Burgerrecht

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Die Burgerrechte sind die Rechte , die sich auf das Verhaltnis zwischen Burger und Staat beziehen. In der Europaischen Union (EU) sind diese als kleiner Teil der Charta der Grundrechte der Europaischen Union in den Art. 39?46 definiert: Wahlrecht auf EU- und kommunaler Ebene, Recht auf eine gute Verwaltung, Recht auf Zugang zu Dokumentationen, Burgerbeauftragte , Petitionsrecht , Freizugigkeit und diplomatischer Schutz. [1] [2]

Uberblick [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Unter Burgerrechten versteht man im Allgemeinen nur solche Rechte, die sich auf das Verhaltnis zwischen Burger und Staat beziehen, weniger auf das Verhaltnis von Einwohnern des Staates untereinander.

Der Status eines Burgers und die damit verbundenen Burgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Stadtburgerrecht ein Privileg , das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteilwurde.

Die Burgerrechte knupfen heute meist an die Staatsangehorigkeit an. Die Ausubung bestimmter Burgerrechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht ist außerdem an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen gebunden. Neben Kindern und Jugendlichen sind auch Erwachsene bei Aberkennung ihrer burgerlicher Ehrenrechte von der Ausubung ausgeschlossen.

Den staatsburgerlichen Rechten stehen die staatsburgerlichen Pflichten also Burgerpflichten wie die Wehrpflicht gegenuber.

Begriffliche Abgrenzung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Burgerrecht ist vom Burgerlichen Recht zu unterscheiden: Burgerliches Recht ist eine andere Bezeichnung fur Privatrecht / Zivilrecht , wahrend Burgerrechte dem offentlichen Recht zugeordnet werden.

Des Weiteren sind Burgerrechte von den Menschenrechten zu unterscheiden, die allen Menschen uberall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehoren oder in welchem sie sich gerade aufhalten. Anknupfungspunkt der Burgerrechte ist die Staatsburgerschaft und das Bekenntnis zu einem Gemeinwesen , um an dessen Gestaltung teilzunehmen (beispielsweise Wahlen auf Kommunal- oder Staatsebene, oder Meinungsfreiheit ). Anknupfungspunkt der Menschenrechte ist das Mensch-Sein selbst ? kraft Mensch-Seins kommen jedem Mensch Rechte zu, die nicht von einer Staatsburgerschaft abhangen (beispielsweise Recht auf Leben, oder das Recht auf Freiheit).

Haufig wird der Begriff Burgerrechte aber nicht naher definiert und von sogenannten Burgerrechtsbewegungen als Abwehrrechte der Burger gegen den Staat verwendet. Dabei sind meistens aber die Grundrechte oder Menschenrechte gemeint, sodass die Verwendung des Begriffes Burgerrechte umstritten ist. [3]

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ein romischer Burger hatte uberall im Romischen Reich politische, juristische und Menschenrechte ( Romisches Burgerrecht ). Im Jahr 46 v. Chr. fuhrte Julius Casar das Burgerrecht fur eingewanderte griechische Arzte [4] in Rom ein.

Die Ursprunge des Burgerrechts sind eng mit den mittelalterlichen Stadtrechten verbunden. Die Verleihung der Stadtburgerrechte erfolgte in vielen europaischen Stadten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des 20. Jahrhunderts durch Aufnahme in die Burgerrolle und die Erteilung des Burgerbriefes . Grundlage hierfur waren zumeist ein Antrag auf Aufnahme sowie der Nachweis bestimmter erworbener oder ererbter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, Grundeigentum, Zunftzugehorigkeit , Leumund , Burgereid u. a.).

Die Burger unterschieden sich in ihrer Rechtsstellung insbesondere von den nicht einheimischen Beisassen . Burger konnte nur sein, wer

  • ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte;
  • Hausbesitz und Eigentum in der Stadt nachwies (Erbschaft) oder neu anlegte;
  • von der bereits bestehenden Burgerschaft aufgenommen wurde;
  • Steuern und Abgaben leistete;
  • Wehrdienst zur Verteidigung der Stadt leistete.

Nur Burger hatten das Wahlrecht zur Stadtregierung, das als Zensuswahlrecht bis in das 20. Jahrhundert in vielen Regionen Europas Bestand hatte. Das Burgerrecht insbesondere der Freien und Reichsstadte war mit dem Recht des (niederen) Adels durchaus vergleichbar. So erreichte noch zur Kaiserzeit in vielen Stadten Deutschlands der Anteil der Burger an der Einwohnerschaft kaum 10 %.

In Teilen Deutschlands existierten Stadtburgerrechte bis in die 1870er Jahre fort, so in Bayern und in Hessen-Nassau . In Preußen bestimmte jedoch schon seit 1831 der faktische Wohnsitz und nicht das verliehene Burgerrecht die Gemeindezugehorigkeit. Seit der Novelle der Gewerbeordnung 1849 wurden hier auch die Standeprivilegien teilweise aufgehoben, also geburtsstandische Kriterien starker durch Leistung ersetzt. So wurden die Zunfte entprivilegiert, Gewerbe und Burgerrecht entkoppelt. Seit 1872 verloren in Preußen auch die Rittergutsbesitzer ihre personliche Stimmberechtigung auf den Kreistagen ; ihre Rechte waren danach okonomisch im Rahmen des preußischen Dreiklassenwahlrechts definiert.

Situation in Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Deutschland bilden die Burgerrechte zusammen mit den Menschenrechten die Grundrechte nach dem Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland , insbesondere Art. 8 , Art. 9 , Art. 12 und Art. 16 GG. Burgerrechte (jeder Deutsche …; kein Deutscher …) stehen ausschließlich Deutschen zu, [5] Menschenrechte (jeder …; niemand …) allen Menschen. [6] Die Bezeichnung ?auslandische Mitburger“ ist insofern ein Euphemismus , der ihren wahren rechtlichen Status als Menschen ohne (deutsche) Burgerrechte verschleiert. Auf verschiedene Burgerrechte, z. B. das Recht auf Freizugigkeit, konnen sich laut EU-Vertragen auch Burger anderer EU-Staaten berufen.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Burgerrecht  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Charta der Grundrechte der Europaischen Union
  2. Charta der Grundrechte der Europaischen Union. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex . Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union , abgerufen am 12. November 2021 . Kapitel V: Burgerrechte
  3. Burgerrechte gibt es gar nicht: Es sind meistens Grund- oder Menschenrechte gemeint. ( Memento vom 21. Juni 2012 im Internet Archive )
  4. Paul Diepgen , Heinz Goerke : Aschoff /Diepgen/Goerke: Kurze Ubersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Gottingen/Heidelberg 1960, S. 12.
  5. Siehe Deutschengrundrechte .
  6. Siehe Jedermann-Grundrechte .