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Die
Dienstbezeichnung
ist die abstrakte Bezeichnung der angestrebten
Amtsbezeichnung
eines deutschen
Beamten
. Der Beamte fuhrt eine Dienstbezeichnung wahrend des Vorbereitungsdienstes im Status des Beamten auf Widerruf. Dies ergibt sich fur Bundesbeamte aus
§ 11
Bundeslaufbahnverordnung
(BLV) bzw. fur Bundespolizeibeamte aus
§ 5
Abs. 2
Bundespolizeilaufbahnverordnung
(BPolLV) und fur Landesbeamte aus den entsprechenden Regelungen des Landesbeamtenrechts sowie als
Umkehrschluss
aus
§ 8
Abs. 3
BeamtStG
.
Wahrend der laufbahnrechtlichen Probezeit als Beamter auf Probe fuhren Beamte eine Amtsbezeichnung. Dies ergibt sich fur Landesbeamte aus
§ 8
Abs. 3 BeamtStG und fur Bundesbeamte aus
§ 10
Abs. 3
BBG
. Beide Normen regeln wortgleich:
- ?Mit der Begrundung eines Beamtenverhaltnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.“
Vor der Dienstrechtsreform 2009 fuhrten Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Dienst- und keine Amtsbezeichnung. Erst mit der nach der laufbahnrechtlichen Probezeit vorgesehenen Anstellung (nach außen erkennbar am Wegfall des Zusatzes ?
zur Anstellung
“) wurde ihnen ein Amt verliehen. Die Anstellung konnte auch schon vor der Lebenszeitverbeamtung erfolgen, wenn die Beamten die laufbahnrechtliche Probezeit durch Bewahrung erfolgreich absolviert, aber noch nicht das fur eine Lebenszeitverbeamtung damals notwendige 27. Lebensjahr vollendet hatten.
Im
auswartigen Dienst
wird im Vorbereitungsdienst fur die Laufbahn des hoheren Dienstes die Dienstbezeichnung
Attache
/Attachee verwendet.
Die Dienstbezeichnungen werden durch Laufbahn(ver)ordnungen des Bundes und der Lander festgelegt. Amtsbezeichnungen werden fur Bundesbeamte durch den
Bundesprasidenten
oder die von ihm oder einer gesetzlich ermachtigte Stelle festgelegt. In den
Bundeslandern
erfolgt die Festlegung der Amtsbezeichnung durch die landesrechtlich zustandige Stelle.