Beklagter
ist eine an einem streitigen
Gerichtsverfahren
beteiligte
Partei
.
Als Beklagten bezeichnet man im
Zivilprozess
sowie in den Verfahren der
Arbeits-
,
Verwaltungs-
,
Sozial-
und
Finanzgerichtsbarkeit
eine
naturliche
oder
juristische Person
, die vom
Klager
vor Gericht durch eine
Klage
in Anspruch genommen wird. Das Zwei-Parteien-Prinzip als
Prozessmaxime
macht die kontradiktorische Struktur dieser Prozesse aus, in dem die eine Partei gegen die andere Rechtsschutz begehrt.
[1]
Auf Klager- und auf Beklagtenseite mussen grundsatzlich verschiedene Rechtspersonlichkeiten stehen.
[2]
In den nichtkontradiktorischen Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
und im
Strafverfahren
gibt es diese Parteibezeichnung nicht. In den Antragsverfahren des
FamFG
ist gem.
§ 7
vor allem der Antragsteller beteiligt. Weitere Personen konnen als Beteiligte hinzugezogen werden. In echten Streitsachen wie den
Familienstreitsachen
tritt gem.
§ 113
Abs. 5 Nr. 4 FamFG an die Stelle der Bezeichnung
Beklagter
die Bezeichnung
Antragsgegner
. Derjenige, gegen den die
Staatsanwaltschaft
vorgeht, wird je nach Verfahrensstadium als
Beschuldigter
,
Angeschuldigter
oder
Angeklagter
bezeichnet.
In der
ordentlichen Gerichtsbarkeit
und in der Arbeitsgerichtsbarkeit muss sich der Beklagte aus der
Klageschrift
ergeben, die der Klager bei Gericht eingereicht hat. Es ist diejenige Partei, gegen die die darin enthaltenen Antrage gerichtet sind (
§ 253
Abs. 2 ZPO).
In den Verfahrensgesetzen der allgemeinen und besonderen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
ergibt sich die Beteiligteneigenschaft des Beklagten aus
§ 63
Nr. 2 VwGO,
§ 69
Nr. 2 SGG,
§ 57
Nr. 2 FGO erwahnt.
Fur die
Passivlegitimation
gilt im
Verwaltungsprozess
grundsatzlich das
Rechtstragerprinzip
. Gemaß
§ 78
Abs. 1 Nr. 1
VwGO
ist ?richtiger Beklagter“ der Rechtstrager derjenigen Behorde, die verpflichtet ist, den begehrten
Verwaltungsakt
zu erlassen oder die den Erlass pflichtwidrig unterlassen hat. Handelt es sich dabei um eine rechtsfahige Korperschaft oder um eine rechtsfahige Anstalt offentlichen Rechts, so ist der Antrag gegen die Korperschaft oder gegen die Anstalt zu richten. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Rechtstragerprinzip, obwohl es eine dem § 78 VwGO entsprechende Norm im
Sozialgerichtsgesetz
(SGG) nicht gibt.
[3]
[4]
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Klage nach dem Behordenprinzip stets direkt gegen die Behorde zu richten (
§ 63
FGO).
- ↑
Rosenberg/Schwab/Gottwald,
Zivilprozessrecht
, 17. Aufl. 2010, § 40 Rn. 26. Stein/Jonas/Leipold,
ZPO-Kommentar
, 22. Aufl. 2013, Vor § 50 Rn. 18
- ↑
Hubert Schmid:
ZPO II. Teil 1.2: Parteilehre
Universitat Trier, 2017, S. 4 ff.
- ↑
Jurgen Vahle, Dirk Weber:
Das verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren ? Sachurteilsvoraussetzungen und Verfahrensgrundsatze
DVP
2014, S. 399 ff., S. 407
- ↑
Elisabeth Strassfeld:
Behorde als ?richtige“ Beteiligte? Rechtstragerprinzip versus Behordenprinzip
SGb
2010, S. 520?522