Befahigung
ist neben der
Eignung
und der
fachlichen Leistung
ein Element der
Bestenauslese
im
offentlichen Dienst in Deutschland
.
Grundlage bildet
Art. 33
Abs. 2
Grundgesetz
(GG), wonach jeder
Deutsche
nach seiner Eignung, Befahigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
offentlichen Amte
hat.
Befahigung umfasst Fahigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die fur die dienstliche Verwendung wesentlich sind. (
§ 2
Abs. 3
Bundeslaufbahnverordnung
(BLV)) Befahigung bezeichnet damit die beruflich-fachliche Seite der Eignung im weiteren Sinne.
[1]
Die fur ein
Amt
notige Befahigung kann erworben werden mit den Erwerb einer
Laufbahnbefahigung
durch die Ableistung eines fachspezifischen
Vorbereitungsdienstes
und das erfolgreiche Ablegen einer
Laufbahnprufung
oder durch Anerkennung der Laufbahnbefahigung (z. B. Studium und hauptberufliche Tatigkeiten).
Die
Befahigung zum Richteramt
kann Voraussetzung fur die Besetzung bestimmter Amter sein und ist zugleich die Befahigung zur Laufbahn des
hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
des Bundes. (
§ 21
Abs. 2 BLV)
Befahigung kann auch Fahigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die beruflich-fachlich unter dem Gesichtspunkt dienstlicher Anforderungen relevant sind, meinen sowie die allgemein fur die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. (
BVerfGE 110, 304 (322)
)
Mit einem
Sachkundenachweis
konnen Befahigungen nachgewiesen werden.
- ↑
Befahigung.
In:
dbb.de.
dbb beamtenbund und tarifunion,
abgerufen am 23. August 2019
.