Dienstverpflichtung

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Eine Dienstverpflichtung ist eine staatliche Verpflichtung von Menschen, bestimmte Dienste, so den Wehrdienst oder vergleichbare Dienste, zu leisten. Im ubertragenen Sinn wird die Bezeichnung auch fur im Notfall durch den Arbeitgeber angeordnete Arbeitsleistungen verwendet.

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Seit den Befreiungskriegen in den Jahren 1813/14 war die Einfuhrung der allgemeinen Wehrpflicht in Preußen durch das Gesetz uber die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 3. September 1814 fester Bestandteil. Damit war eine grundsatzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, denn bis dahin hatten gemeine Soldaten als gesellschaftlich deklassiert gegolten. Der Militardienst, zu dem auch die Sohne des Adels und des Burgertums eingezogen wurden, galt nun als Ehrendienst und die Armee als ?Schule der Nation“. Wehrpflichtige aus den ?gebildeten Standen“ konnten sich als ? Einjahrig-Freiwillige “ melden und hatten nach diesem Jahr die Aussicht, sich zum Reserveoffizier weiterbilden konnen (was mit viel gesellschaftlichem Prestige verbunden war).

Die nach dem Ersten Weltkrieg abgeschaffte Wehrpflicht wurde mit dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 wieder eingefuhrt. Dadurch konnten erstmals in der deutschen Geschichte auch Frauen im Krieg dienstverpflichtet werden.

?Im Kriege ist uber die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung fur das Vaterland verpflichtet.“

? § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes

Somit war die rechtliche Voraussetzung fur die Wehrmachthelferin geschaffen, auf die im Krieg zuruckgegriffen wurde. Außerdem musste nach dem Gesetz fur den Reichsarbeitsdienst [1] zuvor ein in der Regel sechsmonatiger Arbeitsdienst geleistet werden, der eigentlich erst ab einem Alter von 18 Jahren begonnen werden konnte, zu dem wahrend des Krieges aber schon mit 17 herangezogen wurde. Von den Nationalsozialisten wurde 1943 zur Nutzung aller verfugbaren Ressourcen im Totalen Krieg dann eine Dienstverpflichtung fur ?Aufgaben der Reichsverteidigung“ eingefuhrt, die Manner vom 16. bis zum 65. Lebensjahr und Frauen vom 17. bis zum 45. Lebensjahr einschloss und die deren Arbeitszeit auf bis zu 14 Stunden verlangerte.

Gem. Art. 12 Abs. 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkommlichen allgemeinen, fur alle gleichen offentlichen Dienstleistungspflicht . Der im Zuge der Notstandsverfassung 1968 eingefuhrte Artikel 12a des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland normiert in Abs. 3 und Abs. 4 zivile Dienstleistungen fur Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevolkerung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt zwar auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Die Agentur fur Arbeit kann im Spannungs- und Verteidigungsfall aber ein Arbeitsverhaltnis zur Sicherstellung lebens- und verteidigungswichtiger Aufgaben durch Verpflichtungsbescheid begrunden, wenn sich nicht genugend Freiwillige melden ( § 1 , § 2 Nr. 2 und 3, § 4 , § 10 , § 11 , § 13 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ).

Eine Dienstverpflichtung im heutigen deutschen Arbeitsrecht im Sinne eines uneingeschrankten Direktionsrechts des Arbeitgebers gibt es dagegen nicht. Die Grenzen dieses Weisungsrechts des Arbeitgebers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag , der Stellenbeschreibung, einem Tarifvertrag , entsprechenden Betriebsvereinbarungen , etwaigen Dienstplanen und schließlich aus den vorhandenen gesetzlichen Regelungen. Der Arbeitnehmer hat in außergewohnlichen Notfallen aufgrund seiner Treuepflicht gegenuber dem Arbeitgeber aber Anweisungen auch in seiner arbeitsfreien Zeit zu befolgen und muss z. B. eine Arbeitsleistung erbringen, wenn ein sonst drohender nicht wieder gutzumachender Schaden vom Betrieb anders nicht abzuwenden ist. Unbillige Weisungen des Arbeitgebers mussen jedoch nicht, auch nicht vorlaufig, vom Arbeitnehmer befolgt werden. [2]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 769?771.
  2. Wolfgang Hromadka , Unbillige Weisung unverbindlich!? , NJW 2018, 7