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Bundeskanzler der Republik Osterreich
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Wappen der Republik Osterreich
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Dienstflagge der Republik Osterreich
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Amtierend
Karl Nehammer
seit dem 6. Dezember 2021
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Anrede
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Herr Bundeskanzler bzw. Frau Bundeskanzler(in)
(im Normalfall)
Exzellenz
(im internat., diplomatischen Schriftverkehr)
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Amtssitz
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Bundeskanzleramt
,
Ballhausplatz
,
Wien
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Stellvertreter
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Vizekanzler
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Ernennung durch
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Bundesprasident
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Schaffung des Amtes
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1. Oktober 1920 (Bundesverfassung)
10. November 1920
(in Kraft getreten)
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Website
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www.bundeskanzleramt.gv.at
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Der
Bundeskanzler der Republik Osterreich
ist der
Regierungschef
der
Republik Osterreich
, er fuhrt den Vorsitz und die Geschafte der
Bundesregierung
. In ihrer Gesamtheit besteht diese aus dem Bundeskanzler, aus dem
Vizekanzler
und den
Bundesministern
. Als
Kollegialorgan
sind sie mit den obersten Verwaltungsgeschaften des Bundes betraut, soweit diese nicht dem
Bundesprasidenten
obliegen (
Art. 69
Abs. 1
B-VG
).
[1]
Der Amtsinhaber koordiniert und vertritt als Regierungschef die Regierungsarbeit gegenuber dem
Parlament
und der Offentlichkeit. In Alleinregierungen mit nur einer
Partei
ist er
realpolitisch
der machtigste Politiker des Landes, in
Koalitionsregierungen
hangt sein Einfluss von der Starke seiner Parlamentsfraktion ab. Amtssitz des Bundeskanzlers ist das
Bundeskanzleramt
am Ballhausplatz gegenuber der
Prasidentschaftskanzlei
in der
Hofburg
.
Seit dem 6. Dezember 2021 ist
Karl Nehammer
Bundeskanzler.
[2]
Die Ernennung des Bundeskanzlers erfolgt seit der Verfassungsnovelle vom 7. Dezember 1929 (BGBl. 392/1929) durch den
Bundesprasidenten
(bis dahin wurde die Bundesregierung vom
Nationalrat
gewahlt), der
de jure
in der Wahl der Person vollkommen frei ist,
de facto
jedoch auf die Mehrheitsverhaltnisse im Nationalrat Rucksicht nimmt. Formale Voraussetzung, um als Mitglied der Bundesregierung und damit auch als Bundeskanzler ernannt zu werden, ist gemaß
Art. 70
Abs. 2 B-VG die Wahlbarkeit zum Nationalrat (
Art. 70
Abs. 2 B-VG). Weiters normiert Abs. 2, dass ?die Mitglieder der Bundesregierung […] nicht dem Nationalrat angehoren [mussen]“. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Bundeskanzler und die anderen Mitglieder der Regierung gleichzeitig auch Abgeordnete zum Nationalrat sein konnen, in der Realpolitik ist dies jedoch, wie zum Beispiel noch bei
Bruno Kreisky
, nicht mehr der Fall.
[3]
Der Bundeskanzler schlagt dem Bundesprasidenten die ubrigen Mitglieder der Bundesregierung fur sein
Kabinett
zur Ernennung vor. Mit der
Angelobung
und der Unterzeichnung der
Bestallungsurkunden
ist die Bundesregierung (und mit ihr der Bundeskanzler) sofort handlungsfahig, eine Bestatigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich. Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern jedoch jederzeit das
Misstrauen
aussprechen, das den Bundesprasidenten zur Entlassung der Regierung bzw. des Regierungsmitglieds verpflichtet. Einzelne Minister entlasst der Bundesprasident auch auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Das Staatsoberhaupt kann jedoch auch ohne Vorschlag die gesamte Regierung entlassen.
Die Amtszeit des Bundeskanzlers ist zeitlich nicht beschrankt wie etwa die des Bundesprasidenten oder des Nationalrates; die Ernennung erfolgt unbefristet. Die Ernennung des Bundeskanzlers und der ubrigen Bundesminister durch den Bundesprasidenten hat verfassungsrechtlich nichts mit den Wahlen zum Nationalrat zu tun, auch nicht mit der Amtszeit und der Volkswahl des Bundesprasidenten. De facto korreliert sie meist mit Nationalratswahlen.
Die Bundesregierung reicht namlich im Normalfall nach einer Nationalratswahl geschlossen ihren Rucktritt (
Demission
) beim Bundesprasidenten ein. Die abtretende Regierung wird vom Bundesprasidenten ?mit der Fortfuhrung der Geschafte beauftragt“, bis eine neue Regierung bestellt ist, und bleibt daher bis zur Angelobung der neuen Regierung noch im Amt. Der Rucktritt ist rechtlich nicht zwingend, aber sinnvoll, da der Bundesprasident die Regierung sonst aus eigener Initiative entlassen oder ihr der neue Nationalrat das Misstrauen aussprechen konnte (was den Bundesprasidenten zur Entlassung zwange).
Die Bundesregierung kann jederzeit beschließen zu
demissionieren
, wenn ihr dies aus politischen Grunden zweckmaßig erscheint. Der Bundesprasident hat dann eine neue Regierung zu bestellen. Neuwahlen kommen in diesem Zusammenhang lediglich zustande, wenn der Bundesprasident auf Vorschlag der Regierung den Nationalrat auflost oder wenn der Nationalrat, was haufig der Fall ist, selbst seine Auflosung beschließt.
Der Bundeskanzler kann auch unabhangig von der restlichen Regierung jederzeit seine Demission beim Bundesprasidenten einreichen. Dies ist in der Zweiten Republik bisher zweimal passiert.
Werner Faymann
wurde am 9. Mai 2016 auf eigenen Wunsch durch den Bundesprasidenten des Amtes enthoben. Gleichzeitig damit wurde der bisherige Vizekanzler
Reinhold Mitterlehner
mit der vorlaufigen Fortfuhrung der Verwaltung des Bundeskanzleramtes und mit dem Vorsitz in der weiterbestehenden
Bundesregierung Faymann II
bis zur Bestellung des neuen Bundeskanzlers
Christian Kern
(
SPO
;
Bundesregierung Kern
) am 17. Mai 2016 betraut.
Am 9. Oktober 2021 gab Bundeskanzler
Sebastian Kurz
seine Demission bekannt und schlug
Alexander Schallenberg
, den amtierenden Außenminister, als seinen Nachfolger vor.
[4]
Dieser wurde am 11. Oktober 2021 als Bundeskanzler vom Bundesprasidenten angelobt. Am 6. Dezember 2021 ging das Amt auf den derzeitigen Bundeskanzler Nehammer uber.
Protokollarisch steht der Bundeskanzler an dritter Stelle hinter dem Bundesprasidenten und den Prasidenten des Nationalrates.
Gemaß
Art. 19
Abs 1
Bundes-Verfassungsgesetz
sind ?die obersten Organe der Vollziehung […] der Bundesprasident, die
Bundesminister
und
Staatssekretare
sowie die Mitglieder der Landesregierungen.“ Nach
Art. 69
Abs 1 B-VG sind ?mit den obersten Verwaltungsgeschaften des Bundes […], soweit diese nicht dem Bundesprasidenten ubertragen sind, der Bundeskanzler, der
Vizekanzler
und die ubrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.“ Die Bundesregierung wird als Kollegialorgan tatig und alle Mitglieder mussen gemeinsam und einstimmig entscheiden.
[5]
Nach Art. 69 Abs. 3 ist die Bundesregierung dann beschlussfahig, wenn mehr als die Halfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Der Bundeskanzler ist als Leiter des Bundeskanzleramtes gleichzeitig auch Bundesminister, der damit den anderen Bundesministern, als Leiter der ihnen zugeordneten Bundesministerien, nicht uber- sondern gleichgeordnet ist (
Art. 77
Abs 3 B-VG). Auch raumt ihm seine Funktion als Vorsitzender der Bundesregierung nach Art. 69 Abs. 1 (siehe oberhalb) keine rechtliche Uberordnung ein. Als
primus inter pares
hat er damit, anders als zum Beispiel der
deutsche Bundeskanzler
, gegenuber den anderen Regierungsmitgliedern keine
Richtlinienkompetenz
.
Dennoch ist die Stellung des Bundeskanzlers im politischen System Osterreichs insofern herausragend, da ihm vom Bundes-Verfassungsgesetz neben dem Vorsitz seines Kabinetts einige Aufgaben zugewiesen sind, die ihm in seiner rechtlichen Stellung der obersten Vollziehungsorgane des
Bundes
ein besonderes Geprage geben. So werden unter anderem auf seinen Vorschlag hin vom
Bundesprasidenten
die ubrigen Mitglieder der Bundesregierung (Bundesminister und Staatssekretare) ernannt und diese auf seinen Vorschlag auch aus der Regierung entlassen (
Art. 70
B-VG). Allerdings ware es fur den Bundeskanzler in einer typischerweise bestehenden
Koalitionsregierung
in der Regel politisch unzweckmaßig, einen Minister seines Koalitionspartners gegen dessen Willen zur Entlassung vorzuschlagen, da die andere Partei dann die Koalition aufkundigen konnte ? dadurch ware die parlamentarische Mehrheit (und somit der Bundeskanzler selbst) gefahrdet. Dies passierte zum Beispiel 2019 in Folge der
Ibiza-Affare
.
Realpolitisch hangt die Stellung des Bundeskanzlers ? der im Volksmund schlicht als ?Kanzler“ bezeichnet wird ? von seiner personlichen Autoritat, von der Starke der Partei, die er vertritt, und von seiner Starke in dieser Partei ab. In der Offentlichkeit gilt er als der Hauptverantwortliche fur die aktuelle Politik des Landes.
Der Kanzler hat mehr politisches Gewicht und kann eine koharentere Politik verfolgen, wenn der Finanzminister sein Vertrauensmann ist und gemeinsam mit ihm agiert. Da Regierungsbeschlusse einstimmig zu fassen sind und den anderen Ministern der Uberblick uber das Gesamtbudget fehlt, hat der Finanzminister eine Schlusselposition inne.
Dass sich eine realpolitische Vormachtstellung des Bundeskanzlers aber auch ohne die typische realpolitische Umgebung ergeben kann, zeigte die erste Amtszeit von
Wolfgang Schussel
, der im Jahr 2000 nur der drittstarksten Partei vorstand, die auch nicht den Finanzminister stellte.
In der von Dezember 2008 bis Mai 2016 amtierenden osterreichischen Bundesregierung stand der sozialdemokratische Bundeskanzler
Werner Faymann
dem konservativen Finanzminister und
Vizekanzler
Josef Proll
gegenuber, sodass die Moglichkeiten des Kanzlers begrenzt waren. Eine derartige Konstellation ermoglicht eine Pattstellung in der Regierung. Annahernd gleich starke Koalitionsparteien teilen sich oft die beiden Amter auf (im Jahr 2000 konservativer Bundeskanzler und freiheitlicher Finanzminister bei Mandatsgleichheit im Nationalrat, ab 2007 sozialdemokratischer Bundeskanzler und konservativer Finanzminister).
In Zeiten der Uberlegenheit des großeren Koalitionspartners und hohen Einflusses des Amtsinhabers in der eigenen Partei oder bei einer
Alleinregierung
, wie sie in der Zweiten Republik bisher nur unter den Kanzlern
Klaus
und
Kreisky
bestand, hat der Bundeskanzler eine deutlich machtigere Stellung in der Innenpolitik.
Der Bundeskanzler leitet die von ihm (meist wochentlich) einberufenen Sitzungen der Bundesregierung (
Ministerrat
), in denen die Regierungsarbeit formal koordiniert wird. Vom Ministerrat beschlossene Regierungsvorlagen ? das sind Gesetzentwurfe aus Ministerien, die nach dem so genannten Begutachtungsverfahren (bei dem Stellungnahmen aller Ministerien, aller Bundeslander und vieler Interessenvertretungen eingeholt werden) und darauf allenfalls folgenden Entwurfskorrekturen die Zustimmung aller Minister gefunden haben ? leitet der Kanzler zur Behandlung im Parlament an das Nationalratsprasidium weiter. Vom Parlament beschlossene und vom Bundesprasidenten unterzeichnete (?beurkundete“) Gesetze hat der Bundeskanzler laut Verfassung gegenzuzeichnen. Nur mit den Unterschriften dieser beiden Staatsorgane erlangen Gesetze Rechtskraft. Sie sind vom Bundeskanzler unverzuglich im
Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich
zu verlautbaren.
Der Bundeskanzler kann (als Ergebnis der Verhandlungen zur Bildung seiner Regierung) im Bundeskanzleramt auch Materien verantwortlich leiten, die sonst einem Ressortminister zufallen. Vor der Einrichtung eines eigenstandigen Außenministeriums betreute der Bundeskanzler auch die auswartigen Angelegenheiten; spater gab es einen
Kunstkanzler,
der Kunstagenden wahrnahm.
Nach Art. 71 Bundes-Verfassungsgesetz ist bei Ausscheiden der Bundesregierung oder des Bundeskanzlers aus dem Amt bis zur Bildung einer neuen Bundesregierung bzw. bis zur Angelobung eines neuen Bundeskanzlers ein Mitglied der bisherigen Bundesregierung ?mit der Fortfuhrung der Verwaltung“ des Bundeskanzleramts und mit dem ?Vorsitz in der Bundesregierung“ zu betrauen. Der mit der Fortfuhrung der Verwaltung Beauftragte tragt die gleiche Verantwortung wie ein ?definitiver“ Bundeskanzler und hat auch dieselben Befugnisse.
[6]
[7]
Er ist damit ?vollwertiger“, wenngleich auch nur einstweiliger, Bundeskanzler.
[8]
[9]
[10]
Umstritten ist allerdings, ob dem einstweiligen Bundeskanzler bei der Bestellung der einstweiligen Bundesminister auch das sonst gegebene Vorschlags- und Gegenzeichnungsrecht zukommt oder ob der Bundesprasident von einer derartigen Bindung freigezeichnet ist.
[11]
In der jungsten osterreichischen Geschichte (Stand: Juni 2019) ist ein derartiger Fall einstweiliger Amtsausubung mehrfach zu verzeichnen gewesen. So erklarte im Mai 2016 in der laufenden Wahlperiode Bundeskanzler
Werner Faymann
seinen Rucktritt. Am 9. Mai wurde er seinem Wunsch entsprechend vom damaligen Bundesprasidenten
Heinz Fischer
des Amtes enthoben. Gleichzeitig wurde Vizekanzler
Reinhold Mitterlehner
bis zur Bestellung eines neuen Bundeskanzlers mit dem Vorsitz in der weiter amtierenden
Bundesregierung Faymann II
betraut, dies blieb er bis zum Ende dieser Regierung am 17. Mai 2016 (gefolgt von der
Bundesregierung Kern
).
[12]
Am 28. Mai 2019 entließ Bundesprasident
Alexander Van der Bellen
in Befolgung von Art. 74 Bundes-Verfassungsgesetz nach einem erfolgreichen Misstrauensvotum des Nationalrates die bisherige
Bundesregierung Kurz I
. Zugleich beauftragte er bis zur Bildung der neuen Regierung die bisherigen Bundesminister mit der Fortfuhrung der Verwaltung ihrer Ministerien und den bisherigen Finanzminister
Hartwig Loger
mit der Verwaltung des Bundeskanzleramtes und dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung.
[13]
- Anders als nach dem Bezugegesetz steht aufgrund des seit dem 1. August 1997 geltenden Bundesbezugegesetzes nur mehr dem
Bundesprasidenten
eine Amtswohnung zu (
§ 8
Bundesbezugegesetz).
- Sebastian Kurz
(
OVP
) war bei seinem Amtsantritt am 18. Dezember 2017 mit 31 Jahren Osterreichs bisher jungster Bundeskanzler und damals zugleich der jungste amtierende Regierungschef der Welt.
[14]
- Sebastian Kurz ist auch der bisher einzige Bundeskanzler, der in der Zweiten Republik zweimal mit Unterbrechung amtierte.
- Mit der Amtsenthebung der gesamten Bundesregierung am 28. Mai 2019 war Sebastian Kurz uberdies der zu diesem Zeitpunkt jungste Alt-Bundeskanzler der osterreichischen Republik.
- Keine Amtszeit war kurzer als jene von
Alexander Schallenberg
(
OVP
) mit 56 Tagen.
Hartwig Logers
Amtszeit von 6 Tagen ist insofern auszuklammern, als er nur mit der einstweiligen Fortfuhrung der Amtsgeschafte betraut worden war und nicht offiziell als Bundeskanzler angelobt wurde.
- Ebenso ist Alexander Schallenberg der erste Bundeskanzler der zweiten Republik, der nicht in Osterreich geboren wurde.
Karl Renner
, der im heutigen
Tschechien
geboren wurde, amtierte noch als
Staatskanzler
.
- Brigitte Bierlein
(
parteilos
) war die erste Frau, die das Amt bekleidete. Außerdem war sie mit 69 Jahren die bei Amtsantritt alteste Person und loste damit
Alfons Gorbach
(OVP) ab, der bis 2019 (mit einem Antrittsalter von 63 Jahren im Jahr 1961) der bis dahin alteste osterreichische Bundeskanzler zum Zeitpunkt der Angelobung war.
- Bruno Kreisky
(
SPO
) war, als er nach 13 Amtsjahren 1983 zurucktrat, mit 72 Jahren alter als Gorbach bei Amtsantritt.
- ↑
Die Bundesregierung und ihre Mitglieder als oberste Organe der Bundesverwaltung.
In:
Robert Walter
,
Heinz Mayer
:
Grundriß des osterreichischen Bundesverfassungsrechts.
Manzsche Kurzlehrbuch-Reihe 6, 4. durchgesehene und erganzte Auflage, Manzsche Verlags- und Universitatsbuchhandlung, Wien 1982,
ISBN 3-214-04817-1
, S. 184ff.
- ↑
?Ich gelobe“: Nehammer ist neuer Bundeskanzler.
Abgerufen am 6. Dezember 2021
.
- ↑
Siehe
Bruno Kreisky
auf den Webseiten des
osterreichischen Parlaments
: Kreisky war von 8. Juni 1956 durchgangig bis 30. September 1983 Nationalratsabgeordneter und war uberlappend ab April 1953 Staatssekretar fur die auswartigen Angelegenheiten im Bundeskanzleramt (bis Juli 1959) bzw. Außenminister (bis April 1966), sowie von April 1970 bis Mai 1983 Bundeskanzler.
- ↑
Kurz Rucktritt: "Mein Land ist mir wichtiger als meine Person"
. Wiener Zeitung, wienerzeitung.at vom 9. Oktober 2021, abgerufen am 10. Oktober 2021.
- ↑
Wer ist Wer ? Bundesregierung
auf der Website des osterreichischen Parlaments, ohne Datum, abgerufen am 1. Juni 2019.
- ↑
Verfassungsgerichtshof vom 29. Mai 1929, Geschaftszeichen: G1/29.
- ↑
Heinz Mayer, Gerhard Muzak:
Das osterreichische Bundes-Verfassungsrecht.
5. Auflage. Manz´sche Verlags- und Universitatsbuchhandlung, Wien 2015, S. 300.
- ↑
Michael Hollbacher:
Artikel 71 Bundes-Verfassungsgesetz.
In: Benjamin Kneihs,
Georg Lienbacher
:
Rill-Schaffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht.
22. Erganzungslieferung. Verlag Osterreich, Wien 2019,
ISBN 978-3-7046-2000-2
, S. 16.
- ↑
Bernd Wieser:
Artikel 71 Bundes-Verfassungsgesetz.
In:
Karl Korinek
,
Michael Holoubek
u. a.:
Osterreichisches Bundesverfassungsrecht.
14. Erganzungslieferung. Verlag Osterreich, Wien 2018,
ISBN 978-3-7046-6247-7
, Randnummer 12 am Ende.
- ↑
Bernd Wieser:
Die einstweilige Bundesregierung.
Verlag Osterreich, Wien 1994,
ISBN 3-7046-0531-X
, S. 44ff.
- ↑
Bernd Wieser:
Artikel 71 Bundes-Verfassungsgesetz.
In: Karl Korinek, Michael Holoubek u. a.:
Osterreichisches Bundesverfassungsrecht.
14. Erganzungslieferung. Verlag Osterreich, Wien 2018,
ISBN 978-3-7046-6247-7
, Randnummer 23.
- ↑
Biografie von Dr. Reinhold Mitterlehner
auf den Webseiten des
osterreichischen Parlaments
in der Version ?Stand: 02.05.2017“, abgerufen am 29. Mai 2019: ?Betraut mit der vorlaufigen Fortfuhrung der Verwaltung des Bundeskanzleramtes und mit dem Vorsitz in der Bundesregierung bis zur Bestellung eines neuen Bundeskanzlers / 09.05.2016 ? 17.05.2016“.
- ↑
Enthebung, Betrauung und Angelobung der scheidenden Bundesregierung.
(
Memento
des
Originals
vom 28. Mai 2019 im
Internet Archive
)
Info:
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@2
Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundespraesident.at
Worte von Bundesprasident Alexander Van der Bellen.
In:
Aktuelles.
auf der Website der osterreichischen
Prasidentschaftskanzlei
, 28. Mai 2019, abgerufen am 4. Juni 2019.
- ↑
Hedda Nier:
Die jungsten Staats- und Regierungschefs der Welt.
In:
Statista.com.
18. Oktober 2017, archiviert vom
Original
(nicht mehr online verfugbar) am
22. Dezember 2017
;
abgerufen am 19. Dezember 2017
.
Info:
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