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Auslanderrecht
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Das
Auslanderrecht
bzw.
Fremdenrecht
ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die
Einreise
und den
Aufenthalt
von Menschen regelt, die nicht die
Staatsangehorigkeit
des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehorigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den
Wohnsitz
) anknupfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa fur Regelungen des
Steuerrechts
oder des
Familienrechts
mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknupfen.
Gegenstand des Auslanderrechts konnen Bestimmungen uber das Reisen, die Niederlassung, die Erwerbstatigkeit, die
Integration
, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.
Der Begriff
Auslander-
oder
Fremdenrecht
wird wegen seiner negativen
Konnotation
heute immer weniger verwendet und zunehmend durch
Aufenthaltsrecht
oder
Migrationsrecht
ersetzt. Der Nachfolger des 2004 in Deutschland außer Kraft getretenen
Auslandergesetzes
heißt
Aufenthaltsgesetz
.
Das Recht der
Europaischen Union
enthalt zahlreiche auslanderrechtliche Regelungen:
- Im so genannten
Schengen-Recht
, das seit Inkrafttreten des
Amsterdamer Vertrages
Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzubertritt und die Grenzkontrolle sowie ? fur Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180 Tage ? das
Visum
-Recht und das Recht des Aufenthalts von
Drittstaatsangehorigen
geregelt. Dabei sind die Listen der fur Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehorigen in einer fur den
Schengen-Raum
einheitlichen Vorschrift, und zwar in der
Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung)
enthalten.
- Das Recht der
Unionsburger
und ihrer Familienangehorigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des
EG-Vertrages
, der
Richtlinie 2004/38/EG
und weiterer Rechtsvorschriften.
- Die Erteilung von Visa fur die Durchreise und einen Aufenthalt von maximal 3 Monaten regelt der
Visakodex
.
- Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustandig ist, sind in der so genannten
Dublin-II-Verordnung,
der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003
, festgelegt. Des Weiteren enthalt das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht, wie etwa die
Verordnung (EG) Nr. 2725/2000
, die das System ?Eurodac“ einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrucken von Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von denselben Personen Asylantrage gestellt werden.
- Zahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenfuhrung, der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehorigen, der Opfer des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher usw. Des Weiteren hat die EU Ruckfuhrungsubereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswartigen Staaten (vgl. die
Ubersicht uber das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich
(
Memento
vom 19. Juni 2006 im
Internet Archive
)).
Mit der Vaduz-Konvention wurde im Jahr 2001 zwischen den
EFTA
-Staaten
Island
,
Liechtenstein
,
Norwegen
und
Schweiz
die
Freizugigkeit
,
Niederlassungsfreiheit
, freier Zuzug und freie Wohnsitzwahl vereinbart.
[1]
Die Burger nordischer Lander und Liechtenstein sind denen von EU-Mitgliedslandern in diesen Punkten als EFTA-Mitglieder gleichgestellt. Mit der Schweiz bestehen seit 1999 bilaterale Abkommen, da diese den EFTA-Beitritt noch nicht ratifiziert hat.
[2]
Burger innerhalb des
gemeinsamen europaischen Marktes
durfen somit in jeden Mitgliedsstaat einreisen und sich dort aufhalten, auch wenn sie keiner Erwerbstatigkeit nachgehen. Das Aufenthaltsrecht und die Einwanderung von Unionsburgern ist einer autonomen rechtlichen Regelung und Steuerung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten somit kaum zuganglich.
[3]
Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Auslandern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 im
Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) und fur
EWR
-Burger im
Freizugigkeitsgesetz/EU
(FreizugG/EU) enthalten. Beide Gesetze wurden als Artikel 1 und 2 des
Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsburgern und Auslandern (
Zuwanderungsgesetz
)
erlassen, das daneben weitere Gesetzesanderungen enthalt.
Das Aufenthaltsgesetz regelt vor allem den Aufenthalt von
Drittstaatsangehorigen
.
Regelungsgegenstande sind
- die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen (§§ 3?5 AufenthG),
- Erteilung und Versagung von
Aufenthaltstiteln
(
§ 5
,
§ 11
Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter Berucksichtigung der in §
§ 16
?38 AufenthG genannten Aufenthaltszwecke,
- den Widerruf von Aufenthaltstiteln (
§ 52
AufenthG),
- die Zuruckweisung an der Grenze (§ 15 AufenthG),
- den Eintritt der
Ausreisepflicht
(§
§ 50
, 51 AufenthG) sowie
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95?98 AufenthG).
Zur Konkretisierung des Aufenthaltsgesetzes ermachtigt der Gesetzgeber in § 99 AufenthG das
Bundesministerium des Innern
als
Exekutive
zum Erlass einer
Aufenthaltsverordnung
(AufenthV). Diese regelt u. a.
- Passersatzpapiere (§
§ 3
?13 AufenthV),
- die Befreiung von der Passpflicht (
§ 14
AufenthV),
- Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§
§ 16
?30, 41 AufenthV),
- das Visumverfahren (§
§ 31
?38 AufenthV),
- Gebuhren fur
Passersatz
,
Visum
, u. a. (§
§ 44
?54 AufenthV),
- ausweisrechtliche Pflichten (§
§ 55
?57 AufenthV),
- Vordruckmuster fur
Ausweise
und Aufenthaltstitel (§
§ 58
?61 AufenthV),
- Fuhrung bestimmter Dateien (§
§ 62
?70 AufenthV),
- Ordnungswidrigkeiten (
§ 77
AufenthV).
Daruber hinaus wird in § 42 AufenthG das
Bundesministerium fur Wirtschaft und Arbeit
zum Erlass der
Beschaftigungsverordnung
(BeschV) ermachtigt, in der Fragen der
Arbeitserlaubnis
fur Auslander geregelt werden.
Das Anerkennungsverfahren von Asylbewerbern regelt das
Asylgesetz
. Wahrend das materielle Asylrecht aus
Art. 16a
GG
folgt, bestimmt sich die
Fluchtlingseigenschaft
nach den §
§ 3
ff. AsylG und der
subsidiare Schutz
nach
§ 4
AsylG. Nach dem AsylG bestimmt sich auch der
Aufenthaltsstatus
der Fluchtlinge wahrend des Anerkennungsverfahrens (
§ 55
AsylG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels fur einen unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten oder Fluchtling ist in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelt.
Im
AZR-Gesetz
sind Vorschriften zur Fuhrung des Auslanderzentralregisters enthalten.
Zur Durchfuhrung des Auslanderrechts wurden im Geschaftsbereich des
Bundesministeriums des Innern
erlassen:
und im Geschaftsbereich des
Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales
Das
deutsche Steuerrecht
enthalt im Allgemeinen keine Unterscheidungen nach der
Staatsangehorigkeit
, was den Grund dafur bildet, dass in den Formularen fur Steuererklarungen die Staatsangehorigkeit nicht angegeben werden muss.
In
Osterreich
ist das Fremdenrecht im
geregelt.
In der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
wird das Auslanderrecht vor allem im
Bundesgesetz uber die Auslanderinnen und Auslander
[4]
(AIG) geregelt.
Seit Mitte des 20. Jahrhunderts hat sich das Auslanderrecht in bedeutendem Maße weiter ausgebildet. Ermessenstatbestande im Auslanderrecht wurden zuruckgedrangt, und die Grundrechte gelten ? mit wenigen Ausnahmen, insbesondere auch, was die politische Mitbestimmung betrifft ? fur alle sich in der Schweiz aufhaltenden Personen.
[5]
Allgemein:
- Michael Huemer
:
Gibt es ein Recht auf Einwanderung?
In:
Wider die Anmaßung der Politik
. Verlag, Hrsg. u. Ubersetzer Thomas Leske, Gaufelden 2015,
ISBN 978-3-9817616-0-3
, S. 103?147.
Deutschland:
- Deutsches Auslanderrecht, Textausgabe.
(= Beck-dtv 5537).
- Unabhangige Kommission Zuwanderung, Bericht
Zuwanderung gestalten ? Integration fordern.
Berlin Juli 2001,
download hier
(PDF)
- Beauftragte der Bundesregierung fur Migration, Fluchtlinge und Integration:
7. Bericht uber die Lage der Auslanderinnen und Auslander in Deutschland.
Berlin Dezember 2007. Abschnitt III (Entwicklung des Rechts) enthalt Erlauterungen zu aktuellen Anwendungsproblemen des Auslanderrechts.
PDF-Download 2 MB
(PDF; 1,8 MB)
- Bergmann, Dienelt (Hrsg.):
Auslanderrecht Kommentar
. 11. Auflage. C. H. Beck, Munchen 2016,
ISBN 978-3-406-68087-8
.
- Fritz/Vormeier (Hrsg.):
Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG) Loseblatt in 6 Ordnern
. Luchterhand,
ISBN 978-3-472-05322-4
.
- Hofmann (Hrsg.):
Auslanderrecht
. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016,
ISBN 978-3-8329-5871-8
.
- Huber (Hrsg.):
Aufenthaltsgesetz: AufenthG
. 2. Auflage. C. H. Beck, Munchen 2016,
ISBN 978-3-406-65231-8
.
- Kay Hailbronner
:
Asyl- und Auslanderrecht.
Lehrbuch. Kohlhammer, Stuttgart 2014,
ISBN 978-3-17-022994-5
.
- Volker Westphal,
Edgar Stoppa
:
Auslanderrecht fur die Polizei.
3. Auflage. Lubeck 2007,
ISBN 978-3-00-023065-3
.
- Asylmagazin.
(Fachzeitschrift), Hrsg.
Informationsverbund Asyl
- Zeitschrift fur Auslanderrecht und Auslanderpolitik
.
(ZAR), Fachzeitschrift, Nomos Verlag
- Informationsbrief Auslanderrecht
.
(InfAuslR), Fachzeitschrift, Luchterhand Verlag
- Stefan Zeitler:
Aufenthaltsrecht fur die Polizei.
11. Auflage. Neuer Medienverlag, 2011,
ISBN 978-3-933051-39-4
.
- Hypertextkommentar zum Auslanderrecht
.
(HTK-AuslR), Neuer Medienverlag
- Reinhard Marx
:
Aufenthalts-, Asyl- und Fluchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis.
4. Auflage. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2011,
ISBN 978-3-8240-1132-2
.
Schweiz:
- Martina Caroni, Nicole Scheiber, Christa Preisig, Monika Plozza:
Migrationsrecht.
5. Auflage. Stampfli, Bern 2022,
ISBN 978-3-7272-2797-4
.
- Martina Caroni, Daniela Thurnherr:
Auslander- und Integrationsgesetz (AIG).
2. Auflage. Stampfli, Bern 2024,
ISBN 978-3-7272-4313-4
.
- Peter Uebersax, Beat Rudin, Thomas Hugi Yar, Thomas Geiser, Luzia Vetterli (Hrsg.):
Auslanderrecht. Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Auslanderinnen und Auslandern in der Schweiz. Von A(syl) bis Z(ivilrecht).
3. Auflage. Helbig Lichtenhahn, Basel 2022,
ISBN 978-3-7190-4139-7
.
- migrationsrecht.net
? Rechtsprechungsubersicht, Literatur, Gesetze und Verordnungen zum deutschen und europaischen Migrationsrecht
Deutschland:
- ↑
Short Overview of the EFTA Convention
. EFTA, abgerufen am 6. Oktober 2019.
- ↑
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits uber die Freizugigkeit
(PDF; 302 kB).
- ↑
Karen Raible:
Vorgaben und unmittelbar anwendbare Normen des supranationalen Rechts der Europaischen Gemeinschaft
. In:
Einwanderungsrecht ? national und international
. Hrsg.: Giegerich, Wolfrum. Leske und Budrich, 2001,
ISBN 3-8100-3181-X
, S. 46.
- ↑
Bundesgesetz uber die Auslanderinnen und Auslander und uber die Integration
- ↑
Alberto Achermann, Astrid Epiney:
Zur rechtlichen Tragweite der Genfer Fluchtlingskonvention und der Opportunitat von Anpassungen: Ausgewahlte Aspekte unter Einbezug der Rechtslage in der EU. Gutachten zum Postulat Muller Damian ?Anpassung der Fluchtlingskonvention von 1951“.
5. Januar 2021,
abgerufen am 14. August 2022
.
S. 10.