Eine
Chantage
(von frz.
chantage
= Erpressung) ist die Androhung von Enthullungen zum Zweck der Erpressung.
[1]
In der deutschen
Rechtswissenschaft
ist von Bedeutung, ob die
Drohung
mit einer Veroffentlichung widerrechtlich bzw. rechtswidrig ist, etwa im Rahmen einer
Anfechtung
nach
§ 123
BGB oder bei der
Notigung
und
Erpressung
(
§ 240
,
§ 253
StGB).
Eine Presseveroffentlichung unterliegt dem Schutzbereich der
Meinungsaußerungsfreiheit
nach
Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG. Deshalb muss auch die Frage, ob der mit der Information der Presse Drohende sich eines rechtmaßigen oder eines rechtswidrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden. Dabei ist die Meinungsaußerungsfreiheit des Drohenden fallbezogen gegen das
allgemeine Personlichkeitsrecht
des Bedrohten abzuwagen.
[2]
Grundsatzlich sind wahre Außerungen, auch wenn sie fur den Betroffenen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphare betreffen.
[3]
Auch eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt.
[4]
Die Veroffentlichung wahrer Tatsachen ist allerdings nur zulassig, sofern dabei nicht die Diffamierung der Person durch Schmahkritik im Vordergrund steht. Bei einem Beitrag zu einer die lokale Offentlichkeit wesentlich beruhrenden Frage spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung fur die Zulassigkeit der freien Rede.
Ahnlich hatte im Juli 2003 die
Bundesanwaltschaft
in einer Presseerklarung, nicht gegen den damaligen Hamburger Innensenator
Ronald Schill
wegen
Notigung
des
Ersten Burgermeisters
Ole von Beust
vorzugehen, mitgeteilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konne erwartet werden, dass Regierungsmitglieder derartigen Angriffen standhalten und hierauf mit politischen Mitteln reagieren. Der angedrohten Veroffentlichung, Beust habe seinen angeblichen Lebenspartner, Justizsenator Roger Kusch, in den Senat geholt und damit Privates mit Dienstlichem verquickt,
[5]
fehle das ?besondere Gewicht“ und ?die spezifische staatsgefahrdende Zwangswirkung“.
Droht ein Erpresser mit der Enthullung kompromittierender Tatsachen (Schweigegelderpressung, ?Chantage“), namentlich mit einer Strafanzeige wegen einer vom Erpressungsopfer seinerseits begangenen Straftat und wehrt der Erpresste sich oder totet gar den Erpresser, so wird in der Literatur das Gebotensein der
Notwehr
verneint oder von einer Einschrankung des Notwehrrechts wegen verminderten Rechtsbewahrungsinteresses ausgegangen. Das Interesse des Erpressten am Schutz vor Enthullung einer Straftat verdiene keinen uneingeschrankten Schutz.
[6]
- Knut Amelung
:
Noch einmal: Notwehr gegen sog. Chantage.
Neue Zeitschrift fur Strafrecht
1998, S. 70?71.
- Henning Ernst Muller
:
Zur Notwehr bei Schweigegelderpressung (Chantage).
Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1993, S. 366?368.
- Josef Reinhold:
Die Chantage
. Abhandlungen des kriminalistischen Seminars an der Universitat Berlin, 1909.
- ↑
Chantage
duden.de, abgerufen am 21. Juni 2016
- ↑
BGH, Urteil vom 19. April 2005 ? X ZR 15/04
Rz. 31 ff., 35 ff.
- ↑
BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2002, NJW 2003, 1109
- ↑
BGH, Urteil vom 16. November 2004 ? VI ZR 298/03, NJW 2005, 279
- ↑
Schill-Entlassung: Schlammschlacht um Beusts Sexualitat
Der Spiegel
, 19. August 2003
- ↑
BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 ? 1 StR 403/02
Rz. 38