Betriebssicherheit
ist in der
Arbeitssicherheit
, im
Arbeitsschutz
und im
Umweltschutz
der von
Betriebsgefahren
freie
Zustand
von
Wirtschaftsobjekten
. Die Betriebssicherheit ist Grundvoraussetzung im
offentlichen Verkehr
, insbesondere beim
Eisenbahnverkehr
, und sie wird dort definiert als:
Zustand von Eisenbahnfahrzeugen und/oder Baugruppen, der deren bestimmungsgemaße Funktion sicherstellt und im Rahmen der
anerkannten Regeln der Technik
eine Gefahrdung von Personen und Sachen ausschließt
.
[1]
Von jeder
Technik
oder
Technologie
geht eine
Gefahrdung
, also eine potenzielle Gefahr fur
Schutzguter
(
Personen
,
Tiere
,
Sachen
oder
Umwelt
), aus. Als gefahrdende Wirtschaftsobjekte kommen
technische Anlagen
,
Arbeitsmittel
,
Fahrzeuge
,
Gebaude
,
Gerate
oder sonstige
Produktionsmittel
in Betracht. Zu den technischen Anlagen gehoren unter anderem
Industrieanlagen
oder
Infrastrukturanlagen
. Die meisten gefahrdenden Objekte bedurfen einer behordlichen
Betriebserlaubnis
. Vor deren Erteilung steht die Uberprufung des anzustrebenden gefahrenfreien Betriebs von Anlagen und Einrichtungen.
[2]
Zweck der Betriebssicherheit ist die Minimierung oder Eliminierung dieser Gefahrdung. Dazu sind Maßnahmen der
Risikobewaltigung
einzusetzen. Sollen oder konnen diese Maßnahmen die vorhandene Betriebsgefahr nicht vollig ausschalten, verbleibt das
Grenzrisiko
. Als Grenzrisiko bezeichnet man die allgemein akzeptierten Gefahren eines technischen Zustandes,
Ereignisses
oder
Prozesses
.
[3]
Notwendige Risikobewaltigung fuhrt zum Grenzrisiko, daruber hinausgehende Risikobewaltigung zum
Restrisiko
.
[4]
Das Restrisiko ist also stets kleiner als das Grenzrisiko. Ist das vorhandene Risiko dagegen großer als das vertretbare Grenzrisiko, liegt eine Gefahr vor.
[5]
Zur Betriebssicherheit tragen regelmaßige
Instandhaltung
,
Reparatur
und
Wartung
bei. Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Ruckfuhrung in diesen (
§ 2
Abs. 7
BetrSichV
). Die
Betreiber
von Anlagen sind fur deren Reparatur und Wartung verantwortlich (z. B.
§ 3
Nr. 3, 5, 7, 10
EnWG
). Diese Maßnahmen sollen insbesondere die Betriebssicherheit beeintrachtigende
Betriebsstorungen
verhindern. Besondere Beachtung finden
uberwachungsbedurftige Anlagen
(
§ 2
Nr. 30
ProdSG
), zu denen auch
Mess-
,
Steuer-
und
Regeleinrichtungen
gehoren, die dem sicheren Betrieb dieser uberwachungsbedurftigen Anlagen dienen.
Von Betriebssicherheit wird außerdem im Zusammenhang mit der
Sicherheit
von
Arbeitsstatten
in
privaten
oder
offentlichen Betrieben
im Sinne der geltenden
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
gesprochen. Gefahren sind hier an ihrer Quelle zu bekampfen (
§ 4
Nr. 2
ArbSchG
).
Der
Ausschuss fur Betriebssicherheit
stellt gemaß
§ 21
Abs. 1 BetrSichV
Technische Regeln fur Betriebssicherheit
(TRBS) auf, die vom
Bundesministerium fur Arbeit und Soziales
im
Gemeinsamen Ministerialblatt
der
Bundesregierung
bekannt gemacht werden.
Im Kontext von
Computersystemen
ist es Ziel der Betriebssicherheit, die
Sicherheit
der
Bedienung
und von
Anwendungen
zu gewahrleisten.
[6]
Dazu gehort auch Sicherheit gegen außere
Cyberattacken
, etwa durch
Schadsoftware
. Die Betriebssicherheit bezieht sich auch auf
Ausfalle
, die ohne Fremdeinwirkung auftreten, also etwa
Hardware
- oder
Stromausfalle
, fehlerhafte Betriebssoftware oder
Bedienfehler
.
Die
Netzwerksicherheit
ist eine Unterform der Betriebssicherheit, die alle Maßnahmen zur Planung, Ausfuhrung und Uberwachung der Sicherheit in
Rechnernetzen
umfasst
Soweit erforderlich, darf nach
§ 12
Abs. 1 TTDSG der Diensteanbieter von
Telekommunikationsdiensten
die
Bestandsdaten
und
Verkehrsdaten
der Teilnehmer und Nutzer sowie die
Steuerdaten
eines informationstechnischen Protokolls zur
Datenubertragung
, die unabhangig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs ubertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten
Servern
gespeichert werden und zur Gewahrleistung der
Kommunikation
zwischen
Empfanger
und
Absender
notwendig sind, erheben und verwenden, um Storungen oder Fehler an
Telekommunikationsanlagen
zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.
- ↑
DIN 27200, Zustand der Eisenbahnfahrzeuge - Grundsatze und Begriffe fur den betriebssicheren Zustand, in DIN-TERMinologieportal, verfugbar unter:
https://www.din.de/go/din-term
bzw.
https://www.din.de/de/service-fuer-anwender/din-term/anmeldung
- ↑
Klaus Bichler/Ralf Krohn/Peter Philippi/Frank Schneidereit (Hrsg.),
Kompakt-Lexikon Logistik
, 2017, S. 32
- ↑
Norbert Hochheimer,
Das kleine QM-Lexikon
, 2011, S. 105
- ↑
Konrad Reif,
Automobilelektronik
, 2009, S. 260
- ↑
Heinz Olenik/Karl-Heinz Malzahn,
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
, 1998, S. 1
- ↑
Klaus-Rainer Muller,
IT-Sicherheit mit System
, 2003, S. 14