Basisdaten
|
Titel:
|
Bewertungsgesetz
|
Abkurzung:
|
BewG
|
Art:
|
Bundesgesetz
|
Geltungsbereich:
|
Bundesrepublik Deutschland
|
Rechtsmaterie:
|
Steuerrecht
|
Fundstellennachweis
:
|
610-7
|
Ursprungliche Fassung vom:
|
16. Oktober 1934
(
RGBl.
I S. 1035?1049)
[1]
|
Inkrafttreten am:
|
1. Januar 1935
|
Neubekanntmachung vom:
|
1. Februar 1991
(
BGBl. I S. 230
-262)
|
Letzte Anderung durch:
|
Art.
20
G
vom 16. Dezember 2022
(
BGBl. I S. 2294, 2319
)
|
Inkrafttreten der
letzten Anderung:
|
1. Januar 2022
(Art. 43 G vom 16. Dezember 2022)
|
GESTA
:
|
D027
|
Bitte den
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
beachten.
|
Das
Bewertungsgesetz
regelt in
Deutschland
die steuerliche
Bewertung
von
Vermogensgegenstanden
. Es gilt fur alle Abgaben und Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf das Bewertungsgesetz verwiesen.
Bei der Bewertung von Vermogensgegenstanden sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze, z. B.
§ 6
EStG
, vorrangig heranzuziehen. Gibt es solche nicht, so greifen die besonderen Bewertungsvorschriften §
§ 17
bis
§ 150
BewG. Greifen auch diese nicht, so gelten die Allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§
§ 2
bis
§ 16
BewG.
Das Gesetz sieht folgende Bewertungsmaßstabe vor:
- Der
gemeine Wert
(
§ 9
BewG) ist der Verkaufspreis, der im gewohnlichen Geschaftsverkehr zu erzielen ware.
- Der
Teilwert
(
§ 10
BewG) ist der Betrag, den ein Kaufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises fur das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wurde.
- Der
Steuerbilanzwert
(
§ 109
BewG) ist der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach
§ 4
Abs. 1 oder
§ 5
EStG ermitteln, zum Tragen kommt.
- Der
Ertragswert
(
§ 36
BewG) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermogens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des
Reinertrags
, den ein solcher Betrieb bei ordnungsgemaßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskraften nachhaltig erzielen kann.
Eine Reihe von Vermogenswerten sind aufgrund bekannter Großen zu ermitteln:
- Der
Kurswert
(
§ 11
Abs. 1 BewG) ist fur an der
Borse
gehandelte Teilhaberpapiere und
Aktien
anzusetzen. Diese Papiere sind mit dem niedrigsten am maßgeblichen Stichtag notierten Kurs anzusetzen.
- Der
Nennwert
(
§ 12
Abs. 1 BewG) ist fur Kapitalforderungen (z. B.
Darlehen
, Steuererstattungsanspruche,
Sparbriefe
, Einlagen typisch
stiller Gesellschafter
) zur Bewertung heranzuziehen. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu berucksichtigen, zweifelhafte Forderungen mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
- Anteilsscheine
an Kapitalanlagegesellschaften sind mit dem
Rucknahmepreis
zu bewerten (
§ 11
Abs. 4 BewG)
- Noch nicht fallige Anspruche aus
Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen
werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Pramien angesetzt. Weist der Steuerpflichtige den
Ruckkaufswert
nach, gilt dieser (
§ 12
Abs. 4 BewG).
- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, z. B. Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen, Erbbauzinsen sind mit dem
Kapitalwert
zu bewerten (
§ 13
Abs. 1 BewG).
- Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermogen §
§ 33
bis
§ 67
BewG
- Grundstucksbewertung
§
§ 68
bis
§ 94
BewG, speziell
- unbebaute Grundstucke
§ 72
BewG (ohne benutzbares Gebaude)
- baureife Grundstucke
§ 73
BewG
- bebaute Grundstucke §
§ 74
bis
§ 90
BewG (mit benutzbarem Gebaude)
Die Bewertung von Betriebsvermogen fur Zwecke der Erbschaftsteuer wurde zum 1. Januar 2009 grundlegend reformiert und ist in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt. Grundsatzlich wird das
vereinfachte Ertragswertverfahren
angewandt, allerdings darf der
Substanzwert
nicht unterschritten werden.
Im Bewertungsgesetz geregelt ist auch die Feststellung von
Einheitswerten
§ 19
Abs. 1 BewG
Einheitswerte werden festgestellt fur:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (einzelner Betrieb)
- Grundstucke (einzelnes Grundstuck)
- Betriebsgrundstucke (einzelnes Betriebsgrundstuck)
Das Bewertungsgesetz kennt folgende Feststellungsarten:
- Die Hauptfeststellung (
§ 21
BewG) soll bei Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen. Allerdings war der letzte tatsachliche Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1964. Ihr werden die Verhaltnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt.
- Fortschreibungen (
§ 22
BewG): Wertfortschreibungen erfolgen, wenn eine Wertgrenze uberschritten oder erreicht wird.
- Artfortschreibung (
§ 19
Abs. 3 BewG): Anderung in der Art des Bewertungsgegenstandes (Vermogensart und/oder Grundstucksart).
- Zurechnungsfortschreibung (
§ 19
Abs. 3 Nr. 2 BewG): Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres.
- Nachfeststellung (
§ 23
BewG): Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt.
- Aufhebung des Einheitswerts (
§ 24
BewG): Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfallt (Bsp.: Zwei aneinandergrenzende Grundstucke (A + B) werden zusammengelegt und mit einem Wohnhaus bebaut. Beim Grundstuck A wird eine Wert- und Artfortschreibung durchgefuhrt. Der Einheitswert des Grundstucks B wird aufgehoben.).
- Feststellung von
Grundbesitzwerten
(
§ 138
BewG): Sofern Bedarf besteht, wird ausschließlich fur Zwecke der Grunderwerbsteuer ein Grundbesitzwert festgestellt.
- Feststellung von
Grundbesitzwerten
, von Anteilswerten und von Betriebsvermogen (
§ 151
und
§ 157
BewG): Ausschließlich fur Zwecke der Erbschaftsteuer (und der Schenkungsteuer als Bestandteil des Erbschaftsteuergesetzes) wird bei Bedarf fur die jeweiligen Vermogensgegenstande ein Wert festgestellt.
- Feststellung des Werts von anderen Vermogensgegenstanden und Schulden (
§ 151
BewG): Ausschließlich fur Zwecke der Erbschaftsteuer (und der Schenkungsteuer als Bestandteil des Erbschaftsteuergesetzes) wird bei Bedarf der Wert der Wirtschaftsguter, die mehreren Personen zustehen und die nicht Grundbesitz, Betriebsvermogen oder Anteile an Kapitalgesellschaften darstellen, sowie der Wert der Schulden gesondert festgestellt.
- Stefan Kreutziger, Margit Schaffner, Ralf Stephany:
BewG. Bewertungsgesetz. Kommentar
. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, Munchen 2013,
ISBN 978-3-406-63136-8
.
- Rudolf Rossler, Max Troll:
BewG. Bewertungsgesetz. Kommentar.
Loseblattsammlung, 13. Erganzungslieferung. Verlag C.H. Beck, Munchen 2010,
ISBN 978-3-8006-2213-9
.