Basisdaten
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Titel:
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Außenwirtschaftsgesetz
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Abkurzung:
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AWG
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Art:
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Bundesgesetz
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie:
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Wirtschaftsverwaltungsrecht
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Fundstellennachweis
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7400-4
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Ursprungliche Fassung vom:
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28. April 1961
(
BGBl. I S. 481, 495
)
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Inkrafttreten am:
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1. September 1961
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Letzte Neufassung vom:
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6. Juni 2013
(
BGBl. I S. 1482
)
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Inkrafttreten der
Neufassung am:
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uberw. 1. September 2013
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Letzte Anderung durch:
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Art.
2
G
vom 27. Februar 2024
(
BGBl. I Nr. 71
vom 4. Marz 2024)
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Inkrafttreten der
letzten Anderung:
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5. Marz 2024
(Art. 4 G vom 27. Februar 2024)
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GESTA
:
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D034
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Bitte den
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
beachten.
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Das
deutsche
Außenwirtschaftsgesetz
(
AWG
) regelt den Verkehr von
Devisen
, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgutern mit dem Ausland. Das AWG loste 1961 in Bezug auf das Ausland die seit 1949 bestehenden Devisengesetze der
Alliierten
ab, die allerdings fur den innerdeutschen Verkehr zwischen Bundesrepublik und
DDR
bis zur
Wiedervereinigung
fortgalten.
Die vom Außenwirtschaftsgesetz geregelte Materie wird inzwischen stark vom
Europarecht
beeinflusst. Insofern wurde das Außenwirtschaftsgesetz mehrfach durch die supranationalen Vorgaben der EU geandert.
Schon mit Beginn des fruheren
Gemeinsamen Marktes
in der EWG (ab 1957) und nachdem mit den Vertragen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des
Europaischen Binnenmarktes
(Vollendung 1992,
Art. 26
AEUV
) erfolgte, fiel die Regelung der Wirtschaft, insbesondere des Handels innerhalb der Grenzen der
Europaischen Gemeinschaft
nicht mehr unter die Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern ging in die supranationale Gesetzgebungszustandigkeit der EU uber. Der EU-Binnenmarkt zusammen mit der
EU-Wirtschafts- und -Wahrungsunion
(EURO) bilden heute ein einheitliches Wirtschafts- und Wahrungsgebiet (Inland) mit Binnenwirtschaft und Binnenhandel ohne Binnengrenzen. Fur die dazugehorige Bundesrepublik Deutschland ist daher der Binnenmarkt nicht mehr ?außen“ oder ?Ausland“ und auch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz ist insoweit unanwendbar oder sogar verfassungswidrig.
Gleichzeitig hat die EU ab 1971 mit der Verwirklichung der
Gemeinsamen Handelspolitik
(
Art. 207
AEUV
) das umfassende EU-Außenwirtschaftsregime mit
EU-Zolltarif
und zahlreichen EU-Außenhandels-(Einfuhr- und Ausfuhr-) Regelungen (Verordnungen) unter den verschiedensten Bezeichnungen gegenuber den Nicht-EU-Staaten bzw. Drittstaaten/Drittlandern (neues ?Ausland“) aufgebaut, die ein rechtlich hoherrangiges ?EU-Außenwirtschaftsrecht“ bilden. Dadurch sind die fruheren nationalen Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, darunter das deutsche AWG, insoweit auch gegenuber den Drittlandern unanwendbar bzw. rechtswidrig.
Eine Spezialitat ist das
Kriegswaffenkontrollgesetz
(KWKG), das die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegswaffen
regelt.
Fur bestimmte Waren gibt das AWG Genehmigungsvorbehalte vor. Insbesondere Waren, die
Dual-Use
-Charakter haben ? also sowohl zu zivilen als auch zu militarischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden konnen ?, stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung kann vom Bundesausfuhramt (
Bundesamt fur Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
) und im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Energie erteilt werden.
Nach §§ 17, 18 AWG wird die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen fur solche Waren, die nach der
Ausfuhrliste
verboten sind, unter Strafe gestellt. Auch der Verstoß gegen die
Sanktionen gegen Russland seit dem Uberfall auf die Ukraine
ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar
[1]
. Handelt der Tater beispielsweise fur den Geheimdienst einer fremden Macht, gewerbsmaßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so stellen solche Taten sogar ein
Verbrechen
dar. Damit ist das Außenwirtschaftsgesetz Teil des
Nebenstrafrechts
.
Zuvor enthielt das AWG auch Vorschriften uber die mogliche Abhorung bei dem Verdacht von verbotenen Geschaften durch eine Zentralstelle. Das
Bundesverfassungsgericht
hat diese Vorschriften (§§ 39?41 AWG) im Rahmen eines
abstrakten Normenkontrollverfahrens
(1 BvF 3/92) am 3. Marz 2004 zwar fur
verfassungswidrig
, aber durch den gesetzlichen Ablauf der Geltung dieser Vorschriften zum Ende 2004 hin noch als hinnehmbar erklart. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 28. Dezember 2004 die §§ 39?41 AWG aufgehoben.
Auf Grundlage des
§ 27
Abs. 1 AWG wurde zur naheren Ausgestaltung des AWG und zur Erfullung der Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen (
§ 5
AWG) die
Außenwirtschaftsverordnung
(AWV) erlassen.
Anlage L des AWG enthalt sogenannte Landerlisten. Diese stufen die in ihnen aufgefuhrten Lander aus der handelspolitischen Perspektive nach verschiedenen Graden der potentiellen Handelsbeschrankung ein. Die Landerlisten gelten fur alle Bereiche des Warenhandels.
Auswahl aus den Landerlisten nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht:
Liste
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Anlage zum/zur
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Regelung
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Bemerkungen
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Landerliste A/B
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AWG
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Lander der
Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD)
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Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben
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Landerliste C
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AWG
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Lander der
Ostblockstaaten
und
Kuba
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Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben
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Landerliste F (F1 u. F2)
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AWV
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Lander, deren Burger Frachtvertrage zur Beforderung von Stuckgutern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansassigen abschließen konnen, ohne dass letztere einer Genehmigung gemaß der AWV bedurfen
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Landerliste G (G1 und G2)
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AWV
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Lander, deren Versicherungsunternehmen Versicherungen fur den Luft- oder Seeweg bzw. das Transportmittel mit Gebietsansassigen abschließen konnen, ohne dass diese einer Genehmigung gemaß der AWV bedurfen
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Landerliste K
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AWV
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So genannte ?sensitive“ Lander
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Mit Inkrafttreten der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung am 1. September 2013 aufgehoben
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- Andre Vollbracht:
Warenverkehrslenkung nach dem Außenwirtschaftsgesetz im Rahmen des Europaischen Gemeinschaftsrechts
. In:
Abhandlungen zum Recht der Internationalen Wirtschaft
, Bd. 6, 1988, 350 S. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In:
DVBl.
, 1988, S. 1189?1190)
- Frank von Furstenwerth:
Ermessensentscheidungen im Außenwirtschaftsrecht
. Carl Heymanns Verlag, Koln 1985 (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In:
Recht der internationalen Wirtschaft (RiW)
, 1988, S. 329)
- ↑
Torsten Hildebrandt:
Strafbarkeit von Verstoßen gegen die Russland-Sanktionen nach § 18 Abs. 1 AWG.
Abgerufen am 17. Januar 2024
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