Auslanderrecht

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Das Auslanderrecht bzw. Fremdenrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehorigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehorigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz ) anknupfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa fur Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknupfen.

Gegenstand des Auslanderrechts konnen Bestimmungen uber das Reisen, die Niederlassung, die Erwerbstatigkeit, die Integration , die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.

Der Begriff Auslander- oder Fremdenrecht wird wegen seiner negativen Konnotation heute immer weniger verwendet und zunehmend durch Aufenthaltsrecht oder Migrationsrecht ersetzt. Der Nachfolger des 2004 in Deutschland außer Kraft getretenen Auslandergesetzes heißt Aufenthaltsgesetz .

Nationales und Supranationales

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Europaische Union und EFTA

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Gemeinsamer Markt aus EU Mitgliedern und EFTA-Staaten

Das Recht der Europaischen Union enthalt zahlreiche auslanderrechtliche Regelungen:

  • Im so genannten Schengen-Recht , das seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzubertritt und die Grenzkontrolle sowie ? fur Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180 Tage ? das Visum -Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehorigen geregelt. Dabei sind die Listen der fur Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehorigen in einer fur den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) enthalten.
  • Das Recht der Unionsburger und ihrer Familienangehorigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages , der Richtlinie 2004/38/EG und weiterer Rechtsvorschriften.
  • Die Erteilung von Visa fur die Durchreise und einen Aufenthalt von maximal 3 Monaten regelt der Visakodex .
  • Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustandig ist, sind in der so genannten Dublin-II-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 , festgelegt. Des Weiteren enthalt das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 , die das System ?Eurodac“ einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrucken von Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von denselben Personen Asylantrage gestellt werden.
  • Zahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenfuhrung, der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehorigen, der Opfer des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher usw. Des Weiteren hat die EU Ruckfuhrungsubereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswartigen Staaten (vgl. die Ubersicht uber das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich ( Memento vom 19. Juni 2006 im Internet Archive )).

Mit der Vaduz-Konvention wurde im Jahr 2001 zwischen den EFTA -Staaten Island , Liechtenstein , Norwegen und Schweiz die Freizugigkeit , Niederlassungsfreiheit , freier Zuzug und freie Wohnsitzwahl vereinbart. [1] Die Burger nordischer Lander und Liechtenstein sind denen von EU-Mitgliedslandern in diesen Punkten als EFTA-Mitglieder gleichgestellt. Mit der Schweiz bestehen seit 1999 bilaterale Abkommen, da diese den EFTA-Beitritt noch nicht ratifiziert hat. [2]

Burger innerhalb des gemeinsamen europaischen Marktes durfen somit in jeden Mitgliedsstaat einreisen und sich dort aufhalten, auch wenn sie keiner Erwerbstatigkeit nachgehen. Das Aufenthaltsrecht und die Einwanderung von Unionsburgern ist einer autonomen rechtlichen Regelung und Steuerung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten somit kaum zuganglich. [3]

Auslanderrecht in Deutschland

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Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Auslandern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und fur EWR -Burger im Freizugigkeitsgesetz/EU (FreizugG/EU) enthalten. Beide Gesetze wurden als Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsburgern und Auslandern ( Zuwanderungsgesetz ) erlassen, das daneben weitere Gesetzesanderungen enthalt.

Das Aufenthaltsgesetz regelt vor allem den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen .

Regelungsgegenstande sind

  • die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen (§§ 3?5 AufenthG),
  • Erteilung und Versagung von Aufenthaltstiteln ( § 5 , § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter Berucksichtigung der in § § 16 ?38 AufenthG genannten Aufenthaltszwecke,
  • den Widerruf von Aufenthaltstiteln ( § 52 AufenthG),
  • die Zuruckweisung an der Grenze (§ 15 AufenthG),
  • den Eintritt der Ausreisepflicht § 50 , 51 AufenthG) sowie
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95?98 AufenthG).

Zur Konkretisierung des Aufenthaltsgesetzes ermachtigt der Gesetzgeber in § 99 AufenthG das Bundesministerium des Innern als Exekutive zum Erlass einer Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Diese regelt u. a.

  • Passersatzpapiere (§ § 3 ?13 AufenthV),
  • die Befreiung von der Passpflicht ( § 14 AufenthV),
  • Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ § 16 ?30, 41 AufenthV),
  • das Visumverfahren (§ § 31 ?38 AufenthV),
  • Gebuhren fur Passersatz , Visum , u. a. (§ § 44 ?54 AufenthV),
  • ausweisrechtliche Pflichten (§ § 55 ?57 AufenthV),
  • Vordruckmuster fur Ausweise und Aufenthaltstitel (§ § 58 ?61 AufenthV),
  • Fuhrung bestimmter Dateien (§ § 62 ?70 AufenthV),
  • Ordnungswidrigkeiten ( § 77 AufenthV).

Daruber hinaus wird in § 42 AufenthG das Bundesministerium fur Wirtschaft und Arbeit zum Erlass der Beschaftigungsverordnung (BeschV) ermachtigt, in der Fragen der Arbeitserlaubnis fur Auslander geregelt werden.

Das Anerkennungsverfahren von Asylbewerbern regelt das Asylgesetz . Wahrend das materielle Asylrecht aus Art. 16a GG folgt, bestimmt sich die Fluchtlingseigenschaft nach den § § 3  ff. AsylG und der subsidiare Schutz nach § 4 AsylG. Nach dem AsylG bestimmt sich auch der Aufenthaltsstatus der Fluchtlinge wahrend des Anerkennungsverfahrens ( § 55 AsylG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels fur einen unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten oder Fluchtling ist in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelt.

Im AZR-Gesetz sind Vorschriften zur Fuhrung des Auslanderzentralregisters enthalten.

Zur Durchfuhrung des Auslanderrechts wurden im Geschaftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen:

und im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales

Das deutsche Steuerrecht enthalt im Allgemeinen keine Unterscheidungen nach der Staatsangehorigkeit , was den Grund dafur bildet, dass in den Formularen fur Steuererklarungen die Staatsangehorigkeit nicht angegeben werden muss.

Fremdenrecht in Osterreich

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In Osterreich ist das Fremdenrecht im

geregelt.

Auslanderrecht in der Schweiz

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In der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird das Auslanderrecht vor allem im Bundesgesetz uber die Auslanderinnen und Auslander [4] (AIG) geregelt.

Seit Mitte des 20. Jahrhunderts hat sich das Auslanderrecht in bedeutendem Maße weiter ausgebildet. Ermessenstatbestande im Auslanderrecht wurden zuruckgedrangt, und die Grundrechte gelten ? mit wenigen Ausnahmen, insbesondere auch, was die politische Mitbestimmung betrifft ? fur alle sich in der Schweiz aufhaltenden Personen. [5]

Allgemein:

Deutschland:

Schweiz:

  • Martina Caroni, Nicole Scheiber, Christa Preisig, Monika Plozza: Migrationsrecht. 5. Auflage. Stampfli, Bern 2022, ISBN 978-3-7272-2797-4 .
  • Martina Caroni, Daniela Thurnherr: Auslander- und Integrationsgesetz (AIG). 2. Auflage. Stampfli, Bern 2024, ISBN 978-3-7272-4313-4 .
  • Peter Uebersax, Beat Rudin, Thomas Hugi Yar, Thomas Geiser, Luzia Vetterli (Hrsg.): Auslanderrecht. Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Auslanderinnen und Auslandern in der Schweiz. Von A(syl) bis Z(ivilrecht). 3. Auflage. Helbig Lichtenhahn, Basel 2022, ISBN 978-3-7190-4139-7 .
  • migrationsrecht.net ? Rechtsprechungsubersicht, Literatur, Gesetze und Verordnungen zum deutschen und europaischen Migrationsrecht

Deutschland:

Einzelnachweise

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  1. Short Overview of the EFTA Convention . EFTA, abgerufen am 6. Oktober 2019.
  2. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits uber die Freizugigkeit (PDF; 302 kB).
  3. Karen Raible: Vorgaben und unmittelbar anwendbare Normen des supranationalen Rechts der Europaischen Gemeinschaft . In: Einwanderungsrecht ? national und international . Hrsg.: Giegerich, Wolfrum. Leske und Budrich, 2001, ISBN 3-8100-3181-X , S. 46.
  4. Bundesgesetz uber die Auslanderinnen und Auslander und uber die Integration
  5. Alberto Achermann, Astrid Epiney: Zur rechtlichen Tragweite der Genfer Fluchtlingskonvention und der Opportunitat von Anpassungen: Ausgewahlte Aspekte unter Einbezug der Rechtslage in der EU. Gutachten zum Postulat Muller Damian ?Anpassung der Fluchtlingskonvention von 1951“. 5. Januar 2021, abgerufen am 14. August 2022 . S. 10.