Bundesrecht bricht Landesrecht

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Bundesrecht bricht Landesrecht (fruher Reichsrecht bricht Landesrecht ) ist eine Kollisionsregel gemaß dem Grundsatz lex superior derogat legem inferiorem (?das hoherrangige Gesetz verdrangt das niederrangige“) im deutschen und schweizerischen Recht. Sie besagt, dass das Recht des Bundesstaates (der Bundesebene ) Geltungsvorrang gegenuber dem Recht eines Gliedstaates hat. Widerspricht das Recht eines Gliedstaats (zum Beispiel ein Landesgesetz ) dem Bundesrecht , dann ist es nichtig. Besteht der Gliedstaat auf der Anwendung seines Landesrechts, kann die Bundesebene notfalls mit Gewalt ihr eigenes Recht durchsetzen. In der Schweiz wird diese Kollisionsregel als Vorrang des Bundesrechts ( Art. 49 BV ) bezeichnet; Lehre und Praxis sprechen zumeist von der derogatorischen Kraft des Bundesrechts .

Im Heiligen Romischen Reich war dieser Rechtsgrundsatz noch nicht allgemein anerkannt; viel mehr stand das Reichsrecht vielen anderen Normenebenen gegenuber, wie dem Recht von Reichsstanden oder dem kirchlichen Recht . Der Grundsatz galt aber im Deutschen Bund von 1815 und spater auch laut den Verfassungen des deutschen Bundesstaates ab 1867. In anderen Staaten der Welt, auch in foderal organisierten, ist der Grundsatz jedoch nicht unbedingt verbreitet.

Das Heilige Romische Reich im Mittelalter und der Fruhen Neuzeit entwickelte sich zu einem staatsrechtlichen Monstrum, wie Samuel Pufendorf es genannt hat. Pufendorf hat in seinem Essay uber die deutsche Verfassung von 1667 auf die Freiheitsliebe schon unter den alten germanischen Stammen hingewiesen. Das Reich als Lehensverband sei dadurch entstanden, dass die deutschen Konige Besitz unter ihren Gunstlingen weggegeben haben. Danach war es den Konigen nicht mehr moglich, auf eine Weise Recht zu sprechen, dass die Machtgrundlage der Fursten gefahrdet worden ware. Gegen solche Versuche haben die Fursten scharfen Widerstand geleistet. [1]

Der Immerwahrende Reichstag sah sich dadurch begrenzt, dass seine Gesetze materiell stets an die Beachtung bestehender Rechte gebunden waren, so Michael Kotulla . In den einzelnen Territorien gab es vielfaltiges Gewohnheits- und Vereinbarungsrecht, das grundsatzlichen Vorrang hatte. Dabei ging es nicht nur um Landesrecht, sondern auch um das Recht von Provinzen und Landschaften sowie Stadten. Hinzu kam das romische und das kanonische (kirchliche) Recht. Man konne sich dieses ?Partikularrecht gar nicht komplex genug vorstellen“. Entsprechend war die Gesetzgebungstatigkeit des Reiches ?außerst bescheiden“. [2]

Deutscher Bund ab 1815

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Eine Anderung brachte der Deutsche Bund von 1815 mit sich. Zwar war in den Bundesgrundgesetzen (wie der Bundesakte ) der Grundsatz ?Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht ausdrucklich festgeschrieben. Er bestand aber der Sache nach. Der Bund ging uber einen reinen Staatenbund insofern hinaus, als er durchaus bundesstaatliche Elemente besaß. Dazu gehorten Vorschriften der Bundesgrundgesetze zur Landesverfassung: Vor allem wurde den Gliedstaaten vorgegeben, dass sie eine landstandische Verfassung einfuhren und das monarchische Prinzip aufrechterhalten mussen, wo es besteht.

Widersprach ein Landesgesetz dem Recht des Deutschen Bundes , so war es automatisch ungultig bzw. unwirksam. Der Bundestag sah sich im Recht, das Urteil uber einen solchen Gegensatz festzustellen. Zum Beispiel verkundete im Jahr 1831 das Großherzogtum Baden ein neues Pressegesetz, das die Zensur abschaffte. Der Bundestag wies Baden darauf hin, dass das Gesetz in Teilen gegen Bundesrecht verstoße. Baden erkannte an, dass diese Teile unwirksam seien. Das Gesetz selbst brauchte nicht formell aufgehoben zu werden, die bundeswidrigen Teile waren von Anfang an ohne rechtliche Wirksamkeit. Ein Unterschied zu spateren deutschen Verfassungen bestand nur darin, dass der Bund kein eigenes Publikationsorgan hatte. Ein Bundesgesetz musste also erst in einem Landesgesetzblatt verkundet worden sein. [3]

Im entstehenden Deutschen Reich von 1848/49 sollte der Grundsatz ebenfalls gelten, wenngleich die Provisorische Zentralgewalt Schwierigkeiten hatte, dass ihre Anordnungen von den großeren Staaten anerkannt wurden. In der Reichsverfassung vom 28. Marz 1849 wurde der Grundsatz so formuliert (beibehalten in der Erfurter Unionsverfassung , dort §§ 63 und 192):

§ 66. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrucklich eine nur subsidiare Geltung beigelegt ist.

§ 194. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.

Trotz dieser und anderer Versuche, den Deutschen Bund auszubauen, kam es in den 51 Jahren seiner Existenz zu keiner wesentlichen Bundesreform . Das Problem war weniger die Kompetenz des Bundes, Recht zu setzen. Vielmehr hatte der Bund nur einen eingeschrankten Bundeszweck : Der Bund war nur fur die innere und außere Sicherheit ins Leben gerufen geworden. Eine Weiterentwicklung hin zum Bundesstaat wurde von den meisten der großeren Staaten nicht gewunscht.

Monarchischer Bundesstaat seit 1867

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In der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 heißt es:

Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes ubt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maaßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkundigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht.

In den Verfassungen vom 1. Januar 1871 und vom 16. April 1871 steht dasselbe, wobei die Bezeichnung ?Bund“ fast uberall durch ?Reich“ ersetzt wurde. Nur das ?Bundesgebiet“ behielt den alten Ausdruck.

Ernst Rudolf Huber zufolge waren zwar die Staatsaufgaben zwischen Bund und Gliedstaaten aufgeteilt, nicht aber die Souveranitat. Diese lag eindeutig auf der Bundesebene. Der Bund war den Gliedstaaten ubergeordnet. Daraus folgte die Kompetenz-Kompetenz, die Entscheidungsgewalt daruber, welche Aufgaben und Befugnisse der Bund an sich zog. Das galt selbst dann, wenn der Bund den Gliedstaaten die Ausfuhrung von Bundesgesetzen zustand. So war zwar ein Norddeutscher bzw. Deutscher ein Angehoriger eines Gliedstaates. Doch der Bund bestimmte (laut Art. 3 der Verfassung) ein gemeinsames Indigenat , also dass Staatsangehorige eines anderen Gliedstaates als Inlander behandelt werden mussten. Außerdem war das Staatsangehorigkeitsrecht (des Bundes sowie der Gliedstaaten) bundesrechtlich geregelt. [4]

Zwischen Bund und Gliedstaaten bestand die gegenseitige Pflicht zur Bundestreue . Naturgemaß ging es vor allem um die Treupflicht der Gliedstaaten. Dementsprechend hatte der Bund ein wichtiges Machtinstrument in der Hand, die Bundesexekution ( Reichsexekution ) nach Artikel 19 der Verfassung. Kam ein Gliedstaat seinen verfassungsmaßigen Bundespflichten nicht nach, so entschied der Bundesrat uber die Bundesexekution. Der Bundesrat bestand zwar aus Vertretern der Gliedstaaten, war aber selbst ein Bundesorgan, kein Landesorgan oder Organ der Landergewalt. [5]

Weimarer Republik

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Die Lander waren an der Entscheidung uber die Weimarer Verfassung nicht unmittelbar beteiligt, was am starker unitarischen Charakter der Weimarer Republik erkennbar ist. Uberhaupt war eine alte ?bundische Grundlage“ weggefallen, denn ohne Fursten war der Foderalismus nur noch eine Frage der politischen Zweckmaßigkeit. Doch obwohl das Reich seit 1919 mehr Kompetenzen als zuvor hatte, waren die Lander in ihrem Besitzstand starker gesichert: Fur eine Anderung der Reichsverfassung brauchte man im Reichsrat , dem Vertretungsorgan der Lander, nun statt einer einfachen Mehrheit eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Außerdem gab es fur Streitigkeiten zwischen Reich und Landern nun einen Reichsstaatsgerichtshof. Es war kaum denkbar, das Reich auf legalem Weg unitarischer zu machen. [6]

In der Reichsverfassung werden die Aufgabengebiete des Reiches und der Lander definiert, worauf die bundige Feststellung folgt:

Art. 13. Reichsrecht bricht Landesrecht.

Anders als der Norddeutsche Bund und das Kaiserreich griff die neue Reichsverfassung ausdrucklich in das Verfassungsrecht der Lander ein. In Artikel 17 schreibt sie den Landern unter anderem die republikanische Staatsform, freie Wahlen und das parlamentarische Regierungssystem vor. Bei allen Handlungen mussten die Lander das Reichsinteresse berucksichtigen: in der Landesverwaltung, bei der Landesgesetzgebung, beim Verfassungsschutz gegen reichsfeindliche Bestrebungen, bei der Ausubung der eigenen Außenpolitik und Ausnahmegewalt. [7]

Bundesrepublik Deutschland

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Das Grundgesetz von 1949 hat die Formulierung des Art. 13 WRV ubernommen in seinen eigenen Art. 31 und dabei das Wort ?Reichsrecht“ durch ?Bundesrecht“ ersetzt. Im Sinne der Normenhierarchie stellt der Artikel 31 damit das Bundesrecht uber das Landesrecht. Gemeint ist das gesamte Bundesrecht, sodass zum Beispiel ein Bundesgesetz uber einer Landesverfassung steht.

Das Mittel, um Bundesrecht durchzusetzen, ware im Extremfall der Bundeszwang .

Internationaler Vergleich

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Der konservative, separatistische Jurist Matthias Storme aus Flandern argumentiert dafur, dass der Grundsatz ?Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht in Belgien gilt. Dieser Grundsatz sei zuerst 1787 in den Vereinigten Staaten von Amerika entstanden und daher relativ neu. Zuvor sei das Gegenteil der Fall gewesen. In einigen Staaten wie den USA, Deutschland und der Schweiz sei der Bundesstaat durch eine Zentralisierung bereits bestehender Einzelstaaten zustande gekommen. Es gab konkurrierende Befugnisse, und darum sei eine Regelung notig gewesen. [8]

Andere Lander hingegen wie Belgien und Italien seien durch Dezentralisierung zustande gekommen. Der Foderalismus dort sei nicht ?zentripetal“, sondern ?zentrifugal“ (aus der Mitte strebend). Dabei erhalten die Gliedstaaten Befugnisse, die nicht in Konkurrenz zur Bundesebene stehen. Bei einer konkurrierenden Gesetzgebung musse man sonst Vertretungen der Gliedstaaten errichten, die wie in Deutschland uber die Bundesgesetze mitentscheiden. Das sei in Belgien aber bislang nicht der Fall, denn die Bundesebene konne mit Zwei-Drittel-Mehrheit den Gliedstaaten wieder Befugnisse wegnehmen, ohne Einspruchsmoglichkeit der Gliedstaaten. [9]

In Osterreich gilt es zwischen der verfassungsgesetzlichen Ebene und der einfachgesetzlichen Ebene zu unterscheiden. Das Landesverfassungsrecht darf gemaß Art. 99 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen, einfache Landes- und Bundesgesetze sind dagegen gleichrangig. [10] Widerspricht ein Landesverfassungsgesetz dem Bundesverfassungsrecht, so kann es vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekampft werden. [11]

Art. 49 BV

1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht uber die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

Der Grundsatz, dass das Bundesrecht dem Recht der Gliedstaaten vorgeht, gilt ebenso in der Schweiz ( Art. 49 BV). In der Verfassung wird vom Vorrang, in Praxis und Lehre zumeist von der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gesprochen. [12] Das Bundesgericht umschreibt den Vorrang des Bundesrechts mit folgender Grundformel:

?Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, durfen die Kantone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeintrachtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts kann als verfassungsmassiges Individualrecht angerufen werden. Das Bundesgericht pruft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht.“

? Bundesgericht : Urteil 144 I 113 [13]

Die subsidiare Generalkompetenz der Kantone hat zur Folge, dass das System der Kompetenzaufteilung luckenlos ist. Alle Aufgaben, die nicht dem Bund zustehen, werden von Kantonen erfullt ? das ist jedoch nur theoretisch der Fall. In der Praxis sind die Aufgaben der drei Staatsebenen eng miteinander verflochten, wobei die genaue Tragweite der eidgenossischen oder kantonalen Kompetenz nicht immer ersichtlich ist. Dazu kommt noch, dass Bund und Kantone zum Teil entgegengesetzte Ziele verfolgen. Daher lassen sich Konflikte nicht vermeiden. [14]

Bei Konflikten zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht muss zwischen Norm- und Kompetenzkonflikten unterschieden werden. Von einem Normkonflikt ist dann die Rede, wenn sowohl der Bund als auch die Kantone Rechtsnormen erlassen haben, deren Anwendung zu widerspruchlichen Ergebnissen fuhrt. Die Folge ist, dass die beschlossenen Inhalte nicht miteinander vereinbar sind. Einem Normkonflikt liegt zumeist ein Kompetenzkonflikt zugrunde. Dieser kann eintreten, wenn der Bund Zustandigkeiten beansprucht, die den Kantonen zustehen. Genauso kann es auch umgekehrt sein, dass die Kantone eine Aufgabe ubernehmen, die ihnen nicht zusteht. Es existieren zudem Konflikte, bei denen sich weder Bund noch Kanton als zustandig erachten. Zu solchen Fallen außert sich die Verfassung nicht; sie werden von Einzelfall zu Einzelfall entschieden. Kompetenzkonflikte werden vor dem Bundesgericht mit einer Klage ausgetragen. [15]

Vom Vorrang des Bundesrechts profitieren samtliche Erlasse des Bundes. Somit gehen die Bundesverfassung, Bundesgesetze und Bundesverordnungen kantonalem Recht jeglicher Stufe (siehe Normenhierarchie ) vor. Im Extremfall musste also eine kantonale Verfassungsbestimmung einer Bundesratsverordnung weichen. Zum Bundesrecht gehort wegen des monistischen Systems , zu dem sich die Schweiz bekennt, auch das Volkerrecht . Weil die Schweiz keine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit kennt, genießen ebenfalls kompetenzwidrige Bundesgesetze den Vorrang, da das Bundesgericht an sie gebunden ist ( Art. 190 BV). Dasselbe gilt fur Bundesverordnungen , sofern sie sich auf ein Bundesgesetz stutzen. [16] Allerdings ist unklar und umstritten, ob auf Art. 184 Abs. 3 oder Art. 185 Abs. 3 BV gestutzte Verordnungen und Verfugungen des Bundesrates im Lichte von Art. 189 Abs. 4 BV (keine Anfechtbarkeit von Akten des Bundesrates vor dem Bundesgericht) im Anwendungsfall angefochten werden konnen. [17] Kompetenzwidriges Volkerrecht ist kaum denkbar, weil der Bund uber umfassende Staatsvertragsbefugnisse verfugt ( Art. 54 ). [16]

Die Begrifflichkeit ≪ entgegenstehendes kantonales Recht≫ wurde mit Bedacht gewahlt. Wenn sowohl ein Kanton als auch der Bund zu einem Sachverhalt Normen erlassen haben, die sich aber nicht widersprechen, greift Art. 49 Abs. 1 nicht. Daraus folgt, dass die Kantone parallele Regelungen erlassen durfen, obschon sie dafur nicht zustandig sind. Derartigen Vorschriften der Kantone kommt jedoch grundsatzlich keine Bedeutung zu, da sich etwaige Erlasse auf die Bundesnorm stutzen wurden. Einzig die kantonalen Grundrechte sind hier manchmal von Bedeutung, denn es kommt vor, dass ein kantonales Grundrecht inhaltlich parallel zu demjenigen der Bundesverfassung ist. Und wenngleich sie denselben Wortlaut hat, konnen die kantonalen Gerichte aus der Kantonsverfassung Anspruche ableiten, die vom Bundesgericht fur die Bundesverfassung nicht anerkannt werden. [18]

Wenn es zu einer Kollision von Bundesrecht und kantonalem Recht kommt, ist Letzteres nicht anwendbar ? auch dann, wenn der Erlass nicht vor Gericht angefochten wurde. Die kantonale Justiz muss im Zweifel die Ubereinstimmung mit dem Bundesrecht von Amtes wegen klaren. Auch Private konnen eine Beschwerde gegen bundesrechtswidriges kantonales Recht einreichen. Ein kantonaler Erlass kann einerseits direkt, losgelost von einem Einzelfall angefochten werden ( abstrakte Normenkontrolle ). Das geschieht im Rahmen einer Beschwerde in offentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 Bundesgerichtsgesetz ). Neben der abstrakten ist auch die konkrete Normenkontrolle zulassig, wobei auch hier die offentlich-rechtliche Beschwerde das erste Mittel ist. Erweist sich diese als ungultig, kann unter Umstanden auf die Verfassungsbeschwerde zuruckgegriffen werden ( Art. 113 , Art. 116 BGG). [19]

  1. Samuel Pufendorf: Die Verfassung des deutschen Reiches , Reclam, Stuttgart 1976 (1667), S. 11, 46?48.
  2. Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495?1934) . Springer, Berlin 2008, S. 117.
  3. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 . Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830 . 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 601/602.
  4. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 796?798.
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 796/797.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 60?62.
  7. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung . W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 71/72, 80/81.
  8. Waarom Bundesrecht bricht Landesrecht het monster van Loch Ness is van het belgische staatsrecht , ursprunglich erschienen in TIJD, 15. Oktober 2004.
  9. Waarom Bundesrecht bricht Landesrecht het monster van Loch Ness is van het belgische staatsrecht , ursprunglich erschienen in TIJD, 15. Oktober 2004.
  10. Theo Ohlinger , Harald Eberhard : Verfassungsrecht . 10., uberarbeitete Auflage. facultas.wuv, Wien 2014, ISBN 978-3-7089-1111-3 , S.   28 .
  11. Theo Ohlinger , Harald Eberhard: Verfassungsrecht . 10., uberarbeitete Auflage. facultas.wuv, Wien 2014, ISBN 978-3-7089-1111-3 , S.   473 .
  12. Robert Baumann: Bricht Bundesrecht kantonales Recht? In: Schweizerisches Zentralblatt fur Staats- und Verwaltungsrecht . Nr.   12 , 2016, S.   643?658 .
  13. Urteilskopf 144 I 113. Bundesgericht, S. 123 , abgerufen am 4. Januar 2023 .
  14. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 5. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6 , S.   319 .
  15. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 5. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6 , S.   320   f .
  16. a b Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 5. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6 , S.   323 .
  17. 11.3006 Rechtsschutz in ausserordentlichen Lagen. In: Curia Vista . Parlamentsdienste, abgerufen am 15. Juli 2023 .
  18. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 5. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6 , S.   324?326 .
  19. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (=  Stampflis juristische Lehrbucher ). 5. Auflage. Stampfli Verlag, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6 , S.   337   f .