Dieser Artikel behandelt die Rechte eines Burgers gegenuber dem Staat; zur Schweizer Staatsangehorigkeit siehe
Schweizer Burgerrecht
; zum Burgerlichen Recht siehe
Privatrecht
.
Die
Burgerrechte
sind die
Rechte
, die sich auf das Verhaltnis zwischen
Burger
und
Staat
beziehen. In der
Europaischen Union
(EU) sind diese als kleiner Teil der
Charta der Grundrechte der Europaischen Union
in den
Art. 39?46
definiert:
Wahlrecht
auf EU- und kommunaler Ebene, Recht auf eine gute Verwaltung, Recht auf Zugang zu Dokumentationen,
Burgerbeauftragte
,
Petitionsrecht
,
Freizugigkeit
und diplomatischer Schutz.
[1]
[2]
Unter Burgerrechten versteht man im Allgemeinen nur solche Rechte, die sich auf das Verhaltnis zwischen Burger und Staat beziehen, weniger auf das Verhaltnis von
Einwohnern
des Staates untereinander.
Der Status eines Burgers und die damit verbundenen Burgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in
mittelalterlichen
Stadtverfassungen das
Stadtburgerrecht
ein
Privileg
, das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteilwurde.
Die Burgerrechte knupfen heute meist an die
Staatsangehorigkeit
an. Die Ausubung bestimmter Burgerrechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht ist außerdem an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen gebunden. Neben
Kindern
und
Jugendlichen
sind auch Erwachsene bei Aberkennung ihrer
burgerlicher Ehrenrechte
von der Ausubung ausgeschlossen.
Den staatsburgerlichen Rechten stehen die staatsburgerlichen Pflichten also
Burgerpflichten
wie die
Wehrpflicht
gegenuber.
Das Burgerrecht ist vom
Burgerlichen Recht
zu unterscheiden: Burgerliches Recht ist eine andere Bezeichnung fur
Privatrecht
/
Zivilrecht
, wahrend Burgerrechte dem
offentlichen Recht
zugeordnet werden.
Des Weiteren sind Burgerrechte von den
Menschenrechten
zu unterscheiden, die allen Menschen uberall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehoren oder in welchem sie sich gerade aufhalten. Anknupfungspunkt der Burgerrechte ist die Staatsburgerschaft und das Bekenntnis zu einem
Gemeinwesen
, um an dessen Gestaltung teilzunehmen (beispielsweise Wahlen auf Kommunal- oder Staatsebene, oder
Meinungsfreiheit
). Anknupfungspunkt der Menschenrechte ist das Mensch-Sein selbst ? kraft Mensch-Seins kommen jedem Mensch Rechte zu, die nicht von einer Staatsburgerschaft abhangen (beispielsweise Recht auf Leben, oder das Recht auf Freiheit).
Haufig wird der Begriff Burgerrechte aber nicht naher definiert und von sogenannten
Burgerrechtsbewegungen
als Abwehrrechte der Burger gegen den Staat verwendet. Dabei sind meistens aber die
Grundrechte
oder Menschenrechte gemeint, sodass die Verwendung des Begriffes Burgerrechte umstritten ist.
[3]
Ein
romischer Burger
hatte uberall im
Romischen Reich
politische, juristische und Menschenrechte (
Romisches Burgerrecht
). Im Jahr 46 v. Chr. fuhrte
Julius Casar
das Burgerrecht fur eingewanderte griechische Arzte
[4]
in Rom ein.
Die Ursprunge des Burgerrechts sind eng mit den mittelalterlichen
Stadtrechten
verbunden. Die Verleihung der Stadtburgerrechte erfolgte in vielen europaischen Stadten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des
20. Jahrhunderts
durch Aufnahme in die
Burgerrolle
und die Erteilung des
Burgerbriefes
. Grundlage hierfur waren zumeist ein Antrag auf Aufnahme sowie der Nachweis bestimmter erworbener oder ererbter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, Grundeigentum,
Zunftzugehorigkeit
,
Leumund
,
Burgereid
u. a.).
Die Burger unterschieden sich in ihrer Rechtsstellung insbesondere von den nicht einheimischen
Beisassen
. Burger konnte nur sein, wer
- ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte;
- Hausbesitz und Eigentum in der Stadt nachwies (Erbschaft) oder neu anlegte;
- von der bereits bestehenden Burgerschaft aufgenommen wurde;
- Steuern und Abgaben leistete;
- Wehrdienst zur Verteidigung der Stadt leistete.
Nur Burger hatten das Wahlrecht zur Stadtregierung, das als
Zensuswahlrecht
bis in das 20. Jahrhundert in vielen Regionen Europas Bestand hatte. Das Burgerrecht insbesondere der
Freien
und
Reichsstadte
war mit dem Recht des (niederen) Adels durchaus vergleichbar. So erreichte noch zur
Kaiserzeit
in vielen Stadten Deutschlands der Anteil der Burger an der Einwohnerschaft kaum 10 %.
In Teilen Deutschlands existierten Stadtburgerrechte bis in die 1870er Jahre fort, so in
Bayern
und in
Hessen-Nassau
. In
Preußen
bestimmte jedoch schon seit 1831 der faktische
Wohnsitz
und nicht das verliehene Burgerrecht die Gemeindezugehorigkeit. Seit der Novelle der Gewerbeordnung 1849 wurden hier auch die Standeprivilegien teilweise aufgehoben, also geburtsstandische Kriterien starker durch Leistung ersetzt. So wurden die Zunfte entprivilegiert, Gewerbe und Burgerrecht entkoppelt. Seit 1872 verloren in Preußen auch die
Rittergutsbesitzer
ihre personliche Stimmberechtigung auf den
Kreistagen
; ihre Rechte waren danach okonomisch im Rahmen des preußischen
Dreiklassenwahlrechts
definiert.
In Deutschland bilden die Burgerrechte zusammen mit den Menschenrechten die
Grundrechte
nach dem
Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland
, insbesondere
Art. 8
,
Art. 9
,
Art. 12
und
Art. 16
GG. Burgerrechte (jeder Deutsche …; kein Deutscher …) stehen ausschließlich
Deutschen
zu,
[5]
Menschenrechte (jeder …; niemand …) allen Menschen.
[6]
Die Bezeichnung ?auslandische Mitburger“ ist insofern ein
Euphemismus
, der ihren wahren rechtlichen Status als Menschen ohne (deutsche) Burgerrechte verschleiert. Auf verschiedene Burgerrechte, z. B. das Recht auf Freizugigkeit, konnen sich laut EU-Vertragen auch Burger anderer EU-Staaten berufen.
- ↑
Charta der Grundrechte der Europaischen Union
- ↑
Charta der Grundrechte der Europaischen Union.
Zusammenfassung der Gesetzgebung. In:
EUR-Lex
.
Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union
,
abgerufen am 12. November 2021
.
Kapitel V: Burgerrechte
- ↑
Burgerrechte gibt es gar nicht:
Es sind meistens Grund- oder Menschenrechte gemeint.
(
Memento
vom 21. Juni 2012 im
Internet Archive
)
- ↑
Paul Diepgen
,
Heinz Goerke
:
Aschoff
/Diepgen/Goerke: Kurze Ubersichtstabelle zur Geschichte der Medizin.
7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Gottingen/Heidelberg 1960, S. 12.
- ↑
Siehe
Deutschengrundrechte
.
- ↑
Siehe
Jedermann-Grundrechte
.