Basisdaten
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Titel:
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Gesetz uber die Durchfuhrung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschaftigten bei der Arbeit
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Kurztitel:
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Arbeitsschutzgesetz
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Abkurzung:
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ArbSchG
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Art:
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Bundesgesetz
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Erlassen aufgrund von:
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Richtlinie 89/391/EWG
und
Richtlinie 91/383/EWG
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Rechtsmaterie:
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Arbeitsrecht
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Fundstellennachweis
:
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805-3
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Erlassen am:
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7. August 1996
(
BGBl. I S. 1246
)
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Inkrafttreten am:
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21. August 1996
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Letzte Anderung durch:
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Art.
2 des G vom 31. Mai 2023
(
BGBl. 2023 I Nr. 140
)
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Inkrafttreten der
letzten Anderung:
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2. Juli 2023
(Art. 10 G vom 31. Mai 2023)
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GESTA
:
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M016
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Weblink:
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Text des ArbSchG
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Bitte den
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
beachten.
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Das
Arbeitsschutzgesetz
(Abkurzung
ArbSchG
) ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie)
.
Das
Arbeitssicherheitsgesetz
ist das ?Controlling-Gesetz“ zum Arbeitsschutzgesetz.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschaftigten ? einschließlich der des
offentlichen Dienstes
? durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (
§ 1
).
Wesentliche Neuerung bei der Einfuhrung des Gesetzes war die
Gefahrdungsbeurteilung
(
§ 5
). Sie ist eine ?Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ und nicht eine Beurteilung der Beschaftigten.
[1]
Neben klassischen Gefahrdungsarten wie ?physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ sind auch Gefahrdungen zu beurteilen, die sich aus ?der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsablaufen und deren Zusammenwirken“ und ?unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschaftigten“ ergeben (
§ 5
).
Mit Anderung vom Oktober 2013 wurde in der Gefahrdungsbeurteilung auch der Punkt
psychische Belastungen
explizit ausformuliert (§ 5 Abs. 3 Nr. 6).
Die Wirksamkeit der sich aus der Gefahrdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen ergebenden Praventionsmaßnahmen ist zu uberprufen (
§ 3
). Aus der Fokussierung des Arbeitsschutzgesetzes auf Arbeitsbedingungen und nicht auf individuelle Mitarbeiter ergibt sich fur die Praventionsmaßnahmen, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekampfen sind und dass individuelle Schutzmaßnahmen (Personliche Schutzausrustung) nachrangig zu anderen Maßnahmen sind (
§ 4
). Dokumentation ist erforderlich (
§ 6
).
Der Arbeitgeber hat ferner fur eine regelmaßige (mind. jahrliche) Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen (
§ 12
).
Der Arbeitgeber kann Aufgaben und Pflichten auf geeignete Mitarbeiter ubertragen (
§ 7
,
§ 13
), bleibt aber in jedem Fall verpflichtet, die Erfullung der ubertragenen Aufgaben zu kontrollieren.
Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafur Sorge zu tragen, dass durch ihre Tatigkeit andere Personen nicht gefahrdet werden (
§ 15
). Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mangel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben konnen, dem Arbeitgeber zu melden (
§ 16
).
§ 18
und
§ 19
Arbeitsschutzgesetz bildet die Ermachtigungsgrundlage zum Erlass von
Rechtsverordnungen
auf dem Gebiet Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Auf dieser Grundlage wurden bis Juli 2013 zur Umsetzung der entsprechenden Einzelrichtlinien zur europaischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie folgende nationale Verordnungen erlassen:
- Baustellenverordnung
(BaustellV, Umsetzung der
Richtlinie 92/57/EWG
)
- Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV, Umsetzung der
Richtlinie 89/655/EWG
)
- Bildschirmarbeitsverordnung
(BildscharbV, Umsetzung der
Richtlinie 90/270/EWG
), seit 3. Dezember 2016 außer Kraft, eingefugt in ArbStattV
- Biostoffverordnung
(BioStoffV, Umsetzung der
Richtlinie 2000/54/EG
)
- Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV, Umsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
und
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
)
- Larm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
(LarmVibrationsArbSchV, Umsetzung der
Richtlinie 2003/10/EG
und der
Richtlinie 2002/44/EG
)
- Lastenhandhabungsverordnung
(LasthandhabV, Umsetzung der
Richtlinie 90/269/EWG
)
- PSA-Benutzungsverordnung
(PSA-BV, Umsetzung der
Richtlinie 89/656/EWG
)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV)
- Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
(EMFV, Umsetzung der
Richtlinie 2013/35/EU
)
Durch das
Arbeitsschutzkontrollgesetz
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine zusatzliche Ermachtigungsgrundlage fur Rechtsverordnungen in das Arbeitsschutzgesetz eingefugt. Der neue
§ 18 Abs. 3
erlaubt dem Bundesarbeitsministerium, in
epidemischen Lagen von nationaler Tragweite
fur einen befristeten Zeitraum spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz zu erlassen. Das Bundesarbeitsministerium erließ daraufhin am 21. Januar 2021 die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
.
In Deutschland beruhrt das Arbeitsschutzgesetz wichtige Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes
. Daraus ergibt sich in Betrieben mit
Betriebsraten
eine Aufsichts- und
Mitbestimmungspflicht
dieser Mitarbeitervertretungen. Wie in konkreten Fallen Risikobeurteilungen, Praventionsmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und die Dokumentationspflicht umzusetzen sind, kann mit
Betriebsvereinbarungen
geregelt werden. Das gibt Betrieben und Betriebsraten neue Moglichkeiten bei der Arbeitsplanung. Beispielsweise kann ein Betriebsrat fur Mitarbeiter in der Verwaltung oder im IT-Bereich dafur sorgen, dass Projektplanungen Gefahrdungsbeurteilungen zur Arbeitsdichte und
Arbeitsbelastung
enthalten, um eine Pravention psychischer und psychosomatischer Erkrankungen zu erreichen.
[2]
Hilfreich ist auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle praventiver Maßnahmen. Mit entsprechenden Betriebsvereinbarungen kann nun dafur gesorgt werden, dass diese Pflicht in konkreten Projektplanungen erfullt wird.
[3]
[4]
- ↑
Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber bei der Umsetzung das Arbeitsschutzgesetzes auf Erfahrungen mit der Einfuhrung des
Entgelt-Rahmenabkommen
zuruckgreifen konnen, in dem ebenfalls nicht eine Bewertung von Mitarbeitern vereinbart wurde, sondern eine Bewertung von Arbeitsaufgaben.
- ↑
Zur Definition der
psychischen Belastung
siehe
EN ISO 10075
.
- ↑
Jens Gabert, Brigitte Maschmann-Schulz:
Mitbestimmung im Gesundheitsschutz
, 2008,
ISBN 978-3-7663-3498-5
(Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, Mitbestimmung, Betriebsvereinbarungen usw.).
- ↑
Horst Schmitthenner
:
Gute Arbeit als betriebspolitisches Handlungsfeld ? Mitbestimmung im Gesundheitsschutz nutzen
in Jurgen Peters u. Horst Schmitthenner:
Gute Arbeit
, 2003,
ISBN 978-3-89965-025-9
.
- Norbert Franz Kollmer / Klindt (Hrsg.):
Arbeitsschutzgesetz. Kommentar.
2. Auflage. Verlag C. H. Beck, Munchen 2011,
ISBN 978-3-406-59018-4
.
- Ralf Pieper:
Arbeitsschutzgesetz. Basiskommentar zum ArbSchG
. 5., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011,
ISBN 978-3-7663-6000-7
.
- Ralf Pieper:
ArbSchR ? Arbeitsschutzrecht. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und andere Arbeitsschutzvorschriften.: Kommentar fur die Praxis
. 4., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2010,
ISBN 978-3-7663-3852-5
(Autoren der Vorauflagen: Michael Kittner, Ralf Pieper).