Außenwirtschaftsgesetz

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Basisdaten
Titel: Außenwirtschaftsgesetz
Abkurzung: AWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis : 7400-4
Ursprungliche Fassung vom: 28. April 1961
( BGBl. I S. 481, 495 )
Inkrafttreten am: 1. September 1961
Letzte Neufassung vom: 6. Juni 2013
( BGBl. I S. 1482 )
Inkrafttreten der
Neufassung am:
uberw. 1. September 2013
Letzte Anderung durch: Art. 2 G vom 27. Februar 2024
( BGBl. I Nr. 71 vom 4. Marz 2024)
Inkrafttreten der
letzten Anderung:
5. Marz 2024
(Art. 4 G vom 27. Februar 2024)
GESTA : D034
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz ( AWG ) regelt den Verkehr von Devisen , Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgutern mit dem Ausland. Das AWG loste 1961 in Bezug auf das Ausland die seit 1949 bestehenden Devisengesetze der Alliierten ab, die allerdings fur den innerdeutschen Verkehr zwischen Bundesrepublik und DDR bis zur Wiedervereinigung fortgalten.

AWG und Europaische Union

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Die vom Außenwirtschaftsgesetz geregelte Materie wird inzwischen stark vom Europarecht beeinflusst. Insofern wurde das Außenwirtschaftsgesetz mehrfach durch die supranationalen Vorgaben der EU geandert.

Keine generelle Geltung des AWG im Binnenmarkt (Inland) mehr

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Schon mit Beginn des fruheren Gemeinsamen Marktes in der EWG (ab 1957) und nachdem mit den Vertragen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des Europaischen Binnenmarktes (Vollendung 1992, Art. 26 AEUV ) erfolgte, fiel die Regelung der Wirtschaft, insbesondere des Handels innerhalb der Grenzen der Europaischen Gemeinschaft nicht mehr unter die Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern ging in die supranationale Gesetzgebungszustandigkeit der EU uber. Der EU-Binnenmarkt zusammen mit der EU-Wirtschafts- und -Wahrungsunion (EURO) bilden heute ein einheitliches Wirtschafts- und Wahrungsgebiet (Inland) mit Binnenwirtschaft und Binnenhandel ohne Binnengrenzen. Fur die dazugehorige Bundesrepublik Deutschland ist daher der Binnenmarkt nicht mehr ?außen“ oder ?Ausland“ und auch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz ist insoweit unanwendbar oder sogar verfassungswidrig.

Keine generelle Geltung des AWG gegenuber Drittlandern (Ausland) mehr

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Gleichzeitig hat die EU ab 1971 mit der Verwirklichung der Gemeinsamen Handelspolitik ( Art. 207 AEUV ) das umfassende EU-Außenwirtschaftsregime mit EU-Zolltarif und zahlreichen EU-Außenhandels-(Einfuhr- und Ausfuhr-) Regelungen (Verordnungen) unter den verschiedensten Bezeichnungen gegenuber den Nicht-EU-Staaten bzw. Drittstaaten/Drittlandern (neues ?Ausland“) aufgebaut, die ein rechtlich hoherrangiges ?EU-Außenwirtschaftsrecht“ bilden. Dadurch sind die fruheren nationalen Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, darunter das deutsche AWG, insoweit auch gegenuber den Drittlandern unanwendbar bzw. rechtswidrig.

Ausnahme-Regelungen

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Eine Spezialitat ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegswaffen regelt.

Fur bestimmte Waren gibt das AWG Genehmigungsvorbehalte vor. Insbesondere Waren, die Dual-Use -Charakter haben ? also sowohl zu zivilen als auch zu militarischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden konnen ?, stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung kann vom Bundesausfuhramt ( Bundesamt fur Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ) und im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Energie erteilt werden.

Nach §§ 17, 18 AWG wird die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen fur solche Waren, die nach der Ausfuhrliste verboten sind, unter Strafe gestellt. Auch der Verstoß gegen die Sanktionen gegen Russland seit dem Uberfall auf die Ukraine ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar [1] . Handelt der Tater beispielsweise fur den Geheimdienst einer fremden Macht, gewerbsmaßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so stellen solche Taten sogar ein Verbrechen dar. Damit ist das Außenwirtschaftsgesetz Teil des Nebenstrafrechts .

Zuvor enthielt das AWG auch Vorschriften uber die mogliche Abhorung bei dem Verdacht von verbotenen Geschaften durch eine Zentralstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschriften (§§ 39?41 AWG) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens (1 BvF 3/92) am 3. Marz 2004 zwar fur verfassungswidrig , aber durch den gesetzlichen Ablauf der Geltung dieser Vorschriften zum Ende 2004 hin noch als hinnehmbar erklart. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 28. Dezember 2004 die §§ 39?41 AWG aufgehoben.

Auf Grundlage des § 27 Abs. 1 AWG wurde zur naheren Ausgestaltung des AWG und zur Erfullung der Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ( § 5 AWG) die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen.

Anlage L: Landerlisten

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Anlage L des AWG enthalt sogenannte Landerlisten. Diese stufen die in ihnen aufgefuhrten Lander aus der handelspolitischen Perspektive nach verschiedenen Graden der potentiellen Handelsbeschrankung ein. Die Landerlisten gelten fur alle Bereiche des Warenhandels.

Auswahl aus den Landerlisten nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht:

Liste Anlage zum/zur Regelung Bemerkungen
Landerliste A/B AWG Lander der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben
Landerliste C AWG Lander der Ostblockstaaten und Kuba Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben
Landerliste F (F1 u. F2) AWV Lander, deren Burger Frachtvertrage zur Beforderung von Stuckgutern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansassigen abschließen konnen, ohne dass letztere einer Genehmigung gemaß der AWV bedurfen
Landerliste G (G1 und G2) AWV Lander, deren Versicherungsunternehmen Versicherungen fur den Luft- oder Seeweg bzw. das Transportmittel mit Gebietsansassigen abschließen konnen, ohne dass diese einer Genehmigung gemaß der AWV bedurfen
Landerliste K AWV So genannte ?sensitive“ Lander Mit Inkrafttreten der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung am 1. September 2013 aufgehoben
  • Andre Vollbracht: Warenverkehrslenkung nach dem Außenwirtschaftsgesetz im Rahmen des Europaischen Gemeinschaftsrechts . In: Abhandlungen zum Recht der Internationalen Wirtschaft , Bd. 6, 1988, 350 S. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: DVBl. , 1988, S. 1189?1190)
  • Frank von Furstenwerth: Ermessensentscheidungen im Außenwirtschaftsrecht . Carl Heymanns Verlag, Koln 1985 (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: Recht der internationalen Wirtschaft (RiW) , 1988, S. 329)

Einzelnachweise

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  1. Torsten Hildebrandt: Strafbarkeit von Verstoßen gegen die Russland-Sanktionen nach § 18 Abs. 1 AWG. Abgerufen am 17. Januar 2024 .