Communaute francaise

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Die Communaute francaise ( deutsch Franzosische Gemeinschaft , offiziell la Communaute ) war eine durch die Verfassung der Funften Franzosischen Republik vom 4. Oktober 1958 geschaffene Staaten- und Volkergemeinschaft der ehemaligen Franzosischen Union . Bereits nach wenigen Jahren war sie politisch bedeutungslos geworden, wurde aber erst am 4. August 1995 formell aufgelost.

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Am 4. Oktober 1958 wurde die Gemeinschaft der Franzosischen Republik mit Uberseegebieten und ursprunglich zwolf Mitgliedstaaten gegrundet. Von den ursprunglichen Teilrepubliken der Union francaise hatte Guinea gegen eine Aufnahme gestimmt.

Die Communaute entwickelte sich seit ihrer Grundung 1958 von einer verhaltnismaßig engen Gemeinschaft mit fest umrissenen Organen zu einem losen Bund. Anerkannt war lediglich der Prasident der Franzosischen Republik als Haupt der Gemeinschaft. Der Exekutivrat (d. h. die Regierung) wurde bald durch eine regelmaßig stattfindende Konferenz der Staats- und Regierungschefs ersetzt. Der Senat , der im Wesentlichen ein beratendes Organ war, bestand aus 186 Vertretern des franzosischen Parlaments und 98 Vertretern der gesetzgebenden Versammlungen der Mitgliedslander. [1] Er wurde im Marz 1961 aufgelost. Der Schiedsgerichtshof stellte im Juli 1961 seine Tatigkeit ein. Der Name la Communaute wurde seit Juni 1961 offiziell kaum noch verwendet. An ihre Stelle war die Afro-Madegassische Union bzw. ist seit 1970 die Frankophonie getreten.

Mit dem franzosischen Verfassungsgesetz vom 4. August 1995 wurde die Gemeinschaft endgultig aufgehoben und die Bestimmungen hierzu aus der Verfassung der Franzosischen Republik von 1958 gestrichen.

Ehemalige Mitgliedsstaaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Communaute 1959

und die Lander

sowie als ?assoziierte“ Staaten:

Communaute 1961

Franzosisch-Afrikanische Gemeinschaft [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im Afrikanischen Jahr 1960 entschieden sich Dahomey, Niger, Obervolta, Elfenbeinkuste, Mali und Mauretanien fur die vollstandige Unabhangigkeit ? also das gesamte ehemalige Franzosisch-Westafrika außer Senegal. In der Communaute Franco-Afro-Malgache (CFAM, Franzosisch-Afrikanisch-Madagassische Gemeinschaft) verblieben zunachst die Teilrepubliken Franzosisch-Aquatorialafrikas ? Gabun, Kongo (Brazzaville), Tschad und die Zentralafrikanische Republik ? sowie die Madagassische Republik, Senegal und die franzosischen Uberseegebiete.

Zustandigkeit der Gemeinschaft [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Zur Zustandigkeit der Gemeinschaft nach der franzosischen Verfassung von 1958 gehorten die Außenpolitik , die Verteidigung , das Geldwesen , die gemeinsame Wirtschafts- und Finanzpolitik sowie die kriegswichtigen Rohstoffe und teilweise auch die Kontrolle des Justizwesens , des Hochschulunterrichts sowie die allgemeine Organisation des gemeinsamen Außenverkehrs und des Fernmeldewesens. In der Gemeinschaft gab es nur eine Staatsangehorigkeit .

Der Exekutivrat der Gemeinschaft bestand bis 1960 aus dem Prasidenten Frankreichs, dem Premierminister Frankreichs, den Regierungschefs der Mitgliedstaaten und den franzosischen Ministern , denen die Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten unterstand.

Der Senat der Gemeinschaft bestand bis Marz 1961 aus 300 Delegierten der franzosischen Nationalversammlung, des franzosischen Senats und der parlamentarischen Versammlungen der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft.

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Bernard Lugan: HIstoire de l'Afrique. Des origines a nos jours. Ellipses Editions Paris, 2009, S. 771.