Beklagter

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Beklagter ist eine an einem streitigen Gerichtsverfahren beteiligte Partei .

Prozessuale Bedeutung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als Beklagten bezeichnet man im Zivilprozess sowie in den Verfahren der Arbeits- , Verwaltungs- , Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit eine naturliche oder juristische Person , die vom Klager vor Gericht durch eine Klage in Anspruch genommen wird. Das Zwei-Parteien-Prinzip als Prozessmaxime macht die kontradiktorische Struktur dieser Prozesse aus, in dem die eine Partei gegen die andere Rechtsschutz begehrt. [1] Auf Klager- und auf Beklagtenseite mussen grundsatzlich verschiedene Rechtspersonlichkeiten stehen. [2]

In den nichtkontradiktorischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Strafverfahren gibt es diese Parteibezeichnung nicht. In den Antragsverfahren des FamFG ist gem. § 7 vor allem der Antragsteller beteiligt. Weitere Personen konnen als Beteiligte hinzugezogen werden. In echten Streitsachen wie den Familienstreitsachen tritt gem. § 113 Abs. 5 Nr. 4 FamFG an die Stelle der Bezeichnung Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner . Derjenige, gegen den die Staatsanwaltschaft vorgeht, wird je nach Verfahrensstadium als Beschuldigter , Angeschuldigter oder Angeklagter bezeichnet.

Richtiger Beklagter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit muss sich der Beklagte aus der Klageschrift ergeben, die der Klager bei Gericht eingereicht hat. Es ist diejenige Partei, gegen die die darin enthaltenen Antrage gerichtet sind ( § 253 Abs. 2 ZPO).

In den Verfahrensgesetzen der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich die Beteiligteneigenschaft des Beklagten aus § 63 Nr. 2 VwGO, § 69 Nr. 2 SGG, § 57 Nr. 2 FGO erwahnt.

Fur die Passivlegitimation gilt im Verwaltungsprozess grundsatzlich das Rechtstragerprinzip . Gemaß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist ?richtiger Beklagter“ der Rechtstrager derjenigen Behorde, die verpflichtet ist, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen oder die den Erlass pflichtwidrig unterlassen hat. Handelt es sich dabei um eine rechtsfahige Korperschaft oder um eine rechtsfahige Anstalt offentlichen Rechts, so ist der Antrag gegen die Korperschaft oder gegen die Anstalt zu richten. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Rechtstragerprinzip, obwohl es eine dem § 78 VwGO entsprechende Norm im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gibt. [3] [4] Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Klage nach dem Behordenprinzip stets direkt gegen die Behorde zu richten ( § 63 FGO).

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht , 17. Aufl. 2010, § 40 Rn. 26. Stein/Jonas/Leipold, ZPO-Kommentar , 22. Aufl. 2013, Vor § 50 Rn. 18
  2. Hubert Schmid: ZPO II. Teil 1.2: Parteilehre Universitat Trier, 2017, S. 4 ff.
  3. Jurgen Vahle, Dirk Weber: Das verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren ? Sachurteilsvoraussetzungen und Verfahrensgrundsatze DVP 2014, S. 399 ff., S. 407
  4. Elisabeth Strassfeld: Behorde als ?richtige“ Beteiligte? Rechtstragerprinzip versus Behordenprinzip SGb 2010, S. 520?522