Als
Bundesgesetz
werden in der
Bundesrepublik Deutschland
diejenigen einfachen
Gesetze
bezeichnet, fur die der Bund nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes
in Art. 70 ff. GG die
ausschließliche
oder
konkurrierende
Gesetzgebungszustandigkeit
hat,
[1]
die auf
Bundesebene
verabschiedet werden und die bundesweite Geltung beanspruchen. Als
Bundesrecht
wird daruber hinaus das gesamte in Deutschland auf Bundesebene geltende
Recht
bezeichnet, beispielsweise auch das Grundgesetz oder
Rechtsverordnungen
der Bundesminister.
Bundesgesetze werden vom
Deutschen Bundestag
beschlossen. Sie kommen zustande, wenn der
Bundesrat
zustimmt bzw. nicht widerspricht (
Art. 77
,
Art. 78
GG).
[2]
Dementsprechend werden sie entweder als
Zustimmungsgesetze
oder als
Einspruchsgesetze
bezeichnet. Sie sind
Gesetze
im formellen Sinne, weil sie vom Parlament (der
Legislative
) in einem formellen
Verfahren
verabschiedet wurden, wahrend die aufgrund der Ermachtigung in
Art. 80
GG von der Bundesregierung oder einem Bundesminister (der
Exekutive
) erlassene Rechts
verordnungen
als Gesetze im materiellen Sinne bezeichnet werden. Die Literatur geht bei der Differenzierung mitunter noch weiter. Einige Rechtslehren vertreten die Meinung, dass Rechtsverordnungen i. S. d.
Art. 80
Grundgesetz
uberhaupt nicht als (materielles) Gesetz bezeichnet werden sollten.
[3]
Bundesgesetze werden vom
Bundesprasidenten
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatt
verkundet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlasst, ausgefertigt und grundsatzlich auch im Bundesgesetzblatt verkundet (
Art. 82
GG).
Zu den Bundesgesetzen zahlen neben den einfachen Parlamentsgesetzen und den entsprechenden Rechtsverordnungen auch die
Europaische Menschenrechtskonvention
sowie das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland, das allen ubrigen Bundesgesetzen vorgeht. Nach der
Volkerrechtsklausel
in
Art. 25
GG sind auch die allgemeinen Regeln des Volkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes.
Bundesgesetze stehen in der
Normenhierarchie
uber den
Landesgesetzen
.
Bundesrecht bricht Landesrecht
. Dieser
Geltungsvorrang
ist in
Art. 31 GG
normiert.
Die
Verwaltungskompetenz
fur die Bundesgesetze liegt allerdings grundsatzlich bei den Landern (
Art. 83
GG).
[4]
Formelle Bundesgesetze sind beispielsweise das
Strafgesetzbuch
, das
Burgerliche Gesetzbuch
oder die
Zivilprozessordnung
. Ein Bundesgesetz im materiellen Sinn ist die vom Bundesverkehrsministerium erlassene
Straßenverkehrs-Ordnung
.
- ↑
Gesetzgebungszustandigkeiten von Bund und Landern
bundestag.de, abgerufen am 30. Marz 2021.
- ↑
Gesetzgebungsverfahren: Zustimmungs- und Einspruchsgesetze
bundesrat.de, abgerufen am 30. Marz 2021.
- ↑
Vgl.
Christoph Degenhart
:
Staatsrecht I
, 2005, Rn 126.
- ↑
vgl.
Friedrich Klein
:
Das Verhaltnis von Gesetzgebungszustandigkeit und Verwaltungszustandigkeit nach dem Grundgesetz
.
AoR
1963, S. 377?410.