Bewertungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Bewertungsgesetz
Abkurzung: BewG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis : 610-7
Ursprungliche Fassung vom: 16. Oktober 1934
( RGBl. I S. 1035?1049) [1]
Inkrafttreten am: 1. Januar 1935
Neubekanntmachung vom: 1. Februar 1991
( BGBl. I S. 230 -262)
Letzte Anderung durch: Art. 20 G vom 16. Dezember 2022
( BGBl. I S. 2294, 2319 )
Inkrafttreten der
letzten Anderung:
1. Januar 2022
(Art. 43 G vom 16. Dezember 2022)
GESTA : D027
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bewertungsgesetz regelt in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermogensgegenstanden . Es gilt fur alle Abgaben und Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf das Bewertungsgesetz verwiesen.

Geltungsreihenfolge

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Bei der Bewertung von Vermogensgegenstanden sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze, z. B. § 6 EStG , vorrangig heranzuziehen. Gibt es solche nicht, so greifen die besonderen Bewertungsvorschriften § § 17 bis § 150 BewG. Greifen auch diese nicht, so gelten die Allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ § 2 bis § 16 BewG.

Bewertungsmaßstabe

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Gesetz sieht folgende Bewertungsmaßstabe vor:

  • Der gemeine Wert ( § 9 BewG) ist der Verkaufspreis, der im gewohnlichen Geschaftsverkehr zu erzielen ware.
  • Der Teilwert ( § 10 BewG) ist der Betrag, den ein Kaufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises fur das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wurde.
  • Der Steuerbilanzwert ( § 109 BewG) ist der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, zum Tragen kommt.
  • Der Ertragswert ( § 36 BewG) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermogens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des Reinertrags , den ein solcher Betrieb bei ordnungsgemaßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskraften nachhaltig erzielen kann.

Abgeleitete Bewertungsmaßstabe

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Eine Reihe von Vermogenswerten sind aufgrund bekannter Großen zu ermitteln:

Betriebsvermogen

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Bewertung von Betriebsvermogen fur Zwecke der Erbschaftsteuer wurde zum 1. Januar 2009 grundlegend reformiert und ist in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt. Grundsatzlich wird das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt, allerdings darf der Substanzwert nicht unterschritten werden.

Im Bewertungsgesetz geregelt ist auch die Feststellung von Einheitswerten § 19 Abs. 1 BewG

Einheitswerte werden festgestellt fur:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (einzelner Betrieb)
  • Grundstucke (einzelnes Grundstuck)
  • Betriebsgrundstucke (einzelnes Betriebsgrundstuck)

Feststellungsarten

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Bewertungsgesetz kennt folgende Feststellungsarten:

  • Die Hauptfeststellung ( § 21 BewG) soll bei Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen. Allerdings war der letzte tatsachliche Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1964. Ihr werden die Verhaltnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt.
  • Fortschreibungen ( § 22 BewG): Wertfortschreibungen erfolgen, wenn eine Wertgrenze uberschritten oder erreicht wird.
  • Artfortschreibung ( § 19 Abs. 3 BewG): Anderung in der Art des Bewertungsgegenstandes (Vermogensart und/oder Grundstucksart).
  • Zurechnungsfortschreibung ( § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG): Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet. Der Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres.
  • Nachfeststellung ( § 23 BewG): Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt.
  • Aufhebung des Einheitswerts ( § 24 BewG): Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfallt (Bsp.: Zwei aneinandergrenzende Grundstucke (A + B) werden zusammengelegt und mit einem Wohnhaus bebaut. Beim Grundstuck A wird eine Wert- und Artfortschreibung durchgefuhrt. Der Einheitswert des Grundstucks B wird aufgehoben.).
  • Feststellung von Grundbesitzwerten ( § 138 BewG): Sofern Bedarf besteht, wird ausschließlich fur Zwecke der Grunderwerbsteuer ein Grundbesitzwert festgestellt.
  • Feststellung von Grundbesitzwerten , von Anteilswerten und von Betriebsvermogen ( § 151 und § 157 BewG): Ausschließlich fur Zwecke der Erbschaftsteuer (und der Schenkungsteuer als Bestandteil des Erbschaftsteuergesetzes) wird bei Bedarf fur die jeweiligen Vermogensgegenstande ein Wert festgestellt.
  • Feststellung des Werts von anderen Vermogensgegenstanden und Schulden ( § 151 BewG): Ausschließlich fur Zwecke der Erbschaftsteuer (und der Schenkungsteuer als Bestandteil des Erbschaftsteuergesetzes) wird bei Bedarf der Wert der Wirtschaftsguter, die mehreren Personen zustehen und die nicht Grundbesitz, Betriebsvermogen oder Anteile an Kapitalgesellschaften darstellen, sowie der Wert der Schulden gesondert festgestellt.
  • Stefan Kreutziger, Margit Schaffner, Ralf Stephany: BewG. Bewertungsgesetz. Kommentar . 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, Munchen 2013, ISBN 978-3-406-63136-8 .
  • Rudolf Rossler, Max Troll: BewG. Bewertungsgesetz. Kommentar. Loseblattsammlung, 13. Erganzungslieferung. Verlag C.H. Beck, Munchen 2010, ISBN 978-3-8006-2213-9 .