Bildung terroristischer Vereinigungen

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Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist eine Straftat , die in Deutschland in § 129a StGB normiert ist. Der Straftatbestand wurde durch Gesetz vom 18. August 1976 im Zuge der Bekampfung des Terrorismus in das StGB aufgenommen und fuhrte den Begriff Terroristische Vereinigung als Rechtsbegriff ein. Die Vorschrift gehort zu einem teilweise als ?Lex RAF“ bezeichneten Gesetzesbundel, das mit besonderem Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) erlassen wurde. [1]

Die Norm bildet den Kern des deutschen Staatsschutz strafrechts. Sie erfasst sowohl Grundung als auch Mitgliedschaft und droht dafur eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bzw., wenn die Straftaten nur angedroht werden sollen, von sechs Monaten bis zu funf Jahren an. Zwingende Strafverscharfungen gibt es fur Radelsfuhrer und Hintermanner. Auch wer terroristische Vereinigungen unterstutzt oder um Mitglieder oder Unterstutzer wirbt, kann mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

Die aktuelle Fassung gilt seit dem 22. Juli 2017. [2]

Inhalt [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Terroristische Vereinigung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Begriff der Vereinigung ist seit dem 22. Juli 2017 in § 129 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit § 129 Abs. 1 StGB) definiert:

?(2) Eine Vereinigung ist ein auf langere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuitat der Mitgliedschaft und der Auspragung der Struktur unabhangiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines ubergeordneten gemeinsamen Interesses.“

? § 129 Abs. 2 StGB

Eine terroristische Vereinigung muss grundsatzlich keine besonderen politischen/ideologischen oder religiosen Zwecke verfolgen; es genugt, dass die im § 129a Abs. 1 StGB genannten schweren Katalogstraftaten geplant werden. Insofern wird die Uberschrift als irrefuhrend angesehen. [3] Nur im Rahmen der in § 129a Abs. 2 StGB genannten, einen geringeren Schweregrad aufweisenden Straftaten sind eine ?terroristische Zielsetzung“ und eine ?Schadigungseignung als terroristische Qualifizierungsmerkmale“ notig. [3] Dies gilt auch fur Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 2.

Denn die strafrechtliche Regelung des § 129a StGB enthalt in Abs. 1 keinen Politikvorbehalt; sind die Zwecke der Vereinigung darauf gerichtet, Mord, Totschlag, Entfuhrungen und Geiselnahmen zu begehen, ist sie auch bei gewohnlichen kriminellen Motiven als terroristisch einzustufen. Dies gilt auch fur Volkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen , die fur gewohnlich unter die politischen Verbrechen gerechnet werden. Fur andere Straftaten gibt es dagegen eine Art Politikvorbehalt, der dann erfullt ist, wenn mindestens eine der Taten dazu dienen soll, ?die Bevolkerung auf erhebliche Weise einzuschuchtern, eine Behorde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu notigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeintrachtigen“, und ?durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schadigen kann“. In jedem Fall konnen auch Tater, denen (personlich) keine politischen Motive nachzuweisen sind, wegen Mitgliedschaft in oder Grundung einer terroristischen Vereinigung bestraft werden.

Verhaltnis zu § 129 StGB [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Norm enthalt in den Absatzen 1, 2 und 5 gegenuber § 129 StGB ( Bildung krimineller Vereinigungen ) Qualifikationstatbestande . [4] Der dritte Absatz der Vorschrift (erganze: uber Vereinigungen, die Straftaten androhen) bildet hingegen einen eigenstandigen Tatbestand . [4]

Grundung und Mitgliedschaft [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Tathandlungen des Grundens und des mitgliedschaftlichen Sich-Beteiligens stimmen mit denen im Rahmen der Bildung krimineller Vereinigungen uberein. [5] Es wird auf die dortigen Ausfuhrungen verwiesen.

Es ist fur Grundung und Mitgliedschaft fur die Vereinigungen, die Straftaten ausuben wollen, im Rahmen der Absatze 1 und 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen, wenn die Straftaten nur angedroht werden sollen (Absatz 3), von sechs Monaten bis zu funf Jahren an.

Unterstutzung und Werbung um Mitglieder oder Unterstutzer [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Absatz 5 stellt Unterstutzung und Werbung um Mitglieder oder Unterstutzer unter Strafe. Die Unterstutzung ist bei jeder der in den Absatzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereinigungen strafbar. Die Werbung um Mitglieder oder Unterstutzer ist lediglich fur die in den Absatzen 1 und 2 genannten terroristischen Vereinigungen strafbar. [6]

Zum Begriff und den Voraussetzungen des Unterstutzens [7] und der Werbung [8] um Mitglieder oder Unterstutzer kann auf die Ausfuhrungen im Rahmen der Bildung krimineller Vereinigungen verwiesen werden.

Strafverscharfungen fur Radelsfuhrer oder Hintermanner [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Absatz 4 enthalt eine Qualifikation zu den Absatzen 1 bis 3. [4] Die Radelsfuhrer oder Hintermanner einer terroristischen Vereinigung sind nach Absatz 4 der Vorschrift schwerer zu bestrafen (echter Qualifikationstatbestand [9] ). ?Radelsfuhrer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB ist, wer in der Vereinigung dadurch eine fuhrende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise fur sie betatigt“. [10] Bezuglich der Hintermanner wird auf die Definition im Rahmen der Bildung krimineller Vereinigungen verwiesen. [9] Liegen die Voraussetzungen der ersten beiden Absatze fur Radelsfuhrer oder Hintermanner vor, ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, wahrend in den Fallen des dritten Absatzes der Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren liegt.

Hintergrund und Entwicklung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Norm wurde mit Wirkung ab dem 20. September 1976 in das StGB eingefugt. [11] Durch das Gesetz zur Bekampfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 ( BGBl. 1986 I S. 2566 ) wurde sie geandert und in der Strafandrohung verscharft. Den Abs. 1 Nr. 3 anderte der Gesetzgeber im Rahmen des sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts und passte damit den Katalog der neuen Nummerierung an. Nr. 1 des ersten Absatzes wurde schließlich durch das Gesetz zur Einfuhrung des Volkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 modifiziert. [12]

Der Rat der Europaischen Union hatte am 13. Juni 2002 in einem Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten aufgefordert, angesichts der Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus die entsprechenden Strafgesetze zu erganzen. So wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ( BGBL I 2836) am 22. Dezember 2003 grundlegend geandert. Neben einer Erganzung des ersten Absatzes wurde der zweite Absatz mit den Nummern 1, 3, 4 und 5 neu gefasst und der dritte Absatz, der einen leichteren Strafrahmen von sechs Monaten bis zu funf Jahren vorsieht, neu eingefugt. [12]

Die Vorschrift Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland des § 129b wurde im Rahmen des 34. Strafrechtsanderungsgesetzes eingefugt. Mit ihr reagierte der Gesetzgeber auf die Terroranschlage am 11. September 2001 . [13]

Die Vorschrift besagt: ?Die §§ 129 und 129a gelten auch fur Vereinigungen im Ausland“, schrankt dies jedoch ein und spezifiziert die Geltungsbedingungen. Die Auslands-Regelung wurde auf die Sauerland-Gruppe angewandt, die wegen Zugehorigkeit zur aus Usbekistan stammenden Islamische Dschihad-Union (IJU) verurteilt wurde.

Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a StGB eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil. [14]

Kritik [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Fur Thomas Fischer wirft die Vorschrift einige Probleme auf, da sie einen nur ?schwer fassbaren Bereich personlicher (Fehl-) Vorstellungen“ einbeziehe. [15]

Da nach dem § 129a StGB Personen verurteilt werden konnen, denen abgesehen vom Verstoß gegen diesen Paragraphen keine weiteren Straftaten nachgewiesen wurden, [1] bemangelten Kritiker die Kriminalisierung bislang als unbescholten geltender Personen.

Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann Folgen fur die Beweisfuhrung in anderen Strafsachen haben. So wurden mehrere RAF-Mitglieder fur Straftaten verurteilt, bei denen ihre Beteiligung nicht im Einzelfall nachgewiesen war. Es wurde argumentiert, dass Angeklagte Mitglieder der RAF gewesen seien und diese sich offentlich zu der Tat bekannt habe, was als Gestandnis der Angeklagten zu werten sei. Der § 129a StGB gilt bei einigen Kritikern als ? Gummiparagraph “, wobei vorgeworfen wird, dass unter dem Vorwand der Terrorismusbekampfung politischer Aktivismus uber die ?normalen“ Strafandrohungen hinaus unter Strafe gestellt werde. [16]

Hans-Christian Strobele schrieb 1998 dazu:

?Der bundesdeutsche Rechtsstaat ging und geht uber Bord bei der Bekampfung seiner Feinde aus der RAF.“ [17]

Kritiker sehen im § 129a StGB eine unlautere Praventionsstrafnorm, die ? wie selbst der Bundesgerichtshof (BGH) 1978 feststellte ? eine Strafbarkeit ?schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen“ begrundet. Zum Teil wird die Existenz einer derartigen prozessualen Schlusselnorm im materiellen Recht in der Rechtswissenschaft als verfassungswidrig eingestuft. [18]

Der Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vertritt die Ansicht, dass der ?Gummiparagraph“ geschaffen worden sei, um bloße organisatorische Aktivitaten auch ohne konkrete Verletzung eines Rechtsgutes ausforschen zu konnen. Er diene dazu, politische Initiativen einzuschuchtern und Daten zu sammeln. Diese Daten blieben auch dann gespeichert, wenn die Ermittlungsverfahren eingestellt wurden. [19]

Die Linke , insbesondere Ulla Jelpke , setzt sich fur die Abschaffung des § 129a ein.

Fallbeispiele [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im Buckeburger Prozess 1979 sah das Oberlandesgericht Celle die Mitgliedschaft der Angeklagten Schulte, Wegener, Rohwer und Puls in einer terroristischen Vereinigung als erwiesen an.

Beispiele fur die teilweise umstrittene Anwendung des Paragraphen:

  • das Ermittlungsverfahren gegen den Sozialwissenschaftler Andrej Holm [20]
  • das nach drei Jahren aufgehobene Urteil zu funf Jahren Haft gegen Ingrid Strobl [21]
  • ein ca. zwei Jahre dauerndes, unter Einsatz samtlicher zur Verfugung stehender Ermittlungsmaßnahmen ergebnislos durchgefuhrtes Ermittlungsverfahren ohne Anfangsverdacht gegen elf zum Teil jugendliche Personen. [22] Der Staatsschutzsenat des Flensburger Landgerichts und das Landgericht Karlsruhe erklarten den in diesem Verfahren angewandten Großen Lauschangriff grundsatzlich und in der Art der Ausfuhrung fur rechtswidrig. [23]
  • die rechtswidrige, rund sieben Jahre andauernde Observierung von drei Personen ohne ausreichenden Tatverdacht [24]

im Kontext des Burgerkrieges in Syrien :

  • Ende November 2018 wurde gegen 14 in Syrien befindliche Deutsche wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a ermittelt. [25]
  • Am 16. Juni 2021 verurteilte das OLG Dusseldorf drei Angeklagte wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung bzw. Unterstutzung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ( IS in Syrien) zu langjahrigen Haftstrafen. [26]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Mark A. Zoller : Terrorismusstrafrecht: Ein Handbuch. C.F. Muller, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-3921-4 .
  • Marc Lendermann: Pravention durch Recht ? Kann normativ auf Terrorismus reagiert werden? , in: Humboldt Forum Recht 2009, S. 163?175 ( PDF; 187 KB ).
  • Katrin Hawickhorst: Paragraph 129a StGB ? Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekampfung. Kritische Analyse einer prozessualen Schlusselnorm im materiellen Recht. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13654-4 .

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. a b Jan Buschbom / Violence Prevention Network e. V.: Bildung terroristischer Vereinigungen. In: Brandenburgische Landeszentrale fur politische Bildung. Abgerufen am 17. Dezember 2022 (Stand: Marz 2006).
  2. Fassung aufgrund des Vierundfunfzigsten Gesetzes zur Anderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekampfung der organisierten Kriminalitat vom 17. Juli 2017 ( BGBl. 2017 I S. 2440 ).
  3. a b Matthias Krauß in: Leipziger Kommentar , Band 8 §§ 123?145d, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Ronnau und Wilhelm Schluckebier. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129a Rn. 4.
  4. a b c Matthias Krauß in: Leipziger Kommentar , Band 8 §§ 123?145d, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Ronnau und Wilhelm Schluckebier. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129a Rn. 2.
  5. Matthias Krauß in: Leipziger Kommentar , Band 8 §§ 123?145d, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Ronnau und Wilhelm Schluckebier. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129a Rn. 82.
  6. Matthias Krauß in: Leipziger Kommentar , Band 8 §§ 123?145d, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Ronnau und Wilhelm Schluckebier. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129a Rn. 89.
  7. Matthias Krauß in: Leipziger Kommentar , Band 8 §§ 123?145d, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Ronnau und Wilhelm Schluckebier. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129a Rn. 90.
  8. Matthias Krauß in: Leipziger Kommentar , Band 8 §§ 123?145d, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Ronnau und Wilhelm Schluckebier. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129a Rn. 100.
  9. a b Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar , Band 8 §§ 123?145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129a Rn. 88.
  10. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 ? AK 27/20, HRRS 2020 Nr. 1103 , Rn. 19.
  11. Gesetz zur Anderung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom 18. August 1976 ( BGBl. 1976 I S. 2181 ).
  12. a b Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen , Rn. 1. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze . C. H. Beck, Munchen 2012, S. 927.
  13. Thomas Fischer, § 129b, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland , Rn. 1. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze . C. H. Beck, Munchen 2012, S. 933.
  14. Textsammlung bei freilassung.de
  15. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen , Rn. 17. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze . C. H. Beck, Munchen 2012, S. 930.
  16. Artikel in vorwarts.ch zur Auslieferung von Metin Aydin
  17. Dunkle Kapitel der bundesdeutschen Justiz bei stroebele-online.de
  18. so z. B. Katrin Hawickhorst: Paragraph 129a StGB ? Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekampfung. Kritische Analyse einer prozessualen Schlusselnorm im materiellen Recht. 1. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13654-4 .
  19. Stellungnahme des BdWi zu den Razzien gegen G8-GegnerInnen
  20. Die Gedanken sind Freiwild: Wie man unter Terrorverdacht gerat. sueddeutsche.de, 22. August 2007.
  21. Erst mal wegschließen ? Der Bundesgerichtshof stoppt die uferlose Ausweitung der Strafvorschriften gegen Terroristen . In: Der Spiegel . Nr.   21 , 1990, S.   68?73 . ( online – Die obersten Richter vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Dusseldorfer Kollegen es sich allzu leicht gemacht hatten. Das Strobl-Urteil hoben sie in entscheidenden Punkten auf. So schnell, scheint es, wird niemand mehr zum Terroristen gestempelt. Der neue Karlsruher Spruch, der die laxe Beweisfuhrung der Vorinstanz ruffelt, wird von Strafjuristen als Signal fur das Ende einer Ara exzessiver Strafverfolgung gegen mutmaßliche Terror-Anhanger gewertet.). Abgerufen am 5. Juli 2010
  22. Andreas Forster: Umstrittenes Terrorverfahren eingestellt. Kein Tatverdacht gegen Jugendliche aus Bad Oldesloe. In: Berliner Zeitung . 30. Juli 2008, abgerufen am 22. Juni 2015 .
  23. Staatsschutz lauscht ?Wind of Change“. taz.de, 30. August 2008.
  24. BGH rugt Deutschlands Terrorfahnder. ( Memento vom 23. Juni 2010 im Internet Archive ) Tagesschau (ARD) , 19. Juni 2010.
  25. Gefangene deutsche IS-Angehorige in Nordsyrien ? Drucksache 19/5336. dipbt.bundestag.de, 21. November 2018.
  26. Oberlandesgericht Dusseldorf: Versklavung von sieben Jesidinnen: Urteil in dem Verfahren gegen Sarah O. u. a. Pressemitteilung Nr. 18/2021. 16. Juni 2021, abgerufen am 24. Dezember 2022 .