Arbeitslosengeld II

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Arbeitslosengeld II war in Deutschland von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2022 die Bezeichnung fur die Grundsicherung fur Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nichterwerbsfahige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfahigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, erhielten Sozialgeld .

Mit dem Burgergeld-Gesetz wurde das Arbeitslosengeld II in Burgergeld umbenannt. [1] Seitdem erhalten es auch nichterwerbsfahige Leistungsberechtigte anstelle von Sozialgeld , wenn sie mit erwerbsfahigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf , Mehrbedarfe und den Bedarf fur Unterkunft und Heizung ( § 19 Abs. 1 SGB II) und ?sollen Leistungsberechtigten ermoglichen, ein Leben zu fuhren, das der Wurde des Menschen entspricht“ ( § 1 Abs. 1 SGB II).

Bis 30. Juni 2023 konnten von den zustandigen Behorden fur den Begriff Burgergeld auch die Begriffe ?Arbeitslosengeld II“ bzw. ?Sozialgeld“ verwendet werden ( § 65 Abs. 9 SGB II).

Historische Entwicklung

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SGB II ? Einfuhrung der Grundsicherung fur Arbeitssuchende

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Das ALG II wurde zum 1. Januar 2005 durch Art. 1 des Vierten Gesetzes fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [2] (?Hartz IV“) eingefuhrt und fuhrte ? wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen ? die fruhere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe fur erwerbsfahige Hilfebedurftige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen. Nichterwerbsfahige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfahigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhielten Sozialgeld , das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewahrt wird wie ALG II.

Erstes Gesetz zur Anderung des SGB II (2005)

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Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Anderung des SGB II am 31. Dezember 2005 in Kraft. [3] In dem sehr kurzen Anderungsgesetz ging es unter anderem um den Anteil des Bundes an den Leistungen fur Unterkunft und Heizung ( § 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln).

Gesetz zur Anderung des SGB II und anderer Gesetze (Marz 2006)

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Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung fur Arbeitsuchende (August 2006)

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Am 1. August 2006 trat der erste Teil des ?Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung fur Arbeitsuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: SGB II-Optimierungsgesetz ) in Kraft. [4]

Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Anderungen, darunter auch Leistungskurzungen und Zugangsverscharfungen fur Arbeitslosengeld II vor. Grundsatzliche Gesetzesmangel wie die ungeklarte Zustandigkeit zwischen der Bundesagentur fur Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklart.

Anderungen zum 1. August 2006
Einige Beispiele fur Anderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:

  • Sanktionen konnen auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Anderung 2)
  • Die Beweislast wird bei einer eheahnlichen Gemeinschaft ( Bedarfsgemeinschaft ) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsahnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), das heißt gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedurftige mussen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (der Begriff eheahnliche Gemeinschaften wurde seit 1. August 2006 durch die Bezeichnung ?Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt)
  • Verscharfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmoglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2)
  • Schaffung oder Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchfuhrung von Hausbesuchen (B.3)
  • Leistungsausschluss bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung
  • Verringerung oder Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23)
  • Grundungszuschuss fur Bezieher von Arbeitslosengeld I , statt der bisherigen Forderungen mit Uberbruckungsgeld oder Existenzgrundungszuschuss (?Ich-AG“)

Anderungen zum 1. Januar 2007
Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverscharfungen des ?Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung fur Arbeitsuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:

  • Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskurzung um 30 % fur drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskurzung um 60 %; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollstandige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft und Abmeldung von der Krankenversicherung. [5]
  • Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.

Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (2010)

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Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Kosten fur Bildung und Teilhabe von Kindern aus Familien von ALG-II-Empfangern nicht angemessen berucksichtigt werden und die Berechnung aller Leistungen generell nachvollziehbar erfolgen musse, wurde das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) verabschiedet, das zum 1. Januar 2011 in Kraft trat. Dabei wurden u. a. Leistungen fur Bildung und Teilhabe fur Kinder und Jugendliche (das ?Bildungspaket“) neu eingefuhrt.

Am 1. Januar 2017 trat eine neue Fassung des RBEG in Kraft.

Neuntes Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2016)

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Ziel dieses Anderungsgesetzes 26. Juli 2016 war laut Referentenentwurf der Bundesregierung, ?dass leistungsberechtigte Personen kunftig schneller und einfacher Klarheit uber das Bestehen und den Umfang von Rechtsanspruchen erhalten und die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jobcentern anzuwendenden Verfahrensvorschriften vereinfacht werden“. [6]

Zehntes Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2019)

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Mit dem Zehnten Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Teilhabechancengesetz) wurden die Instrumente zur Forderung von Langzeitarbeitslosen durch Lohnkostenzuschusse erweitert ( § 16e SGB II n.F.) und § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) neu in das Gesetz eingefugt.

Einfuhrung eines Burgergeldes (2023)

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Zwolftes Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

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Der Koalitionsvertrag fur die 20. Legislaturperiode ?Mehr Fortschritt wagen. Bundnis fur Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ sah vor, anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) ein ?Burgergeld“ einzufuhren. [7] [8] Am 9. August 2022 wurde dazu ein Referentenentwurf des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales (BMAS) veroffentlicht. [9] Am 1. Januar 2023 trat das Zwolfte Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ? Einfuhrung eines Burgergeldes (Burgergeld-Gesetz) in Kraft.

Anderungen im SGB II

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Eine wesentliche Anderung ist weniger im SGB II selbst geregelt als vielmehr in anderen ebenfalls mit dem Burgergeld-Gesetz geanderten Gesetzen, insbesondere die Erhohung der Regelbedarfe durch Anderungen des SGB XII ( § 28 , § 28a SGB XII, § 20 SGB II). Der Regelbedarf fur einen alleinstehenden Erwachsenen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 von 449 Euro auf 502 Euro mtl. erhoht. Gleichzeitig erhoht wurde die Pauschale fur den personlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II, der ebenfalls auf das SGB XII verweist. Die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente, was zu Abschlagen fuhrt, wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgesetzt ( § 12a SGB II). Es bleibt ein hoheres Schonvermogen anrechnungsfrei ( § 12 SGB II). Fur die Anerkennung der Bedarfe fur Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, fur den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe fur Unterkunft ( Kaltmiete ) in Hohe der tatsachlichen Aufwendungen anerkannt, nicht nur in ?angemessener Hohe“. Das gilt jedoch nicht fur Heizkosten. [10]

Arbeitslosengeld II

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Vor der Einfuhrung des ALG II gab es zwei parallel existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe fur Menschen, die nach einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin arbeitslos waren, und die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe fur alle sonstigen Personen, insbesondere solche, die noch nie erwerbstatig waren. Dieses Nebeneinander zweier Sozialleistungen verursachte in der Praxis zahlreiche Probleme:

  • Die Integrationsleistungen fur Arbeitslose waren haufig unzureichend und es gab keinerlei Abstimmung zwischen den verschiedenen Tragern, insbesondere weil ein Datenaustausch aus datenschutzrechtlichen Grunden nicht moglich war.
  • Da die Arbeitslosenhilfe vom vorher erzielten Einkommen abhangig war, konnte die Hohe stark unterschiedlich sein; teilweise auch so niedrig, dass erganzende Sozialhilfe notwendig wurde. Insgesamt unterschieden sich die Kriterien hinsichtlich Einkommens- und Vermogensanrechnung sowie der Zumutbarkeit von Arbeit erheblich zwischen den beiden Sozialleistungen.
  • Wahrend Bezieher von Arbeitslosenhilfe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert waren, waren Bezieher von Sozialhilfe grundsatzlich nicht rentenversichert und nur dann kranken- und pflegeversichert, wenn sie bereits durch eine vorherige Erwerbstatigkeit pflichtversichert waren. Ansonsten waren Bezieher von Sozialhilfe nicht krankenversichert und konnten lediglich uber die Hilfen zur Gesundheit Leistungen zur Gesundheitsfursorge erhalten.
  • Ein großes Problem war auch der ?Verschiebebahnhof“ zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, weil ein Trager jeweils den anderen fur zustandig hielt.
  • Beide Leistungen verursachten hohe Kosten, die nicht durch die Beitrage zur Arbeitslosenversicherung abgedeckt waren und aus Steuergeldern finanziert werden mussten. Die Sozialhilfe belastete dabei vor allem Kommunen in strukturschwachen Regionen mit vielen Arbeitslosen.
  • Fur beide Sozialleistungen waren unterschiedliche Gerichtsbarkeiten zustandig: die Arbeitslosenhilfe fiel unter die Sozialgerichtsbarkeit , fur die Sozialhilfe hingegen war die Verwaltungsgerichtsbarkeit zustandig. [11]

Mit dem ALG II sollte eine Sozialleistung fur alle erwerbsfahigen Arbeitslosen geschaffen werden, die alleine vom Bund uber die Bundesagentur fur Arbeit getragen wird. Die Sozialhilfe verblieb fur solche Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosen geld II haben, insbesondere weil sie nicht erwerbsfahig sind. Doch werden heute (2018) die Unterkunftskosten von den Kommunen getragen, und anzurechnende Einnahmen verringern vorrangig die Zahlungen des Bundes.

Das ALG II soll erwerbsfahige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedurfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken konnen. Damit soll den Leistungsberechtigten ein menschenwurdiges Leben ermoglicht und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden ( § 1 SGB II).

Grundsatz ist das Prinzip ?Fordern und Fordern“: Die Sicherung der Existenz wird nicht bedingungslos erbracht, sondern die Leistungsbezieher sind verpflichtet, alles zu tun, um ihre Hilfsbedurftigkeit zu beenden und an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt mitzuwirken. Im Gesetz findet sich noch die Pflicht, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ein Verstoß gegen diese Pflicht kann jedoch seit 2011 nicht mehr sanktioniert werden ( § 2 SGB II). Im Gegenzug kann der Grundsicherungstrager Leistungen erbringen, um Leistungsbezieher in Arbeit zu vermitteln. Er muss diese Leistungen erbringen, sofern Leistungsbezieher entweder junger als 25 Jahre oder alter als 58 Jahre sind. Leistungsbezieher, die keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache haben, sind in einen Integrationskurs zu vermitteln ( § 3 SGB II).

Rechtsgrundlagen

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Die gesetzliche Grundlage fur das ALG II bildet das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es ist seitdem eines der am haufigsten geanderten Gesetze. [12]

Daneben gibt es verschiedene Verordnungen [13] wie u. a. die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) und die Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV).

Trager des ALG II sind im Regelfall die Agenturen fur Arbeit und die kreisfreien Stadte oder die Kreise (Kommunen). Hierbei tragt die Agentur fur Arbeit den Regelbedarf, einschließlich Mehrbedarfe und die Eingliederungsleistungen, die Kommune hingegen die Kosten der Unterkunft, die Leistungen fur Bildung und Teilhabe, die einmaligen Leistungen und die flankierenden Dienstleistungen ( § 6 SGB II). Die Trager bilden nach § 44b SGB II eine gemeinsame Einrichtung, die nach § 6d SGB II den Namen Jobcenter tragt.

Daneben konnen einzelne Kommunen nach § 6a SGB II die Tragerschaft auch komplett alleine ubernehmen. Sie werden landlaufig Optionskommune genannt. Die Kosten, die ihnen durch die Ubernahme der Aufgaben entstehen, einschließlich der Verwaltungskosten, werden vom Bund erstattet ( § 6b Abs. 2 SGB II). Die Liste aller zugelassenen Optionskommunen findet sich in der Kommunaltrager-Zulassungsverordnung .

Die bisherige ARGE wurde mit dem 1. Januar 2011 abgeschafft, [14] nachdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts diese fur unvereinbar mit dem Grundgesetz erklarte. [15] Mit der Einfuhrung des Art. 91e GG legitimierte der Gesetzgeber diese Form der Zusammenarbeit im Falle des Jobcenters. [16] Damit entfiel auch der seltene Fall der getrennten Tragerschaft .

Leistungsvoraussetzungen

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Leistungsberechtigte Personen

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Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfahige Leistungsberechtigte ( § 7 SGB II). Dies sind Personen, die

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfahigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa deren Kinder.

Erwerbsfahig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden taglich erwerbstatig zu sein ( § 8 Abs. 1 SGB II).

Hilfebedurftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berucksichtigenden Einkommen oder Vermogen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehorigen oder von Tragern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhalt ( § 9 SGB II). Hilfebedurftig konnen somit auch Erwerbstatige sein, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne ALG II als zusatzliche Sozialleistung nicht existieren konnen ( Working Poor ), oder Arbeitslosengeldempfanger mit geringem Arbeitslosengeld , sogenannte ? Aufstocker “. Nicht hilfebedurftig ist, wer lediglich Zuschusse zu den Krankenversicherungsbeitragen nach § 26 SGB II bezieht. [17]

Dem erwerbsfahigen Leistungsberechtigten ist jede Arbeit zumutbar , es sei denn, dass dieser dazu korperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausubung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefahrden wurde oder mit der Pflege eines Angehorigen nicht vereinbar ware, oder wenn der Ausubung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht ( § 10 SGB II). [18] [19] Ein solcher Grund muss von der Bedeutung den vorgenannten konkreten Grunden fur eine Unzumutbarkeit gleichkommen. [20] Ob der Inhalt einer Tatigkeit den Vorstellungen und Anspruchen des zu Vermittelnden entspricht, ist an sich unerheblich. [21] Die Grunde fur eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der Behorde stets nachzuweisen. [22]

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten:

  • erwerbsfahige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des personlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht fur die Eingliederung in Arbeit zur Verfugung stehen, ( § 7 Abs. 4a SGB II)
  • Personen, die in einer (voll-)stationaren Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freiganger ) ( § 7 Abs. 4 SGB II)
  • Menschen im gesetzlichen Rentenalter sowie absehbar fur mehr als 6 Monate Erwerbsunfahige ( § 7a , § 8 Abs. 1 SGB II)
  • Personen, die eine Altersrente , Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ahnliche offentlich-rechtliche Leistung beziehen ( § 7 Abs. 4 SGB II)

Auslander haben grundsatzlich den gleichen Anspruch auf ALG II wie Deutsche. Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten jedoch Auslander,

  • die keinen Wohnsitz und gewohnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, z. B. Touristen oder Saisonarbeiter ( § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II),
  • die eine Arbeitserlaubnis weder besitzen noch rechtlich erhalten konnten. Die vorhandene rechtliche Moglichkeit, eine Beschaftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur fur Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprufung ) aufzunehmen, ist dabei fur den Anspruch auf ALG II ausreichend ( § 8 Abs. 2 SGB II),
  • die nicht erwerbstatig sind, und ihre (auslandischen) Familienangehorigen fur die ersten drei Monate ihres Aufenthalts ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), außer sie haben einen Aufenthaltstitel aus volkerrechtlichen, humanitaren oder politischen Grunden ( § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II); nicht hierunter fallen auslandische Familienangehorige deutscher Staatsburger [23] ,
  • die Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, insbesondere Asylbewerber, aber auch Auslander, denen aus humanitaren Grunden Aufenthalt in Deutschland gewahrt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG), etwa nach der Massenzustrom-Richtlinie in Verbindung mit § 24 AufenthG . Ukrainischen Kriegsfluchtlingen soll dagegen ab dem 1. Juni 2022 Arbeitslosengeld II gewahrt werden. [24] [25]
  • deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehorigen ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II).

Die individuelle Hohe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II wird durch die Kostentrager anhand mehrerer Faktoren berechnet und ist abhangig vom aktuellen Regelbedarf sowie den Ausgaben fur die Unterkunft, von der Anzahl der Kinder, sowie vom Einkommen des Antragstellers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft. Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres auf Grundlage der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung fur regelbedarfsrelevante Guter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolohne und -gehalter je beschaftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen und im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft

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Eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II die Mitglieder eines Haushalts, deren individuelle Bedarfe unter Berucksichtigung der finanziellen Verhaltnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden. Auch ein alleine wohnender erwerbsfahiger Leistungsberechtigter wird als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Zu der Bedarfsgemeinschaft gehoren (Aufzahlung abschließend):

  1. erwerbsfahige Leistungsberechtigte
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfahigen Kindes, das noch nicht 25 Jahre alt ist und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der leistungsberechtigten Person
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3. eine Person, die mit dem erwerbsfahigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verstandiger Wurdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung fureinander zu tragen und fureinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehorenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermogen sichern konnen.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, auf familiarer Grundlage auf Dauer zusammen wohnen und wirtschaften. Die Beweislast hierfur liegt beim Grundsicherungstrager. [26] Eine Auskunftsverpflichtung der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwagerten, von denen Leistungen nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werden, besteht nicht. [27] Untermietverhaltnisse, (studentische) Wohngemeinschaften oder die Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (etwa im Gastgewerbe), sind keine Haushaltsgemeinschaften. [28]

Schuler und Studenten sind seit dem 1. August 2016 nur noch von ALG II ausgeschlossen, wenn sie studieren und außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen oder ihr Bafog-Antrag aus einem anderen Grund als zu hohes eigenes Einkommen oder Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. In allen anderen Fallen, auch wenn der Antrag noch in Bearbeitung ist, sind Schuler und Studenten leistungsberechtigt. Auszubildende konnen in jedem Fall ALG II beziehen.

Wer eine allgemeinbildende Schule ( Gymnasium , Fachoberschule , Berufsvorbereitungsjahr , Berufsgrundbildungsjahr ) besucht und von Leistungen nach BAfoG deswegen ausgeschlossen ist, weil er noch bei den Eltern lebt, hat ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ( § 7 Abs. 6 Punkt 1 SGB II). Dies gilt auch fur Personen, die eine Abendschule besuchen und alter als 30 Jahre sind, sodass kein Anspruch auf Leistungen nach BAfoG besteht ( § 7 Abs. 6 Punkt 3 SGB II).

Nachrangigkeit der Hilfe

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Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsatzlich nachrangig gegenuber anderen Sozialleistungen. Deshalb muss, wer andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedurftigkeit vermeiden, beseitigen, verkurzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen. Dies gilt nicht fur das sogenannte ?Kinderwohngeld“ ( Wohngeld ausschließlich fur die Kinder, wenn diese etwa durch Unterhalt ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen konnen) ( § 12a SGB II). Weigert sich ein Leistungsberechtigter, den fur den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann nach § 5 Abs. 3 SGB II auch die Behorde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.

Auf diese Weise ist auch eine ?Zwangsverrentung“ moglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfangers. Das ist fur den Hilfeempfanger unter Umstanden dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Dies gilt nicht, solange der Leistungsberechtigte noch nicht 63 Jahre alt ist ( § 12a Satz 2 SGB II) oder eine der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestande zutrifft. [29] ( Siehe hierzu auch: Flexi-Rente#Anderungen im SGB II .)

Antragserfordernis

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Das ALG II wird nur auf Antrag und erst ab Antragstellung gewahrt. Einmalige Leistungen nach § 24 SGB II sowie die Leistungen fur Bildung und Teilhabe mussen ausdrucklich gesondert beantragt werden. Es besteht grundsatzlich kein Formbedurfnis, auch eine mundliche Vorsprache ist als gultige Antragstellung zu werten. [30] Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zuruck und berucksichtigt automatisch alle Regelbedarfe und die Kosten der Unterkunft ( § 37 SGB II). Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu vertreten ( § 38 SGB II). Die Entscheidung uber den Antrag wird dem Antragsteller durch einen Bescheid bekanntgegeben, gegen den innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann.

Ortlich zustandig ist das Jobcenter, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewohnlichen Aufenthalt hat. Ist kein gewohnlicher Aufenthalt feststellbar, etwa bei Obdachlosen, ist das Jobcenter zustandig, in dessen Bereich der Antragsteller sich tatsachlich aufhalt ( § 36 SGB II).

Antragsteller haben gegenuber dem Grundsicherungstrager eine Mitwirkungspflicht gemaß § 60 SGB I . Daneben haben auch Arbeitgeber ( § 57 , § 58 SGB II) und bestimmte Dritte, wie dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen ( § 60 SGB II), eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenuber dem Grundsicherungstrager. Kommen Arbeitgeber oder Dritte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Grundsicherungstrager gegen sie nach § 63 SGB II ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro verhangen, außerdem kann er Schadensersatz nach § 62 SGB II geltend machen. Wenn ein Leistungsbezieher nach Antragstellung eine Anderung in den Verhaltnissen nicht bekanntgibt, kann der Grundsicherungstrager gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro verhangen ( § 63 Abs. 6 SGB II).

Die Leistungen sollen fur einen Zeitraum von sechs Monaten gewahrt werden. Allerdings kann dieser Bewilligungszeitraum bei voraussichtlich nicht eintretenden Veranderungen der Verhaltnisse auf zwolf Monate verlangert werden. Wenn der Anspruch nicht fur einen vollen Monat besteht, werden die Leistungen nach Tagessatzen ausgezahlt, wobei ein Monat mit 30 Tagen berechnet wird ( § 41 SGB II). Die Leistungen werden auf das Konto des Leistungsbeziehers uberwiesen. Fordert der Leistungsbezieher stattdessen eine Auszahlung als Scheck , sind die dadurch entstehenden Kosten von den auszuzahlenden Leistungen abzuziehen, es sei denn, der Leistungsbezieher kann nachweislich kein Konto bei einer Bank eroffnen, etwa aufgrund einer Privatinsolvenz ( § 42 SGB II).

Gemaß § 67 SGB II in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. Marz 2020 werden Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. Marz bis 30. August 2020 endet (sog. Bestandsfalle), ohne erneuten Antrag von Amts wegen fur weitere 12 Monate erbracht. Die gesetzliche Verpflichtung, Anderungen in den Verhaltnissen, die fur die Leistung erheblich sind, unaufgefordert mitzuteilen ( § 60 SGB I), besteht dagegen fort, ebenso das Recht, zu Unrecht gewahrte Leistungen zuruckzufordern ( § 45 , § 48 , § 50 SGB X).

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

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Die Hohe des ALG II richtet sich nach der Bedurftigkeit des Antragstellers. Das Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Abs. 1 SGB II:

  • den Regelbedarf nach § 20 SGB II,
  • Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und
  • Leistungen fur Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

Daruber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erbracht:

  • Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe fur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berucksichtigt ( § 28 SGB II).
  • Tragung der Beitrage fur die Kranken- und Pflegeversicherung fur Leistungsberechtigte, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI versicherungspflichtig sind ( § 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI)
  • Zuschuss zu den Versicherungsbeitragen fur eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
  • Einmalige Leistungen ( § 24 Abs. 3 SGB II)
  • Erganzende Darlehen bei unabweisbarem einmaligem Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist ( § 24 Abs. 1 SGB II)

Seit dem 1. Januar 2011 werden fur Bezieher von ALG II keine Beitrage zur Rentenversicherung mehr gezahlt. Zeiten des Leistungsbezugs sind seitdem nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung.

Nach Berechnung des Bedarfes wird anhand des anrechenbaren Einkommens und Vermogens gepruft, ob der Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf selbst decken konnen oder hilfebedurftig sind und Leistungen erhalten. Im einfachsten Fall bekommt eine Person Leistungen in Hohe des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft, weil sie weder anrechenbares Vermogen noch Einkommen hat.

Nach § 19 Abs. 3 SGB II deckt anzurechnendes Einkommen und Vermogen die Bedarfe in der oben aufgefuhrten Reihenfolge. Sind Leistungsbezieher nur aufgrund der Leistungen fur Bildung und Teilhabe hilfebedurftig, decken Einkommen und Vermogen die einzelnen Leistungen in der Reihenfolge, in der sie im Gesetz aufgefuhrt sind.

Seit dem 1. August 2016 ist der Anspruch auf ALG II und Sozialgeld grundsatzlich unpfandbar ( § 42 Abs. 4 SGB II). Zuvor galt dies nur fur Leistungen der Sozialhilfe fur voll erwerbsgeminderte Personen, wahrend Arbeitslosengeld II wie Arbeitseinkommen ab einer bestimmten Pfandungsfreigrenze voll pfandbar war.

Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten uberwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfandungen geschutzt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfandungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Pfandungsschutzkonto ALG II oder Sozialgeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut dieses Geld fur die Dauer von 14 Tagen nur mit Kontofuhrungsgebuhren verrechnen. Der Kontoinhaber muss im Ubrigen 14 Tage lang auf die uberwiesene Sozialleistung zuruckgreifen konnen, selbst wenn sein Konto dadurch ins Minus geraten sollte ( § 850k Abs. 6 ZPO).

Stufe Regelbedarf 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017
1 Volljahrige alleinstehende Person,
volljahrige alleinerziehende Person oder
volljahrige Person mit minderjahrigem Partner
502 € 449 € 446 € 432 € 424 € 416 € 409 €
2 Volljahrige Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, eheahnlichen oder
lebenspartnerschaftsahnlichen Gemeinschaft, jeweils
451 € 404 € 401 € 389 € 382 € 368 € 374 €
3 Erwachsene in einer stationaren Einrichtung,
alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 oder
erwachsene Personen bis zum Alter von 24 mit minderjahrigem Partner,
die ohne Zusicherung des kommunalen Tragers umgezogen sind
402 € 360 € 357 € 345 € 339 € 332 € 327 €
4 Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 420 € 376 € 373 € 328 € 322 € 316 € 311 €
5 Kind im Alter zwischen 6 und 13 348 € 311 € 309 € 308 € 302 € 296 € 291 €
6 Kind, das junger als 6 Jahre alt ist 318 € 285 € 283 € 250 € 245 € 240 € 237 €
Quelle: Zweites Buch Sozialgesetzbuch [31]

Die Hohe des Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz . Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise fur regelbedarfsrelevante Guter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolohne und -gehalter je beschaftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) ermittelt und fortgeschrieben.

Abweichend von den gesetzlichen Regelungen (und entsprechend dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ) ist bei Ehepartnern, die keinen gemeinsamen Haushalt fuhren, etwa weil ein Ehepartner dauerhaft in einem Heim untergebracht ist, der Regelbedarf fur alleinstehende Personen heranzuziehen. [32]

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

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Neben dem Regelbedarf werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsachlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dabei sind die Verhaltnisse, insbesondere die Hohen der Mieten auf dem ortlichen Wohnungsmarkt zu berucksichtigen. [33] Kosten fur eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Leistungsberechtigten nicht moglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch langstens fur sechs Monate.

Bei unter 25-Jahrigen, die ohne Zusicherung des Leistungstragers umziehen, wird nach § 20 Absatz 3 SGB II nur 80 % des Regelbedarfs anerkannt und sie haben nach § 22 Absatz 5 SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Ubernahme der Kosten der Unterkunft, außerdem wird nach § 24 Abs. 6 SGB II keine Erstausstattung gewahrt. Ausnahmsweise mussen die Unterkunftskosten von dem Leistungstrager jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.

Kosten der Unterkunft und Heizung gelten fur Bewilligungszeitraume, die in der Zeit vom 1. Marz bis 30. Juni 2020 beginnen, fur die Dauer von sechs Monaten in der tatsachlichen Hohe als angemessener Bedarf (§ 67 SGB II in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. Marz 2020).

Mehrbedarfe sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie werden nach Maßgabe von § 21 SGB II anerkannt. Die Summe der ersten vier genannten anerkannten Mehrbedarfe darf die Hohe der Regelleistung nicht uberschreiten (§ 21 Abs. 8 SGB II).

Alleinerziehende
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Der Mehrbedarf fur Alleinerziehende wird als prozentualer Aufschlag von 12 % pro Kind (50,88 €) erbracht. Der Aufschlag betragt maximal 60 %. Ist ein Kind unter sieben Jahre alt oder zwei Kinder unter 16 Jahre alt, so betragt der Aufschlag mindestens 36 % (152,64 €) ( § 21 Abs. 3 SGB II).

Das Kind muss hierbei nicht das leibliche Kind sein, auch fur die Erziehung von Pflegekindern und Enkelkindern kann der Mehrbedarf in Anspruch genommen werden. [34]

Bei der Frage, ob jemand alleinerziehend im Sinne des Gesetzes ist, kommt es allein auf die tatsachlichen Verhaltnisse an, wer das Sorgerecht innehat, ist nicht von Bedeutung. [35] Einer Person steht auch dann der Mehrbedarf zu, wenn sie in einer Großfamilie lebt, sofern die anderen Familienmitglieder tatsachlich keine Erziehungsleistungen am Kind erbringen. [36]

Leben die Eltern getrennt voneinander und ubt jeder von ihnen das Umgangsrecht abwechselnd aus, steht der Mehrbedarf demjenigen Elternteil zu, der prozentual einen hoheren Anteil an der Erziehung des Kindes ausubt. Uben beide Eltern einen exakt gleichen Anteil an der Erziehung des Kindes aus, steht beiden Elternteilen der halftige Mehrbedarf zu. [37]

Werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Hohe von 17 % des Regelbedarfs (67,83 €, § 21 Abs. 2 SGB II).

Behinderte Menschen
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Behinderte erwerbsfahige Personen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben , Leistungen fur Schule und Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erhalten, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Hohe von 35 % des Regelbedarfs (148,40 €, § 21 Abs. 4 SGB II). Behinderte Kinder haben keinen Anspruch auf den Mehrbedarf, [38] behinderte erwerbsgeminderte Personen nur im Rahmen der schulischen Bildung ( § 23 Punkt 2 SGB II).

Das Bundessozialgericht hat den Mehrbedarf insofern konkretisiert, dass der Mehrbedarf nur dann gewahrt wird, wenn tatsachlich eine Maßnahme stattfindet, aufgrund dieser der behinderten Person Mehrkosten entstehen. Eine reine Vermittlungs- und Beratungsleistung reicht hierzu nicht aus. [39] Hingegen ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der Maßnahme um eine behindertenspezifische Maßnahme handelt. [40]

Kostenaufwandige Ernahrung
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Mehrbedarfe fur kostenaufwandige Ernahrung werden in angemessener Hohe anerkannt ( § 21 Abs. 5 SGB II). Es mussen aus medizinischen Grunden hohere Kosten fur die Krankenkost anfallen. Grundlage ist stets ein arztliches Attest, aus dem die Erkrankung, die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kost und der ursachliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Krankenkost hervorgehen muss. [41] Eine ruckwirkende Gewahrung von Leistungen auf die Zeit vor der arztlichen Diagnose ist ausgeschlossen. [42] Der Deutsche Verein hat zur Gewahrung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Empfehlungen abgegeben, auf die die Behorde zuruckgreifen kann. Darin werden fur einige stoffwechselbezogene Erkrankungen Empfehlungen fur den Regelfall gegeben. [43] Die Empfehlungen stellen aber nach der neueren Rechtsprechung kein sogenanntes antizipiertes Sachverstandigengutachten dar. Deshalb muss die Behorde im Streitfall von Amts wegen untersuchen (ermitteln), ob und in welchem Umfang ein Bedarf im Einzelfall vorliegt. Zur Versagung von Leistungen reicht es daher nicht aus, wenn sich die Behorde lediglich auf ?aktuelle ernahrungsmedizinische Empfehlungen“ beruft. [44] Der Mehrbedarf darf nicht nur kurzfristig in unwesentlicher Hohe anfallen (sog. Bagatellbedarf). Auf den Mehrbedarf besteht ein Rechtsanspruch, die Behorde hat bei der Gewahrung kein Ermessen, bei der Festsetzung der angemessenen Hohe kommt ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Der Bescheid ist deshalb in vollem Umfang gerichtlich nachprufbar. Zu ersetzen sind die ?tatsachlich erforderlichen Mehrkosten“. [45]

Dezentraler Warmwasserversorgung
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Ist der Energiebedarf fur die Erzeugung von Warmwasser nicht bereits bei den Heizkosten berucksichtigt, weil das Warmwasser getrennt von der Heizung durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z. B. Durchlauferhitzer), wird nach § 21 Abs. 7 SGB II zunachst ein Mehrbedarf anerkannt, dessen Hohe zwischen 0,8 und 2,3 % des Regelbedarfs liegt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. Dort heißt es in Satz (1): Bedarfe fur Unterkunft und Heizung werden in Hohe der tatsachlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Wie dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019 zu entnehmen, [46] sind jahrlich pro Person 700 kWh Strom fur die dezentrale Warmwassererzeugung mittels elektrischem Durchlauferhitzer angemessen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2020 [47] sind jahrlich 800 kWh Strom fur eine Person angemessen. Bei einem Preis von 0,30 Euro je kWh Strom stehen danach jedem Erwachsenen jahrlich 240 Euro fur die dezentrale Warmwassererzeugung zu, nicht nur die bisher gezahlten Mindestbetrage.

Der Mehrbedarf fur die Warmwassererzeugung gehort zu den Kosten der Unterkunft und ist nicht aus der Regelleistung zu zahlen, weil darin kein Anteil fur die Warmwassererzeugung enthalten ist. Bereits dem Urteil des Sachsischen Landessozialgerichts vom 29. Marz 2007 [48] war zu entnehmen, dass in der Regelleistung noch nie ein Anteil fur die Warmwasserbereitung enthalten war. Diese Tatsache fuhrte ab 1. Januar 2011 erstmals zur Einfuhrung einer Mehraufwandsentschadigung fur die Warmwasserbereitung.

Im Einzelfall zu berucksichtigender unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf
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Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht ( § 21 Abs. 6 SGB II). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berucksichtigung von Einsparmoglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Hohe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Eine pauschale Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs ist unzulassig. [49]

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 [50] seien auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Sonderbedarfe zu berucksichtigen, die nicht von den Regelleistungen erfasst sind, jedoch zur Gewahrleistung eines menschenwurdigen Existenzminimums zwingend zu decken sind. Dies konnen z. B. sein:

  • Pflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion;
  • Putz- und Haushaltshilfe fur Rollstuhlfahrer
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • Kosten fur Schulbucher in Landern, in denen keine Lernmittelfreiheit gewahrt wird [51]
  • Sonstige vergleichbare Hartefalle

Keine Sonderleistungen sollte es nach der Geschaftsanweisung zur Deckung der Praxisgebuhr, fur Bekleidung und Schuhe in Ubergroßen oder fur einen besonderen krankheitsbedingten Ernahrungsaufwand geben.

Einmalige Leistungen

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Nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind Bedarfe fur

  • Erstausstattungen fur die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeraten,
  • Erstausstattungen fur Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopadischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geraten und Ausrustungen sowie die Miete von therapeutischen Geraten.

Diese Bedarfe werden auf Antrag gesondert erbracht. Auch Personen, die kein ALG II beziehen, konnen die einmaligen Leistungen in Anspruch nehmen, wobei von ihnen in diesem Fall eine angemessene Kostenbeteiligung erwartet werden kann ( § 24 Abs. 3 SGB II).

Erstausstattung Wohnung
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Ein Bedarf fur die erste Ausstattung einer Wohnung, der nicht bereits durch vorhandene Mobel und andere Einrichtungsgegenstande gedeckt ist (?Erstausstattung“), ist ? anders als ein Ersatz- oder Reparaturbedarf ? nicht vom Regelsatz gedeckt und muss gesondert beantragt werden. Dies betrifft etwa Mehrbedarfe nach Trennungen von Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefahrten, wenn aus den Haushaltsgegenstanden eines Haushaltes zwei neue Haushalte ausgestattet werden mussen.

Aber auch der Auszug eines Kindes aus dem Elternhaus kann zu einem Erstausstattungsbedarf an Haushaltsgegenstanden fuhren. In besonderen Fallen kann aber auch ein Ersatzbedarf berucksichtigungsfahig sein. Neben Fallen wie Inhaftierung und Obdachlosigkeit kann das auch dann der Fall sein, wenn ein Leistungsbezieher aus dem Ausland zugezogen ist. [52] Ebenso ist eine Erstausstattung zu gewahren, wenn bereits vorhandene Mobel durch einen vom Grundsicherungstrager veranlassten Umzug unbrauchbar werden. [53]

Die Erstausstattung einer Wohnung soll eine geordnete Haushaltsfuhrung und ein menschenwurdiges Leben ermoglichen. Zu der Erstausstattung fur die Wohnung gehoren Einrichtungsgegenstande (Mobel, Gardinen, Lampen) und Haushaltsgerate (Waschmaschine, Herd, Kuhlschrank, Staubsauger, Bugeleisen). [54] In einem Urteil des Sozialgerichts Dusseldorf aus dem Jahre 2007 wurden einzelne Kosten fur Gegenstande wie Bett, Auflage, Bettzeug, Kleiderschrank, Lampen usw. ausdrucklich genannt. [55]

Einem Vater, der zusammen mit seiner Tochter bei seiner Frau auszog, wurde Geld fur eine Waschmaschine gewahrt. [56] Auch in einem anderen Fall wurde einem Leistungsempfanger eine Waschmaschine zugesprochen. [57]

Nicht hierzu zahlen Unterhaltungsgerate wie etwa ein Fernseher, die nicht im Rahmen der Erstausstattung ubernommen werden konnen. [58] Ein PC wird nicht finanziert. [59] Der Bodenbelag wird als nicht zu fordernde Zusatzausstattung verstanden. [60]

Es steht im Ermessen des Grundsicherungstragers, ob er den Erstausstattungsbedarf als Sach- oder Geldleistung gewahrt. Entscheidet er sich fur eine Geldleistung, kann er den Anspruch pauschalisieren, sofern die Herkunft und Berechnung der Pauschalbetrage nachvollziehbar dargelegt ist und der Leistungsbezieher davon seinen Bedarf tatsachlich decken kann. [61]

Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kann ein sozialhilferechtlicher Bedarf auch durch gebrauchte Gegenstande und Gebrauchtmobel gedeckt werden. [62]

Der Bedarf ist nicht zeitgebunden, ein Leistungsbezieher ist nicht verpflichtet, sofort und unverzuglich eine Erstausstattung zu beantragen und verwirkt seinen Anspruch nicht durch Zogern. [63] Ebenso kann sich eine Erstausstattung auch auf einen einzelnen Einrichtungsgegenstand beziehen und nicht zwingend auf einen kompletten Hausstand. [64]

Ein Bedarf fur die Erstausstattung von Bekleidung wird nur unter bestimmten Umstanden erbracht. Dazu zahlt etwa eine starke Gewichtszu- oder abnahme, die eine Nutzung der alten Kleidung unmoglich macht. [65]

Schwangerschaft und Kind
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Die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt umfassen Kosten fur Umstandskleidung zum einen, zum anderen Kosten fur die erstmalige Bekleidung des Neugeborenen und notwendige Mobel wie ein Schrank, ein Kinderwagen und ein Kinderbett. Das Bundessozialgericht entschied dazu am 23. Mai 2013, dass eine erneute Erstausstattung beantragt werden kann, wenn das Kind zu groß fur das Kinderbett wird und ein neues Jugendbett benotigt. [66]

Orthopadische Schuhe und therapeutische Gerate
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Der Bedarf an orthopadischen Schuhen umfasst den Eigenanteil, den gesetzlich krankenversicherte Personen fur die Beschaffung von orthopadischen Schuhen zu entrichten haben. Therapeutische Gerate sind alle Gerate, die einem medizinischen Zweck gelten wie etwa Beatmungsgerate; nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zahlen hierzu auch Brillen , sodass die Kosten fur eine Brillenreparatur nach dieser Vorschrift als Einmalleistung zu ubernehmen sind. [67]

Sonstige Leistungen

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Dem Leistungsempfanger kann unter bestimmten Umstanden ein Darlehen gewahrt werden, wenn ein einmaliger nach den Umstanden unabweisbarer Bedarf, der vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst ist, nicht gedeckt werden kann ( § 24 Abs. 1 SGB II). Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund von wahrend des Leistungsbezugs aufgelaufenen Stromschulden die Stromsperrung droht. [68]

Außerdem kann ein Darlehen gewahrt werden, um die Zeit von der Aufnahme einer Beschaftigung bis zur ersten Lohnzahlung zu uberbrucken (§ 24 Abs. 4 SGB II).

Leistungen fur Bildung und Teilhabe

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Kinder und Jugendliche sowie Schulerinnen und Schuler erhalten neben dem Regelbedarf unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Leistungen fur Bildung und Teilhabe , soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen mussen gesondert beantragt werden ( § 37 SGB II). Dies gilt nicht fur den personlichen Schulbedarf in Hohe von 70 € im August und 30 € im Februar je anspruchsberechtigtes Schulkind nach § 28 Abs. 3 SGB II.

Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten leistungsberechtigte Personen, die

Daneben haben auch nicht erwerbsfahige, minderjahrige Kinder von nach dem BAfoG forderungsfahigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.

Durch die Gewahrung von Sozialgeld durch das Jobcenter anstelle von Sozialhilfe (HLU) nach dem Zwolften Buch Sozialgesetzbuch durch den Sozialhilfetrager soll vermieden werden, dass fur die einzelnen Angehorigen einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Behorden zustandig sind.

Krankenversicherung

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Die Krankenversicherungsbeitrage fur Bezieher von ALG II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert sind, werden in Hohe von rund 100 Euro monatlich aus Steuermitteln vom Bund gezahlt, die weiteren Kosten werden auf die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen verteilt. [69] Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird nach § 242 Abs. 3 SGB V nur in Hohe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V erhoben und auch in dieser Hohe ubernommen. Der Beitrag wird ferner fur Personen ubernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedurftig wurden.

Bezieher von ALG II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeitragen fur eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder fur eine private Krankenversicherung bis zur Hohe des halben Beitrags zum Basistarif nach § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). [70] Dieser Zuschuss ist nicht auf die Hohe des ermaßigten Beitragssatzes fur Bezieher von ALG II in der gesetzlichen Krankenversicherung beschrankt. [71] Nicht von diesem Zuschuss abgedeckt wird der Selbstbehalt einer privaten Krankenversicherung, er kann jedoch in Ausnahmefallen als Mehrbedarf geltend gemacht werden. [72]

Auch die Beitrage zu einer privaten Pflegeversicherung sind bis zur Hohe des halben Beitrags zum Basistarif zu ubernehmen. [73] Um eine planwidrige Regelungslucke zu schließen, sind zudem die Beitrage zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei Leistungsbeziehern zu ubernehmen, die freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind. [74]

Anrechnung von Einkommen und Vermogen

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Beispiel fur eine alleinstehende Person mit Regelleistung 399 Euro plus Warmmiete 300 Euro (2015)
Beispiel fur ein Ehepaar mit Regelleistung 2 mal 360 Euro und 234 Euro (Kind unter 6 Jahre) plus Warmmiete 499 Euro (ohne Kindergeld, 2015)

Einkommen muss, soweit es zu berucksichtigen ist, vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Einkommen ist das, was die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wahrend des Bezugs der Leistung wertmaßig hinzugewinnen. Das bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Vorhandene, ist Vermogen. Welches Einkommen in welcher Hohe zu berucksichtigen ist, ist in den §§ 11 bis 11b SGB II sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ? Alg II-V ? geregelt. Die Bilder rechts zeigen Beispiele fur eine alleinstehende Person ohne Kinder und fur ein Ehepaar mit einem Kind.

Zu berucksichtigendes Einkommen

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Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld zu berucksichtigen. Einnahmen in Geldeswert (Sachbezuge, Gutscheine etc.) sind seit 1. August 2016 nicht mehr zu berucksichtigen, außer Sachbezugen, die im Rahmen einer Erwerbstatigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Es darf nur solches Einkommen berucksichtigt werden, das tatsachlich als ?bereites Mittel“ zur Verfugung steht. Dies ist etwa bei Zinsen aus einem Bausparvertrag nicht der Fall, wenn der Leistungsberechtigte nicht auf die Zinseinnahmen zuruckgreifen kann. [75] Fiktives Einkommen darf grundsatzlich nicht angerechnet werden. [76] Gepfandetes Einkommen ist nur dann zu berucksichtigen, wenn die Pfandung rechtlich ohne weiteres ruckgangig gemacht werden kann. [77] Ein Darlehen ist kein Einkommen, da es zuruckgezahlt werden muss und somit dem Leistungsberechtigten nicht auf Dauer zur Verfugung steht. [78] Als Einkommen zu berucksichtigen sind aber darlehensweise gewahrte Sozialleistungen, wenn und soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (z. B. Bafog). Gehort ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft und kann es seinen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Einkommen und Vermogen nicht sicherstellen, ist das Kindergeld , obwohl es den Eltern zusteht, Einkommen des Kindes. Diese Regelung ist nicht analog anzuwenden, wenn nicht die Eltern, sondern z. B. die Großeltern das Kindergeld erhalten. [79]

Laufende oder einmalige Einnahmen werden in dem Kalendermonat berucksichtigt, in dem sie zufließen ( Zuflussprinzip ). Zum 1. August 2016 wurde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts großtenteils revidiert: Einnahmen, die monatlich regelmaßig zufließen, sind laufende Einnahmen, alle anderen Einnahmen sind einmalige Einnahmen, somit auch etwa Nachzahlungen auf ausstehende Leistungen. Wurde durch die Berucksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen, wird die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmaßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berucksichtigt. Verbraucht der Leistungsberechtigte die einmalige Einnahme bereits vor Ablauf des sechsmonatigen Anrechnungszeitraumes kann er nur noch ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen.

Vom Einkommen sind nach § 11b SGB II bestimmte Betrage im Rahmen der Einkommensbereinigung abzusetzen. Einen Uberblick uber anzurechnendes Einkommen gibt der Freibetragsrechner SGB II des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales. [80]

Fur Einkommen aus Erwerbstatigkeit gilt ein Freibetrag von 100 €; daruber hinaus bleiben 20 % des Einkommens zwischen 100 und 1000 € sowie 10 % des Einkommens zwischen 1000 und 1200 € unberucksichtigt, [81] insgesamt also bis zu 300 €. Bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze des Einkommens bei 1500 €. [81] Somit sind in diesem Fall bis zu 330 € anrechnungsfrei. Der Freibetrag selbst wird aus dem Bruttoerwerbseinkommen errechnet und ist somit unabhangig vom tatsachlichen Nettoeinkommen. Berufsbedingte Aufwendungen werden gesondert abgesetzt, allerdings mit dem Grundfreibetrag von 100 € verrechnet. Liegt das Erwerbseinkommen unter 400 €, konnen berufsbedingte Aufwendungen nicht gesondert abgesetzt werden.

Fur Einnahmen aus einer Tatigkeit, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind, gilt statt dem Grundfreibetrag von 100 € ein Freibetrag von 250 € (§ 11b Absatz 2 Nr. 1 SGB II).

Nicht zu berucksichtigendes Einkommen

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Nach § 11a SGB II werden bestimmte Einkommensarten nicht berucksichtigt. Dazu zahlen:

  • alle Leistungen nach dem SGB II (hierzu zahlen auch systemahnliche Sozialleistungen wie das AsylbLG [82] )
  • die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderer Gesetze, die auf die entsprechenden Regelungen verweisen.
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschadigungsgesetz , die fur Schaden am Leben sowie an Korper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Hohe der entsprechenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • burgerlich-rechtliches Schmerzensgeld
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, sofern diese die Lage des Leistungsbeziehers nicht wesentlich beeinflussen (z. B. Lebensmittelspenden der Tafel )
  • Schenkungen Dritter, sofern die Berucksichtigung grob unbillig ware und sie die Lage des Leistungsbeziehers nicht wesentlich beeinflussen, etwa eine Aufwandsentschadigung fur eine Blutspende oder Leistungen eines Entschadigungsfonds.
  • Verletztenrente, wenn durch die Zahlung ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund von § 65 BVG ruht, bis zur Hohe der entsprechenden Grundrente. [83]
  • seit 1. Juli 2021 das einem Strafgefangenen bei seiner Entlassung ausgezahlte Uberbruckungsgeld nach § 51 StVollzG
  • seit 1. Juli 2021 die Aufwandsentschadigung eines Vormunds oder ehrenamtlichen Betreuers nach § 1835a BGB

Leistungen, die aufgrund offentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrucklich zu einem Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient, sind ebenfalls nicht zu berucksichtigen. Dazu zahlen etwa samtliche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder die Wohnungsbaupramie . [84] Ausnahmen gelten hier jedoch fur:

  • den erzieherischen Teil des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII , hier wird fur das dritte Pflegekind 75 %, ab dem vierten Pflegekind der komplette Betrag berucksichtigt
  • die Tagespflegeleistungen nach § 23 SGB VIII.

Daruber hinaus legt § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung weitere Regeln zur Anrechnung und Nichtberucksichtigung von Einkommen fest. So sind beispielsweise Bagatelleinnahmen bis 10,00 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Die Bagatellgrenze besteht auch dann, wenn ansonsten Einkommen erzielt und angerechnet wird, und sie besteht auch fur laufende Einnahmen. [85]

Vermogensanrechnung und Freibetrage

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Haben der Leistungsberechtigte oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verwertbares Vermogen , besteht nach § 12 SGB II kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit der Wert des Vermogens gewisse Freibetrage uberschreitet, es sich nicht um Schonvermogen handelt und die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder fur den Betroffenen eine besondere Harte bedeuten wurde. Das Vermogen ist ohne Rucksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berucksichtigen ( § 8 Alg II-V).

Kein Vermogen, sondern Einkommen, sind die Ertrage (Zinsen, Dividenden) aus dem Vermogen, weil der Leistungsberechtigte die Ertrage erst in der Bedarfszeit wertmaßig dazu erhalt.

Freibleibendes Vermogen nach § 12 SGB II
Vermogensfreibetrage Freibetrag je vollendetes Lebensjahr Mindestbetrag Hochstbetrage
Grundfreibetrag
(fur volljahrige Leistungsberechtigte und deren Partner)
150 €¹ 3.100 € 9.750 € (Geburtsjahrgang bis 1957)
9.900 € (Geburtsjahrgang 1958?1963)
10.050 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Grundfreibetrag
(fur minderjahrige Leistungsberechtigte)²
? 3.100 € 3.100 €
Freibetrag fur Altersvorsorge fur erwerbsfahige Hilfeempfanger ab ihrem 15. Geburtstag und deren Partner³ 750 € ? 48.750 € (Geburtsjahrgang bis 1957)
49.500 € (Geburtsjahrgang 1958?1963)
50.250 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Freibetrag fur notwendige Anschaffungen
(fur jeden Leistungsberechtigten)
? 750 € 750 €

¹ Fur Leistungsberechtigte, die bis zum 1. Januar 1948 geboren waren, galt ein Freibetrag in Hohe von 520 Euro und ein Hochstbetrag von 33.800 Euro. [86]
² Vermogen von Kindern bleibt bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberucksichtigt.
³ Das Vermogen muss vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden durfen. Bundesrechtlich ausdrucklich geforderte Altersvorsorge wie die ? Riester-Rente “ fallt nicht in diesen Vermogensbestandteil, s. u. Schonvermogen .

Als Vermogen ist nicht zu berucksichtigen:

  • angemessener Hausrat ,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug fur jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfahigen Leistungsberechtigten, nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007 [87] ist ein Kfz bis zu einem Verkehrswert von 7.500 EUR als angemessen anzusehen. Uber teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.
  • Altersvorsorge in Hohe des nach Bundesrecht ausdrucklich als Altersvorsorge geforderten Vermogens, einschließlich seiner Ertrage und der geforderten laufenden Altersvorsorgebeitrage ( Riester-Rente , Rurup-Rente , Betriebsrente )
  • vom Inhaber als fur die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermogensgegenstande in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfahige Leistungsberechtigte oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstuck von angemessener Große oder eine entsprechende Eigentumswohnung ,
  • Vermogen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstucks von angemessener Große bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedurftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermogens gefahrdet wurde,
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder fur den Betroffenen eine besondere Harte bedeuten wurde. Fur die Angemessenheit sind die Lebensumstande wahrend des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung fur Arbeitsuchende maßgebend.

Sozialschutz-Paket

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Infolge der COVID-19-Pandemie wird bei der Entscheidung uber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld fur Bewilligungszeitraume, die in der Zeit vom 1. Marz 2020 [88] bis 31. Dezember 2022 [89] beginnen, ein bei dem Antragsteller vorhandenes Vermogen fur die Dauer von sechs Monaten ausnahmsweise nicht berucksichtigt, es sei denn, das Vermogen ist ?erheblich“ (§ 67 SGB II in der Fassung des Sozialschutz-Pakets vom 27. Marz 2020, das bereits mehrmals verlangert wurde). [90]

Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung

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Unterstutzung der Eingliederung

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Das Jobcenter soll nach § 15 SGB II mit jeder erwerbsfahigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, in der die fur die Eingliederung erforderlichen Leistungen bestimmt werden und festgelegt wird, welche Bemuhungen der Leistungsberechtigte mindestens unternehmen muss, um eine Arbeit zu finden, und wie er seine Bemuhungen nachzuweisen hat. Lehnt der Leistungsberechtigte den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ab, liegt kein Sanktionstatbestand vor; jedoch kann das Jobcenter die vorgesehenen Maßnahmen einseitig durch einen ( anfechtbaren ) Verwaltungsakt festsetzen. Das Instrument der Eingliederungsvereinbarung gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.

Weitere Eingliederungsleistungen

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Beziehern von ALG II stehen großtenteils die Eingliederungsleistungen aus dem SGB III zur Verfugung, wie Vermittlung in Arbeit, Forderung aus dem Vermittlungsbudget oder auch die Zuweisung zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( § 16 SGB II). Daneben sind speziell im SGB II zusatzliche Leistungen vorgesehen:

Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmaßigen Instrumente werden durch den personlichen Ansprechpartner ausgewahlt. Uber eine Antragstellung des Leistungsempfangers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden ( Kann -Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begrundung der getroffenen Ermessensentscheidung.

Nach § 31 SGB II konnen Leistungsbezieher fur bestimmte Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Wahrend einer Sanktion besteht kein Anspruch auf erganzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ( § 31b Abs. 2 SGB II). Eine Sanktion muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung ausgesprochen werden. Sie dauert in der Regel drei Monate und tritt mit dem Ersten des Kalendermonats, das auf den Zugang des Sanktionsbescheides beim Leistungsbezieher folgt, in Kraft ( § 31b Abs. 1 SGB II). Geschaftsfuhrer der Jobcenter erhalten vierstellige Pramienzahlungen, wenn sie vorgegebene Sanktionsquoten annahernd erreichen oder ubertreffen. [91]

Unterschieden wird zwischen zwei Fallen:

Pflichtverletzungen (große Sanktion)

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Eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung wird nach § 31 Abs. 1 SGB II dadurch begrundet, dass Leistungsbezieher trotz vorheriger Rechtsfolgenbelehrung gegen Regelungen aus einer Eingliederungsvereinbarung verstoßen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit ablehnen oder eine zumutbare Maßnahme nicht antreten oder abbrechen. Eine Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des Gesetzes muss konkret, richtig, vollstandig und verstandlich sein. Sie muss verdeutlichen, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen die Pflichtverletzung haben kann. Erfullt eine Rechtsfolgenbelehrung diese Anforderungen nicht, kann der Leistungsbezieher nicht sanktioniert werden. [92] Eine Sanktion ist außerdem ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund fur das Verhalten des Leistungsbeziehers vorliegt.

In bestimmten anderen Fallen ist nach § 31 Abs. 2 SGB II auch ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung eine Sanktion moglich, etwa dann, wenn ein Leistungsberechtigter seine Hilfebedurftigkeit vorsatzlich herbeigefuhrt hat, aufgrund einer Sperrzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist oder Anlass fur das Eintreten einer Sperrzeit gibt, etwa indem er seine Arbeit aufgibt.

Das Verhaltnis zwischen den direkten Tatbestanden des SGB II in Abs. 1 und denen, die sich auf die Regelungen zur Sperrzeit im SGB III beziehen, im Abs. 2, ist so ausgestaltet, dass Letztere nachrangig sind und nur dann Anwendung finden, wenn Erstere von vornherein nicht anwendbar sind. Das liegt zum Beispiel dann vor, wenn dem Leistungsbezieher durch den Arbeitgeber (fristlos) gekundigt wird, da nach Abs. 1 nur die Eigenkundigung, nicht aber die (fristlose) Kundigung des Arbeitgebers sanktionsbewehrt ist. [93] Die Tatbestande des Abs. 2 setzen allerdings voraus, dass der Leistungsbezieher versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist bzw. war; sie decken nur Falle ab, in denen die Sperrzeit bereits von der Agentur fur Arbeit festgestellt ist oder dies allein an fehlenden Anwartschaftszeiten fur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld scheitert. Ubte der Leistungsbezieher keine versicherungspflichtige Beschaftigung aus, kann nicht nach Abs. 2 sanktioniert werden. [94]

Die Leistungskurzungen bei einer Sanktion belaufen sich nach § 31a Abs. 1 SGB II wie folgt:

  • Bei einer einfachen Pflichtverletzung wird das ALG II um 10 % des Regelbedarfs gemindert.
  • Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das ALG II um 20 % des Regelbedarfs gemindert. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn seit der letzten Pflichtverletzung weniger als ein Jahr vergangen ist.
  • Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird das ALG II um 30 % des Regelbedarfs gemindert.

Eine Kurzung des Regelbedarfs um mehr als 30 Prozent, etwa durch kumulierte Sanktionen aus Pflichtverletzungen und Meldeversaumnissen, ist nicht zulassig. Eine Sanktion in die Kosten der Unterkunft hinein (wenn etwa anrechenbares Einkommen vorliegt) ist ebenfalls nicht zulassig. ( § 31a Abs. 4 SGB II)

Meldeversaumnisse (kleine Sanktion)

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Eine Sanktion wegen eines Meldeversaumnisses tritt nach § 32 SGB II ein, wenn ein Leistungsbezieher trotz vorheriger Rechtsfolgenbelehrung einer Meldeaufforderung zum Grundsicherungstrager oder zu einer amtsarztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

Bei einer solchen Sanktion wird das ALG II um 10 % gemindert. Diese wird auf eine eventuelle bereits bestehende Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung aufaddiert. Da es in diesem Fall keine wiederholten Pflichtverletzungen gibt, konnen durch mehrere Meldeversaumnisse mehrere Sanktionen mit jeweils 10 % der Regelleistung ausgesprochen werden, die jede fur sich jeweils nach drei Monaten ablaufen. Hier hat jedoch das Bundessozialgericht entschieden, dass Meldeaufforderungen nicht missbrauchlich eingesetzt werden durfen, um die Leistungen mehr als 30 % zu senken. [95]

§ 32 SGB II ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversaumnis innerhalb eines Jahres zu mindern sind. Außerdem ist die Minderung bei mehreren Meldeversaumnissen auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ( § 84 Abs. 2, 3 SGB II).

Allerdings grunden die Mehrzahl der Meldeversaumnisse auf Meldeaufforderungen, die die Begrundungsanforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht erfullen. Die Einrichtungen der Bundesagentur fur Arbeit, einschließlich der Jobcenter, erlassen seit mindestens 1994 bundesweit Meldeaufforderungen, die bloß mit universell einsetzbaren Leerformeln wie ?Ich mochte mit Ihnen uber Ihre berufliche Situation sprechen“ und ?Bewerberangebot“ sowie auch ?Leistungsangelegenheiten“ begrundet sind. Diese Meldeaufforderungen sind somit der herrschenden Lehre gemaß rechtswidrig, genauso wie die auf diesen Meldeaufforderungen mit Leerformelbegrundung grundenden Sanktionen wegen Meldeversaumnis. Zwischen 2007 und 2019 wurden uber elf Millionen Sanktionen wegen Meldeversaumnis verhangt. [96] [97]

Haufigkeit von Sanktionen

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Im Jahr 2015 wurden insgesamt 978.809 Sanktionen verhangt. Der uberwiegende Teil davon waren kleine Sanktionen aufgrund von Meldeversaumnissen (rund 75 %). 131.520 Arbeitslosengeld-II-Empfanger waren von mindestens einer Sanktion betroffen (3,0 % aller Arbeitslosengeld-II-Empfanger). Die durchschnittliche Leistungskurzung unter diesen betrug 19,4 %. 6.963 Alg-II-Empfanger waren von Vollsanktion betroffen. [98] Die Sanktionshaufigkeit ist regional unterschiedlich; sie ist in Berlin am hochsten. [98]

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2019

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Kurzungen von Leistungen nach § 31 SGB II bei Pflichtverletzungen seitens der Betroffenen sind vom Bundesverfassungsgericht im November 2019 fur teilweise verfassungswidrig befunden worden. Bei Verstoßen sei eine Absenkung der Leistungen zwar moglich, jedoch sei die bisherige Ausgestaltung nicht verfassungskonform, urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im November 2019 (AZ: 1 BvL 7/16). [99] Die bisher moglichen Abzuge bei Verletzung um 30 Prozent seien zulassig, wahrend darauffolgende noch hartere Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen um 60 oder sogar 100 Prozent nicht mehr verhaltnismaßig und daher mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, erklarte Vizeprasident Stephan Harbarth bei der Verkundung des Urteils. Das Gericht lehnte auch die starre Frist der Absenkung fur drei Monate ab. Wenn der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten wieder nachkommt, musse es moglich sein, die vollen Leistungen auch zu einem fruheren Zeitpunkt wieder zu erhalten. Zudem mussten Hartefalle starker berucksichtigt werden konnen; das war bis dahin gar nicht moglich. Das Urteil geht zuruck auf eine Vorlage des Sozialgerichts im thuringischen Gotha . [100]

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ordnete das Verfassungsgericht an, dass alle Abzuge auf maximal 30 Prozent zu beschranken seien. In Hartefallen sei auf Leistungskurzungen zu verzichten. [99]

Die Entscheidung betrifft nicht alle moglichen Sanktionen nach dem SGB II, sondern nur solche, die wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II erteilt werden, nicht jedoch Kurzungen wegen Meldeversaumnissen (das waren uber 77 Prozent aller Sanktionen im Jahr 2018) oder Regelungen fur Personen unter 25 Jahren. [101]

Die Reaktionen auf das Urteil waren geteilt. Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD) sprach von einem ?sehr weisen“, ?sehr ausgewogenen“ Urteil, das die ?Riesenchance“ biete, den gesellschaftlichen Konflikt um die Arbeitsmarktreformen zu befrieden. Die Entscheidung sorge fur ?Rechtssicherheit“. Die Grundsicherung musse weiterentwickelt werden. [102] Sozialverbande , Wissenschaftler, Gewerkschaften und Politiker der SPD, der Grunen und der Linken verlangten dagegen in einer gemeinsamen Erklarung [103] die vollstandige Abschaffung der Sanktionen. Die Parteivorsitzende der Linken Katja Kipping begrußte zusammen mit der Oppositionspartei Die Grunen die Karlsruher Entscheidung als historisches Urteil hin zu sozialen Garantien, [104] das Netzwerk Grundeinkommen sieht in den Leistungen ein Minimum zur Sicherung von Existenz und Teilhabe und fordert ein Bedingungsloses Grundeinkommen . [105] Der Konstanzer Sozialwissenschaftler Stefan Sell sah dagegen eine tiefe Rechtsunsicherheit infolge des Urteils voraus. Durch die Verwendung vieler unbestimmter Rechtsbegriffe wurden die Mitarbeiter der Jobcenter viel mehr Arbeit bekommen. Durch das Abstellen auf die Bedurfnisse des Einzelfalls werde die Ungleichheit verstarkt. [106] Das Gericht habe ?die Systemfrage … erkennbar umschifft, also die Letztfrage der Bedingungslosigkeit eines existenziellen Minimums“. [101] Der Rechtsanwalt Roland Rosenow, der fur den Wuppertaler Verein Tacheles als Sachverstandiger in dem Verfahren bestellt war, sprach dagegen nach der Urteilsbegrundung von einem uneinheitlichen Bild. Zwar halte er weiterhin Sanktionen fur nicht verfassungsgemaß, das Urteil enthalte aber auch positive Ansatze. Obgleich das Urteil einstimmig ergangen war, gebe es mehrere Hinweise auf Meinungsunterschiede im Ersten Senat. [107] Erste rechtswissenschaftliche Einschatzungen kritisierten die Entscheidung als ruckwartsgewandt und schwach begrundet, weil das Gericht nicht die Grundrechtsdogmatik und den Gehalt der Grundrechte selbst weiterentwickelt habe, sondern sich allein auf den Grundsatz der Verhaltnismaßigkeit als begrenzendes Element gestutzt habe. Den Paradigmenwechsel weg vom Neoliberalismus habe das Gericht nicht mitvollzogen, das Urteil lese sich deshalb im Anschluss an Andreas Reckwitz ?eher wie ein letztes Aufbaumen des noch herrschenden apertistischen Liberalismus.“ [108] [109] Der DStGB begrußt das Urteil, aber sieht darin einen Anlass das gesamte Sanktionssystem zu uberdenken. [110]

Sanktionsmoratorium

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Im Zusammenhang mit der Einfuhrung eines Burgergeldes anstelle der Grundsicherung (Hartz IV) zum 1. Januar 2023 soll auch die vom Bundesverfassungsgericht im November 2019 geforderte gesetzliche Neuregelung der Sanktionen erfolgen. [111] [112]

§ 84 SGB II setzt seit dem 1. Juli 2022 befristet fur die Dauer eines Jahres die Sanktionsregelungen aus. [113] [114]

Verwaltungsverfahren

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Nach § 40 SGB II gelten fur das Verwaltungsverfahren im Bereich des Arbeitslosengeldes II die Regelungen des SGB X mit einigen kleineren Anpassungen.

Gegen Bescheide ( Verwaltungsakt nach § 31 SGB X) kann jeder Betroffene Widerspruch erheben. Dies stellt das sog. Vorverfahren dar, das zwingend vor Erhebung einer Klage durchgefuhrt werden muss ( § 78 SGG). Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Jobcenter eingehen. Sollte diese Frist versaumt werden, kann ein Uberprufungsantrag gestellt werden ( § 44 SGB X). Fur den Bereich des SGB II gilt die Ausnahme, dass ein solcher Uberprufungsantrag nur fur den Zeitraum von einem Jahr ruckwirkend gestellt werden kann.

Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zuruckgewiesen, ist nach § 62 SGB X der Weg zu den Sozialgerichten gegeben, da Streitigkeiten im Bereich des Arbeitslosengeldes II unter die Zustandigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen ( § 51 Abs. 1 SGG). Dies gilt auch bei Streitigkeiten um ein Hausverbot , das von einem Jobcenter gegen einen Leistungsbezieher ausgesprochen wurde, ein Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in diesem Fall unzulassig. [115]

Wer fur die Vertretung im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen will, kann sich durch einen solchen vertreten lassen. Zu beachten ist, dass der Leistungsbezieher Auftraggeber des Rechtsanwalts ist und als solcher grundsatzlich diesen fur seine Tatigkeit bezahlen muss. Damit auch Leistungsbezieher in der Lage sind, sich anwaltlich vertreten zu lassen, konnen sie beim ortlichen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe darf nicht mit der Begrundung versagt werden, dass der Leistungsbezieher die Beratungspflicht nach § 14 SGB I bei genau der Behorde in Anspruch nehmen kann, gegen die er Rechtsbehelfe einlegt. [116]

Bei einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren kann der Leistungsbezieher zur Absicherung der anfallenden Anwaltskosten Prozesskostenhilfe beantragen. Diese gewahrt das Sozialgericht, wenn die wirtschaftlichen Verhaltnisse des Klagers dies rechtfertigen und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Widerspruch und Klage entfalten grundsatzlich aufschiebende Wirkung. Allerdings macht § 39 SGB II einige Einschrankungen (z. B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide; Sanktionen). In einem solchen Fall kann das Sozialgericht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angerufen werden, damit dieses die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage herstellt ( § 86b SGG).

Kommt es zum Erlass eines Aufhebungsbescheides (z. B. wegen der Anrechnung von nachtraglich erzieltem Einkommen), kommt in der Regel Vertrauensschutz nicht zum Tragen. Anders ist dies, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war (z. B. weil bestehendes Einkommen nicht angerechnet wurde, obwohl es dem Jobcenter bekannt war). Insoweit besteht fur die Vergangenheit grundsatzlich Vertrauensschutz, sodass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur in bestimmten Fallen moglich ist ( § 45 SGB X).

Ruckforderung vonseiten der Behorde

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Andern sich die maßgebenden Verhaltnisse des Leistungsbeziehers wahrend des Bezugs, kann die Behorde das Einkommen oder Vermogen nach § 48 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ruckwirkend ab dem Beginn der Einkommenserzielung anrechnen und den Bewilligungsbescheid entsprechend aufheben und andern. Zu viel gezahlte Leistungen mussen erstattet werden. Seit dem 1. Januar 2017 existiert auch nicht mehr die Regelung, dass 56 % des Unterkunftkostenbedarfs nicht zuruckgefordert werden soll.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Verwaltungsakten im Bereich des SGB II entfalten Widerspruch und Klage gegen eine Ruckforderung bei einem vorlaufigen Bescheid, der sich ausschließlich auf Zeitraume in der Vergangenheit bezieht, eine aufschiebende Wirkung. [117]

Zudem definiert § 34 Ersatzanspruche bei sozialwidrigem Verhalten. [118]

Anspruche gegen den Leistungsbezieher konnen nach § 43 Abs. 1 SGB II mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden. Die Aufrechnung ist grundsatzlich schriftlich per Verwaltungsakt zu erklaren. Die Verjahrungsfrist betragt drei Jahre; Zeitraume, in denen die Aufrechnung durch eingelegte Rechtsmittel nicht vollziehbar ist, verlangern die Verjahrungsfrist ( § 43 Abs. 4 SGB II). Ein Anspruch darf erlassen werden, wenn dessen Einziehung unbillig ware ( § 44 SGB II). Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Eine subjektive Unbilligkeit kann gegeben sein, wenn der Leistungsbezieher durch die Aufrechnung in eine Notlage gerat, die existenzgefahrdend oder -vernichtend ist; die reine Unterschreitung des Regelbedarfs ist aber noch keine Existenzgefahrdung. Eine objektive Unbilligkeit kann gegeben sein, wenn die Anspruche durch Fehlverhalten des Grundsicherungstragers mitverursacht wurden. [119]

Bei Erstattungsanspruchen aufgrund zu viel gezahlter Leistungen, etwa aufgrund eines vorlaufigen Bescheids, betragt die Aufrechnungssumme 10 % des Regelbedarfs, bei Ersatzanspruchen aufgrund sozialwidrigen Verhaltens 30 %. Insgesamt darf die Aufrechnungssumme hochstens 30 % des Regelbedarfs betragen. Wird durch mehrere Anspruche diese Grenze uberschritten, entfallen die alteren Anspruche ( § 43 Abs. 2 SGB II). Wurde die Hochstgrenze aufgrund eines zeitgleich laufenden Ruckzahlungsanspruchs eines Darlehens uberschritten, entfallt die Ruckzahlung des Darlehens ( § 43 Abs. 3 SGB II). Sind verschiedene Leistungstrager betroffen, etwa die Arbeitsagentur fur Leistungen des Regelbedarfs und die Kommune fur Kosten der Unterkunft und Heizung, wird der Aufrechnungsbetrag entsprechend der Hohe der Forderungen aufgeteilt ( § 43a SGB II).

Erhalt ein Leistungsbezieher wahrend einer laufenden Anrechnung eine Sanktion, ist nach den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur die Aufrechnung auszusetzen, da sich sonst das rechtswidrige Ergebnis ergabe, dass 60 % des Regelbedarfs entfielen, der Leistungsbezieher aber trotzdem keinen Anspruch auf erganzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen hatte. [120]

Nach § 65e SGB II konnen Anspruche eines Tragers der Sozialhilfe aufgerechnet werden, sofern der Leistungsbezieher wieder in den Zustandigkeitsbereich des SGB II fallt, allerdings nur in den ersten zwei Jahren der Leistungserbringung.

Soweit Leistungen erst einmal vorlaufig nach § 41a SGB II bewilligt sind, konnen fur den betreffenden Bewilligungszeitraum (i. d. R. sechs Monate) einzelne Monate bei der endgultigen Bewilligung verrechnet werden (§ 41a Abs. 6 SGB 2). Sind danach noch Leistungen zu erstatten, unterliegt nur diese Restsumme der Aufrechnungsregelung nach § 43 SGB II.

Empirische Basisdaten

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Entwicklung der Eckdaten des Arbeitslosengeld II [121]
Jahr Anzahl erwerbsfahige
Leistungsberechtigten (in Mio.)
Anzahl der Bedarfs-
gemeinschaften (in Mio.)
Durchschnittlicher
Zahlungsanspruch pro
Bedarfsgemeinschaft (Euro pro Monat)
2005 4,98 3,56 840
2006 5,37 3,97 846
2007 5,24 3,72 819
2008 4,97 3,58 822
2009 4,87 3,56 848
2010 4,84 3,59 843
2011 4,56 3,43 806
2012 4,40 3,34 820
2013 4,39 3,34 842
2014 4,35 3,32 863
2015 4,33 3,29 884
2016 4,32 3,27 898
2017 4,36 3,26 945
2018 4,14 3,09 966
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Nach Einfuhrung des ALG II gab es 2005 im Jahresdurchschnitt 4,98 Mio. erwerbsfahige Leistungsberechtigte, die ALG II bezogen. Diese bildeten 3,9 Millionen Bedarfsgemeinschaften. Empfanger von Sozialgeld sind darin nicht enthalten. Die Leistungsberechtigten waren vor allem vormalige Empfanger von Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe . Nach Angaben des IAB verschlechterte sich die Einkommenssituation durch ALG II fur rund 50 % der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfanger, wahrend sie sich fur 43 % verbesserte.

Selbst ohne Berucksichtigung der kommunalen Kosten war das ALG II letztendlich teurer als das vorherige System von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Daher wurden 2006 zwei großere Anderungsgesetze erlassen. [122]

Die nominalen Soll-Ausgaben des Bundes fur ALG II werden fur die Haushaltsjahre 2017 bis 2019 mit jeweils rund 36 Milliarden Euro beziffert. [123]

Im Jahre 2009 wurde bei 25 Millionen ergangenen Arbeitslosengeld-II-Bescheiden 822.000 Widerspruche und knapp 143.000 Klagen erhoben. [124] Im Bericht der Bundesregierung heißt es wortlich: ?Rund 1,2 Prozent der Bescheide wurden im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geandert oder aufgehoben. Vor Gericht aufgehoben oder geandert wurden rund 0,2 Prozent“. Es gab einen Anstieg von 38.655 Klagen 2005 auf 158.436 im Jahr 2010. Die Erfolgsquote bei Klagen stieg von 36,7 % im Jahr 2006 auf 48,8 % im Jahr 2010, im ersten Halbjahr 2013 wurde außerdem uber einem Drittel der Widerspruche stattgegeben. [125]

Fur erwerbstatige Arbeitslosengeld-II-Bezieher, sogenannte Aufstocker wirkt das ALG II wie ein Kombilohn . Im September 2005 gab es 900.000 Aufstocker, 2010 waren es 1,4 Mio. Aufstocker, 2012 1,3 Mio. Damit ist etwa ein Drittel der Arbeitslosengeld-II-Bezieher erwerbstatig.

Im Jahr 2014 hatten ca. 13 % aller ALG-II-Bezieher keinen Schulabschluss, etwa 21 % keinen Berufsabschluss. [126] [127]

Ende April 2016 waren 7,7 % der Deutschen und 18 % der auslandischen Bevolkerung in Deutschland Hartz IV/Arbeitslosengeld-II-Bezieher. [128] Mehr als ein Drittel der Hartz IV-Empfanger sind keine deutschen Staatsburger. Im Jahr 2019 lebten drei Viertel der in Deutschland ansassigen Syrer und 43 Prozent der Afghanen (jeweils im erwerbsfahigen Alter) ganz oder teilweise von Hartz IV. [129]

Ende des Leistungsbezugs

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Wird kein Weiterbewilligungsantrag gestellt, stellt das Jobcenter nach Ende des Bewilligungszeitraum die Zahlungen ein. Wer eine Arbeit findet, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht, ist verpflichtet, sich vom Bezug von ALG II abzumelden.

Eine Studie des IAB von 2009 auf Basis einer Befragung von 10.000 Alg-II-Empfangern ergab, dass innerhalb eines Jahres etwa ein Viertel von ihnen aus dem ALG-II-Bezug ausstieg, und dass wiederum die Halfte von ihnen eine Arbeit aufnahm. Etwa 29 % von diesen musste eine Tatigkeit unterhalb ihrer Qualifikation annehmen. Schwer vermittelbar waren vor allem Menschen ohne Ausbildung sowie Altere und Migranten der ersten Generation. Alleinerziehende konnten oft mangels Kinderbetreuung keine Arbeit antreten. [130]

Im Jahr 2015 wechselten laut einer Studie des IAQ etwa 44 % der Empfanger in die ?Nicht-Erwerbstatigkeit“ (Rente, Elternzeit oder langfristige Arbeitsunfahigkeit). Zum Vergleich: Im Jahr 2007 seien mit 32,1 % deutlich weniger in die ?Nicht-Erwerbstatigkeit“ gewechselt. Der Anteil der ALG-II-Bezieher, die eine regulare Erwerbstatigkeit fanden, lag 2015 laut dieser Studie bei 17 % und lag auch in den Jahren zuvor stets bei unter 20 %. Zudem begannen jedes Jahr seit 2009 etwa 22 bis 24 % der ALG-II-Empfanger eine Ausbildung oder nahmen an einer Arbeitsforderungsmaßnahme teil. Bei vielen wechselten sich Phasen einer Beschaftigung und Phasen erneuter Arbeitslosigkeit ab, zumal Arbeitsvertrage oft befristet sind; unter ALG-II-Empfangern gebe es viele Langzeitarbeitslose und Menschen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen. [131]

Verwaltungssoftware

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Gemeinsame Einrichtungen

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Mit dem ALG II hielt zunachst die neue Verwaltungssoftware A2LL in den kooperativen Jobcentern aus Bundesagentur und Kommunen zur Leistungsberechnung Einzug. Verantwortlich fur die Entwicklung der Software war zunachst das Softwarehaus PROSOZ Herten im Auftrag von T-Systems . Dieses stand jedoch durch das schiere Volumen des Projekts im April 2005 kurz vor der Insolvenz, [132] sodass T-Systems die Programmierer ubernahm und die Software anschließend eigenverantwortlich weiterentwickelte. [133]

A2LL kam vor allem aufgrund zahlreicher Fehler in die Schlagzeilen, die zu erheblichen Problemen bei der Auszahlung der Leistung fuhrten. Bis Juli 2006 kostete die Entwicklung 48 Millionen Euro und damit funfmal so viel wie ursprunglich angedacht. Den Schaden durch Programmierfehler schatzte die Bundesregierung auf 28 Millionen Euro, [134] der schleswig-holsteinische Landkreistag kam auf jahrliche Mehrkosten von 230 Millionen Euro. [135] Ebenso raumte die Bundesregierung erhebliche datenschutzrechtliche Probleme ein; 40.000 Mitarbeiter der Arbeitsagentur hatten unbeschrankten Zugriff zu allen Falldaten bundesweit. [136]

Im Marz 2008 beschloss die Arbeitsagentur als Nachfolger der fehleranfalligen Software A2LL die Entwicklung des Verwaltungsprogramms ALLEGRO (ALgII LEistungsverfahren GRundsicherung Online). Die Entwicklungszeit wurde auf funf Jahre, die voraussichtlichen Kosten auf 90 Millionen Euro veranschlagt. Die Bundesagentur fur Arbeit erhofft sich durch die neue Software Verbesserungen in der Bearbeitung und plant starker in die Entwicklung des Programms einbezogen zu werden, als das beim extern entwickelten A2LL der Fall war. [137] Die Umstellung von A2LL auf ALLEGRO fand im Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 statt. [138]

Im Bereich der Vermittlung setzen die kooperativen Jobcenter die Software VerBIS (?Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem“) seit 2005 ein, das ursprunglich aus der Agentur fur Arbeit und der Vermittlung von Leistungsempfangern nach dem SGB III stammt. Mit VerBIS konnen Online-Bewerbungen erstellt und die Profile der zu Vermittelnden zwischen Jobcentern und der Bundesagentur fur Arbeit ausgetauscht werden, wenn etwa beim Bezugsende diese von Arbeitslosengeld in den Bereich von Hartz IV fallen. [139]

Kommunale Jobcenter

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Die optierenden Kommunen durften aus Datenschutzgrunden das Programm A2LL nicht verwenden, da es auf die zentrale Personendatenverwaltung (zPDV) der Bundesagentur fur Arbeit zugriff. Diese setzen daher andere Software ein, wie zum Beispiel ?OPEN/PROSOZ“ vom Hersteller PROSOZ Herten, [140] ?OK.Sozius SGB II“ (zum 31. Dezember 2021 abgekundigt) der Munchner Firma AKDB, [141] ?LAMMkom LISSA“ von Lammerzahl aus Dortmund, [142] ?comp.ASS“ der Koblenzer Firma prosozial [143] oder ?AKDN-sozial“ des Paderborner Unternehmens AKDN-sozial. [144] Diese waren in den meisten Fallen Weiterentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004. [145] Sie besitzen Schnittstellen mit der Software der Bundesagentur fur Arbeit zur Ubermittlung der statistischen Daten.

Die Softwarelosungen der kommunalen Jobcenter beinhalten in ihrer großen Mehrzahl neben der Berechnung der Leistungen auch Module zur Vermittlung der Leistungsberechtigten. [146] Diese ersetzen in ihrem Zustandigkeitsbereich die Anwendung VerBIS der Bundesagentur fur Arbeit. Zusatzliche Software besteht haufig noch fur das Dokumentenmanagement , vor allem seit Jobcenter seit Anfang dieses Jahrzehnts beginnen, ihren Bestand auf elektronische Akten umzustellen. [147]

Kritik und Diskussion

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Kritische Darstellung von Hartz IV als ?typisch deutsches Clusterfuck“ vom ZDF Magazin Royale [148]

Allgemeine Kritikpunkte

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Anzahl der Langzeitarbeitslosen (in 1.000, Achse links) und Anteil an allen Arbeitslosen (in %, Achse rechts). Wahrend beide Zahlen bis 2009 in ahnlichem Maße sanken, konnten Langzeitarbeitslose danach nicht proportional vom stattfindenden Beschaftigungsaufbau profitieren. [149]

Allgemein wird an den Hartz-Reformen kritisiert, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003?2005) ihre Absichten verfehlt hatten. Das erklarte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch fur das Ziel der deutlichen Entlastung offentlicher Kassen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsachliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 fuhren die Kritiker ausschließlich auf die konjunkturelle Entwicklung [150] , demografische Entwicklungen und kosmetische Anderungen der Arbeitslosenstatistik [151] zuruck. Weitere Kritik allgemeiner Art am ALG II beinhalten die folgenden Vorwurfe:

  • das ALG II habe einen Bruch mit Prinzipien wie Lebensstandardsicherung , Bestandsschutz , Qualifikationsschutz und Berufsschutz vollzogen.
  • das ALG II halte einen zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschaftigung oder auch zu normalen Erwerbseinkommen bei großeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots ).
  • ALG II richte den Fokus der gesellschaftlichen Diskussion auf eine Missbrauchsdebatte, die von den Ursachen und Folgen sowie von der Losung des Problems der Massenarbeitslosigkeit ablenke sowie Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle. [152]
  • ALG II verstarke die Existenzangst . Die Arbeitslosengeld-II-Regelungen wurden von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden. [153]
  • ALG II fuhre zu einer finanziellen Benachteiligung von Familien und Partnerschaften, die offen zueinander stunden, im Vergleich zu solchen, die sich wahrheitswidrig als alleinstehend oder -erziehend ausgaben. [154]
  • ALG II fuhre zur Verarmung und Prekarisierung ; es treibe breite Bevolkerungsschichten an den Rand oder in die Armut; [155] besonders gravierend sei dieses Problem fur Kinder und kinderreiche Familien , [156] da die Reform zur Zunahme von Kinderarmut und zukunftig von Altersarmut fuhre.
  • der durch die Hartz-Reform gestiegene Sanktionsdruck auf Arbeitslose, jegliche Arbeit anzunehmen, senke (so auch die gewerkschaftliche Sicht) massiv den Spielraum fur Bewerbende, beim Arbeitsvertrag eigene Anspruche durchzusetzen. Dadurch komme es zur Ausweitung der Erwerbsarmut . Arbeitnehmer mit gewerkschaftlichem oder Betriebsrats-aktivem Lebenshintergrund und Ambitionen wurden durch die Masse der sich untertariflich verkaufenden Bewerber aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
  • Der Richter am Bundesgerichtshof a. D. und ehemalige Bundesabgeordnete der Linken Ne?kovi? halt die Sanktionen fur verfassungswidrig, da durch die Sanktion die Gewahrung bzw. Nichtgewahrung der Grundsicherung an ein bestimmtes Verhalten, nicht aber an den tatsachlichen Bedarf gekoppelt werde. Die Menschenwurdegarantie des Grundgesetzes verlange aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall. [157]
  • Der UN-Ausschuss fur wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte, Beziehern der Grundsicherung , Sozialhilfe und Hartz IV werde kein ?angemessener Lebensstandard“ gewahrt. [158]
  • Christian Rickens (Der Spiegel) resumierte anlasslich ?10 Jahre Hartz IV“ einen sozialpolitischen Skandal [159]

Kritik an der praktischen Umsetzung

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  • Das ALG II impliziere eine an Geschlechterrollenstereotypen ausgerichtete, unzureichende Forderung fur Alleinerziehenden mit kleinen Kindern und fur in Partnerschaft lebenden Frauen, da arbeitsmarktpolitische Ziele mit Gleichstellungszielen konkurrierten, [160]
  • Teilweise seien Bescheide fehlerhaft und rechtswidrig erlassen worden, vor allem kurz nach Inkrafttreten der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsmangel hatten, so die Kritiker, diese erste Phase im Jahr 2005 gekennzeichnet, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 % der Bescheide fehlerhaft gewesen seien; [161] [162] die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 % zu. [163] Von Januar bis April 2007 wurden vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgultig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Falle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Falle (339). Der uberwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/Rucknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Falle oder 14 %). Am 18. Juni 2010 wurde am bundesweit großten Sozialgericht Berlin die 100.000. Klage eines Hartz-IV-Beziehers eingereicht. Etwa die Halfte der Klager erzielte zu dieser Zeit ?zumindest einen Teilerfolg“. [164]
  • Auch die Praktiken des zuruckweichenden Konzepts, [165] der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung (siehe dort) waren Gegenstand von Kritik.
  • Vor allem von Juristen wird die Verwaltungspraxis der Jobcenter und die daraus resultierende massive Belastung der Sozialgerichte kritisiert. Alleine im Jahr 2009 wurden 143.000 Klagen gegen die Jobcenter eingereicht, die Erfolgsquote liegt bei 48,9 %. [166] Zum November 2015 hat das Bundessozialgericht 777 Urteile zum ALG II gefallt. Dies liege nach Ansicht von Juristen vor allem an der Abschottungspraxis der Jobcenter, sodass viele Streitigkeiten, die fruher formlos geklart werden konnten, heutzutage vor Gericht ausgetragen werden mussen. Außerdem werden Antrage haufig gar nicht erst bearbeitet, sodass sich Antragsteller erst mit Untatigkeitsklagen wehren mussen, bevor das Amt uberhaupt reagiert. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Klage eines Leistungsbeziehers auf Veroffentlichung der Telefonlisten der Jobcenter-Mitarbeiter mit der Begrundung abgelehnt, die Veroffentlichung dieser Telefonlisten gefahrde die Sicherheit und Existenz der Bundesrepublik Deutschland. [167]

Kritik an den Sanktionen

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  • Nach Angaben der Berliner Zeitung kassieren die Jobcenter-Chefs in Berlin bis zu 4000 Euro Pramie fur rigoros durchgesetzte Einsparungen, die auch Sanktionen einschließen, nach einer vertraulichen Anweisung des Bundesarbeitsministeriums. [168] Harte Hartz-IV-Sanktionen drangen nach Einschatzung der Wohnungslosenhilfe vor allem auch unter 25-Jahrige auf die Straße. [169]
  • Nach einer Studie des IAB von 2017 konnen Sanktionen bei unter 25-Jahrigen zwar einerseits zur schnelleren Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschaftigung, andererseits aber auch zum Ruckzug vom Arbeitsmarkt fuhren, [170] etwa durch Schwarzarbeit. [171] Eine 2018 veroffentlichte Umfrage des IAB zeigte auf, dass viele Befragte Pflichtverletzungen von unter 25-Jahrigen oder auch wiederholte Pflichtverletzungen nicht so hart sanktionieren wurden, wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen ist. [172]
  • Der von Helena Steinhaus gegrundete Verein Sanktionsfrei legte im September 2022 eine in einem Zeitraum von 3 Jahren durchgefuhrte Studie vor, laut der Sanktionen keinen motivierenden Effekt auf die Mitwirkung haben und auch nicht dabei helfen, Menschen nachhaltig in Arbeit zu bringen, stattdessen demotivierend und einschuchternd wirken und in vielen Fallen die gesundheitliche Situation verschlechtern. [173] [174] Durchgefuhrt wurde die Studie vom Institut fur empirische Sozial- und Wirtschaftsforschung ( INES Berlin ) . Erfolgversprechender sei es, niemanden zu bestrafen, wenn er ein Arbeitsangebot ablehnt oder nicht zu Terminen erscheint, sondern ihn stattdessen richtig zu fordern. [175]
  • Die Mehrzahl der Sanktionen wegen Meldeversaumnisse grunden seit 1994 auf Meldeaufforderungen, die die Begrundungsanforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht erfullen und somit der herrschenden Rechtslehre nach rechtswidrig sind. [176]

Kritik an der Leistungsberechnung

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  • Berechnung und Hohe der Regelleistung. Die Regelleistungshohe wird sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbsloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbanden kritisiert; jene halten die Regelleistungshohe fur zu niedrig, wahrend diese sie als zu hoch ansehen. Der Senat 11b des Bundessozialgerichts hatte keine Bedenken gegen die Verfassungskonformitat der aktuellen Hohe der Regelleistung, [177] wahrend der 14. Senat die Regelung, wonach das Sozialgeld fur Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf nur 60 vom Hundert der fur alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt ist, fur verfassungswidrig halt. [178] Das Hessische Landessozialgericht war der Ansicht, dass die Hohe der Regelleistung und des Sozialgeldes nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien mit Kindern decke und daher gegen das Grundgesetz verstoße. Beide Gerichte hatten die Frage der Verfassungsmaßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. [179] Dieses hat zwar die Berechnung, aber nicht die Hohe der Regelleistung und des Sozialgeldes fur verfassungswidrig erklart sowie eine Hartefallregelung eingefuhrt. In seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfsleistungen als ?derzeit noch verfassungsgemaß“. Soweit die tatsachliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten jedoch zweifelhaft sei (etwa bei den Kosten fur Haushaltsstrom, Mobilitat und die Anschaffung von langlebigen Gutern wie Kuhlschrank und Waschmaschine), habe der Gesetzgeber eine tragfahige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen. [180] Ein Wohlfahrtsverband kritisierte Ende 2014, dass die Bundesregierung noch nicht auf die Aufforderungen des Bundesverfassungsgerichtes reagiert habe. [181] Der Sozialverband Deutschland fordert bei der Berechnung eine starkere Gewichtung der allgemeinen Einkommensentwicklung. [182]
  • Regelsatz unzureichend fur gesunde Kinderernahrung. Das Forschungsinstitut fur Kinderernahrung (FKE) der Universitat Bonn gelangte 2007 in umfangreicher Studie zum Ergebnis, dass ALG II nicht ausreiche, um Kinder und Jugendliche ausgewogen zu ernahren . Der Gesetzgeber veranschlagt fur Nahrung und Getranke bei 14- bis 18-Jahrigen lediglich 3,42 Euro pro Tag. Selbst wer nur beim Discounter kaufe, musse jedoch im Schnitt 4,68 Euro taglich ausgeben, um den Appetit eines Teenagers mit ausgewogener Kost zu stillen. Kinder und Jugendliche aus niedrigen sozialen Schichten litten heute zwei- bis dreimal so haufig unter Fettleibigkeit wie besser situierte Altersgenossen. [183]
  • Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am ALG II besagt, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele fruher langjahrig Berufstatige finanziell mit Menschen gleichgestellt wurden, die nie oder nie langere Zeit gearbeitet hatten. Dies betreffe vor allem Arbeitssuchende, die im hoheren Alter arbeitslos wurden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle fanden. Die Ursache des kritisierten Zustands sei ? so die Kritiker ?, dass die Hohe des Arbeitslosengeldes II vom fruheren Arbeitslohn unabhangig sei. Der Gesetzgebers begegnet diesem Effekt mit einem speziellen Forderprogramm fur altere Arbeitslose. [184]
  • Zwangsumzuge. Die nur teilweise Ubernahme der Kosten von großen und teuren Wohnungen wird als Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung angesehen und kritisiert, da der Wohnungsmarkt vor allem in Ballungsregionen nicht genugend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhohte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzugen fuhre. Nach einer im Marz 2007 vorgestellten Marktubersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) fur Nordrhein-Westfalen habe die Einfuhrung von ALG II in den vergangenen zwolf Monaten zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen in Hohe von 7 % bis 11 % gefuhrt. Viele Arbeitslosengeld-II-Empfanger hatten in kleinere Wohnungen umziehen mussen, durch die großere Nachfrage seien Mieten gestiegen. [185]
  • Unzureichende regionale Differenzierung. Kritisiert wird die nur wenig differenzierte Berechnung der Regelleistung, weil sie die großen regionalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen nur unzureichend berucksichtige. [154]
  • Privilegierung von Vermogen; kritisiert wird das Missverhaltnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-)Einkommen und den vergleichsweise großzugigen (bedingungslosen) Vermogensfreibetragen in betrachtlicher Hohe, wie beispielsweise bei selbstgenutzten Eigenheimen.

Auf Kritik stieß, dass Geld fur Alkohol und Nikotin aus der Berechnungsgrundlage gestrichen wurde. [186] [187] [188]

Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit

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Auch mehrere im SGB II vorgesehene Instrumente zur Eingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben werden von Arbeitsloseninitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegner der Hartz-IV-Reform kritisch gesehen:

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschadigung werden vor allem wegen des Verdachts auf die Vernichtung von regularen Arbeitsplatzen kritisiert und als ?1-Euro-Jobs“ gebrandmarkt, weil die Gemeinnutzigkeit und vor allem Zusatzlichkeit der geschaffenen Stellen nicht ausreichend kontrolliert werde oder zum Teil gar nicht kontrolliert werden konne. Kritisch gesehen werden weiter von Teilen der Politik die niedrige Entschadigung und die Rechtsstellung der so Beschaftigten.
  • die Ausgestaltung der ?aktivierenden“ Maßnahmen und Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere die nach Auffassung der Kritiker ubermaßige Betonung des Forderns bei nach deren Meinung gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des Forderns [189] entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des Forderns und Forderns . So wurden z. B. die Fordermittel fur berufliche Weiterbildung von 7,9 Mrd. Euro in 1996 um ca. 84 % auf 1,3 Mrd. in 2006 gekurzt. [190]

Positive Bewertung des Arbeitslosengeldes II

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Allgemeine positive Bewertungen

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  • Von Politikern der SPD und CDU/CSU wird die Einfuhrung des Arbeitslosengeldes II im Nachhinein positiv bewertet. Die Sozialreformen, die zu seiner Einrichtung fuhrten, seien notwendig und ohne machbare Alternative gewesen. [191]
  • Der Deutsche Landkreistag beurteilt die dem ALG II zu Grunde liegende Arbeitsmarktreform positiv, da sie durch das Optionsmodell vielen Kommunen die Moglichkeit gegeben hatte, selbst direkt etwas gegen die Arbeitslosigkeit in der eigenen Stadt/im eigenen Landkreis zu tun und alle Leistungen aus einer Hand zu bewerkstelligen. Dies habe sich in der Praxis auch bewahrt. [192]

Positive Effekte auf dem Arbeitsmarkt

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  • Nach Ansicht des Berliner Wirtschaftsprofessors Michael Burda sei eine positive Folge der Einfuhrung des Arbeitslosengeldes II eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, die zu einer Steigerung der Beschaftigung gefuhrt habe. Diese Ansicht wird von den fuhrenden Wirtschaftsforschungsinstituten in ihrem Fruhjahrsgutachten 2008 geteilt, [193] ist jedoch auch unter Arbeitsmarktexperten umstritten. [194]
  • Die Bundesagentur fur Arbeit sieht in der Reform einen zusatzlichen positiven Effekt zur Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit (Senkung um 700.000 von 2005 bis 2007). Diesen fuhrt sie auf eine nach ihrer Auffassung professionelle Arbeit der Jobcenter zuruck. [195]
  • Durch die Einfuhrung des Arbeitslosengeldes II habe sich weiterhin nach Ansicht der Bundesagentur fur Arbeit die Betreuung junger Arbeitslose verbessert, wodurch deren Arbeitslosigkeit auch uberdurchschnittlich zuruckging (2007 um 27 % gegenuber dem Vorjahr). [195]
  • Bereits kurz nach Einfuhrung des Arbeitslosengeldes II seien nach Ansichten aus der Fuhrung der Bundesagentur fur Arbeit die Abgange aus der Arbeitslosigkeit insgesamt trotz negativer statistischer Effekte gestiegen. [196] Auch nach langerer Zeitdauer beurteilen Fuhrungskrafte der Jobcenter und Arbeitsagentur die eigene Arbeit in der Praxis positiv. [197] [198]
  • durch das ALG II sei nach Ansicht von Befurwortern wie dem Politologen Klaus Schroder von der FU Berlin fur Arbeitslose der Anreiz gestiegen, wieder eine Arbeit aufzunehmen [154]

Im Volksmund hatte sich weitgehend die Kurzbezeichnung Alg II oder ALG II , umgangssprachlich ? Hartz IV “ fur das Arbeitslosengeld II eingeburgert (?Er bekommt Hartz IV“ oder ?Ich habe Hartz IV beantragt“). ?Hartz IV“ bezeichnete eigentlich nur das Vierte Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, [199] das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete, mit dem die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu geregelt und durch das ALG II ersetzt worden waren. Die Bezeichnung war auch in den behordlichen Sprachgebrauch eingedrungen. [200] [201] [202]

Das von ?Hartz IV“ abgeleitete Verb ?hartzen“ [203] wurde von einer Jury unter Leitung des Langenscheidt Verlages zum Jugendwort des Jahres 2009 gewahlt.

Ratgeber

  • Harald Thome (Hrsg.): Leitfaden SGB II/SGB XII. Sozialhilfe von A?Z. 32. Auflage. Nomos-Verlag, 2023/2024.
  • Frank Jager, Harald Thome: Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A?Z. Hrsg. Tacheles e. V. 26. Auflage. Wuppertal 2011, ISBN 978-3-932246-81-4 .
  • Arbeitslosenprojekt TuWas (Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler) (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. 8. Auflage. Fachhochschulverlag Frankfurt am Main, 2011, ISBN 978-3-940087-74-4 .
  • Annett Reinkober: Hartz IV. Der aktuelle Ratgeber zum Arbeitslosengeld II . Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6093-9 .
  • Rolf Winkel, Hans Nakielski: 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld . 4. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6026-7 .
  • Albrecht Bruhl, Jurgen Sauer: Mein Recht auf Sozialleistungen. 20. Auflage. Beck-Rechtsberater im dtv, 2007, ISBN 978-3-932246-50-0 .
  • Hartz IV ? Tipps und Hilfen des DGB Auflage . Hrsg.: DGB-Bundesvorstand, Berlin 2013
Kritik und Analysen

Grundlagen

Wiktionary: Hartz IV  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Zwolftes Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ? Einfuhrung eines Burgergeldes (Burgergeld-Gesetz) vom 16. Dezember 2022, BGBl. I S. 2328
  2. Viertes Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 2954, 2955 ).
  3. Erstes Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , Text, Anderungen und Vorgangsablauf
  4. Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung fur Arbeitsuchende , Text, Anderungen und Vorgangsablauf
  5. § 31a Abs. 1 SGB II: ?[…] Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfallt das Arbeitslosengeld II vollstandig . […]“
  6. Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ? Rechtsvereinfachung. (PDF) BMAS, 29. Januar 2016, abgerufen am 6. Dezember 2019 .
  7. Mehr Fortschritt wagen. Bundnis fur Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit (PDF; 2,1 MB) Koalitionsvertrag 2021 ? 2025 zwischen SPD, Bundnis 90/Die Grunen und FDP S. 75 ff.
  8. Hartz IV weicht dem Burgergeld: Das soll sich jetzt andern. 28. Januar 2022, abgerufen am 31. Januar 2022 .
  9. Burgergeld: Mehr Sicherheit, weniger Burokratie. BMAS, abgerufen am 13. August 2022. Link zum Download (PDF, 1 MB).
  10. Peter Becker : Burgergeld-Gesetz: Welche Auswirkungen ergeben sich fur das SGB II? Wolters Kluwer N.V., 7. Dezember 2022, archiviert vom Original (nicht mehr online verfugbar) am 23. Februar 2024 ; abgerufen am 23. Februar 2024 .
  11. BT-Drs. 15/1516
  12. Anderungen des SGB II , lediglich das EStG und einige andere Bucher des Sozialgesetzbuches wurden ofter geandert
  13. Rechtsverordnungen zum SGB II
  14. Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung fur Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ( BGBl. I S. 1112 ).
  15. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, Volltext .
  16. Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 ( BGBl. I S. 944 ).
  17. Fachliche Hinweise zu § 16 SGB II. (PDF) Bundesagentur fur Arbeit, Rn 16.71.
  18. Zum Beispiel: SG Berlin , Urteil vom 27. Februar 2006, Az. S 77 AL 742/05, Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist (verfassungs)rechtlich unzulassig
  19. Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit fur Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglohnen und Lohnwucher, abgedruckt in: info also 2/2003 ( Memento vom 10. August 2003 im Internet Archive )
  20. SG Dusseldorf , Urteil vom 25. Januar 2006, Az. S 29 AS 178/05 ER
  21. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. August 2007, Az. L 19 B 38/07 AS ER
  22. SG Luneburg , Urteil vom 22. Januar 2007, Az. S 24 AS 2/07 ER
  23. BSG , Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 37/12 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  24. Jens Kiffmeier: Herkunft entscheidet: Ampel stellt Ukraine-Gefluchtete mit Hartz IV besser. Kreiszeitung , 10. April 2022.
  25. Mehr Unterstutzung fur gefluchtete Menschen aus der Ukraine. ( Memento des Originals vom 21. Mai 2022 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.vbw-bayern.de Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft , 29. April 2022.
  26. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az. B 14 AS 6/08 R, 8, Volltext .
  27. Schoch in Munder, LPK-SGBII, 5. Auflage. § 60 Rn. 9, ISBN 978-3-8487-0596-2 .
  28. Weisungen zu § 9 SGB II . Bundesagentur fur Arbeit, 1.3.1, Rn. 9.9.
  29. BSG, Urteil vom 19. August 2015, Az. B 14 AS 1/15 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  30. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. B 14 AS 56/08 R, Volltext .
  31. Leistungen und Bedarfe im Burgergeld. BMAS, 1. Januar 2023.
  32. BSG, Urteil vom 16. April 2013, Az. B 14 AS 71/12 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  33. Bundesweite Ubersicht zur Hohe der angemessenen Unterkunftskosten ( Memento des Originals vom 3. Januar 2012 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.harald-thome.de
  34. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az. B 14/7b AS 8/07 R, Volltext .
  35. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az. B 14 AS 54/08 R, Volltext .
  36. BSG, Urteil vom 23. August 2012, Az. B 4 AS 167/11 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  37. BSG, Urteil vom 3. Marz 2009, Az. B 4 AS 50/07 R, Volltext .
  38. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, Az. B 11b AS 19/07 R, Volltext .
  39. BSG, Urteil vom 22. Marz 2010, Az. B 4 AS 59/09 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  40. BSG, Urteil vom 5. August 2015, Az. B 4 AS 9/15 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  41. Johannes Munder: Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung fur Arbeitsuchende . In: Johannes Munder (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar . 4. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5429-1 (§ 21 SGB II Rn 26; unter Bezugnahme auf: LSG Baden-Wurttemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 ? L 13 AS 4462/07).
  42. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az. B 14 AS 65/12 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  43. Reiner Hoft-Dzemski.: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewahrung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. (PDF; 93 kB) Deutscher Verein fur offentliche und private Fursorge, 1. Oktober 2008, archiviert vom Original (nicht mehr online verfugbar) am 16. Mai 2011 ; abgerufen am 9. September 2011 .
  44. BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14/11b AS 3/07 R, Volltext ; Urteile vom 27. Februar 2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R, Volltext und Az. B 14/7b AS 32/06 R, Volltext , sowie Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R, Volltext .
  45. Johannes Munder: Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung fur Arbeitsuchende . In: Johannes Munder (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar . 4. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5429-1 (§ 21 SGB II Rn 27).
  46. L 13 AS 207/18 ZVW
  47. S 11 AS 223/19
  48. L 3 AS 101/06 2007
  49. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, Az. B 14 AS 30/13 R
  50. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1, 3, 4/09, BVerfGE 125, 175 ? Hartz IV.
  51. BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, AZ B 14 AS 13/18 R
  52. BSG, Urteil vom 27. September 2011, Az. B 4 AS 202/10 R
  53. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 77/08 R
  54. Die Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II . kanzleibeier.eu
  55. SG Dusseldorf, Urteil vom 27. Marz 2007, Az. S 23 AS 113/06
  56. BSG, Urteil vom 19. September 2009, Az. B 14 AS 64/07 R, Volltext .
  57. Sozialgericht Hildesheim , Az. S 13 AS 1126/06
  58. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, Az. B 14 AS 75/10 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  59. LSG Nordrhein-Westfalen, 23. April 2010, Az. L 6 AS 297/10 B
  60. LSG Nordrhein-Westfalen, 5. Januar 2010, Az. 1 B 25/0 AS
  61. BSG, Urteil vom 13. April 2011, Az. B 14 AS 53/10 R, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/juris.bundessozialgericht.de .
  62. BVerwG , Urteil vom 14. Marz 1991, Az. 5 C 70/86, Volltext ( Memento des Originals vom 28. Oktober 2018 im Internet Archive )   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. @1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de .
  63. BSG, Urteil vom 20. August 2009, Az. B 14 AS 45/08 R
  64. BSG, Urteil vom 19. November 2008, Az. B 14 AS 64/07 R
  65. LSG Hamburg , 27. Oktober 2011, Az. L 5 AS 342/10
  66. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, Az. B 4 AS 79/12 R
  67. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017, Az. B 14 AS 4/17 R
  68. Bundesagentur fur Arbeit, Fachliche Hinweise zu § 24 SGB II ( Memento vom 2. April 2015 im Internet Archive )
  69. Staat zahlt zu wenig fur Hartz-IV-Empfanger zeit.de, 15. Dezember 2017
  70. Claudia Bittner: § 26 SGB II, Zuschusse zu Beitragen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II , Stand: 14. November 2019
  71. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, Az. B 4 AS 108/10 R
  72. BSG, Urteil vom 29. April 2015, Az. B 14 AS 8/14 R
  73. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012, Az. B 14 AS 11/12 R
  74. BSG, Urteil vom 15. November 2012, Az. B 8 SO 3/11 R
  75. BSG, Urteil vom 19. August 2015, Az. B 14 AS 43/14 R
  76. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az. B 14 AS 32/08 R
  77. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, Az. B 4 KG 1/10 R
  78. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az. B 14 AS 46/09 R
  79. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. B 14 AS 53/15 R
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  81. a b seit 20. April 2011 unverandert in § 11b geregelt, zuvor in §30 seit Einfuhrung am 1. Januar 2005 geregelt, mit dem einzigen Unterschied, dass statt der 1000-€-Grenze die Grenze bei 800 € lag, und damit die Hochstbetrage 20 € niedriger, also bei 280 € und 310 €.
  82. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, Az. B 14 AS 17/14 R
  83. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. B 14 AS 58/12 R
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  89. gemaß § 1 der Verordnung zur Verlangerung des Zeitraums fur das vereinfachte Verfahren fur den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und fur den Mehrbedarf fur die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung fur Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (VZVV)
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