dagegen keinem allgemeinen Diskriminierungsverbot. Ihre
Privatautonomie
ermoglicht es ihnen vielmehr grundsatzlich, frei von staatlicher Reglementierung sich im Alltag auch diskriminierend zu verhalten, ohne dafur einen rechtfertigenden Grund vorweisen zu mussen.
Kein Abwehrrecht, sondern ein Teilhaberecht wird geltend gemacht, wenn die Forderung aufgestellt wird, der Staat musse zum Abbau einer Diskriminierung, bestimmte Leistungen, z. B. Studienplatze oder Medikamente, auf bisher ausgeschlossene Personen ausweiten. Ein Teilhaberecht, welches das Bundesverfassungsgericht in Deutschland aus
Art. 3 GG
ableitet, unterliegt laut standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem ?Vorbehalt des Moglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernunftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann“.
[1]
Das bedeutet, dass grundsatzlich nur eine diskriminierungsfreie Verteilung vorhandener Kapazitaten verlangt werden kann. Ein daruber hinausgehendes Recht auf die Ausweitung staatlicher Leistungen zur Beseitung von Ungleichbehandlungen besteht hingegen grundsatzlich nicht.
[2]
?Der Gesetzgeber ist […] verfassungsrechtlich nicht gehindert, die tatsachliche Verwirklichung dieser Integrationsformen von einschrankenden Voraussetzungen […] abhangig zu machen“, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1997, als es den zwangsweisen Besuch einer Sonderschule durch ein korperbehindertes Madchen und deren Ausschluss von einer gemeinsamen Beschulung mit nicht behinderten Kindern zu bewerten hatte; denn: ?Die Uberweisung eines behinderten Schulers an eine Sonderschule stellt nicht schon fur sich eine verbotene Benachteiligung dar“.
[3]
Dieser Argumentation folgend hangt die Antwort auf die Frage, ob man die gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder rechtlich durchsetzen kann, vor allem von der Antwort auf die Frage ab, ob eine integrative Beschulung kostengunstiger ist als der Unterricht an einer Forderschule.
[4]
Mit vergleichbaren Situationen ist immer zu rechnen, wenn ein Teilhaberecht gegen den Widerstand staatlicher oder kommunaler Instanzen durchgesetzt werden soll.
Fraglich ist allerdings, ob diese Interpretation nach 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Ubereinkommens uber die Rechte von Menschen mit Behinderungen
der UN in Deutschland, noch haltbar ist, da Art. 24 der Konvention jedem Kind ein Recht auf
inklusiven Unterricht
an einer Regelschule garantiert. Im Kontext dieser Vorschrift fuhrt der ?Vorbehalt des Moglichen“ zu der Frage, welche konkrete Forderung einem konkreten Kind mit einem sonderpadagogischen Forderbedarf auch bei knappen Ressourcen eines Leistungstragers ?zusteht“.
Die Freiheit, bei der Wahl seines Vertragspartners und bei der Ausgestaltung des Vertragsverhaltnisses auch nach den verponten Merkmalen zu unterscheiden, wird jedoch vielfach vor allem im Bereich Beruf und Beschaftigung, bei Massengeschaften des Zivilrechtsverkehrs und bei der Versorgung mit Gutern und dem Zugang zu Dienstleistungen als anstoßig empfunden. Das hat die Forderung nach staatlicher Reglementierung hervorgerufen, um Burger vor den Diskriminierungen anderer Burger zu schutzen.
Damit ist ein Spannungsverhaltnis eroffnet zwischen dem Postulat des staatlichen Schutzes vor Benachteiligungen durch andere Burger und dem damit notwendig einhergehenden Eingriff des Staates in die Privatautonomie. Eine besondere Rolle spielen dabei die Grund- und Menschenrechte, wie zum Beispiel die
Religionsfreiheit
. Deren Gewahrleistung macht es etwa notwendig, einer Religionsgemeinschaft zu erlauben, nach der Religionszugehorigkeit zu unterscheiden (zu diskriminieren) und z. B. die Besetzung eines religiosen Amtes durch einen Anders- oder Nichtglaubenden abzulehnen.
Die
europaische Menschenrechtskonvention
enthalt in
Art. 14
ein Diskriminierungsverbot. Danach ist es verboten, Menschen wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehorigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermogens, der Geburt oder eines sonstigen Status die Rechte und Freiheiten der Konvention vorzuenthalten oder einzuschranken.
Nach
Art. 18
AEUV
ist den
EU-Mitgliedstaaten
jede Diskriminierung von
Unionsburgern
(Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der
Staatsangehorigkeit
verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch
jede versteckte
Diskriminierung von Unionsburgern wegen ihrer Staatsangehorigkeit.
Mit dem
Amsterdamer Vertrag
wurde der
Art. 13
EGV (jetzt:
Art. 19
AEUV) erganzt, der den gemeinsamen Willen ausdruckt, Diskriminierung aufgrund anderer Faktoren (Geschlechts, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung)
zu bekampfen
,
[5]
also nicht nur
Rahmenbedingungen
zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen.
[6]
[7]
Der EuGH hat entschieden, dass sich der Schutz der Richtlinie 2000/78/EG vor Diskriminierung und Belastigung wegen einer Behinderung nicht nur auf Menschen beschrankt, die selbst eine Behinderung haben.
[8]
Daneben wurden vom
Rat der Europaischen Union
mehrere
Richtlinien
erlassen, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, mittels nationaler Rechtsnormen bestimmte Diskriminierungen auch im privaten Bereich zu unterbinden:
- 2000/43/EG
Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
- 2000/78/EG
Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf
- 2006/54/EG
Gleichbehandlung von Frauen und Mannern in Arbeits- und Beschaftigungsfragen
- 2004/113/EG
Gleichbehandlung von Frauen und Mannern außerhalb des Beschaftigungsbereichs
Danach sollen im Bereich
Beschaftigung
und
Beruf
, vor allem im Verhaltnis zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
Diskriminierungen wegen der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identitat und Geschlecht verhindert werden. Zudem verpflichtet Paragraph 5 der Richtlinie
die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Benachteiligung oder Kundigung aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme des
Elternurlaubs
zu treffen.
Daruber hinaus sollen im
zivilrechtlichen
Bereich die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie Geschlecht nicht Grund fur eine Benachteiligung sein.
Um den Schutz vor Diskriminierungen effektiv zu gestalten, gebieten die Richtlinien, bei Verstoßen wirksame Sanktionen vorzusehen. Auch soll ein effektiver
Rechtsschutz
gegen Diskriminierungen vorgesehen werden, der etwa
Beweiserleichterungen
fur denjenigen erfordern kann, der sich in verbotener Weise diskriminiert sieht.
- Siehe auch:
Europarechtlicher Hintergrund zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
In der
Grundrechtecharta
gibt es neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Artikel 20, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, spezifische Diskriminierungsverbote in Artikel 21 und 23. Artikel 21 enthalt ein umfassendes Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehorigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermogens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Art. 23 verburgt die Gleichheit von Mannern und Frauen und begrundet zugleich ein Forderungsrecht fur das jeweils ?unterreprasentierte Geschlecht“.
Die EU-Kommission hat sich entschlossen, Diskriminierung uber den Arbeitsmarkt hinaus auch im Bereich der Zurverfugungstellung von Gutern und Dienstleistungen auszuweiten.
[9]
Im Juli 2008 unterbreitete die
Europaische Kommission
einen Entwurf fur eine ?Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“
[10]
vor, der basierend auf den Richtlinien 2000/43/EG,
[11]
2000/78/EG
[12]
und 2004/113/EG
[13]
? insbesondere als Erganzung der diesbezuglichen Rechtsvorschriften im Bereich Beschaftigung ? einen Schutz vor Diskriminierung in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, Sozialversicherung und Wohnungswesen bieten soll.
[14]
Er wurde den Diskriminierungsschutz fur die darin angefuhrten Grunde jenem Niveau angleichen, das mit der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG fur das Merkmal
ethnische Herkunft
festgelegt wurde.
[15]
Nach Medienberichten haben seitdem alle Staaten bis auf Deutschland ihr Einverstandnis fur die vorgeschlagene neue Antidiskriminierungsrichtlinie signalisiert.
[16]
[17]
Das
Diskriminierungsverbot
beschreibt das in
Deutschland
mehrfach gesetzlich geregelte
Verbot
, gegenuber anderen Personen oder Einrichtungen ein diese benachteiligendes Verhalten auszuuben, ohne dass dafur ein sachlicher Grund vorliegt. Im bundesdeutschen Recht werden (soziale) Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Differenzierung zum Teil synonym gebraucht.
[18]
Im Kern wird dieses Gebot aus
Artikel 3 des Grundgesetzes
abgeleitet und gilt fur Staatshandeln. Ausgehend davon ist zwar jede staatliche
Diskriminierung
verboten, sofern Abwehrrechte betroffen sind,
nicht
aber jede private. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Rechtsprechung schon seit je her die Grundrechtsnormen im Verhaltnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer unmittelbar angewandt.
Im Verlauf der Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland wurde das Diskriminierungsverbot einfachgesetzlich auch auf Grund des Rufens der
Frauenbewegung
und der EU-Vertrage immer mehr auf das Verhaltnis zwischen Privaten ausgeweitet und in verschiedenen Rechtsgebieten konkretisiert. Jungstes Beispiel dafur ist das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG), nach dem ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer bei jeglichen Entscheidungen (Kundigungen, Weisungen, beruflicher Aufstieg) nicht auf Grund ihres Geschlechts benachteiligen darf. Auch im
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen
ist ein Verbot der Diskriminierung geregelt, das marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, Wettbewerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
wurde als Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben eingefuhrt. Es soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Grunden der ?Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, von Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identitat verhindern und beseitigen.
Ferner regeln die
Landesgleichstellungsgesetze
die Gleichstellung
behinderter Menschen
und die Gleichstellung der Geschlechter.
Ein Benachteiligungsverbot besteht auch gegenuber Arbeitnehmern,
Handelsvertretern
, in
Heimarbeit
Beschaftigten,
Beamten
und
Richtern
, die zu einer
Wehrubung
, zum
Grundwehrdienst
oder zu einer
Eignungsubung
einberufen werden. Daraus darf ihnen in beruflicher, betrieblicher und dienstlicher Hinsicht bzw. in den vertraglichen Beziehungen zum Unternehmer kein Nachteil erwachsen.
[19]
[20]
Das franzosische
Strafgesetz
untersagt im
Code penal
in Artikel 225-1 bis 225-3 Diskriminierung auf Grund von Herkunft, Geschlecht, Familiensituation und Familienname, Schwangerschaft, korperlicher Erscheinung, Gesundheitszustand, Behinderung, genetischen Merkmalen, Sitten und Gebrauchen, sexueller Orientierung, Alter, politischer Meinung, gewerkschaftlichen Aktivitaten, wirklicher oder vermuteter Zugehorigkeit oder Nicht-Zugehorigkeit zu einer Rasse, Nation, oder Religion.
[21]
Von 2004 bis 2011 bestand mit der
Haute autorite de lutte contre les discriminations et pour l'egalite
(Deutsch: Hohe Behorde zum Kampf gegen Diskriminierung und fur Gleichheit) eine unabhangige, administrative Einrichtung, welche uber alle Verletzungen franzosischer Gesetze oder von Frankreich unterzeichneter internationaler Ubereinkommen in Bezug auf mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wachte. Inzwischen werden diese Aufgaben vom
Defenseur des droits
wahrgenommen (Deutsch: Beauftragter zur Wahrung der Rechte).
Ungesetzliche Benachteiligung kann mittelbar oder unmittelbar erfolgen. Unmittelbare Benachteiligung umfasst in den USA unsachliche Anknupfungspunkte wie Geschlecht, Alter, ?Rasse“, Religion, Familienstatus, Herkunft, militarischer Rang sowie Behinderung. Ein Paradebeispiel fur mittelbare Benachteiligung in den USA ist der Fall
Griggs v. Duke Power Company
.
[22]
Eine besondere Rolle spielt in den USA die spezielle
Gender
-Gesetzgebung. Im Arbeitsleben sind Ausnahmen erlaubt. Grundsatzlich regelt der
Fair Labor Standards Act
das Verbot der Lohndifferenzierung, aber unterschiedliche Lohne sind unter dem
Abschnitt VII des Civil Rights Act von 1964 (engl.)
fur Gefangniswarter und Bedienstete in offentlichen Badern erlaubt.
Im
Vereinigten Konigreich
ist die Benachteiligung im
Lohngleichstellungsgesetz von 1970
geregelt, das vergleichbares Gehalt fur vergleichbare Arbeit festlegt. Der
Geschlechtsgleichstellungsgesetz von 1975
, verbietet Benachteiligung wegen des Geschlechts oder des
Personenstandes
am Arbeitsplatz. Durch das Inkrafttreten des
Menschenrechtsgesetzes von 1998
im Jahre 2000 wurde die Gleichstellung umfassend neu geregelt.
- ↑
BVerfGE 33, 303 (333)
- ↑
Lino Munaretto:
Der Vorbehalt des Moglichen: Offentliches Recht in begrenzten Moglichkeitsraumen
. Mohr Siebeck, Tubingen 2022,
ISBN 978-3-16-161744-7
,
S.
233
ff
.
- ↑
BVerfGE 96, 288
- ↑
Integration ist nicht teurer als Separation!
(
Memento
vom 30. November 2007 im
Internet Archive
) (PDF), auf gew-nds.de
- ↑
Nichtdiskriminierung (Grundsatz der).
In:
EUR-Lex
.
Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union
,
abgerufen am 28. Mai 2008
.
- ↑
Gleichstellung sowie Bekampfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europaischen Union.
Zusammenfassung der Gesetzgebung. In:
EUR-Lex
.
Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union
, 25. April 2005,
abgerufen am 28. Mai 2008
.
- ↑
Grunbuch ? Gleichstellung sowie Bekampfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europaischen Union
[KOM(2004) 379 endg
]
- ↑
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 17. Juli 2008
- ↑
EU_Kommission: Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement
- ↑
Vorschlag fur eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
, abgerufen am 2. Juni 2019
- ↑
Richtlinie 2000/43/EG
- ↑
Richtlinie 2000/78/EG
- ↑
Richtlinie 2004/113/EG
- ↑
Gleichbehandlung nicht nur auf dem Papier.
Europaische Kommission,
abgerufen am 18. Januar 2009
.
- ↑
Juli 2008: EU-Kommission legt neuen Richtlinienentwurf vor.
Homosexuelle Initiative Wien,
abgerufen am 18. Januar 2009
.
- ↑
Malte Gobel:
Deutschland blockiert EU-Richtlinie: Veto gegen Antidiskriminierung.
In:
taz.de.
3. Juli 2015,
abgerufen am 7. Januar 2018
.
- ↑
Vanessa Vu
:
Migration: Von Abschiebung bis Antidiskriminierung.
In:
Zeit Online.
18. September 2017,
abgerufen am 7. Januar 2018
.
- ↑
Matthias Ruffert
:
Vorrang der Verfassung und Eigenstandigkeit des Privatrechts.
Mohr Siebeck, 2001,
ISBN 3-16-147628-X
, S. 121.
- ↑
EUG
- ↑
ArbPlSchG
- ↑
www.legifrance.gouv.fr:
?Code penal ? Version consolidee au 7 mars 2008“
:
Article 225-1 bis 225-3
, gesehen am 7. April 2008.
- ↑
Griggs v. Duke Power Co. (1971) 401 US 424, 91 S.Ct 849
(
Memento
vom 5. September 2007 im
Internet Archive
) (englisch) Es geht um einen Einstellungstest, der Schwarze benachteiligt.